Art. 9 StPO — Anklagegrundsatz
Gesetzeswortlaut
Art. 9 Anklagegrundsatz
1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2 Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025.
Überblick und Bedeutung
Art. 9 StPO verankert das Akkusationsprinzip (Anklagegrundsatz) als fundamentales Strukturprinzip des schweizerischen Strafprozessrechts. Die Bestimmung regelt die verfassungsmässige Schnittstelle zwischen der Untersuchungs- bzw. Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft) und dem urteilenden Gericht (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK).
Die Norm erfüllt eine zweifache Schutz- und Ordnungsfunktion:
- Umgrenzungsfunktion: Die Anklageschrift (bzw. der Strafbefehl nach Einsprache) fixiert den Streitgegenstand in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend (nemo iudex sine actore). Das Gericht ist an den angeklagten Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip, Art. 350 Abs. 1 StPO) und darf weder von sich aus ermitteln noch eigene Tatvorwürfe in den Prozess einführen. Zugleich bildet die Umgrenzung die unverzichtbare Grundlage für das Verbot doppelter Strafverfolgung (ne bis in idem, Art. 11 StPO).
- Informationsfunktion: Die beschuldigte Person muss der Anklageschrift zweifelsfrei entnehmen können, welche konkreten Handlungen ihr in zeitlicher, örtlicher und sachverhaltlicher Hinsicht vorgeworfen werden, um ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen und ihr rechtliches Gehör auszuüben. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Sachverhalten oder Vorwürfen überrascht zu werden.
Das Bundesgericht fasst die Doppelfunktion in ständiger Rechtsprechung wie folgt zusammen:
«Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 StPO und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion […]).»
(BGer 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026, E. 2.3; wortgleich BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).
Prüfschema: Die Tatbestandsmerkmale auf einen Blick
| Abschnitt | Tatbestandsmerkmal / Schicht | Prüfungsreihenfolge | Beweis- / Substanziierungslast | Praxis-Konfliktpunkt |
|---|---|---|---|---|
| A | Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft | Verfahrensvoraussetzung | Amtspflicht der Strafverfolgungsbehörde | Trennung von Anklage und Gericht; nemo iudex sine actore; Abwesenheit der StA an der Hauptverhandlung (Art. 337 StPO) |
| B | Gegen eine bestimmte Person | Subjektive Umgrenzung | Staatsanwaltschaft | Mittäterschaft, Gehilfenschaft, Organe juristischer Personen; Verbot pauschaler Kollektivanklagen |
| C | Genau umschriebener Sachverhalt (objektiver Tatbestand) | Objektive Umgrenzung & Information | Staatsanwaltschaft | Bestimmtheitsgebot (Zeit, Ort, Ausführung); herabgesetzte Dichte bei Dauer-/Nahbereichsdelikten vs. Strenge bei Einzelakten |
| D | Umschreibung des subjektiven Tatbestands | Subjektive Tatbestandsmerkmale | Staatsanwaltschaft | Beweislast für Vorsatz und Absichten; herabgesetzte Anforderungen an die Ausformulierung in der Anklage |
| E | Bindung des Gerichts an den Sachverhalt (Immutabilität) | Urteilsfällung (Art. 350 StPO) | Gericht von Amtes wegen | Grenzziehung zwischen Randtatsachen (Konnexität) und strikter Bindung an numerische Qualifikationsmerkmale (Reinheitsgrad); Iura novit curia & Würdigungsvorbehalt (Art. 344 StPO) |
| F | Ausschluss von Sachverhaltserweiterungen im Berufungsverfahren | Rechtsmittelverfahren (Art. 404 StPO) | Berufungsgericht | Generelle Unanwendbarkeit von Art. 333 Abs. 2 StPO vor zweiter Instanz (BGE 147 IV 167); Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) |
| G | Vorbehalt des Strafbefehls- und Übertretungsverfahrens (Abs. 2) | Sonderverfahren / Einsprache | Ausstellende Behörde | Strafbefehl als Anklageersatz (Art. 356 StPO); Unzulässigkeit blosser Gesetzeszitate (BGE 140 IV 188); kantonales Verwaltungsstrafrecht |
| H | Mängelbehebung und prozessuale Rechtsfolgen | Vorfragen (Art. 329, 339 StPO) | Rügeobliegenheit der Verteidigung | Rückweisung zur Ergänzung vs. zwingender Freispruch; Verbot richterlicher Aktenausforschung; Verwirkung verspäteter Rügen nach Treu und Glauben |
Kommentierung
A. Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (Funktionelle Gewaltenteilung)
1. Was das Merkmal verlangt
Art. 9 Abs. 1 StPO statuiert das Erfordernis einer formellen Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft als zwingende Prozessvoraussetzung für jedes gerichtliche Strafverfahren. Das Akkusationsprinzip garantiert die funktionelle und personelle Trennung zwischen Ermittlungs- bzw. Anklagebehörde und Spruchkörper (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ohne gültige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft darf kein Gericht tätig werden (nemo iudex sine actore); ein gerichtliches Tätigwerden von Amtes wegen ist absolut ausgeschlossen.
2. Kasuistik: Beweisführung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft
In der Praxis stellt sich regelmässig die Frage, ob das Gericht gegen den Anklagegrundsatz und die richterliche Unparteilichkeit verstösst, wenn es die Beweisaufnahme an der Hauptverhandlung durchführt, während die Staatsanwaltschaft auf eine persönliche Vertretung der Anklage verzichtet (Art. 337 Abs. 1 und 2 StPO).
In BGE 144 I 234 rügte ein Beschuldigter die Befangenheit der Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Zürich. Die Staatsanwaltschaft hatte auf eine Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtet. Das Gericht befragte die Parteien und Zeugen selbständig und fällte das Urteil. Das Bundesgericht verwarf die Rüge:
«Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft.»
