Art. 9 — Anklagegrundsatz
Gesetzeswortlaut
Art. 9 StPO — Anklagegrundsatz
1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2 Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 9 StPO kodifiziert den Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip). Er bildet das Gegenstück zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO): Während Art. 6 bestimmt, wie zu ermitteln ist, regelt Art. 9, dass und unter welchen Voraussetzungen das Gericht tätig werden darf. Die Norm leitet sich ab aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK und hat doppelte Funktion:
- Umgrenzungsfunktion: Die Anklage bestimmt den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und setzt dem Gericht Grenzen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).
- Informationsfunktion: Die beschuldigte Person muss genau wissen, was ihr vorgeworfen wird, um ihre Verteidigungsrechte ausüben zu können (BGE 143 IV 63 E. 2.2).
II. Voraussetzungen der gerichtlichen Beurteilung (Abs. 1)
1. Anklageerhebung
Ohne schriftliche Anklage der Staatsanwaltschaft darf kein Gericht eine Straftat beurteilen. Die Anklage ist prozessuales Gestaltungsrecht der Staatsanwaltschaft und konstitutive Verfahrensvoraussetzung für:
- Erstinstanzliche Verfahren (Art. 319 ff. StPO)
- Berufungsverfahren (Art. 392 ff. StPO); die Anklagebindung gilt auch in der Berufungsinstanz (BGer 6B_434/2019)
2. Bestimmte Person
Die Anklage muss sich gegen eine bestimmte Person richten. Eine Anklage gegen Unbekannt reicht nicht aus, um ein gerichtliches Verfahren zu eröffnen.
3. Genau umschriebener Sachverhalt
Die Anklage muss den Sachverhalt genau umschreiben (Art. 325 Abs. 1 StPO). Massgebend ist, ob die beschuldigte Person weiss, welches konkrete Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Dies dient:
- Dem Bestimmtheitsgebot (Art. 32 Abs. 2 BV)
- Dem Schutz der Verteidigungsrechte (rechtliches Gehör)
- Der Umgrenzung des Gerichtsprüfungsrechts (Konnexität zwischen Anklage und Urteil)
Bei Mehrfachdelikten über längere Zeiträume sind genügend konkrete Zeitangaben erforderlich; bloss pauschale Bezüge genügen nicht (BGer 6B_100/2014 E. 2.2). Bei familiären Dauerdelikten können hingegen geringere Anforderungen an die zeitliche Präzision gestellt werden, wenn die Vorfälle eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen (BGer 6B_1003/2020 E. 1.2.1).
Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht entscheident, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGE 143 IV 63 E. 2.3). Eine blosse Aufzählung der normativen Tatbestandsmerkmale ersetzt die konkrete Sachverhaltsschilderung hingegen nicht (BGer 6B_1073/2014 E. 1.5.2).
4. Zuständiges Gericht
Die Anklage ist beim zuständigen Gericht zu erheben. Zuständigkeitsfragen richten sich nach den Art. 18 ff. StPO.
III. Konnexität zwischen Anklage und Urteil
Der Anklagegrundsatz verlangt eine Konnexität zwischen chef d’accusation und jugement: Das Gericht darf nicht über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinausgehen (Immutabilitätsprinzip).
- Rechtliche Neuqualifikation ist zulässig, solange der Kern des Lebenssachverhalts gleich bleibt: Das Gericht darf die rechtliche Würdigung ändern, nicht aber einen anderen Sachverhalt zugrunde legen (BGer 6B_253/2017 E. 1.3; BGer 6B_716/2014).
- Zeitliche Abweichung des verurteilten vom angeklagten Sachverhalt kann den Anklagegrundsatz verletzen (BGer 6B_638/2019 E. 1.1).
- Sachverhaltliche Abweichung (z.B. anderer Fahrtweg im Strassenverkehrsdelikt) ist zulässig, wenn der Kern des angeklagten Lebensvorgangs gleich bleibt und die beschuldigte Person von Anfang an weiss, welcher Vorwurf erhoben wird (BGer 6B_760/2021 E. 1.1).
