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Rechtsprechung zu Art. 11 StPO

Sachliche Identität (Lebenssachverhaltsbegriff)

BGE 144 IV 362 (730 Zit.) — 20. September 2018

Teileinstellung und Sperrwirkung bei Identität des Lebenssachverhalts

Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus.

Wird das Verfahren dennoch teilweise eingestellt und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, so steht deren Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen. → E. 1.3.1 und E. 1.4

BGE 148 IV 124 (214 Zit.) — 17. Januar 2022

Präzisierung: Sperrwirkung nur für konkret eingestellte Tatsachen

Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne erschwerende Tatvorwürfe betreffen, führen nicht zur Sperrwirkung hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage Bezug nimmt und als solche deklariert wird. → E. 2.6.6 und E. 2.6.8

BGer 6B_888/2019 — 9. Dezember 2019

Raufhandel: Sperrwirkung erfasst die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt

Massgebend ist das Vorliegen identischer oder im Wesentlichen gleicher Tatsachen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2). Das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen bleibt ohne Bedeutung. Die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft einer Einstellungsverfügung erfasst die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt. Berufung auf treuwidriges Verhalten (venire contra factum proprium) schlägt nicht durch. → E. 1.5

BGer 6B_1056/2015 — 4. Dezember 2015

Tat- und Täteridentität als Voraussetzung

Der Grundsatz ne bis in idem ist in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK, Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II und Art. 11 Abs. 1 StPO verankert. Erforderlich für die Anwendung des Grundsatzes sind Tat- und Täteridentität. Spannungsverhältnis zwischen einfacher Identität (EGMR Zolotukhin) und doppelter Identität (BGE 122 I 257). → E. 1.2

Rechtliche Identität

BGE 144 IV 362, E. 1.3.1

Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden — es muss darüber einheitlich entschieden werden.

BGE 148 IV 124, E. 2.6.6

Eine Verfahrenseinstellung erfolgt immer in Bezug auf einen Tatvorwurf und nicht hinsichtlich eines bestimmten Straftatbestandes bzw. einer rechtlichen Würdigung (vgl. Art. 319 StPO).

Strafbefehl und ne bis in idem

BGE 140 IV 188 (649 Zit.) — 16. Dezember 2014

Strafbefehl muss Sachverhalt genau umschreiben

Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz und als rechtskräftiges Urteil bestimmt. Eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des massgeblichen Sachverhalts ist im Strafbefehl auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem, Art. 11 StPO) erforderlich, damit bei Rechtskraft geprüft werden kann, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt. → E. 1.4

Einstellungsverfügung mit Sperrwirkung

BGE 143 IV 104 (144 Zit.) — 27. Juni 2017

Einstellungsverfügung gleich Freispruch

Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Der Schuldspruch verstösst gegen Art. 55a StGB und den Grundsatz ne bis in idem, wenn die Strafverfahren wegen gegenseitiger Tätlichkeiten rechtskräftig eingestellt wurden. → E. 4.4

Wiederaufnahme und Revision

BGE 141 IV 194 (221 Zit.) — 30. April 2015

Wiederaufnahme nach Nichtanhandnahme: geringere Anforderungen

Die Voraussetzungen für die Verfahrenswiederaufnahme nach Art. 323 Abs. 1 StPO finden aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO auch auf durch Nichtanhandnahme erledigte Strafverfahren Anwendung, jedoch mit geringeren Anforderungen als nach einer Einstellung. → E. 2.3

BGE 141 IV 93 (210 Zit.) — 10. Februar 2015

Keine Wiederaufnahme bei rückwirkender Verjährungsänderung

Die Wirkungen von Einstellungsverfügungen, welche in Anwendung von kantonalem Prozessrecht ergangen sind, richten sich seit dem 1. Januar 2011 nach der StPO. Die rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen erlaubt keine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig eingestellten Verfahren. → E. 2.3

BGer 7B_1053/2024 — 21. Juli 2025

Ergänzende Ermittlungen zur Klärung der Tatidentität verletzen Art. 11 StPO nicht

Ergänzende Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO zur Klärung der Tatidentität verletzen das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht, solange die Identität von Tat und Täter noch streitig ist und formell noch kein Verfahren eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer kann sich im weiteren Verlauf erneut auf Art. 11 StPO berufen, falls sich herausstellt, dass tatsächlich derselbe Sachverhalt betroffen ist. → E. 1.5

Verfahrensstellung nach Verurteilung

BGE 144 IV 97 (274 Zit.) — 15. Februar 2018

Zeugeneinvernahme nach rechtskräftiger Verurteilung im getrennten Verfahren

Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen. → E. 2 und 3

Straf- und Verwaltungsverfahren (Parallelität)

BGE 137 I 363 (808 Zit.) — 26. September 2011

Parallelität hält vor EMRK stand (Zolotukhin)

Die im SVG verankerte Parallelität von Straf- und Verwaltungsverfahren hält auch im Lichte des EGMR-Urteils Zolotukhin gegen Russland vom 10. Februar 2009 vor dem 7. Zusatzprotokoll zur EMRK stand. Es besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung (BGE 125 II 402) abzuweichen, wonach die Verfahrensparallelität den Grundsatz ne bis in idem nicht verletzt. Straf- und Verwaltungsverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. → E. 2.4

EGMR, Rivard c. Suisse, Nr. 21563/12 — 4. Oktober 2016

Amende + Führerausweisentzug: kein Verstoss gegen ne bis in idem

Genügend enger sachlich-zeitlicher Konnex zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren. Verweist auf Zolotukhin. → HUDOC

Transnationales ne bis in idem

BGer 6B_690/2018

Doppelte Strafverfolgung in unabhängigen Verfahren verletzt ne bis in idem

Das Prinzip ne bis in idem ist verletzt, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird. Es leitet sich direkt aus Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV sowie dem materiellen Bundesstrafrecht ab.

BGer 6B_1019/2019

Art. 54 SDÜ: Strafantritt in der Schweiz sperrt ausländisches Verfahren

Gestützt auf Art. 54 SDÜ kann der Strafantritt in der Schweiz bewirken, dass das gegen den Beschuldigten in einem anderen Schengen-Staat geführte Verfahren nicht weitergeführt werden darf.

BGer 1C_353/2012

Strafanspruch erlischt bei Freispruch/Einstellung im ersuchten Staat

Der Strafanspruch erlischt in der Schweiz (in Nachachtung des Grundsatzes ne bis in idem), wenn der Richter des ersuchten Staates aus materiellrechtlichen Gründen freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 IRSG).

Historische Entwicklung: Einfache vs. doppelte Identität

PhaseStandpunktEntscheid
Bis 2009Doppelte Identität erforderlich (Lebenssachverhalt + Normenidentität)BGE 122 I 257; EGMR Oliveira c. Suisse (1998)
Ab 2009Einfache Identität genügt (Zolotukhin-Doktrin)EGMR Zolotukhin v. Russia, § 82; BGE 137 I 363
Ab 2018Präzisierung der Sperrwirkung bei TeileinstellungenBGE 144 IV 362; BGE 148 IV 124; BGer 6B_888/2019