(BGE 144 I 234, Regeste und E. 5.6.1). Das Gericht bleibt durch Art. 6 StPO zur materiellen Wahrheitsfindung verpflichtet. Solange es sich im Rahmen des angeklagten Sachverhalts bewegt, verletzt die eigenständige Befragung weder Art. 9 StPO noch Art. 30 Abs. 1 BV.
Leitsatz. Die Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Beweisaufnahme in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft (Art. 337 StPO) verletzt das Akkusationsprinzip nicht; das Gericht nimmt dabei seine gesetzliche Aufklärungspflicht wahr und übernimmt nicht die Funktion der Anklagebehörde.
B. Personelle Umgrenzung: Bestimmte Person, Mittäterschaft und Mehrpersonenverhältnisse
1. Was das Merkmal verlangt
Die Anklage muss sich gegen eine eindeutig individualisierte natürliche oder juristische Person richten. Bei Beteiligung mehrerer Personen (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft, Organhandeln) verlangt Art. 9 Abs. 1 StPO, dass der jeweilige individuelle Tatbeitrag jedes einzelnen Beteiligten umschrieben wird. Pauschale Sammel- und Kollektivanklagen, die allen Beteiligten global dieselben Handlungen zuschreiben, ohne deren konkrete Rolle zu differenzieren, verletzen das Bestimmtheitsgebot.
2. Kasuistik: Angewandt vs. Verworfen bei Mehrpersonenverhältnissen
Verwerfungsfall (Anklagegrundsatz verletzt — unzulässige nachträgliche Mittäterschaftskonstruktion):
In BGer 6B_219/2025 vom 6. März 2026 warf die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden drei jungen Männern vor, am 22. Januar 2021 in Chur nachts eine Fussgängerin überfallen zu haben. In der Anklageschrift hiess es ausdrücklich, alle drei Beschuldigten hätten den Riemen der Handtasche der Geschädigten festgehalten und die Frau rund zehn Meter über den Asphalt geschliffen, bis der Riemen riss.
Das Kantonsgericht von Graubünden stellte im Berufungsverfahren fest, dass dem Beschwerdeführer weder eine eigene Gewaltanwendung noch das Ziehen am Taschenriemen nachgewiesen werden konnte. Dennoch verurteilte es ihn wegen Raubes in Mittäterschaft: Er sei bei den Mittätern geblieben, habe die Frau angehalten, sie in ein Ablenkungsgespräch verwickelt und anschliessend «in irgendeiner Form» auf sie eingewirkt.
Das Bundesgericht hob den Schuldspruch auf:
«In der Anklage wird aber weder umschrieben, dass er die Beschwerdegegnerin festgehalten haben soll, noch findet sich darin eine Alternativformulierung. Auch das besagte Gespräch, von dem die Vorinstanz ausgeht, wird ihm, wie der Beschwerdeführer moniert, nicht angelastet. Folglich musste er nicht damit rechnen, sich vor Gericht gegen die entsprechenden Vorwürfe zur Wehr setzen zu müssen […]. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die auf diese Weise hergeleiteten Schuldsprüche wegen Raubes und Sachbeschädigung in Mittäterschaft den Vorwurf der Staatsanwaltschaft ändern. Die Abweichung von der Anklage ist nicht nur rechtlicher, sondern (auch) tatsächlicher Natur. Sie betrifft den Kern des Vorwurfs und verstösst damit gegen den Anklagegrundsatz.»
Anwendungsfall (Anklagegrundsatz gewahrt — Umqualifizierung von Mittäterschaft auf Gehilfenschaft):
In BGer 6B_584/2024 vom 27. November 2024 klagte die Staatsanwaltschaft einen Beschuldigten als Mittäter an und umschrieb dessen physischen Tatbeitrag detailliert. Das Sachgericht kam im Beweisverfahren zum Schluss, dass der Beschuldigte keinen gemeinsamen Tatentschluss gefasst hatte, sondern die Haupttäter lediglich durch seine Handlungen unterstützte, und verurteilte ihn wegen Gehilfenschaft. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung von Art. 9 StPO: Weil der tatsächliche Tatbeitrag in der Anklageschrift vollständig und zutreffend beschrieben war, handelte es sich bei der Einstufung als Gehilfe um eine reine Rechtsanwendung (iura novit curia), die durch den angeklagten Sachverhalt getragen wurde (E. 2.1).
3. Kasuistiktabelle: Zurechnung und Mittäterschaft in der Anklage
| Fallkonstellation | Anklagesachverhalt | Gerichtliche Feststellung | Ergebnis unter Art. 9 StPO | Entscheid |
|---|---|---|---|---|
| Handtaschenraub in Gruppe | Gemeinsames Ziehen am Taschenriemen und Mitschleifen des Opfers angeklagt | Kein Ziehen und keine Gewalt nachweisbar; Schuldspruch gestützt auf nicht angeklagtes Ablenkungsgespräch | Verletzt: Gericht unterlegt der Mittäterschaft einen tatsächlichen Beitrag, der in der Anklage nicht enthalten war | BGer 6B_219/2025 |
| Untergeordnete Beteiligung | Tatbeitrag als Mittäterschaft angeklagt | Tatbeitrag erstellt, aber rechtlich als Gehilfenschaft gewürdigt | Nicht verletzt: Sachverhalt identisch, reine abweichende Subsumtion der Teilnahmeform | BGer 6B_584/2024 |
| Pauschale Kollektivanklage | Gewerbsmässiger Betrug; pauschale Vorwürfe an die Geschäftsleitung ohne Zuordnung individueller Täuschungen | Verurteilung aller Organe ohne Feststellung des Kausalbeitrags | Verletzt: Individuelle Tatbeiträge müssen in der Anklage umschrieben sein | BGer 6B_1073/2014 |
Leitsatz. Will das Gericht eine beschuldigte Person wegen Mittäterschaft verurteilen, müssen die Tatsachen, die den gemeinsamen Tatentschluss und den konkreten mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrag ausmachen, in der Anklageschrift ausdrücklich behauptet worden sein; das Gericht darf fehlende Tatbeiträge nicht durch neue, nicht angeklagte Verhaltensweisen ersetzen.
