Rechtsprechung zu Art. 9 StPO — Anklagegrundsatz
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 140 IV 188 E. 1.3–1.6
- Thema: Anklagegrundsatz im Strafbefehlsverfahren, Mindestanforderungen an den Sachverhalt und Unzulässigkeit gerichtlicher Sachverhaltsergänzung aus den Akten
- Sachverhalt: Ein Fahrzeuglenker verursachte im Berner Jura einen Verkehrsunfall. Die Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl, der dem Beschuldigten lediglich in formelhafter Weise «Ungenügende Rücksichtnahme beim Rechtsabbiegen, mangelnde Aufmerksamkeit sowie Unterlassen der Zeichenabgabe» zur Last legte. Angaben zum konkreten Unfallort, den beteiligten Fahrzeugen, den Manövern, Beschädigungen oder verletzten Personen fehlten vollständig. Nach Einsprache verurteilte das erstinstanzliche Gericht den Beschuldigten, indem es den fehlenden Sachverhalt selbstständig aus den polizeilichen Ermittlungsakten zusammentrug.
- Kernaussage: Der Strafbefehl fungiert bei Einsprache als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Auch bei einfachen SVG-Übertretungen muss der Strafbefehl einen konkreten Lebenssachverhalt schildern; die blosse Nennung verletzter Gesetzesartikel oder die abstrakte Wiedergabe gesetzlicher Tatbestandsmerkmale genügt nicht. Genügt der Strafbefehl den Mindestanforderungen nicht, darf das Gericht die Lücken nicht selbst aus den Akten schliessen. Es hat das Verfahren zu sistieren und der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen (Art. 329 Abs. 2 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 StPO
BGE 141 IV 132 E. 3.4.1
- Thema: Bestimmtheitsgebot, Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und rechtlicher Subsumtion
- Sachverhalt: Ein Landwirt führte auf dem offenen, betonierten Vorplatz auf der Westseite seines Ökonomiegebäudes Notschlachtungen durch und gab dabei Schüsse aus Faustfeuerwaffen ab, ohne über die erforderliche Waffentragbewilligung zu verfügen. Die Anklage warf ihm vor, am Tatort an einem öffentlich zugänglichen Ort ohne Bewilligung eine Waffe getragen zu haben (Art. 27 Abs. 1 WG). Der Beschuldigte rügte, die Anklageschrift genüge Art. 9 StPO nicht, weil darin nicht dargelegt werde, weshalb der private Stallvorplatz als «öffentlich zugänglich» gelte.
- Kernaussage: Die Anklage muss die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten in sachverhaltlicher Hinsicht hinreichend konkretisieren (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklageschrift nannte Ort, Datum und die Schussabgaben auf dem Hofplatz präzise. Ob ein offener Vorplatz rechtlich unter den unbestimmten Rechtsbegriff des «öffentlich zugänglichen Orts» fällt, ist eine Frage der rechtlichen Subsumtion und Beweiswürdigung durch das Gericht und keine vom Ankläger zu beweisende Tatsachenbehauptung.
- Einschlägig für: Abs. 1 StPO
BGE 143 IV 63 E. 2.2–2.3
- Thema: Umgrenzungs- und Informationsfunktion, Umschreibung des subjektiven Tatbestands und Ortsangaben bei Auslandtaten
- Sachverhalt: Ein Chauffeur eines deutschen Reisebusses wurde im Kanton Nidwalden polizeilich kontrolliert. Die Staatsanwaltschaft legte ihm gestützt auf das digitale Kontrollgerät zur Last, an drei Tagen die tägliche Höchstlenkzeit um fast drei Stunden überschritten und die Ruhezeiten nicht eingehalten zu haben. Die Anklageschrift nannte Beginn, Ende und Gesamtdauer der Fahrten exakt, bezeichnete jedoch nicht die genauen Orte der vorangegangenen Fahrten in Deutschland und Polen.
- Kernaussage: Der Anklagegrundsatz fixiert den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunktion) und garantiert der Verteidigung die Kenntnis der konkreten Vorwürfe (Informationsfunktion). Da die Chauffeurverordnung (ARV 1 / AETR) auch im Ausland begangene Zuwiderhandlungen erfasst, war die fehlende Benennung deutscher oder polnischer Autobahnabschnitte unschädlich, weil der Chauffeur anhand von Datum und Lenkzeiten genau wusste, welche Fahrten gemeint waren. Die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands sind niedrig; der formelhafte Vorwurf vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens reicht regelmässig aus.
