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Art. 13 — Gerichte

Gesetzeswortlaut

Art. 13 StPO — Gerichte

Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:

a. das Zwangsmassnahmengericht;

b. das erstinstanzliche Gericht;

c. die Beschwerdeinstanz;

d. das Berufungsgericht.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Rz. 1 Art. 13 StPO ist die zentrale enumerative Bestimmung der Strafprozessordnung über die gerichtlichen Befugnisse im Strafverfahren. Die Norm zählt die vier Gerichtstypen auf, welche im schweizerischen Strafverfahren gerichtliche Funktionen wahrnehmen: das Zwangsmassnahmengericht (lit. a), das erstinstanzliche Gericht (lit. b), die Beschwerdeinstanz (lit. c) und das Berufungsgericht (lit. d). Zusammen mit Art. 12 StPO (Strafverfolgungsbehörden), Art. 15 StPO (Polizei), Art. 16 StPO (Staatsanwaltschaft) und Art. 17 StPO (Übertretungsstrafbehörden) bildet Art. 13 StPO das institutionelle Gerüst des Ersten Titels der StPO, der die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte definiert.

Rz. 2 Die Norm hat eine doppelte Funktion. Erstens definiert sie den Begriff des «Gerichts» im strafprozessualen Sinne und grenzt die Gerichte von den Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 lit. b StPO) ab. Zweitens liefert sie die Anknüpfungsgrundlage für zahlreiche verfahrensrechtliche Bestimmungen, die an das Gericht als institutionellen Akteur anknüpfen — namentlich die Ausstandsgründe des Art. 56 StPO, die Zuständigkeitsregeln der Art. 18 ff. StPO und die Rechtsmittelinstanzen (Art. 20 StPO, Art. 379 ff. StPO). Die systematische Einordnung des Art. 13 StPO im Ersten Titel (Strafverfolgungsbehörden) macht deutlich, dass die Gerichte ihrerseits Strafbehörden sind: Das Bundesgericht stellt ausdrücklich fest, dass «zu den Strafbehörden neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO)» gehören (BGer 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3; BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1).

Rz. 3 Art. 13 StPO steht in engem sachlichem Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass die Garantie des verfassungsmässigen Richters durch die Ausstandsgründe des Art. 56 StPO konkretisiert wird (BGE 138 I 425 E. 4.2.1; BGer 1B 491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1). Die Ausstandsgründe des Art. 56 StPO gelten für alle in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen — mithin auch für Mitglieder der in Art. 13 StPO aufgeführten Gerichte (BGer 1B 491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.2: «Eine in einer Strafbehörde, etwa beim Berufungsgericht (Art. 13 lit. d StPO), tätige Person tritt in den Ausstand …»).

II. Aufzählung der gerichtlichen Befugnisse

a) Zwangsmassnahmengericht (lit. a)

Rz. 4 Das Zwangsmassnahmengericht ist die in lit. a genannte Gerichtsinstanz, deren Hauptaufgabe die richterliche Überprüfung von Zwangsmassnahmen ist. Die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 2 StPO), Haftverlängerung (Art. 227 StPO) und weiteren erheblichen Zwangsmassnahmen bedarf der Genehmigung oder Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht. Das Bundesgericht hat in BGE 137 IV 87 E. 3.3.2 klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht materiell Parteistellung erlangt, obgleich sie im übrigen Vorverfahren die Verfahrensleitung innehat (vgl. Art. 16 StPO Rz. 10). Das Zwangsmassnahmengericht ist verpflichtet, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft zu beurteilen.

Rz. 5 Die kontradiktorische Ausgestaltung des Haftverfahrens — mit Beteiligung der Staatsanwaltschaft als Antragstellerin und der beschuldigten Person als Betroffene — folgt aus Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 EMRK (BGE 137 IV 87 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 126 I 172 E. 3c). Das Zwangsmassnahmengericht als solches ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Anforderung, dass Freiheitsbeschränkungen der richterlichen Überprüfung bedürfen (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 5 Ziff. 1 EMRK).

b) Erstinstanzliches Gericht (lit. b)

Rz. 6 Das erstinstanzliche Gericht (lit. b) ist das Gericht, das in erster Instanz über die Strafsache materiell entscheidet. Es entscheidet nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 324 StPO) aufgrund der Anklageschrift (Art. 325 StPO) und unterliegt der Bindung an die Anklage (Art. 350 StPO). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung richtet sich nach den Art. 330 ff. StPO. Die Zuständigkeitsregeln für erstinstanzliche Gerichte finden sich in den Art. 18–23 StPO, welche die Organisation und Zuständigkeit der Gerichte im Einzelnen regeln.