C. Sachliche Umgrenzung: Genau umschriebener Sachverhalt und Bestimmtheitsgebot
1. Was das Merkmal verlangt
Art. 9 Abs. 1 StPO verlangt einen «genau umschriebenen Sachverhalt». Diese Vorgabe wird durch Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO konkretisiert: Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Angabe von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen.
Die Umschreibung muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen. Ein blosser Verweis auf die Untersuchungsakten, Einvernahmeprotokolle oder Beilagen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht.
2. Kasuistik: Angewandt vs. Verworfen bei der Sachverhaltsbestimmtheit
Verwerfungsfall (Anklagegrundsatz verletzt — unzulässiger Verweis auf Beilagen):
In BGer 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 wurde einem Beschuldigten mehrfache Nötigung durch Stalking vorgeworfen. Als Tatzeitraum nannte die als Anklage geltende Anzeige pauschal «Sonntag, 28. September 2008, seit ca. 2 Jahren» und verwies für die konkreten Vorfälle auf die handschriftlichen Notizen des Opfers und polizeiliche Einvernahmeprotokolle. Das Obergericht des Kantons Bern entnahm den Beilagen diverse Einzelvorfälle (darunter das Eindringen in die Wohnung, Kursanmeldungen und Nachstellungen) und verurteilte den Beschuldigten.
Das Bundesgericht hob das Urteil auf:
«Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt es nicht, dass sich die einzelnen Vorwürfe aus den Beilagen zur Anklage ergeben. Die einer beschuldigten Person gemachten Vorwürfe müssen in der Anklage selbst enthalten sein. Werden die einzelnen Vorwürfe bzw. Sachverhalte in der Anklage nicht hinreichend umschrieben, sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte vorliegend nicht wissen, welche der zahlreichen von A. in ihren schriftlichen Notizen und Aussagen geschilderten Vorfälle ihm vom Gericht als Nötigungshandlungen konkret vorgeworfen werden würden. Es kann einer beschuldigten Person nicht zugemutet werden, sich gegen sämtliche Vorwürfe, die sich aus den Beilagen oder anderen Akten zu einer Anklage ergeben, zu verteidigen und sich von vornherein gegen alle möglichen Eventualitäten zur Wehr zu setzen.»
Anwendungsfall (Anklagegrundsatz gewahrt — approximative Zeitangaben bei Beziehungs- und Dauerdelikten):
In BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 wurden dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Nötigungen und sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil seines Cousins über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren (2011 bis 2014) vorgeworfen. Der Beschuldigte hatte den psychisch labilen Jugendlichen jeweils unter dem Vorwand von «Geocaching»-Freizeitaktivitäten in seine Wohnung verbracht und dort missbraucht. Die Anklage grenzte die Vorfälle auf Zeiträume von mehreren Monaten bis Jahren ein, nannte jedoch keine exakten Kalendertage.
Das Bundesgericht verwarf die Rüge der Verletzung von Art. 9 StPO:
«Da die Übergriffe während einer Dauer von dreieinhalb Jahren im näheren familiären Umfeld […] erfolgt sein sollen und eine gewisse Regelmässigkeit bzw. Gleichförmigkeit im Ablauf aufweisen, wäre es erstaunlich, wenn sich der Privatkläger jeweils an das Datum, die Zeit und den genauen Ablauf erinnern könnte, zumal über solche Ereignisse für gewöhnlich nicht Buch geführt wird […]. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert.»
(BGer 6B_1003/2020 E. 1.2.1 und 1.4).
Anwendungsfall (Anklagegrundsatz gewahrt — Auslandtaten und Chauffeurkontrollen):
In BGE 143 IV 63 wurde ein deutscher Reisebus-Chauffeur im Kanton Nidwalden kontrolliert. Anhand des digitalen Fahrtenschreibers warf ihm die Staatsanwaltschaft vor, die tägliche Höchstlenkzeit um 2 Stunden 56 Minuten überschritten und Lenkpausen unterschritten zu haben. Die Anklage nannte Datum, Uhrzeiten und Minutendauern, enthielt jedoch keine genauen Ortsangaben zu den in Polen und Deutschland durchgeführten Fahrten.
Das Bundesgericht schützte die Anklage: Da die Chauffeurverordnung (ARV 1 / AETR) auch Auslandtaten erfasst und die zeitlichen Parameter exakt feststanden, wusste der Chauffeur genau, was ihm angelastet wurde; das Fehlen ausländischer Ortsangaben beeinträchtigte seine Verteidigungsrechte nicht (E. 2.3).
Anwendungsfall (Anklagegrundsatz gewahrt — Tatsachenumschreibung vs. rechtliche Subsumtion):
In BGE 141 IV 132 führte ein Beschuldigter auf dem offenen Vorplatz seines Stalls Schlachtungen durch und schoss dabei ohne Tragbewilligung mit Schusswaffen. Er rügte, die Anklage habe nicht begründet, weshalb der Vorplatz ein «öffentlich zugänglicher Ort» im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG sei.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Umschreibung der konkreten Schussabgaben auf dem Stallvorplatz den Anforderungen genügte:
«Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer u.a. vor, er habe die Tiere auf der Westseite seines Stalls auf dem betonierten Vorplatz geschlachtet. Er habe anlässlich der Schlachtungen mit Waffen auf öffentlichem Grund geschossen, ohne dafür eine Bewilligung gehabt zu haben. Daraus geht hervor, dass es sich beim Vorplatz […] um einen öffentlich zugänglichen Ort handelt. Der Beschwerdeführer wusste damit, was ihm vorgeworfen wird. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen.»
(BGE 141 IV 132 E. 3.4.2). Ob ein nicht umfriedeter Vorplatz rechtlich als öffentlich zugänglich einzustufen ist, ist Gegenstand der gerichtlichen Rechtsanwendung und muss in der Anklageschrift nicht dogmatisch begründet werden.
