Rechtsprechung zu Art. 9 StPO — Anklagegrundsatz
Leitentscheide (BGE)
BGE 140 IV 188, E. 1.3 — Doppelfunktion des Strafbefehls
- Thema: Strafbefehl als Anklageersatz
- Kernaussage: Der Strafbefehl erfüllt eine Doppelfunktion: Bei Einsprache dient er als Anklageschrift im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO; bei fehlender Einsprache wird er als rechtskräftiges Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss auch bei Übertretungen den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügen — eine blosse Aufzählung verletzter Verkehrsregeln ohne konkrete Tathandlungen reicht nicht.
- Einschlägig für: Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 356 Abs. 1, Art. 325 StPO
- BGE 140 IV 188 →
BGE 141 IV 132, E. 3.4.1 — Umgrenzungs- und Informationsfunktion
- Thema: Umfang/Umgrenzungsfunktion der Anklage
- Kernaussage: Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens umgrenzt. Die Anklage hat die Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Sie dient nicht dem Selbstzweck und soll das Urteil des Sachgerichts nicht vorwegnehmen.
- Einschlägig für: Art. 9 Abs. 1 (Umgrenzungsfunktion, Informationsfunktion)
- BGE 141 IV 132 →
BGE 143 IV 63, E. 2.2–2.3 — Bestimmtheit der Anklage
- Thema: Bestimmtheitsgebot (örtlich/zeitlich)
- Kernaussage: Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Massgebend ist die Informationsfunktion: die beschuldigte Person muss genau wissen, was ihr angelastet wird. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als keine Zweifel bestehen können, welches Verhalten vorgeworfen wird.
- Einschlägig für: Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO
- BGE 143 IV 63 →
BGE 147 IV 167, E. 1.5.2 — Anklagegrundsatz im Berufungsverfahren
- Thema: Zusätzlicher Schuldspruch im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Ein zusätzlicher Schuldspruch im Berufungsverfahren, der sich auf eine Straftat bezieht, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht Gegenstand war, verletzt das Anklageprinzip. Art. 333 Abs. 2 StPO (Anschlussanschuldigung) ist im Berufungsverfahren wegen des reformatio-in-peius-Verbots generell nicht anwendbar.
- Einschlägig für: Art. 9 Abs. 1, Art. 333 Abs. 2, Art. 391 Abs. 2 StPO
- BGE 147 IV 167 →
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_1073/2014, E. 1.5.2 — Bestimmtheitsgebot: ungenügende Anklage
- Thema: Stalking/Nötigung; Anklageprinzipverletzung
- Kernaussage: Die Anklage genügte den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht: Die einzelnen Nötigungshandlungen waren weder in örtlicher, zeitlicher noch sachverhaltlicher Hinsicht hinreichend umschrieben. Die Vorwürfe müssen in der Anklage selbst enthalten sein, nicht erst in Beilagen.
- BGer 6B_1073/2014 →
BGer 6B_100/2014, E. 2.2–2.4 — Bestimmtheit bei Mehrfachdelikten
- Thema: Sexualelvikte; Bestimmtheit bei längerem Zeitraum
- Kernaussage: Bei Delikten über einen längeren Zeitraum sind genügend konkrete Zeitangaben erforderlich. Fehlen Angaben zum subjektiven Tatbestand (Eventualvorsatz) für einen Anklagepunkt, liegt eine Verletzung des Anklageprinzips vor.
- BGer 6B_100/2014 →
BGer 6B_253/2017, E. 1.3–1.4 — Konnexität: rechtliche Neuqualifikation
- Thema: Abweichende rechtliche Qualifikation innerhalb des Anklagesachverhalts
- Kernaussage: Die Vorinstanz durfte innerhalb des Anklagesachverhalts eine andere rechtliche Qualifikation vornehmen. Die Anklageschrift dient keinem Selbstzweck und soll das Urteil nicht vorwegnehmen. Der Kern des Lebenssachverhalts muss gleich bleiben.
- BGer 6B_253/2017 →
BGer 6B_716/2014 — Ausdehnung über den Anklagesachverhalt
- Thema: Vorsätzliche Tötung; Immutabilitätsprinzip
- Kernaussage: Das Gericht darf den Gegenstand des Verfahrens nicht über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinaus erweitern. Der Anklagegrundsatz hat sowohl Umgrenzungsfunktion als auch Informationsfunktion.
- BGer 6B_716/2014 →
BGer 6B_803/2014 — Konnexitätsverletzung (Geschwindigkeit)
- Thema: Abweichender Sachverhalt im Urteil
- Kernaussage: Eine Abweichung des Urteils vom Anklagesachverhalt verletzt den Anklagegrundsatz, wenn die beschuldigte Person nicht mehr weiss, wessen sie beschuldigt wird und sich nicht wirksam verteidigen kann.
- BGer 6B_803/2014 →
BGer 6B_638/2019 — Konnexitätsverletzung (zeitliche Abweichung)
- Thema: Tierquälerei; zeitliche Verschiebung des Vorwurfs
- Kernaussage: Der Anklagevorwurf betraf Unterlassung vor dem Ausbruch der Krankheit, während der verurteilte Sachverhalt auf Unterlassung nach dem Ausbruch abstellt. Diese zeitliche Abweichung wirft eine Konnexitätsfrage auf.
- BGer 6B_638/2019 →
BGer 6B_1003/2020, E. 1.2.1–1.5 — Bestimmtheit bei Dauerdelikten
- Thema: Reduzierte Anforderungen bei familiären Dauerdelikten
- Kernaussage: Bei Delikten, die sich über einen längeren Zeitraum im familiären Umfeld ereignen und eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen, genügt die Anklage dem Bestimmtheitsgebot auch ohne exakte Zeitangaben zu einzelnen Vorfällen.