- Einschlägig für: Abs. 1 StPO
BGE 144 I 234 E. 5.6.1
- Thema: Funktionelle Gewaltenteilung, Akkusationsprinzip und richterliche Beweiserhebung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft
- Sachverhalt: In einem erstinstanzlichen Strafverfahren verzichtete die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 337 Abs. 2 StPO auf die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das Strafgericht befragte den Beschuldigten und Zeugen einlässlich und fällte einen Schuldspruch. Die Verteidigung rügte eine Verletzung von Art. 9 StPO und Art. 30 Abs. 1 BV, weil das Gericht durch die einseitige Beweiserhebung ohne anwesenden Ankläger funktionell die Rolle der Anklagebehörde eingenommen habe.
- Kernaussage: Das Akkusationsprinzip garantiert die funktionelle Trennung zwischen Anklage- und Richterfunktion (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Führt das Sachgericht die Hauptverhandlung und Beweisaufnahme in gesetzlich zulässiger Abwesenheit der Staatsanwaltschaft durch, mutiert es dadurch nicht zum Ersatzankläger, sondern erfüllt seine gesetzliche Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Unparteilichkeit des Gerichts wird gewahrt, solange sich die Befragungen streng im Rahmen des durch die Anklageschrift abgesteckten Prozessthemas bewegen.
- Einschlägig für: Abs. 1 StPO
BGE 147 IV 167 E. 1.2–1.6
- Thema: Anklagegrundsatz im Berufungsverfahren, Unzulässigkeit einer Anklageerweiterung (Art. 333 Abs. 2 StPO) vor zweiter Instanz
- Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen sexueller Nötigung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er einer Frau beim Nachtessen Schlafmittel verabreicht und anschliessend sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hatte. Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht Zürich veranlasste das Gericht gestützt auf Art. 333 Abs. 2 StPO eine Anklageerweiterung um weitere Nötigungshandlungen im Schlafzimmer und verurteilte den Beschuldigten zusätzlich wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer höheren Strafe.
- Kernaussage: Das Berufungsgericht ist an den erstinstanzlich beurteilten Anklagesachverhalt gebunden (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Rechtsinstitut der Anklageänderung oder -erweiterung gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO steht ausschliesslich dem erstinstanzlichen Sachgericht offen und findet im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren keine Anwendung. Eine Anklageerweiterung vor zweiter Instanz verletzt Art. 9 Abs. 1 StPO sowie das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), wenn keine rechtzeitige und formgültige Berufung der Staatsanwaltschaft vorliegt.
- Einschlägig für: Abs. 1 StPO
BGE 149 IV 128 E. 1.2–1.5
- Thema: Umschreibung des subjektiven Tatbestands bei Delikten mit besonderer Nachteilsabsicht (Amtsmissbrauch)
- Sachverhalt: Ein Churer Stadtpolizist kontrollierte nachts die Einhaltung der Polizeistunde in einem Club. Nach einem Wortwechsel mit dem Wirt sprühte er diesem aus kurzer Distanz unvermittelt Pfefferspray ins Gesicht. Die Anklage warf ihm Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) vor und umschrieb detailliert die körperlichen Schmerzen und Beeinträchtigungen des Opfers. Der Polizist rügte, die Anklage behaupte keine eigenständige Nachteilsabsicht im Sinne des Art. 312 StGB.
- Kernaussage: Bei Tatbeständen, die ein Handeln in besonderer Vorteils- oder Nachteilsabsicht verlangen, muss die Absicht nicht mit weitschweifigen hypothetischen Absichtserklärungen formuliert werden. Wenn die Anklage die Ausübung unrechtmässigen und unverhältnismässigen staatlichen Zwangs substantiiert beschreibt, liegt die Nachteilsabsicht begrifflich bereits in der Zwangshandlung selbst. Die Anklageschrift genügte Art. 9 Abs. 1 StPO vollauf.
- Einschlägig für: Abs. 1 StPO
II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)
BGer 7B_760/2023 (4. Februar 2026)
- Thema: Bindung des Gerichts an den in der Anklageschrift genannten Reinheitsgrad von Betäubungsmitteln (Immutabilitätsprinzip)
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor (Verkauf von Kokain). In der Anklageschrift legte sie ausdrücklich einen Reinheitsgrad von 33 % zugrunde. Das Walliser Kantonsgericht ging in seinem Urteil jedoch von einem statistischen Durchschnittswert von 68.3 % aus und verurteilte den Beschuldigten gestützt auf die daraus resultierende höhere Reinstoffmenge.
- Kernaussage: Der Reinheitsgrad einer Betäubungsmittelmenge ist eine Tatfrage (Sachverhaltselement) und keine Rechtsfrage. Das Sachgericht ist an den in der Anklageschrift genannten Reinheitsgrad als Obergrenze gebunden. Weicht das Gericht zuungunsten des Beschuldigten nach oben ab, verletzt dies das Immutabilitätsprinzip (Art. 350 Abs. 1 StPO) und den Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO).
