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Rechtsprechung zu Art. 10 StPO

Rechtsprechung zu Art. 10 StPO — Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung

I. Leitentscheide

1. BGE 144 IV 345 — Dreistufiges Modell, in dubio pro reo als Entscheidungsregel und Alternativhypothesen

  • Datum: 23. Mai 2018
  • Fundstelle: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1–2.2.3.7
  • Sachverhalt: Der Beschuldigte erstach in den frühen Morgenstunden in einem Urner Restaurant den Wirt mit 11 bis 14 Messerstichen und nahm Fr. 9'250.– Bargeld mit. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Verurteilung wegen Raubmordes. Das Obergericht Uri stufte die Tat auf vorsätzliche Tötung herab, weil ernsthafte Zweifel am Vorliegen eines vorgefassten Raubplans bestanden.
  • Kernaussage: Art. 10 StPO folgt einem dreistufigen Modell: (1) Beweissammlung (Art. 6 StPO), (2) freie Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und (3) Beweisresultat (Art. 10 Abs. 3 StPO). In dubio pro reo ist eine Entscheidungsregel und ein Beweismassstab; sie gilt nicht isoliert für das einzelne Indiz, sondern erst bei der abschliessenden Gesamtwürdigung. Sind Indizien mehrdeutig (ambivalent), verpflichtet der Zweifelssatz zur ernsthaften Prüfung plausibler Alternativhypothesen (wie hier ein Handeln im Wahn oder Affekt).

2. BGE 120 Ia 31 — Doppelfunktion von in dubio pro reo und Kognition des Bundesgerichts

  • Datum: 26. April 1994
  • Fundstelle: BGE 120 Ia 31 E. 2b–2d
  • Sachverhalt: Ein Mann wurde wegen Heroinhandels auf dem Zürcher Platzspitz verurteilt. Eine drogenabhängige Zeugin hatte ihn Monate später zufällig im Bezirksgefängnis Zofingen wiedererkannt. Der Verurteilte rügte vor Bundesgericht gravierende Widersprüche in den Zeugenaussagen und eine Verletzung von in dubio pro reo.
  • Kernaussage: Der Grundsatz in dubio pro reo hat eine Doppelfunktion: Als Beweislastregel bedeutet er, dass die Anklagebehörde die Schuld beweisen muss; seine Verletzung prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Als Beweiswürdigungsregel (Entscheidungsregel) gebietet er, bei unüberwindlichen Zweifeln freizusprechen; seine Verletzung prüft das Bundesgericht ausschliesslich unter dem Blickwinkel der Willkür (nur offensichtlich erhebliche Zweifel führen zur Gutheissung).

3. BGE 143 IV 241 — In dubio pro duriore im Ermittlungs- und Vorverfahren

  • Datum: 1. Juni 2017
  • Fundstelle: BGE 143 IV 241 E. 2.2.1–2.2.3
  • Sachverhalt: Eine Ehefrau zeigte ihren Mann wegen häuslicher Gewalt an und behauptete, monatelang alle 3 bis 4 Tage geschlagen und eingesperrt worden zu sein. Der Ehemann bestritt alles. Da die Vorwürfe vage blieben, keine Arztberichte vorlagen und Gegenbeweise für eine Racheaktion existierten, stellte die Freiburger Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
  • Kernaussage: Im Ermittlungs- und Anklagestadium gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Eine Einstellung darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit erfolgen; bei gleicher Wahrscheinlichkeit von Freispruch und Verurteilung (50:50) muss namentlich bei schweren Delikten Anklage erhoben werden. Steht Aussage gegen Aussage, darf die Staatsanwaltschaft dennoch einstellen, wenn die Belastungsaussage in sich widersprüchlich oder wenig glaubhaft ist und jede objektive Bestätigung fehlt.

4. BGE 129 I 49 — Methodische Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten

  • Datum: 7. November 2002
  • Fundstelle: BGE 129 I 49 E. 4–6
  • Sachverhalt: Ein St. Galler Hotelier wurde von einer Praktikantin beschuldigt, sie im Putzraum vergewaltigt zu haben. Das Kantonsgericht verurteilte ihn im Wesentlichen gestützt auf ein aussagepsychologisches Gutachten, das den Aussagen der Zeugin trotz zunehmender Belastungstendenzen Glaubhaftigkeit attestierte.
  • Kernaussage: Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit obliegt primär dem Gericht; der Beizug eines Gutachters setzt besondere Umstände voraus. Das Abstellen auf ein mangelhaftes Gutachten verletzt Art. 9 BV und die Unschuldsvermutung. Ein methodengerechtes Gutachten muss zwingend von der Nullhypothese ausgehen (Prüfung, ob die Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund zustande kam). Eine unzureichende Dokumentation der Erstaussage (blosses Übersetzungsprotokoll ohne Wortlaut) entwertet die Realkennzeichenanalyse.