Rz. 7 Das erstinstanzliche Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu ergänzen, soweit die Anklage hierzu Anlass bietet (Art. 351 StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig; es ist primär Aufgabe des Gerichts, allfällige Beweislücken selbst zu schliessen (BGE 141 IV 39 E. 1.6; vgl. Art. 16 StPO Rz. 11).

c) Beschwerdeinstanz (lit. c)

Rz. 8 Die Beschwerdeinstanz (lit. c) ist die kantonal letztinstanzliche Instanz, die über Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide und andere anfechtbare Verfügungen entscheidet (Art. 20 StPO). Jeder Kanton richtet eine Beschwerdeinstanz ein, die — soweit das Bundesrecht keine andere Regelung vorsieht — über Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide entscheidet (Art. 20 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet ferner über Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Gerichte, sofern das Bundesrecht keine andere Zuständigkeit vorsieht (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 1.1 mit Verweis auf Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 380 StPO).

Rz. 9 Die Beschwerdeinstanz ist nicht identisch mit dem Berufungsgericht. Während das Berufungsgericht (lit. d) über Berufungen gegen erstinstanzliche Endentscheide in der Sache entscheidet (Art. 391 ff. StPO), entscheidet die Beschwerdeinstanz über Beschwerden gegen Zwischenentscheide und Verfügungen (Art. 379 ff., insbesondere Art. 381 ff. StPO). Die funktionelle Abgrenzung zwischen Beschwerdeinstanz und Berufungsgericht ist in Art. 20 StPO und den nachfolgenden Bestimmungen über die Rechtsmittel geregelt.

d) Berufungsgericht (lit. d)

Rz. 10 Das Berufungsgericht (lit. d) entscheidet über Berufungen gegen erstinstanzliche Endentscheide (Art. 391 ff. StPO). Es entscheidet in der Sache selbst und kann ein neues Urteil fällen (Art. 408 StPO). Das Berufungsgericht entscheidet auch über Ausstandsbegehren, die sich gegen einzelne seiner eigenen Mitglieder richten (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO; BGer 1B 491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.2: «Eine in einer Strafbehörde, etwa beim Berufungsgericht (Art. 13 lit. d StPO), tätige Person tritt in den Ausstand …»). Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 330 ff. bzw. Art. 335–351 StPO; BGer 1B 491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7).

Rz. 11 Die funktionelle Unabhängigkeit des Berufungsgerichts von der erstinstanzlichen Instanz ist eine wesentliche Ausprägung des verfassungsmässigen Anspruchs auf doppelten Instanzenzug (Art. 30 Abs. 2 BV). Eine unzulässige Vorbefassung von Berufungsrichtern — etwa durch eine frühere Mitwirkung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung — kann einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO darstellen (BGer 1B 491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.4 ff.).

III. Gerichte als Strafbehörden — Ausstandspflicht

Rz. 12 Art. 13 StPO hat über die blosse Aufzählung der Gerichtstypen hinaus erhebliche praktische Bedeutung für die Ausstandslehre. Das Bundesgericht leitet aus Art. 13 StPO in ständiger Rechtsprechung ab, dass die Gerichte zu den Strafbehörden gehören und die Ausstandsgründe des Art. 56 StPO daher auch für Gerichtspersonen gelten. Der massgebliche Satz lautet in fast allen Ausstandsentscheiden des Bundesgerichts: «Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO)» (BGer 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3; BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1; BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1).

Rz. 13 Die verfassungsrechtliche Grundlage der Ausstandspflicht von Gerichtspersonen bildet Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II. Nach ständiger Rechtsprechung hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 140 I 240 E. 2.2; BGer 1B 491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1). Diese grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1). Der Begriff des Anscheins der Befangenheit ist objektiv zu beurteilen; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken — es wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGer 1B 491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).

Rz. 14 Vorbefassung. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei Parteien entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache bereits befasst waren. Das Bundesgericht hat Kriterien entwickelt, um zu beurteilen, ob eine vorbefasste Gerichtsperson im konkreten Fall in den Ausstand treten muss: Welche Fragen in den fraglichen Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind; der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der Rechtsfragen; und mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1; BGer 1B 491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.5). Unzulässige Vorbefassung wird namentlich bejaht bei: Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter (BGE 115 Ia 217 E. 6); Ämterkumulation bei einem Strafrichter, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen hat (BGE 114 Ia 50 E. 5); Identität zwischen haftanordnender Justizperson und Anklagevertreter (BGE 131 I 36 E. 2.5; vgl. auch EGMR De Cubber gegen Belgien vom 26. Oktober 1984).