IV. Anklageänderung (Art. 333 StPO)
Art. 333 Abs. 2 StPO erlaubt der Staatsanwaltschaft, die Anklage bis zum Schluss der Hauptverhandlung zu ändern oder zu ergänzen. Diese Ausnahme vom Immutabilitätsprinzip ist streng zu begrenzen:
- Die Anklageänderung darf sich nicht auf völlig neue Tatvorwürfe erstrecken (BGer 6B_879/2018).
- Im Berufungsverfahren ist Art. 333 Abs. 2 StPO generell nicht anwendbar: Ein zusätzlicher Schuldspruch, der sich auf eine im erstinstanzlichen Verfahren nicht angeklagte Straftat bezieht, verstösst gegen das reformatio-in-peius-Verbot (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2).
V. Ausnahmen (Abs. 2)
1. Strafbefehlsverfahren
Im Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO) erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, der Doppelfunktion erfüllt:
- Bei Einsprache dient er als Anklageschrift im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO (Anklageersatz).
- Bei fehlender Einsprache wird er als rechtskräftiges Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss auch bei Übertretungen den Anforderungen des Anklagegrundsatzes vollumfänglich genügen — eine blosse Aufzählung der verletzten Strafnormen ohne konkrete Tathandlung reicht nicht (BGE 140 IV 188 E. 1.3). Aus der Anklage muss eindeutig ersichtlich sein, welche Vorwürfe der beschuldigten Person gemacht werden (BGer 6B_630/2016 E. 1.2).
2. Übertretungsstrafverfahren
Im Übertretungsstrafverfahren (Art. 17, 357 StPO) kann die Übertretungsstrafbehörde direkt entscheiden, ohne dass eine Anklage im formellen Sinn vorliegt. Die Strafverfügung ersetzt die Anklage. Die Bestimmtheitsanforderungen sind jedoch auch hier gewahrt: Aus dem Strafbefehl bzw. der Strafverfügung müssen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erkennbar sein (vgl. BS Appellationsgericht SB.2013.70).
| Verfahrensart | Anklage erforderlich? | Besonderheit |
|---|---|---|
| Ordentliches Verfahren | Ja | Staatsanwaltschaft erhebt Anklage |
| Strafbefehlsverfahren | Nein (Strafbefehl ersetzt Anklage) | Einsprache → ordentliches Verfahren |
| Übertretungsstrafverfahren | Nein (Strafverfügung ersetzt Anklage) | Vereinfachtes Verfahren |
VI. Verhältnis zu Art. 32 BV und Art. 6 EMRK
Art. 9 StPO kodifiziert verfassungs- und konventionsrechtliche Garantien:
- Art. 32 Abs. 2 BV: Anspruch auf rechtliches Gehör; die beschuldigte Person muss Gelegenheit haben, sich zum Vorwurf zu äussern, bevor über ihn entschieden wird.
- Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK: Recht auf detaillierte Information über Art und Grund der Anschuldigung in einer Sprache, die die beschuldigte Person versteht.
- Art. 29 Abs. 2 BV: Grundsatz des rechtlichen Gehörs; das Gericht darf nicht von sich aus tätig werden, ohne dass eine Anklage vorliegt.
Der EGMR hat wiederholt bestätigt, dass Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK das Recht umfasst, in ausreichender Detailgenauigkeit über die erhobenen Anschuldigungen informiert zu werden (vgl. Gomez Cespon v. Schweiz, Nr. 45343/08).
VII. Mängel der Anklage und Rechtsfolgen
Eine ungenügende Anklage verletzt den Anklagegrundsatz und führt nicht zur Nichtigkeit des Strafbefehls, sondern ist mittels Einsprache anfechtbar (vgl. LU Kantonsgericht 2N 14 101). Stellt das Gericht die Mängel erst im Hauptverfahren fest, weist es die Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung oder Berichtigung zurück. Die Rückweisung bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte, nicht die Ermöglichung neuer Anklagepunkte.
Zuletzt aktualisiert: 24. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen