Rechtsprechung zu Art. 10 StPO
Rechtsprechung zu Art. 10 StPO — Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung
I. Leitentscheide
1. BGE 146 IV 88 — In-dubio-pro-reo-Grundsatz als Entscheidungsregel
Datum: 2020 | Signatur: BGE 146 IV 88
Kernsatz: Der in-dubio-pro-reo-Grundsatz ist eine Entscheidungsregel, die erst nach Abschluss der Beweiserhebung und -würdigung zur Anwendung gelangt, nicht eine Beweiswürdigungsregel, die vorgängig bestimmt, wie einzelne Beweismittel zu würdigen sind. Das Bundesgericht systematisiert die Beweiswürdigung in einem dreistufigen Modell: (1) Beweissammlung und -sichtung — in dubio pro reo nicht anwendbar; (2) Beweisauswertung — freie Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2); (3) Beweisresultat — in dubio pro reo als Beweismass- und Entscheidungsregel. Das Beweismass erfordert an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; absolute Gewissheit kann nicht gefordert werden.
2. BGE 144 IV 345 — In dubio pro reo und DNA-Beweisführung
Datum: 2018 | Signatur: BGE 144 IV 345
Kernsatz: In dubio pro reo ist eine Entscheidungsregel, keine Beweiswürdigungsregel. Der Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie zu würdigen sind, keine Anwendung. DNA-Spuren allein beweisen die Täterschaft nicht; sie sind Indizien, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beurteilen sind. Vor Bundesgericht kann nur das Übersehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 darstellen.
3. BGE 120 Ia 31 — Grundlegendes Urteil zum in-dubio-pro-reo-Grundsatz
Datum: 1993 | Signatur: BGE 120 Ia 31
Kernsatz: Der in-dubio-pro-reo-Grundsatz hat eine Doppelfunktion: Als Beweislastregel bedeutet er, dass die Anklagebehörde die Schuld beweisen muss und das Gericht freisprechen muss, wenn es von den schuldbegründenden Tatsachen nicht überzeugt ist. Als Beweiswürdigungsregel (heute: Entscheidungsregel) gebietet er, bei unüberwindlichen Zweifeln die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen. Die Verletzung als Beweislastregel wird in freier Kognition geprüft; als Beweiswürdigungsregel nur im Rahmen der Willkürkontrolle.
4. BGE 143 IV 241 — In dubio pro duriore im Vorverfahren
Datum: 2017 | Signatur: BGE 143 IV 241
Kernsatz: Im Ermittlungs- und Anklagestadium gilt nicht der Grundsatz in dubio pro reo, sondern sein Komplementärprinzip in dubio pro duriore. Die Staatsanwaltschaft darf nicht allzu rasch einstellen, sondern soll in Zweifelsfällen tendenziell Anklage erheben. Eine Einstellung ist grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen zulässig. Bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist in der Regel Anklage zu erheben und die Beweiswürdigung dem Gericht zu überlassen.
II. Unschuldsvermutung (Abs. 1)
5. BGE 147 IV 259 — Unschuldsvermutung und Untersuchungshaft
Datum: 2021 | Signatur: BGE 147 IV 259
Kernsatz: Die Unschuldsvermutung verstärkt das Gebot, Untersuchungsgefangene nicht wie Strafgefangene zu behandeln. Untersuchungshaft dient ausschliesslich dem Sicherstellungszweck, nicht der Strafsicherung. Der hinreichende Tatverdacht im Haftverfahren wird nicht mit dem Beweismass von Art. 10 Abs. 3 geprüft; in dubio pro reo ist im Haftverfahren nicht anwendbar.
6. BGE 129 I 49 — Glaubhaftigkeitsgutachten und Unschuldsvermutung
Datum: 2003 | Signatur: BGE 129 I 49
Kernsatz: Die Unschuldsvermutung verbietet es nicht, sich auf ein aussagepsychologisches Gutachten zu stützen. Sie gebietet jedoch, dass das Gutachten den methodischen Anforderungen genügt und die Nullhypothese (die Aussage könne auch ohne realen Erlebnishintergrund gemacht worden sein) nicht ausser Acht lässt. Stützt sich ein Schuldspruch im Wesentlichen allein auf ein methodisch mangelhaftes Gutachten, liegt eine Verletzung der Unschuldsvermutung nahe.
7. BGer 7B_1035/2024 — Wesensgehalt der Unschuldsvermutung
Datum: 2024 | Docket: 7B_1035/2024
Kernsatz: Der Wesensgehalt der Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn die beschuldigte Person bereits vor dem Schuldspruch als schuldig behandelt wird. Der Anklagegrundsatz lässt sich aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK i.V.m. Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV herleiten. Art. 10 Abs. 1 ist die einfachgesetzliche Konkretisierung dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung.
