Rechtsprechung zu Art. 12 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 142 IV 70 — E. 3.1, 3.2.1, 3.2.4 und 4.3
- Thema: Übertretungsstrafbehörden (Art. 12 lit. c StPO); Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen
- E. 3.1: Die StPO schreibt Bund und Kantonen «in eher rudimentärer Form» vor, welche Behörden sie zu schaffen haben. «Die StPO enthält lediglich ein Grobraster. Die nähere Regelung der Behördenorganisation obliegt Bund und Kantonen» (BBl 2006 1102 Ziff. 1.5.1.3; BBl 2006 1134 Ziff. 2.2.1.1).
- E. 3.2.1: Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden (Art. 12 StPO). In Bezeichnung und Organisation sind Bund und Kantone grundsätzlich frei (Art. 14 Abs. 1 StPO); ihnen obliegt es festzulegen, welche Behörden die Funktionen der in Art. 12 StPO aufgelisteten Strafverfolgungsbehörden übernehmen.
- E. 3.2.4: Hat ein Kanton von Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO keinen Gebrauch gemacht, ist für Beweiserhebung und Strafbefehl der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig.
- E. 4.3: Eine kantonale Regelung in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO, wonach andere Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Übertretungsstrafbefehle erlassen, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht — «erforderlich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht».
- Einschlägig für: Art. 12 lit. b und c, Art. 14, Art. 17 Abs. 1, Art. 311 Abs. 1 StPO
BGE 147 IV 409 — E. 5.3.1
- Thema: Untersuchungsgrundsatz und Ermittlungspflicht des Berufungsgerichts
- Kernaussage: «Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.» Nach der Regeste muss das Berufungsgericht das entscheiderhebliche Beweismaterial umfassend auswerten und bei zweifelhafter Beweislage zusätzliche sachdienliche Beweise abnehmen (E. 5.3).
- Hinweis: Der Entscheid nennt Art. 12 StPO nicht; die massgebenden Normen sind Art. 6, Art. 10 Abs. 2, Art. 350 Abs. 2 und Art. 389 StPO. Er ist hier als Beleg für die Reichweite des Begriffs «Strafbehörden» in Art. 6 Abs. 1 StPO geführt, der die Behörden nach Art. 12 und Art. 13 StPO erfasst.
- Einschlägig für: Art. 6 Abs. 1 StPO (mittelbar)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
Systematische Verklammerung von Art. 2, 12 und 14 StPO
BGer 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 — E. 1.4
- Thema: Ungültigkeit eines Strafbefehls; Zuständigkeit der Übertretungsstrafbehörde
- Kernaussage (E. 1.4, wörtlich): «Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden (Art. 12 StPO; zu letzteren BGE 142 IV 70). Gemäss Art. 14 Abs. 1 StPO können die Kantone die Funktionen der Strafverfolgungsbehörden bestimmen.»
- Bedeutung: Die kompakteste bundesgerichtliche Darstellung der Normenkette, in die Art. 12 StPO eingebettet ist.
- Einschlägig für: Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 12, Art. 14 Abs. 1 StPO
Ausstand — der abgestufte Massstab nach Behördenkategorie
BGer 1B_139/2018 vom 26. November 2018 — E. 4.1
- Thema: Ausstand von Beamten der Kriminalpolizei
- Kernaussage (wörtlich): «Dem funktionellen Unterschied zwischen einem Gericht (Art. 13 StPO) und einer Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) ist Rechnung zu tragen. Die Anforderungen an die Unparteilichkeit sind bei einem Polizeibeamten aufgrund der Natur seiner Funktion weniger hoch als bei einem Staatsanwalt und erst recht einem Richter» (mit Verweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 und BGer 1B_379/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.1.1 und 2.3).
- Bedeutung: Die zentrale Fundstelle dafür, dass die Zuordnung nach Art. 12 StPO für die Ausstandsprüfung eine eigenständige Bedeutung hat.
- Einschlägig für: Art. 12, Art. 13, Art. 56 StPO
BGer 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 — E. 4.2
- Thema: Unabhängigkeit der Strafbehörden und Weisungsbefugnisse
- Kernaussage (wörtlich): «Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO). Gesetzliche Weisungsbefugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO) nach Art. 14 StPO bleiben vorbehalten.»
- Bedeutung: Zeigt, dass die Kategorie von Art. 12 StPO auch die Reichweite der Unabhängigkeit bestimmt — Strafverfolgungsbehörden stehen unter dem Vorbehalt gesetzlicher Weisungsbefugnisse, die Gerichte nicht.
- Einschlägig für: Art. 4, Art. 12, Art. 14 StPO
Entfernte Einträge
Die folgenden Entscheide waren als Belege zu Art. 12 StPO geführt. Bei jedem wurde der Volltext geprüft; keiner von ihnen erwähnt Art. 12 StPO. Die ihnen zugeschriebenen «Kernaussagen» waren formelhaft und in keinem der Entscheide auffindbar.
| Entscheid | Zugeschriebene Kernaussage | Tatsächlicher Gegenstand |
|---|---|---|
| BGer 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 | «Die Ausstandsregeln der Art. 56 ff. StPO gelten für alle in Art. 12 StPO genannten Strafverfolgungsbehörden.» | Ausstandsverfahren; Art. 12 StPO wird nicht erwähnt. |
| BGer 1B_327/2020 vom 30. September 2020 | «Ausstandsfragen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer Strafverfolgungsbehörde nach Art. 12 StPO» | Ausstandsverfahren; Art. 12 StPO wird nicht erwähnt. |
| BGer 1B_209/2021 vom 10. August 2021 | dito | Ausstandsverfahren; Art. 12 StPO wird nicht erwähnt. |
| BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 | dito | Ausstandsverfahren; Art. 12 StPO wird nicht erwähnt. |
| BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 | dito | Ausstandsverfahren; Art. 12 StPO wird nicht erwähnt. |
| BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 | «Die Ausstandsgründe von Art. 56 und Art. 58 Abs. 1 StPO sind anwendbar auf alle Strafverfolgungsbehörden.» | Ausstandsverfahren; Art. 12 StPO wird nicht erwähnt. |
| BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 | «Ausstandsfrage im Kontext von Art. 12 und Art. 13 StPO» | Ausstandsverfahren; Art. 12 StPO wird nicht erwähnt. |
| BGer 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 | «Ausstandsfrage im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer Strafverfolgungsbehörde nach Art. 12 StPO» | Ausstandsverfahren; Art. 12 StPO wird nicht erwähnt. |
| BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 | «Die Beweiswürdigung durch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte muss den Anforderungen von Art. 10 und Art. 12 StPO entsprechen.» | «Diebstahl, willkürliche Beweiswürdigung». Art. 12 StPO wird nicht erwähnt und hat mit der Beweiswürdigung nichts zu tun. |
Dass die Ausstandsgründe von Art. 56 StPO für alle Strafbehörden gelten, ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut («Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn …») und bedarf keines Belegs.
Prüfvermerk
Alle 14 Entscheide existieren; die Aktenzeichen und Daten stimmen gegen citation_string_de. Sieben Aktenzeichen waren mit Leerzeichen statt Unterstrich geschrieben («BGer 1B 357/2013»).
Die gemeldeten pinpoint_fehlt-Befunde zu BGE 142 IV 70 E. 3 und E. 4 sind Artefakte: Für diesen Entscheid speichert die Datenbank keine gegliederten Erwägungen (available_e_numbers: None). Beide existieren im Volltext; die Pinpoints sind nun auf die tragenden Untererwägungen präzisiert.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-22