3. Grenzziehungstabelle: Zulässige und unzulässige Sachverhaltsumschreibungen
| Gegenstand | Konstellation | Anforderung nach Art. 9 StPO | Leitentscheid |
|---|---|---|---|
| Aktenverweise | Verweis auf Befragungsprotokolle, Notizen oder Aktenordner | Unzulässig: Die Vorwürfe müssen in der Anklageschrift selbst formuliert sein | BGer 6B_1073/2014 |
| Dauerdelikte / Beziehungstaten | Sexuelle Handlungen über Jahre im Nahbereich | Zulässig: Approximative Zeitspannen genügen, wenn das Opfer keine Kalendertage nennen kann | BGer 6B_1003/2020 |
| Auslandtaten bei Kontrollverordnungen | ARV 1 / AETR-Verstösse bei Chauffeurfahrten | Zulässig: Exakte Zeit- und Minutendauern genügen; genaue ausländische Streckenorte entbehrlich | BGE 143 IV 63 |
| Rechtsbegriffe / Subsumtion | «Öffentlich zugänglicher Ort» beim Waffentragen | Zulässig: Benennung des realen Orts (Stallvorplatz) reicht; Subsumtion ist Sache des Gerichts | BGE 141 IV 132 |
Leitsatz. Die Anklageschrift muss die Vorwürfe aus sich selbst heraus verständlich umschreiben; ein pauschaler Verweis auf Einvernahmeprotokolle, Beilagen oder Aktennotizen vermag eine unzureichende Sachverhaltsdarstellung nicht zu heilen.
D. Umschreibung des subjektiven Tatbestands
1. Was das Merkmal verlangt
Neben den objektiven Tatumständen muss die Anklageschrift auch den subjektiven Tatbestand erfassen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands jedoch nicht hoch (BGE 143 IV 63 E. 2.3; BGE 149 IV 128 E. 1.2). Die Anklage, eine Person habe vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, impliziert begrifflich bereits das Handeln mit Wissen und Willen bzw. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit.
2. Kasuistik: Amtsmissbrauch und Nachteilsabsicht
Besondere Relevanz hat diese Praxis bei Delikten mit überschiessender Innentendenz (z.B. Nachteils- oder Bereicherungsabsicht).
In BGE 149 IV 128 führte ein Churer Stadtpolizist nachts eine Polizeistundenkontrolle in einem Nachtclub durch. Bei einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer sprühte er diesem Pfefferspray aus 50 cm Distanz ins Gesicht, obwohl kein Angriff drohte. Die Anklage warf ihm Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) vor und umschrieb, dass er unverhältnismässigen Zwang ausübte und wusste, dass er dem Wirt dadurch Nachteile zufügte.
Der Polizist rügte eine Verletzung von Art. 9 StPO: Die Anklage nenne keine konkrete Nachteilsabsicht und lege nicht dar, welchen Zweck er verfolgt habe.
Das Bundesgericht verwarf die Rüge:
«Die Nachteilsabsicht ist damit genügend umschrieben, zumal die Vorinstanz nachfolgend davon ausgeht, der (tatsächlich erlittene) Nachteil habe in der Zwangshandlung selbst bestanden. Dass in der Anklageschrift nicht festgehalten ist, der Beschwerdeführer hätte damit rechnen müssen, der Einsatz des Pfeffersprays würde den Beschwerdegegner 2 - darüber hinaus - erschrecken und demütigen, ist unbeachtlich. Inwieweit dem Beschwerdeführer ein schwerwiegender Informationsmangel entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Anklagegrundsatz wurde nicht verletzt […].»
(BGE 149 IV 128 E. 1.5). Wer wissentlich unverhältnismässigen Zwang ausübt, nimmt den Nachteil in Kauf; dieser liegt bereits im Zwang selbst.
Leitsatz. Die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands in der Anklageschrift sind herabgesetzt; die ausdrückliche Anklage vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns genügt regelmässig, und bei Absichtsdelikten kann sich die erforderliche Innentendenz unmittelbar aus der geschilderten Tathandlung ergeben.
E. Bindung des Gerichts an den Sachverhalt (Immutabilitätsprinzip, Art. 350 StPO)
1. Was das Merkmal verlangt
Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (iura novit curia).
Das Spannungsverhältnis zwischen dem Immutabilitätsprinzip und der gerichtlichen Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung wirft in der Praxis die Kernfrage auf: Wie weit darf das Gericht bei seiner Beweiswürdigung vom Wortlaut der Anklageschrift abweichen?
2. Echte Judikaturdivergenz: Randgeschehen vs. numerische Qualifikationsmerkmale
Die Rechtsprechung zieht hier eine fundamentale Grenze zwischen unschädlichen Präzisierungen im Randgeschehen und unzulässigen Abweichungen bei qualifikationsrelevanten Sachverhaltselementen:
Strikte Bindung bei numerischen Qualifikationsmerkmalen (Keine Aufrundung zuungunsten):
In BGer 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 warf die Walliser Staatsanwaltschaft einem Drogenhändler mehrfache Kokainabgabe vor und legte der Anklage ausdrücklich einen Reinheitsgrad von 33 % zugrunde. Das Kantonsgericht Wallis stellte für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) dagegen auf einen statistischen Mittelwert der Rechtsmedizin von 68.3 % ab, wodurch die Grenzmenge von 18 g reinem Kokain überschritten wurde.