8. BGer 6B_1310/2023 — Konvergierendes Beweismittelgeflecht
Datum: 2023 | Docket: 6B_1310/2023
Kernsatz: Eine konstante und kohärente Aussage trotz zeitlicher Unschärfen kann zusammen mit weiteren Beweismitteln ein konvergierendes Gesamtbild ergeben, das einen Schuldspruch trägt. Die Unschuldsvermutung steht einer Verurteilung aufgrund eines konvergierenden Beweismittelgeflechts nicht entgegen, wenn die Gesamtwürdigung das Beweismass erreicht.
III. Freie Beweiswürdigung (Abs. 2)
9. BGE 147 IV 409 — Bindungswirkung und Berufungsgericht
Datum: 2021 | Signatur: BGE 147 IV 409
Kernsatz: Das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht den Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ein wichtiges und entscheidendes Beweismittel ohne objektiven Grund ausser Acht gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Berufungsgericht muss das entscheiderhebliche Beweismaterial umfassend auswerten und bei zweifelhafter Beweislage zusätzliche sachdienliche Beweise abnehmen. Freie Beweiswürdigung heisst nicht, dass das Berufungsgericht die erstinstanzliche Beweiswürdigung durch eine eigene ersetzen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu berücksichtigen.
10. BGE 150 IV 462 — Sachverständigengutachten im Haftverfahren
Datum: 2024 | Signatur: BGE 150 IV 462
Kernsatz: Ein forensisch-psychologisches Risikogutachten, das wie ein Kurz-/Fokal-Gutachten fungiert, muss die Regeln für Sachverständigengutachten (Art. 182 ff. StPO) einhalten, einschliesslich des Anspruchs auf Anhörung zur Ernennung der sachverständigen Person und zu den Fragen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Das beschleunigte Verfahren in Haftangelegenheiten rechtfertigt keine Umgehung dieser Verfahrensgarantien.
11. BGE 143 IV 408 — Wortprotokoll bei Video-Befragungen
Datum: 2017 | Signatur: BGE 143 IV 408
Kernsatz: Bei Video-Befragungen von kindlichen Opfern müssen schriftliche Wortprotokolle erstellt werden; die audiovisuelle Aufzeichnung kann das Wortprotokoll nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Ohne Wortprotokoll ist eine sorgfältige Beweiswürdigung — insbesondere die Gegenüberstellung von Aussagen in verschiedenen Befragungen — kaum möglich.
12. BGE 140 III 264 — Beweiswürdigung und Willkür (Zivilverfahren)
Datum: 2014 | Signatur: BGE 140 III 264
Kernsatz: Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht den Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ein entscheidendes Beweismittel ohne objektiven Grund ausser Acht gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Die Grundsätze der Willkürkontrolle der Beweiswürdigung gelten entsprechend im Strafverfahren.
13. BGer 6B_651/2018 — Divergierende Gutachten
Datum: 2018 | Docket: 6B_651/2018
Kernsatz: Bei divergierenden Gutachten muss das Sachgericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung es folgen will. In dubio pro reo findet auf die Frage, welchem Gutachten zu folgen ist, keine Anwendung; es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die nach Art. 10 Abs. 2 frei zu beurteilen ist.
IV. In dubio pro reo (Abs. 3)
14. BGE 145 IV 154 — In dubio pro reo betrifft nur Tatsachenfragen
Datum: 2019 | Signatur: BGE 145 IV 154
Kernsatz: In dubio pro reo betrifft nur die Tatsachenfeststellung, nicht die Rechtsfrage. Rechtszweifel — etwa über die richtige Auslegung einer Strafnorm — sind nach den allgemeinen Regeln der Rechtsanwendung zu lösen, nicht nach dem Zweifelssatz. Das Beweismass erfordert an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
15. BGE 143 IV 500 — Qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht
Datum: 2017 | Signatur: BGE 143 IV 500
Kernsatz: Die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gilt sowohl für Willkür- als auch für Grundrechtsrügen. Eine Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 1–3 muss substanziiert dargelegt werden; bloss appellatorische Vorbringen reichen nicht. In dieser Hinsicht fällt die Verletzung des Zweifelssatzes mit der Willkürkontrolle zusammen.