- BGer 6B_1003/2020 →
BGer 6B_630/2016, E. 1.2–1.4 — Strafbefehl und Bestimmtheit
- Thema: Betäubungsmittel; Strafbefehl als Anklageersatz
- Kernaussage: Der Strafbefehl muss als Anklageschrift den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügen. Allein die Tatsache, dass aus der Anklageschrift nicht ersichtlich ist, welcher Anteil der Gesamtmenge auf welche Konsumart entfällt, macht die Anklage nicht unbestimmt, solange die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben.
- BGer 6B_630/2016 →
BGer 6B_760/2021, E. 1.1–1.3 — Konnexität / Strafbefehlsinhalt
- Thema: Fahrlässige Körperverletzung; Konnexität gewahrt
- Kernaussage: Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Auch wenn die Vorinstanz den genauen Fahrtweg anders darstellt, bleibt der Kern des angeklagten Lebensvorgangs gleich. Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
- BGer 6B_760/2021 →
BGer 6B_879/2018 — Anklagegrundsatz & Umqualifizierung
- Thema: Umfang der Anklageänderung
- Kernaussage: Solange klar ist, welcher Sachverhalt vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte Anklage nicht zu einem Freispruch zwingen. Die Anklageänderung darf sich nicht auf völlig neue Tatvorwürfe erstrecken.
- BGer 6B_879/2018 →
BGer 6B_1059/2022 — Strafbefehl als Anklage (SVG)
- Thema: Verkehrsrechtlicher Strafbefehl; Bestimmtheit
- Kernaussage: Ein Strafbefehl, der infolge Überweisung an das Gericht als Anklage gilt, muss deren Anforderungen genügen. Die blosse Nennung der Geschwindigkeitsübertretung ohne genaue Bezeichnung des Tatorts genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht.
- BGer 6B_1059/2022 →
BGer 6B_1180/2015 — Anklageprinzip/Eventualvorsatz
- Thema: Versuchte schwere Körperverletzung; Anklageprinzipverletzung
- Kernaussage: Soweit die Anklage einen bestimmten Vorsatzvorwurf nicht hinreichend umschreibt, darf das Gericht nicht über den Anklagesachverhalt hinausgehen. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.
- BGer 6B_1180/2015 →
BGer 6B_434/2019 — Anklagegrundsatz im Berufungsverfahren
- Thema: Berufungsverfahren / Konnexität
- Kernaussage: Im Berufungsverfahren ist die Anklagebindung weiterhin massgeblich. Der Umfang der Kognition der Berufungsinstanz wird durch den Anklagesachverhalt begrenzt.
- BGer 6B_434/2019 →
Kantonale Entscheide
LU Kantonsgericht, 2N 14 157 — Strafbefehl & Bestimmtheitsgebot
- Kanton: Luzern
- Thema: Strafbefehl mit integriertem Beiblatt
- Kernaussage: Bei strenger Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann ein Strafbefehl, dessen Sachverhalt in einem integrierten Beiblatt näher umschrieben ist, den Anforderungen von Art. 353 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO genügen. Aus dem Strafbefehl muss klar hervorgehen, ob der Schuldspruch wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfolgt.
- LU Kantonsgericht 2N 14 157 →
LU Kantonsgericht, 2N 14 101 — Anklagegrundsatz / Nichtigkeit des Strafbefehls
- Kanton: Luzern
- Thema: Mängel der Anklage und Rechtsfolgen
- Kernaussage: Eine ungenügende Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl verletzt zwar den Anklagegrundsatz, führt jedoch nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern ist mittels Einsprache anfechtbar. Stellt das Gericht die Mängel erst im Hauptverfahren fest, weist es die Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO zurück.
- LU Kantonsgericht 2N 14 101 →
BS Appellationsgericht, SB.2013.70 — Strafbefehl bei Übertretung
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Übertretung; Bestimmtheitsanforderungen
- Kernaussage: Auch bei blosser Übertretung (Busse CHF 200) müssen aus dem Strafbefehl die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erkennbar sein. Eine Sachverhaltsschilderung, die keine Tatbestandserfüllung erkennen lässt, genügt nicht.
- BS Appellationsgericht SB.2013.70 →
EGMR-Entscheide (Schweiz-Bezug)
Gomez Cespon v. Schweiz, Nr. 45343/08 — Recht auf detaillierte Anklageinformation
- Thema: Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. a EMRK
- Kernaussage: Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK umfasst das Recht des Beschuldigten, in ausreichender Detailgenauigkeit über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informiert zu werden. Die motivationsarme Abweisung gewisser Rügen durch das Bundesgericht wurde nicht als konventionswidrig erachtet.
- Gomez Cespon v. Schweiz →
Literatur
- Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 — Kommentiert die Doppelfunktion des Strafbefehls als Anklageersatz bei Einsprache und als rechtskräftiges Urteil bei Verzicht auf Einsprache (zit. in BGE 140 IV 188 E. 1.4).
- Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 353 — Eine rein normative Umschreibung ersetzt die konkrete Sachverhaltsschilderung nicht.
- Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1872 ff. — Art. 333 Abs. 2 StPO als Ausnahme vom Immutabilitätsprinzip; im Berufungsverfahren generell unanwendbar.
- Yvona Griesser, in: Donatsch u.a., Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 329 — Anklageergänzungen müssen sich im Rahmen des fixierten Verfahrensgegenstandes halten.
Letzte Aktualisierung: 24. Mai 2026 · Anregung einreichen