Das Bundesgericht hob das Urteil wegen Verletzung von Art. 9 und 350 StPO auf:
«Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des Reinheitsgrads - unabhängig davon, ob dieser mittels chemischer Analyse festgestellt werden kann oder geschätzt werden muss - um eine Sachverhalts- bzw. Tatfrage handelt […]. Passt das Sachgericht den ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad (zuungunsten der beschuldigten Person) nach oben an, weicht es bei dieser Sachlage in einem massgeblichen Punkt vom angeklagten Sachverhalt ab. Dies ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz unzulässig. Das Sachgericht ist an den in der Anklageschrift ausdrücklich genannten Reinheitsgrad insofern gebunden, als es seinem Schuldspruch nicht einen höheren Reinheitsgrad zugrunde legen darf. Eine Abweichung nach unten (zugunsten der beschuldigten Person) ist dagegen ohne Weiteres zulässig.»
(BGer 7B_760/2023 E. 2.4.2 und 2.4.3).
Zulässige Detailabweichungen im Randgeschehen (Wahrung der Lebenssachverhalts-Identität):
Demgegenüber entschied das Bundesgericht in BGer 6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021 bei einem Berner Verkehrsunfall (Kollision eines Personenwagens mit einer Rollerfahrerin an einem stehenden Bus vorbei): Der Strafbefehl warf dem Lenker vor, er sei via Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse auf die Hauptstrasse eingebogen. Das Gericht stellte im Beweisverfahren fest, dass er aus der Tankstellenausfahrt über das Trottoir fuhr. Das Bundesgericht verwarf die Rüge aus Art. 9 StPO: Weil das Einmündungsmanöver als Ganzes erfasst war und feststand, welcher Lebensvorgang zur Beurteilung stand, schadete die Detailabweichung im Randgeschehen nicht (E. 1.3).
Ergänzende Feststellung von Tatfolgen bei Schlägereien:
In BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 nahm der Beschuldigte seinen Kontrahenten in Basel in einen Schwitzkasten, worauf dieser ihn mit einem Klappmesser stach. Die Anklage umschrieb den Schwitzkasten und nannte Hauteinblutungen an Kopf und Nase. Das Appellationsgericht stellte zusätzlich fest, dass der Schwitzkasten Atemnot und Schwindel hervorrief, und qualifizierte die Tat als einfache Körperverletzung statt blosser Tätlichkeit. Das Bundesgericht sah Art. 9 StPO nicht verletzt: Die Rekonstruktion der genauen Tatfolgen anhand der Beweisergebnisse obliegt dem Gericht; solange der Lebenssachverhalt identisch bleibt, darf das Gericht im Urteil gewonnene Erkenntnisse berücksichtigen (E. 1.4).
3. Kriterientabelle: Wann bindet die Anklage strikt — wann darf das Gericht abweichen?
| Konstellation / Sachverhaltselement | Gerichtliche Abweichung | Zulässigkeit unter Art. 9 / Art. 350 StPO | Massgebendes Kriterium | Entscheid |
|---|---|---|---|---|
| Reinheitsgrad / Betäubungsmittelmenge | Erhöhung des angeklagten Reinheitsgrads von 33 % auf 68.3 % | Unzulässig (Verletzung von Art. 9 StPO) | Tatfrage; Verschlechterung zuungunsten des Angeklagten überschreitet Anklagegrenze | BGer 7B_760/2023 |
| Abweichung zugunsten des Angeklagten | Annahme einer geringeren Drogenmenge oder eines niedrigeren Reinheitsgrads | Zulässig | Reduktion des Vorwurfs zugunsten des Beschuldigten ist vom Anklagesachverhalt stets mitumfasst | BGer 7B_6/2021; TG RBOG 2023 Nr. 40 |
| Örtliche Detailabläufe im Verkehr | Einbiegen über Trottoir/Tankstelle statt Gegenfahrbahn | Zulässig | Identität des Lebensvorgangs (Einmündungsmanöver) bleibt gewahrt; Randgeschehen | BGer 6B_760/2021 |
| Symptome / Tatfolgen bei Tätlichkeiten | Feststellung von Atemnot/Schwindel neben angeklagten Hämatomen beim Schwitzkasten | Zulässig | Präzisierung der Tatfolgen im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung (Art. 350 Abs. 2 StPO) | BGer 6B_253/2017 |
| Rechtliche Umqualifizierung | Verurteilung wegen eines anderen Tatbestands bei identischem Sachverhalt | Zulässig unter Art. 344 StPO | Iura novit curia; zwingende Eröffnung des Würdigungsvorbehalts zur Wahrung des Gehörs | BGer 6B_1055/2022 |
Leitsatz. Das Sachgericht ist an numerische Sachverhaltselemente, die einen Qualifikationstatbestand oder eine Strafschärfung begründen (wie Menge oder Reinheitsgrad von Betäubungsmitteln), nach oben gebunden; es darf den ausdrücklich angeklagten Wert nicht zuungunsten der beschuldigten Person anheben, während Abweichungen nach unten oder Modifikationen im untergeordneten Randgeschehen zulässig sind.
F. Unzulässigkeit von Sachverhaltserweiterungen im Berufungsverfahren (Art. 404 & 391 Abs. 2 StPO)
1. Was das Merkmal verlangt
Im Berufungsverfahren ist der Streitgegenstand gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO auf die vor erster Instanz angefochtenen Urteilspunkte beschränkt. Das Verhältnis zwischen dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) und der Anklageerweiterung nach Art. 333 Abs. 2 StPO führt im Rechtsmittelverfahren zu einer strikten Schranke.
2. Kasuistik: Das Verbot der Einführung neuer Straftaten vor zweiter Instanz
In BGE 147 IV 167 verurteilte das Bezirksgericht Zürich einen Beschuldigten wegen sexueller Nötigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Ihm wurde vorgeworfen, der Geschädigten beim Abendessen Schlaftabletten verabreicht und sich an der widerstandsunfähigen Frau vergangen zu haben.
Der Beschuldigte erhob Berufung (Freispruch), die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Strafmass 4 ½ Jahre). An der Berufungsverhandlung beschloss das Obergericht Zürich, die Staatsanwaltschaft zur Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 2 StPO einzuladen. Die Staatsanwaltschaft klagte daraufhin zusätzliche Schläge und versuchte orale Handlungen im Schlafzimmer an. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten zusätzlich wegen versuchter sexueller Nötigung.