IV. Verhältnis zu Art. 56 StPO (Ausstandsgründe)

Rz. 15 Art. 13 StPO und Art. 56 StPO stehen in einem engen systematischen Verhältnis. Art. 13 StPO definiert, welche Behörden als Gerichte Strafbehörden sind; Art. 56 StPO legt die Ausstandsgründe für alle in einer Strafbehörde — einschliesslich der Gerichte (Art. 13 StPO) — tätigen Personen fest. Die Ausstandsgründe des Art. 56 lit. a–e StPO (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien) sind von der Auffangbestimmung des Art. 56 lit. f StPO (Befangenheit «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand») umschlossen (BGer 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3; BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Das Ausstandsverfahren richtet sich nach Art. 58 StPO (Gesuchstellung, Glaubhaftmachung), die Entscheidung über Ausstandsbegehren nach Art. 59 StPO (Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei Ausstand seiner eigenen Mitglieder: Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO; BGer 1B 491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.2).

V. Abgrenzung zu Art. 12 StPO (Strafverfolgungsbehörden)

Rz. 16 Art. 13 StPO grenzt die Gerichte systematisch von den Strafverfolgungsbehörden des Art. 12 StPO ab. Während Art. 12 StPO lit. a die Gerichte und lit. b die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) als die beiden Kategorien von Strafbehörden aufzählt, spezifiziert Art. 13 StPO die gerichtlichen Befugnisse näher. Diese funktionelle Trennung ist von zentraler Bedeutung für das Anklageprinzip (Art. 9 StPO): Die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. b, Art. 16 StPO) erhebt Anklage, das Gericht (Art. 13 StPO) entscheidet über die Anklage. Die Trennung von Anklagebehörde und Entscheidungsinstanz ist eine wesentliche Ausprägung des fairen Verfahrens (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK) und des Anklageprinzips.

Rz. 17 Die Ausstandslehre differenziert jedoch bei der Frage, welches verfassungsrechtliche Mass für die Ausstandspflicht massgeblich ist: Für Gerichtspersonen im engeren Sinne (Art. 13 lit. a–d StPO) gilt Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter), während für Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die als Strafuntersuchungsbehörde amtet, Art. 29 Abs. 1 BV massgeblich ist. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; vgl. Art. 16 StPO Rz. 20).

VI. Kantonale Organisation

Rz. 18 Die StPO überlässt die konkrete Organisation der in Art. 13 StPO genannten Gerichte den Kantonen, soweit das Bundesrecht keine detaillierten Vorgaben macht. Jeder Kanton richtet die in Art. 13 StPO genannten Gerichtsinstanzen ein: ein Zwangsmassnahmengericht (lit. a), ein erstinstanzliches Gericht (lit. b), eine Beschwerdeinstanz (lit. c, Art. 20 StPO) und ein Berufungsgericht (lit. d, Art. 21 StPO). Die kantonale Organisation muss jedoch den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV), doppelten Instanzenzug (Art. 30 Abs. 2 BV) und den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK) genügen.

Querverweise

  • Art. 12 StPO — Strafverfolgungsbehörden (Gerichte und Strafverfolgungsbehörden als Kategorien von Strafbehörden)
  • Art. 15 StPO — Polizei (Abgrenzung zu den Gerichten)
  • Art. 16 StPO — Staatsanwaltschaft (Abgrenzung zu den Gerichten; Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht)
  • Art. 9 StPO — Anklagegrundsatz (Trennung von Anklagebehörde und Gericht)
  • Art. 56 StPO — Ausstandsgründe (gelten für alle in Strafbehörden tätigen Personen, einschliesslich Gerichte nach Art. 13 StPO)
  • Art. 59 StPO — Entscheid über Ausstandsbegehren (Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei eigenen Mitgliedern)
  • Art. 20 StPO — Beschwerdeinstanz (kantonale Organisation)
  • Art. 21 StPO — Berufungsgericht (kantonale Organisation)
  • Art. 324 StPO — Grundsätze der Anklageerhebung (Staatsanwaltschaft erhebt Anklage vor dem erstinstanzlichen Gericht)
  • Art. 350 StPO — Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils (erstinstanzliches Gericht)
  • Art. 379 StPO — Anwendbare Vorschriften (Rechtsmittelverfahren)
  • Art. 391 StPO — Berufung (Berufungsgericht als Rechtsmittelinstanz)
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