16. BGE 127 I 38 — Kognitionsmassstab
Datum: 2001 | Signatur: BGE 127 I 38
Kernsatz: Die Verletzung von in dubio pro reo wird als Beweislastregel in freier Kognition geprüft; als Beweiswürdigungsregel (Entscheidungsregel) nur im Rahmen der Willkürkontrolle. Diese Unterscheidung ist von praktischer Bedeutung: Rügt die beschuldigte Person, dass die Beweislast zu Unrecht zu ihren Lasten verschoben wurde, prüft das Bundesgericht frei; rügt sie, dass das Sachgericht Zweifel zu Unrecht nicht zu ihren Gunsten gewertet hat, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür.
17. BGer 6B_477/2021 — Prämature Anwendung des Zweifelssatzes
Datum: 2021 | Docket: 6B_477/2021
Kernsatz: Eine prämature Anwendung des in-dubio-pro-reo-Grundsatzes im Stadium der Beweiswürdigung ist unzulässig. Die Vorinstanz wandte den Grundsatz fehlerhaft an, als sie auf der Grundlage eines Gutachtens mit drei möglichen Hypothesen freisprach, obwohl alle drei Hypothesen belastend waren und keine den Beschuldigten entlastete. In dubio pro reo darf nicht verwendet werden, um zu bestimmen, wie ein Beweismittel zu würdigen ist.
18. BGer 6B_762/2021 — Aussage-gegen-Aussage-Situation
Datum: 2021 | Docket: 6B_762/2021
Kernsatz: Eine Aussage-gegen-Aussage-Situation führt nicht zwingend zum Freispruch, wenn ein konvergierendes Beweismittelgeflecht vorliegt, das den Aussagen des Opfers zusätzliche Stützung verleiht. In dubio pro reo gebietet in solchen Konstellationen keinen Freispruch, wenn die Gesamtwürdigung das Beweismass erreicht.
19. BGer 6B_1018/2021 — Gesamtwürdigung, nicht Einzelindizien
Datum: 2021 | Docket: 6B_1018/2021
Kernsatz: Der in-dubio-pro-reo-Grundsatz findet keine isolierte Anwendung auf einzelne Indizien, sondern erst bei der abschliessenden Gesamtwürdigung aller Beweise. Die isolierte Betrachtung einzelner Beweismittel unter dem Zweifelssatzgebot ist methodisch unzulässig.
V. In dubio pro duriore
20. BGE 143 IV 241 — In dubio pro duriore im Ermittlungsverfahren
Datum: 2017 | Signatur: BGE 143 IV 241
Kernsatz: Im Ermittlungs- und Anklagestadium gilt nicht der Grundsatz in dubio pro reo, sondern sein Komplementärprinzip in dubio pro duriore. Die Staatsanwaltschaft darf nicht allzu rasch einstellen, sondern soll in Zweifelsfällen tendenziell Anklage erheben. Der Grundsatz wird aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO) abgeleitet. Bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist in der Regel Anklage zu erheben.
21. OGer ZH, UE120146-O4 — In dubio pro duriore im kantonalen Recht
Datum: o.J. | Signatur: UE120146-O4
Kernsatz: Die Staatsanwaltschaft darf im Ermittlungsverfahren nicht allzu rasch einstellen. In dubio pro duriore bedeutet nicht, dass bei jedem Zweifel Anklage zu erheben ist, sondern dass die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung dem Gericht überlassen soll, wenn die Sachlage nicht eindeutig für einen Freispruch spricht.
VI. Beweismass und strafrechtliche Vorfragen
22. BGE 138 V 74 — Beweismass im Sozialversicherungsverfahren
Datum: 2012 | Signatur: BGE 138 V 74
Kernsatz: Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafverfahren (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) gelten auch im sozialversicherungsgerichtlichen Rückerstattungsverfahren, wenn vorfrageweise geprüft wird, ob sich der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleitet. Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus; es gelten die beweisrechtlichen Anforderungen des Strafverfahrens.
VII. Unschuldsvermutung und Anwalt-Mandant-Verhältnis
23. BGE 148 IV 409 — Kontextabhängige Beweiswürdigung
Datum: 2022 | Signatur: BGE 148 IV 409
Kernsatz: Äusserungen eines Mandanten gegenüber seinem Rechtsanwalt sind im Kontext der Anwalt-Mandant-Beziehung zurückhaltend zu beurteilen: Um die freie Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant nicht zu gefährden, ist eine Ehrenverletzung in diesem Kontext nur zurückhaltend zu bejahen. Dies folgt aus der Unschuldsvermutung und dem Schutz des Verteidigungsverhältnisses.
Letzte Aktualisierung: 17. Mai 2026