Das Bundesgericht hob den zusätzlichen Schuldspruch auf:
«Eine weitere Ausdehnung jedoch ist dem Berufungsgericht schon innerhalb des bisherigen Verfahrensgegenstands nicht erlaubt. Umso mehr noch fehlt es an der Möglichkeit, den Verfahrensgegenstand im Sinn von Art. 333 Abs. 2 StPO zu erweitern und einen zusätzlichen Schuldpunkt in das Verfahren einzuführen. […] Daher ist Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar.»
(BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Die Einführung neuer Straftaten im Berufungsverfahren verletzt Art. 404 Abs. 1 StPO, das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) sowie die verfassungsrechtliche Garantie der Doppelinstanzlichkeit (Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 80 Abs. 2 BGG).
Leitsatz. Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar; das Berufungsgericht darf den Verfahrensgegenstand unter keinem Titel um neue Straftaten oder erstinstanzlich nicht angeklagte Lebenssachverhalte erweitern.
G. Das Strafbefehls- und Übertretungsverfahren (Abs. 2)
1. Was das Merkmal verlangt
Art. 9 Abs. 2 StPO behält das Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO) und das Übertretungsverfahren (Art. 357 StPO) vor. Erhebt die beschuldigte Person Einsprache gegen den Strafbefehl und hält die Staatsanwaltschaft daran fest, gilt der Strafbefehl von Gesetzes wegen als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Daraus folgt die entscheidende prozessuale Konsequenz: Der Strafbefehl muss den Mindestanforderungen an eine Anklageschrift nach Art. 325 StPO von vornherein genügen.
2. Kasuistik: Angewandt vs. Verworfen bei Strafbefehlen
Verwerfungsfall (Anklagegrundsatz verletzt — blosse Aufzählung von Verkehrsregeln):
In BGE 140 IV 188 erliess die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gegen einen Autofahrer einen Strafbefehl wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Busse Fr. 400.–). Als Sachverhalt hielt sie fest: «Ungenügende Rücksichtnahme beim Rechtsabbiegen, Mangelnde Aufmerksamkeit, sowie Unterlassen der Zeichenabgabe beim Rechtsabbiegen als Lenker eines PW’s und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Verletzten». Nach Einsprache verurteilte das Regionalgericht den Lenker gestützt auf die beigezogenen Polizeiakten.
Das Bundesgericht hob das Urteil auf:
«Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung gilt dies unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. […] zur Anklage gebracht wird. […] Da das Gericht bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es diesen nicht anhand der im Strafbefehl abstrakt aufgeführten Gesetzesnormen, die auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Lebenssachverhalten Anwendung finden, anhand der Akten selbst erstellen.»
(BGE 140 IV 188 E. 1.5 und 1.6).
Anwendungsfall (Anklagegrundsatz gewahrt — Herabgesetzte Anforderungen bei Übertretungen):
In BGer 6B_922/2024 vom 17. März 2025 rügte ein Verurteilter die Gültigkeit eines Solothurner Strafbefehls wegen Nichtbeachtens des Abstands und Führens eines Fahrzeugs mit defekter Kennzeichenbeleuchtung (Busse Fr. 40.–). Der Strafbefehl nannte Fahrstrecke, Zeitfenster, Geschwindigkeit und vorausfahrendes Fahrzeug, enthielt aber keine metrischen Distanzangaben.
Das Bundesgericht verwarf die Rüge:
«Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen. Entsprechend gilt bei Übertretungen das Anklageprinzip nur eingeschränkt. Es genügt, wenn die Übertretungen so bezeichnet werden, dass die beschuldigte Person nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet […], eine Substanziierung der einzelnen Handlungen ist nicht nötig.»
Leitsatz. Der Strafbefehl muss als potentieller Anklageersatz stets einen konkreten Lebenssachverhalt umschreiben; die blosse Nennung verletzter Rechtsnormen ohne Schilderung des realen Geschehens verletzt Art. 9 Abs. 1 StPO und verunmöglicht eine gerichtliche Beurteilung nach Einsprache.
H. Mängel der Anklageschrift und prozessuale Rechtsfolgen
1. Was das Merkmal verlangt
Genügt eine Anklageschrift den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO nicht, stellt sich die prozessuale Weichenfrage nach der Rechtsfolge: Wann hat das Gericht das Verfahren nach Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren und die Anklage zur Behebung zurückzuweisen — und wann muss es die beschuldigte Person freisprechen?
2. Grenzziehung: Rückweisung zur Mängelbehebung vs. Freispruch
Die Praxis differenziert strikt nach der Art des Mangels:
- Formelle Unvollständigkeit und Unklarheit (Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO):
Ist der angeklagte Lebenssachverhalt unklar, widersprüchlich oder in einzelnen Tatmodalitäten unvollständig, hat das Gericht das Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (BGE 140 IV 188 E. 1.6). Das Gericht darf die Lücken keinesfalls selbst aus den Akten schliessen, darf aber auch nicht vorschnell freisprechen, solange der Lebensvorgang berichtigungsfähig ist. - Fehlen eines gesetzlichen Tatbestandselements (Zwingender Freispruch):
Umschreibt die Anklageschrift einen in sich geschlossenen Sachverhalt, der jedoch ein zwingendes Tatbestandsmerkmal der anwendbaren Norm schlicht nicht enthält, kommt eine Rückweisung nicht in Betracht; es hat zwingend ein Freispruch zu ergehen. Das Gericht darf der Staatsanwaltschaft nicht ermöglichen, einen lückenhaften materiellen Vorwurf nachträglich mit neuen Vorwürfen aufzufüllen.