5. BGE 147 IV 259 — Unschuldsvermutung und Trennungsgebot in der Untersuchungshaft

  • Datum: 27. Mai 2021
  • Fundstelle: BGE 147 IV 259 E. 1.3 und 2.1
  • Sachverhalt: Ein Untersuchungsgefangener im Zürcher Gefängnis Limmattal rügte, die Haftanordnung und das Haftregime verletzten die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
  • Kernaussage: Für die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft gilt nicht das Beweismass des Art. 10 Abs. 3 StPO; ein dringender Tatverdacht genügt. Jedoch verstärkt die Unschuldsvermutung das strikte Trennungsgebot zwischen Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen (Art. 235 Abs. 1 StPO): Untersuchungshaft darf keinen Strafcharakter annehmen.

6. BGE 147 IV 409 — Freie Beweiswürdigung und Pflichten des Berufungsgerichts

  • Datum: 2. Juni 2021
  • Fundstelle: BGE 147 IV 409 E. 5.3
  • Sachverhalt: Das Berufungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wich bei der Beweiswürdigung von der ersten Instanz ab, ohne das entscheiderhebliche Beweismaterial umfassend zu würdigen und zweifelhafte Punkte durch eigene Beweiserhebungen zu klären.
  • Kernaussage: Freie Beweiswürdigung ermächtigt das Berufungsgericht nicht, eine abweichende Beweiswürdigung ohne Begründung an die Stelle des erstinstanzlichen Urteils zu setzen. Bei zweifelhafter Beweislage verpflichtet Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO zur Erhebung zusätzlicher sachdienlicher Beweise. Das Übergehen wesentlicher Beweise begründet eine vor Bundesgericht in freier Kognition überprüfbare Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV).

II. Weitere Entscheide (Kasuistik & kantonale Praxis)

7. BGer 6B_889/2020 — DNA-Mischspur und Freispruch wegen Sekundärtransfers

  • Datum: 25. September 2020
  • Fundstelle: BGer 6B_889/2020
  • Sachverhalt: Farb- und Steinwurf auf ein Zürcher Parteisekretariat mit Fr. 13'000.– Schaden. Einziger Beweis war eine DNA-Mischspur auf einem Stein mit einem astronomischen Beweiswert von 9 Milliarden zu 1. Das Obergericht Zürich sprach den Beschuldigten in dubio pro reo frei, weil dieser an Schuppenflechte litt und eine Sekundärübertragung durch Hautpartikel nicht ausgeschlossen werden konnte.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab. Die DNA-Spur belegt zwar die biologische Urheberschaft, erlaubt aber keinen zwingenden Rückschluss auf den physischen Vorgang des Steinwurfs (Antragungsvorgang). Wenn das Sachgericht gestützt auf wissenschaftliche Übertragungsrisiken Zweifel hegt, hält der Freispruch vor Bundesrecht stand.

8. BGer 6B_282/2018 — Einbruchserie: Verurteilung geschützt trotz unbrauchbarer DNA-Spuren

  • Datum: 24. August 2018
  • Fundstelle: BGer 6B_282/2018
  • Sachverhalt: Einbruchdiebstähle in vier Wohnungen desselben Mehrfamilienhauses in Dietikon am selben Tag. In einer Wohnung war der Beschuldigte durch DNA überführt. In den Nachbarwohnungen waren die DNA-Profile nicht interpretierbar; zudem sah eine Zeugin einen grossen Mann flüchten (der Täter war klein).
  • Kernaussage: Das Obergericht Zürich verurteilte den Täter für alle Wohnungen; das Bundesgericht schützte den Schuldspruch. In dubio pro reo gilt nicht isoliert für einzelne Indizien, sondern für die Gesamtwürdigung. Die geschlossene Kette aus zeitlicher und örtlicher Nähe, identischem Hebelwerkzeug an Balkontüren und Kletterspuren auf der Trennwand schloss jeden vernünftigen Zweifel an der Täterschaft aus.

9. BGer 6B_619/2011 — Vier-Augen-Delikt: Verurteilung wegen Vergewaltigung im Spitalbett

  • Datum: 1. November 2011
  • Fundstelle: BGer 6B_619/2011
  • Sachverhalt: Ein Ehemann in Basel bestritt die Vergewaltigung seiner querschnittgelähmten Ehefrau in deren Spitalbett und behauptete, Geschlechtsverkehr sei technisch unmöglich gewesen.
  • Kernaussage: Steht Aussage gegen Aussage, führt dies nicht zwingend zum Freispruch. Das Sachgericht durfte auf die Aussage des Opfers abstellen, da diese herausragende Realkennzeichen aufwies (Kampf um die Bett-Fernbedienung, offenes Fenster, Blick auf die Wanduhr) und durch zeitnahe Schilderungen gegenüber Spitex-Mitarbeiterinnen, Schwester und Therapeutin gestützt wurde.

