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Art. 11 StPO — Verbot der doppelten Strafverfolgung

Gesetzeswortlaut

Art. 11 StPO — Verbot der doppelten Strafverfolgung

1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.

2 Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 11 StPO kodifiziert den Grundsatz ne bis in idem — das Verbot der doppelten Strafverfolgung. Er konkretisiert völkerrechtliche Garantien (Art. 4 Ziff. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II) und verfassungsrechtliche Grundsätze (Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV) für das Schweizer Strafverfahren. Der Grundsatz gilt sowohl im nationalen wie im transnationalen Kontext.

II. Voraussetzungen (Abs. 1)

1. Tat- und Täteridentität

Voraussetzung für die Sperrwirkung des ne bis in idem ist Tat- und Täteridentität (BGer 6B_1056/2015, E. 1.2; Art. 4 Ziff. 1 7. ZP EMRK, Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II, Art. 11 Abs. 1 StPO).

2. Sachliche Identität (Lebenssachverhaltsbegriff)

Massgeblich für die «gleiche Tat» ist der historische Lebenssachverhalt, nicht die rechtliche Qualifikation. Seit der Übernahme der EGMR-Doktrin (Zolotukhin v. Russland, Nr. 14939/03, 10.2.2009, § 82) genügt einfache Identität: identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen (BGE 144 IV 362, E. 1.3.2; BGE 137 I 363, E. 2.4).

Das Konkurrenzverhältnis zwischen anwendbaren Strafnormen bleibt ohne Bedeutung (BGer 6B_888/2019, E. 1.5).

3. Rechtliche Identität

Eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs hindert die erneute Verfolgung nicht — es muss darüber einheitlich entschieden werden. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden (BGE 144 IV 362, E. 1.3.1).

Eine Verfahrenseinstellung erfolgt immer in Bezug auf einen Tatvorwurf und nicht hinsichtlich eines bestimmten Straftatbestandes (BGE 148 IV 124, E. 2.6.6).

4. Strafbefehl als Anklageersatz

Der Strafbefehl erfüllt eine Doppelfunktion als Anklageersatz und als rechtskräftiges Urteil. Eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des Sachverhalts ist wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung erforderlich (BGE 140 IV 188, E. 1.4).

III. Sperrwirkung der Einstellungsverfügung

1. Einstellungsverfügung gleich Freispruch

Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Der Schuldspruch verstösst gegen Art. 55a StGB und den Grundsatz ne bis in idem, wenn die Strafverfahren wegen gegenseitiger Tätlichkeiten rechtskräftig eingestellt wurden (BGE 143 IV 104, E. 4.4).

2. Teileinstellung

Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn vorliegen, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362, E. 1.3.1).

Wird das Verfahren dennoch teilweise eingestellt und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, so steht deren Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (E. 1.4).

3. Präzisierung durch BGE 148 IV 124

Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne erschwerende Tatvorwürfe betreffen, führen nicht zur Sperrwirkung hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage Bezug nimmt und als solche deklariert wird (BGE 148 IV 124, E. 2.6.6).

IV. Wiederaufnahme und Revision (Abs. 2)

1. Wiederaufnahme nach Nichtanhandnahme

Die Voraussetzungen für die Verfahrenswiederaufnahme nach Art. 323 Abs. 1 StPO finden aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO auch auf durch Nichtanhandnahme erledigte Strafverfahren Anwendung, jedoch mit geringeren Anforderungen als nach einer Einstellung (BGE 141 IV 194, E. 2.3).

2. Keine Wiederaufnahme bei Verjährungsänderung

Die rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen erlaubt keine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig eingestellten Verfahren (BGE 141 IV 93, E. 2.3).

3. Ergänzende Ermittlungen

Ergänzende Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO zur Klärung der Tatidentität verletzen das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht, solange die Identität von Tat und Täter noch streitig ist und formell noch kein Verfahren eröffnet wurde (BGer 7B_1053/2024, E. 1.5).

V. Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung

Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für eine damit zusammenhängende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (BGE 144 IV 97, E. 2 und 3).

VI. Straf- und Verwaltungsverfahren

Die im SVG verankerte Parallelität von Straf- und Verwaltungsverfahren hält auch im Lichte des EGMR-Urteils Zolotukhin gegen Russland vor dem 7. Zusatzprotokoll zur EMRK stand. Straf- und Verwaltungsverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke, sodass die Verfahrensparallelität den Grundsatz ne bis in idem nicht verletzt (BGE 137 I 363, E. 2.4; EGMR, Rivard c. Suisse, Nr. 21563/12, 4.10.2016).

VII. Transnationales ne bis in idem

  • Art. 54 SDÜ: Im Schengen-Raum bewirkt der Strafantritt in der Schweiz, dass das gegen den Beschuldigten in einem anderen Schengen-Staat geführte Verfahren nicht weitergeführt werden darf (BGer 6B_1019/2019).
  • Art. 4 Ziff. 1 7. ZP EMRK: Gewährleistet das ne bis in idem auf völkerrechtlicher Ebene — Schutz vor erneuter Strafverfolgung in demselben Staat.
  • Der Strafanspruch erlischt in der Schweiz in Nachachtung des Grundsatzes ne bis in idem, wenn der Richter des ersuchten Staates aus materiellrechtlichen Gründen freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (BGer 1C_353/2012; Art. 5 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 IRSG).

VIII. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 11 StPO
Art. 55a StGBStrafklageverbrauch bei rechtskräftiger Verurteilung/Freisprechung
Art. 8 Abs. 1 BVInhaltliche Garantie des ne bis in idem
Art. 4 Ziff. 1 7. ZP EMRKVölkerrechtliche Garantie
Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt IIVölkerrechtliche Garantie (enger als 7. ZP EMRK)
Art. 54 SDÜTransnationales ne bis in idem im Schengen-Raum
Art. 310 StPONichtanhandnahme — Einstellung mit geringeren Wiederaufnahmeanforderungen
Art. 319 StPOEinstellungsverfügung — Sperrwirkung
Art. 323 StPOWiederaufnahme des Verfahrens

IX. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


Zuletzt aktualisiert: 24. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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