Kasuistik zum zwingenden Freispruch:
In BGer 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 warf die Schwyzer Staatsanwaltschaft einem Hundehalter vor, gegen eine gestützt auf das Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 3 TSchG) erlassene kantonstierärztliche Verfügung verstossen zu haben. Das Bundesgericht stellte im ersten Rechtsgang fest, dass das TSchG keine gesetzliche Grundlage für das Verbot bot. Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Kantonsgericht Schwyz den Mann neu gestützt auf Art. 344 StPO wegen Missachtung einer Verfügung nach kantonalem Veterinärrecht (§ 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ).
Das Bundesgericht hob die Verurteilung auf und wies die Sache zum Freispruch zurück:
«Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz Art. 350 Abs. 1 StPO und den Anklagegrundsatz, indem sie über den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt in für die rechtliche Würdigung massgebenden Punkten hinausgeht und den Beschwerdeführer wegen Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung […] gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ schuldig spricht. Da nicht ersichtlich ist, dass gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ein Schuldspruch ergehen könnte, ist die Sache zum Freispruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.»
3. Rügeobliegenheit und Verwirkung nach Treu und Glauben
Formelle Mängel der Anklageschrift müssen nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) so früh wie möglich gerügt werden, spätestens anlässlich der Vorfragen zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO).
Wer Anklagemängel in Kenntnis der Vorwürfe verschweigt, um sie erst im Berufungs- oder Bundesgerichtsverfahren taktisch vorzubringen, verwirkt die Rüge, sofern eine sachgerechte Verteidigung möglich war (BGer 6B_219/2025 E. 1.3.2; BGer 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3). Die Pflicht zur Ausschöpfung des Instanzenzugs gilt auch bei notwendiger Verteidigung.
Leitsatz. Enthält die Anklageschrift den Vorwurf eines gesetzlichen Tatbestandselements überhaupt nicht, hat zwingend ein Freispruch zu erfolgen; die Rückweisung zur Anklageergänzung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ist auf die Behebung formeller Unklarheiten und Unvollständigkeiten im Rahmen des bestehenden Lebenssachverhalts beschränkt.
I. Kantonale Praxisfragen
1. Kanton Schaffhausen: Geltung des Anklagegrundsatzes im Verwaltungsstrafrecht
In der kantonalen Praxis ist umstritten, in welchem Umfang der Anklagegrundsatz nach Art. 9 StPO bei Bussenverfahren der kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden (z.B. Baubussen, Umweltschutzbussen) greift.
Im Leitentscheid OGE 60/2022/11 vom 10. Januar 2024 (Amtsbericht 2023) beurteilte das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine von einer Gemeinde verhängte Baubusse von Fr. 28'000.– wegen unbewilligter Dachgauben- und Terrassenerweiterung bei einem Mehrfamilienhaus. Der Bauherr rügte die Ungültigkeit der Busse nach Art. 9 StPO. Das Obergericht stellte Grundsätze auf:
- Verfassungsmässige Geltung: Das Akkusationsprinzip ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK und gilt im Verwaltungsstrafverfahren unabhängig davon, ob kantonales Recht direkt auf die StPO verweist (E. 4.3.1).
- Funktionelles Äquivalent: Im Verwaltungsstrafverfahren ersetzt der erstinstanzliche Bussenentscheid der Behörde die Anklageschrift.
- Eingeschränkter Massstab: Bei verwaltungsrechtlichen Übertretungen gilt das Bestimmtheitsgebot nur eingeschränkt; es genügt, wenn die handelnde Organperson anhand der Umschreibung des Bauprojekts und der Kontrollfeststellungen zweifelsfrei erkennen kann, welche abweichenden Bauausführungen ihr angelastet werden.
2. Kanton Thurgau: Alternative Tatzeiträume und keine Pflicht zur Nennung von Rechtfertigungsgründen
Das Obergericht des Kantons Thurgau klärte in RBOG 2023 Nr. 40 zwei praxisrelevante Grenzfragen bei Beziehungsdelikten (Körperverletzung durch ungeschützte HIV-Ansteckung in einer mehrmonatigen Partnerschaft):
- Alternative Tatzeiträume: Die Anklageformulierung, die Tat habe «im Herbst des Jahres 2007 oder des Jahres 2008» stattgefunden, verletzt Art. 9 StPO nicht, wenn die Beweislage eine exaktere Eingrenzung nicht zulässt und der Lebensvorgang durch die Beziehung eindeutig individualisiert ist. Soweit sich der genaue Zeitpunkt nicht klären lässt, hat das Gericht in Anwendung von in dubio pro reo von der für den Angeklagten günstigeren Variante auszugehen (z.B. Verjährungseintritt; E. 2.3.1).
- Keine Pflicht zur Umschreibung entlastender Tatsachen: Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, mögliche Rechtfertigungsgründe oder entlastende Momente (z.B. eine angebliche Aufklärung oder Einwilligung des Opfers) in die Anklage aufzunehmen. Die Anklage umschreibt ausschliesslich den Belastungsvorwurf; Rechtfertigungsgründe sind Gegenstand der Parteivorbringen und vom Gericht frei zu beurteilen (E. 2.2.2).
J. Praxishinweise
Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:
- Formelle Anklagemängel sofort bei den Vorfragen rügen. Formmängel der Anklageschrift (z.B. fehlende Ortsangaben, unklare Zeiträume, ungenügende Tatbeitragszuordnung) müssen zwingend zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO aufgeworfen werden. Wer Mängel trotz Kenntnis erst im Rechtsmittelverfahren vorbringt, handelt treuwidrig und verliert die Rüge wegen Verwirkung (BGer 6B_219/2025 E. 1.3.2; BGer 6B_569/2025 E. 2.3).
- Anklageangaben zu Mengen und Reinheitsgraden als strikte Obergrenze verteidigen. Nennt die Staatsanwaltschaft in der Anklage ausdrücklich konkrete Zahlenwerte (z.B. 33 % Reinheitsgrad bei Betäubungsmitteln), ist das Sachgericht daran gebunden. Einer Schätzung oder Heranziehung statistischer Mittelwerte zuungunsten des Angeklagten ist unter Berufung auf das Immutabilitätsprinzip (Art. 350 Abs. 1 StPO) vehement zu widersprechen (BGer 7B_760/2023 E. 2.4.3).