10. BGer 6B_725/2012 — Vier-Augen-Delikt: Freispruch wegen widersprüchlichen Nachtatverhaltens

  • Datum: 18. Juli 2013
  • Fundstelle: BGer 6B_725/2012
  • Sachverhalt: Eine Frau beschuldigte ihren Bekannten im Kanton Glarus, sie über 14 Monate hinweg bis zu zweimal pro Woche mit Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Erstinstanzlich verurteilt, sprach das Obergericht Glarus den Mann frei.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht schützte den Freispruch in dubio pro reo. Trotz vordergründiger Konstanz der Aussagen begründete das Nachtatverhalten unüberwindliche Zweifel an der Zwangslage: Die Klägerin besuchte den Beschuldigten nach einem Unfall wochenlang täglich in Spital und Rehaklinik, trat mit ihm öffentlich auf und unternahm freiwillig Fahrten zu seinem Wohnort.

11. BGer 6B_651/2018 — Verbot prämaterer Anwendung des Zweifelssatzes auf Expertisen

  • Datum: 17. Oktober 2018
  • Fundstelle: BGer 6B_651/2018 E. 1.3.3
  • Sachverhalt: Streit um das Alter eines afghanischen Beschuldigten in Basel-Stadt (Anwendbarkeit von Erwachsenen- vs. Jugendstrafrecht). Das forensische Altersgutachten schloss eine Minderjährigkeit nicht gänzlich aus, hielt die Volljährigkeit jedoch für überwiegend wahrscheinlich.
  • Kernaussage: Der Zweifelssatz findet auf die Würdigung von Gutachten keine Anwendung. Liegen Unschärfen oder divergierende Expertisen vor, muss das Gericht die Beweise nach Art. 10 Abs. 2 StPO frei würdigen; es darf nicht vorab einfach die für den Beschuldigten günstigere Expertise wählen.

12. BGE 145 IV 154 — Beschränkung von in dubio pro reo auf Tatsachenfragen

  • Datum: 14. Mai 2019
  • Fundstelle: BGE 145 IV 154 E. 1.3
  • Sachverhalt: Ein Verurteilter machte geltend, bei Zweifeln über die Auslegung eines Straftatbestands müsse nach Art. 10 Abs. 3 StPO die für ihn günstigere Gesetzesauslegung gewählt werden.
  • Kernaussage: Art. 10 Abs. 3 StPO gilt ausschliesslich für die Feststellung des Sachverhalts (Tatfragen). Rechtsfragen sind nach den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden zu entscheiden (iura novit curia); eine richterliche Zweifelsregel zugunsten des Beschuldigten bei Gesetzesauslegungen existiert nicht.

13. ZH OG UE230417 vom 8. Juli 2024 — Kantonale Praxis Zürich: Nichtanhandnahme bei unplausibler Vier-Augen-Anzeige

  • Datum: 8. Juli 2024
  • Fundstelle: ZH OG UE230417
  • Sachverhalt: Strassenstreit in Zürich; A. behauptete, B. habe ihm mit einem Motorradhelm eine Kopfnuss verpasst. Auf dem Helm fand das Forensische Institut Zürich keine Blutspuren; Zeugen fehlten. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte die Nichtanhandnahme.
  • Kernaussage: Die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich wies die Beschwerde ab. Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ohne Sachbeweise darf die Staatsanwaltschaft das Verfahren abschliessen, wenn die Belastungsaussage in sich widersprüchlich und eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich ist. In dubio pro duriore erzwingt keine aussichtslosen Anklagen.

14. BE OG BK 20 153 vom 13. Mai 2020 — Kantonale Praxis Bern: Grenzen von in dubio pro duriore bei Bagatellen

  • Datum: 13. Mai 2020
  • Fundstelle: BE OG BK 20 153
  • Sachverhalt: Strafanzeige einer Mutter gegen ihren Sohn wegen angeblicher Sachentziehung von zwei Stühlen und eines Selmer-Saxofons sowie übler Nachrede. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte das Verfahren ein.
  • Kernaussage: Die Beschwerdekammer des Obergerichts Bern bestätigte die Einstellung. Würde in dubio pro duriore bedeuten, dass bei jeder Aussage-gegen-Aussage-Situation über Bagatell- und Antragsdelikte zwingend das Sachgericht entscheiden müsste, würde die gesetzliche Einstellungsbefugnis nach Art. 319 StPO ausgehöhlt.