- Einschlägig für: Abs. 1 StPO
BGer 6B_219/2025 (6. März 2026)
- Thema: Mittäterschaft, Umschreibung individueller Tatbeiträge und unzulässige Verurteilung wegen eines nicht angeklagten Ablenkungsverhaltens
- Sachverhalt: Bei einem Handtaschenraub vor einem Nachtclub in Chur warf die Anklage drei Beteiligten vor, gemeinsam Gewalt angewendet und gemeinsam am Tragriemen der Handtasche gerissen zu haben. Das Kantonsgericht Graubünden stellte im Beweisverfahren fest, dass der Beschuldigte das Opfer gar nicht berührt hatte, verurteilte ihn jedoch als Mittäter, weil er das Opfer unmittelbar vor der Tat in ein Ablenkungsgespräch verwickelt habe.
- Kernaussage: Bei mehrfacher Beteiligung (Mittäterschaft) muss die Anklageschrift den konkreten Tatbeitrag jedes einzelnen Beteiligten individualisieren. Wird einem Beschuldigten physische Gewaltanwendung angelastet, darf er nicht wegen eines psychischen Ablenkungsmanövers verurteilt werden, wenn dieses Gespräch gar nicht angeklagt war. Ein solcher Wechsel des Tatvorwurfs berührt den Kern des Sachverhalts und verletzt Art. 9 Abs. 1 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 1 StPO
BGer 6B_1055/2022 (21. Dezember 2023)
- Thema: Freispruch bei fehlendem Straftatbestand in der Anklage und Grenzen der rechtlichen Umwürdigung (Art. 344 StPO)
- Sachverhalt: Ein Schwyzer Hundehalter missachtete Auflagen des Veterinäramts zur Maulkorb- und Leinenpflicht. Der Strafbefehl warf ihm eine Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG vor. Vor Gericht stellte sich heraus, dass Art. 28 Abs. 3 TSchG nur gewerbsmässige Tierhaltungen erfasst und die private Hundehaltung nicht unter die Strafnorm fällt. Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte ihn gestützt auf Art. 344 StPO kurzerhand wegen Widerhandlung gegen kantonales Veterinärrecht (§ 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ).
- Kernaussage: Die rechtliche Neubeurteilung nach Art. 344 StPO setzt voraus, dass der angeklagte Sachverhalt alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der neuen Strafbestimmung vollständig enthält. Da der Strafbefehl den spezifischen Verweis auf kantonale Rechtsnormen und Pflichten nicht enthielt, durfte keine Umqualifizierung erfolgen. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und ordnete den direkten Freispruch an.
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 StPO
BGer 6B_1073/2014 (7. Mai 2015)
- Thema: Unzulässigkeit globaler Verweise auf Akten, Aktennotizen oder Tagebücher des Opfers
- Sachverhalt: In einem Berner Strafverfahren wegen Nötigung und Stalkings über zwei Jahre verwies die Anklageschrift bezüglich hunderter Einzelvorfälle (Telefonanrufe, Nachstellungen, Beschimpfungen) pauschal auf die handschriftlichen Kalendernotizen und Tagebuchaufzeichnungen des Opfers in den Untersuchungsakten.
- Kernaussage: Die Anklageschrift muss die wesentlichen Tatsachenelemente aus sich selbst heraus verständlich umschreiben (Selbständigkeit der Anklageschrift). Eine pauschale oder globale Verweisung auf Aktenstücke, Einvernahmeprotokolle oder Beilagen ersetzt die Ausformulierung der Vorwürfe in der Anklage nicht und verletzt Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO fundamental.
- Einschlägig für: Abs. 1 StPO
BGer 6B_1003/2020 (21. April 2021)
- Thema: Bestimmtheitsanforderungen bei mehrjährigen Seriendelikten im familiären Nahbereich
- Sachverhalt: Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind über dreieinhalb Jahre hinweg bei gemeinsamen Ausflügen zum Geocaching. Die Anklage nannte den Zeitraum, die regelmässige Wiederholung und den Handlungsablauf, konnte aber keine genauen Kalendertage bezeichnen, da das Kind sich nach Jahren nur an die generellen Vorkommnisse erinnern konnte.
- Kernaussage: Bei fortgesetzten Delikten im familiären Umfeld gelten herabgesetzte Anforderungen an die zeitliche Bestimmtheit. Wenn das Opfer naturgemäss keine exakten Daten nennen kann, genügt eine Eingrenzung auf Zeitperioden und typische Begleitumstände, sofern Verjährung, Strafmündigkeit und Alibibeweise zuverlässig beurteilt werden können.
- Einschlägig für: Abs. 1 StPO
BGer 6B_760/2021 (8. Oktober 2021)
- Thema: Konnexität des Lebenssachverhalts und zulässige Detailabweichungen bei Verkehrsunfällen
- Sachverhalt: In einem Strafbefehl wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung bei einer Autokollision in Bern-Liebefeld wurde behauptet, der Beschuldigte sei über die Gegenfahrbahn eingefahren. Das Beweisverfahren ergab, dass er über ein Trottoir und ein Tankstellenareal ausgewichen war.