- Akten- und Beilagenverweise in der Anklage zurückweisen. Enthält die Anklageschrift pauschale Verweise auf Akten, Tagebücher oder Einvernahmeprotokolle, ist die Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO zu verlangen. Es besteht keine Pflicht, sich gegen nicht im Anklagetext selbst substanziierte Akteninhalte zu verteidigen (BGer 6B_1073/2014 E. 1.5.2).
- Anklageerweiterungen im Berufungsverfahren abwehren. Versucht die Staatsanwaltschaft oder das Berufungsgericht, den Prozessgegenstand vor zweiter Instanz um neue Straftaten nach Art. 333 Abs. 2 StPO zu erweitern, ist dies unzulässig; Art. 333 Abs. 2 StPO gilt im Berufungsverfahren generell nicht (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3).
- Strafbefehle nach Einsprache auf reale Lebenssachverhalte prüfen. Weist ein Strafbefehl lediglich eine Aufzählung verletzter Gesetzesnormen ohne Schilderung des konkreten Unfalls oder Geschehens auf, darf das Gericht nach Einsprache nicht auf die Akten abstellen; die Rückweisung ist zu verlangen (BGE 140 IV 188 E. 1.6).
Für die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft):
- Keine Pauschalverweise auf Beilagen und Einvernahmeprotokolle. Sämtliche tatsächlichen Vorwürfe müssen direkt im Fliesstext der Anklageschrift formuliert werden. Ein Verweis auf Zeugenaussagen oder Opfernotizen macht die Anklage ungültig (BGer 6B_1073/2014 E. 1.5.2).
- Individuelle Tatbeiträge bei Mehrpersonenverhältnissen präzise umschreiben. Bei Mittäterschaft und Bandendelikten muss für jeden Beteiligten dargelegt werden, worin sein eigener physischer oder psychischer Tatbeitrag bestand. Pauschalanklagen gefährden den Schuldspruch (BGer 6B_219/2025 E. 1.3.3).
- Lebenssachverhalt auch im Strafbefehl vollständig darstellen. Auch bei einfachen Übertretungen muss der Strafbefehl Ort, Zeit, Beteiligte und Hergang so präzise schildern, dass er bei Einsprache als vollwertige Anklageschrift standhält (BGE 140 IV 188 E. 1.5).
- Keine voreilige Festlegung auf zu tiefe Reinheitsgrade oder Mengen. Werden in Betäubungsmittelanklagen konkrete Zahlenwerte genannt, bindet dies das Gericht nach oben. Bei unsicherer Beweislage sind Schätzbandbreiten oder ausdrückliche Mindestmengen anzuklagen (BGer 7B_760/2023 E. 2.4.3).
- Alternative Tatmodalitäten bei Beweisnotstand vorsorglich formulieren. Steht nicht fest, welcher von mehreren möglichen Abläufen vorlag, sind die Sachverhaltshypothesen in der Anklageschrift ausdrücklich als Eventual- oder Alternativvorwürfe zu formulieren.
Für die Verfahrensleitung und das Gericht:
- Mangelhafte Anklagen frühzeitig nach Art. 329 Abs. 2 StPO zurückweisen. Formelle Mängel oder Unklarheiten sind vor der Hauptverhandlung durch Rückweisung an die Staatsanwaltschaft beheben zu lassen. Das Gericht darf unvollständige Anklagesachverhalte niemals selbst anhand der Untersuchungsakten vervollständigen (BGE 140 IV 188 E. 1.6).
- Freispruch fällen, wenn Tatbestandselemente im Sachverhalt fehlen. Fehlt ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal im angeklagten Sachverhalt gänzlich, darf die Anklage nicht zur Nachbesserung zurückgewiesen werden; es ist ein Freispruch zu fällen (BGer 6B_1055/2022 E. 2.4).
- Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO rechtzeitig eröffnen. Beabsichtigt das Gericht eine abweichende rechtliche Würdigung, ist den Parteien zwingend vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, um Gehörsverletzungen zu vermeiden.
- Anklageerweiterungen im Berufungsverfahren strikt ablehnen. Gesuchen der Staatsanwaltschaft um Erweiterung des Verfahrensgegenstands nach Art. 333 Abs. 2 StPO vor zweiter Instanz darf nicht entsprochen werden (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3).
Rechtsprechung
Ausführliche Übersicht der ausgewerteten Leitentscheide und Urteile mit Sachverhalt und Kernaussagen: → Rechtsprechung zu Art. 9 StPO
Querverweise
- Art. 11 StPO — Verbot der doppelten Strafverfolgung (Ne bis in idem)
- Art. 325 StPO — Inhalt der Anklageschrift
- Art. 329 StPO — Prüfung der Anklage und Rückweisung
- Art. 333 StPO — Änderung und Erweiterung der Anklage
- Art. 337 StPO — Vertretung der Anklage an der Hauptverhandlung
- Art. 339 StPO — Vorfragen an der Hauptverhandlung
- Art. 344 StPO — Abweichende rechtliche Würdigung
- Art. 350 StPO — Bindung des Gerichts an die Anklage
- Art. 352 StPO — Strafbefehlsverfahren: Voraussetzungen
- Art. 356 StPO — Verfahren vor erstinstanzlichem Gericht bei Einsprache
- Art. 404 StPO — Überprüfungsumfang im Berufungsverfahren
Literatur
- Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 9 N 1–18.
- Marcel Alexander Niggli / Stefan Heimgartner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 9 N 1–75.
- Laura Jacquemoud-Rossari, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 9 N 1–25.
- Andreas Donatsch / Viktor Lieber / Sarah Summers / Wolfgang Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 9 N 1–22.
- Christian Josi, «Kurz und klar, träf und wahr» – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 131/2013, S. 75–104.
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1120.