- Kernaussage: Geringfügige Abweichungen bezüglich des räumlichen Detailablaufs verletzen Art. 9 Abs. 1 StPO nicht, solange die Identität des angeklagten Lebenssachverhalts (hier: die Kollision zweier Autos an einer bestimmten Kreuzung zu einer bestimmten Zeit) gewahrt bleibt und die Verteidigungsrechte nicht vereitelt wurden.
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 StPO
BGer 6B_253/2017 (1. November 2017)
- Thema: Rekonstruktion von Verletzungsfolgen durch das Gericht und Konkretisierungsbefugnis
- Sachverhalt: Bei einer Messerstecherei in Basel warf die Anklage vor, der Täter habe das Opfer in den Schwitzkasten genommen und verletzt (Schürfungen/Hämatome). Das Gericht stellte zusätzlich fest, dass das Opfer durch den Schwitzkasten unter akuter Atemnot und Schwindel litt.
- Kernaussage: Das Sachgericht darf die konkreten Folgen und Begleitumstände einer angeklagten Tathandlung anhand der Beweiswürdigung präzisieren, ohne dass eine Anklageänderung erforderlich ist, sofern die Tathandlung selbst angeklagt war und die rechtliche Einordnung nicht zu einem schwereren Tatbestand führt.
- Einschlägig für: Abs. 1 StPO
BGer 6B_922/2024 (17. März 2025)
- Thema: Herabgesetzte Begründungsanforderungen bei Bagatell- und Übertretungsverfahren
- Sachverhalt: Ein Autofahrer im Kanton Solothurn focht eine Bussenverfügung wegen ungenügenden Abstands und defekter Rückleuchte an und rügte die Verletzung von Art. 9 StPO, weil Messprotokolle nicht vollumfänglich in den Sachverhaltstext transkribiert worden seien.
- Kernaussage: Bei einfachen Übertretungen des SVG sind die Anforderungen an die Detailtiefe des Sachverhalts massvoll zu handhaben. Es genügt, wenn Ort, Zeit, Fahrzeug und die elementare Sorgfaltspflichtverletzung klar hervorgehen.
- Einschlägig für: Abs. 2 StPO
Thurgau Obergericht RBOG 2023 Nr. 40 (2023)
- Kanton: Thurgau
- Thema: Alternative Tatzeiträume und keine Pflicht zur Aufnahme von Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründen
- Sachverhalt: Anklage wegen schwerer Körperverletzung durch ungeschützten Geschlechtsverkehr bei bekannter HIV-Infektion. Die Anklage nannte den Zeitraum alternativ («Herbst 2007 oder 2008») und äusserte sich nicht dazu, ob das Opfer eingewilligt hatte oder gewarnt worden war.
- Kernaussage: Die Nennung alternativer Tatzeiträume ist zulässig, wenn der Zeitablauf nicht weiter eingegrenzt werden kann und keine Verjährungsgefahr besteht. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, entlastende Tatsachen (wie etwa eine mutmassliche Einwilligung oder Aufklärung des Partners) in die Anklage aufzunehmen. Der Ankläger umschreibt ausschliesslich den strafbegründenden Vorwurf; Einreden und Rechtfertigungsgründe sind Gegenstand der Verteidigung und der gerichtlichen Beweiswürdigung.
- Einschlägig für: Abs. 1 StPO
Schaffhausen Obergericht OGE 60/2022/11 (10. Januar 2024)
- Kanton: Schaffhausen
- Thema: Geltung des Anklagegrundsatzes im kommunalen Bauverwaltungsstrafrecht
- Sachverhalt: Ein Grundeigentümer wurde vom Stadtrat Schaffhausen wegen eigenmächtiger Vergrösserung einer Dachterrasse und Erstellung von Lukarnen mit einer Baubusse von Fr. 28'000.– belegt. Der Bussenentscheid enthielt detaillierte Pläne und Baudaten, aber keine ausformulierte Deliktsgeschichte im Stil einer staatsanwaltschaftlichen Anklageschrift.
- Kernaussage: Der Anklagegrundsatz nach Art. 9 StPO gilt im Verwaltungsstrafverfahren uneingeschränkt. Bei Bussenentscheiden von Gemeinde- oder Baubehörden, welche die Anklageschrift ersetzen, ist massgebend, dass der beanstandete bauliche Zustand und die Zeitspanne der Errichtung zweifelsfrei dokumentiert sind, damit sich der Betroffene vor Gericht wirksam verteidigen kann.
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 StPO
Letzte Aktualisierung: 9. September 2026