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Rechtsprechung zu Art. 7 StPO

Offizialprinzip und Verfolgungszwang

BGE 140 IV 40 (149 Zit.) — Bundesgericht, 2014

Kein individueller Anspruch auf Verfolgung aus Art. 7 StPO

Ein Anspruch des Beschuldigten, unverzüglich an weiteren Delikten gehindert zu werden, ergibt sich insbesondere nicht aus dem strafprozessualen Verfolgungszwang (Art. 7 StPO). Ebenso wenig besteht ein Vorrang der polizeilichen Festnahme (Art. 217 StPO) gegenüber anderen gesetzlichen Zwangs- und Untersuchungsmassnahmen. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft.

Der Verfolgungszwang ist eine objektiv-rechtliche Pflicht, kein subjektives Recht des Einzelnen. Bei anhaltender Delinquenz haben die Behörden jedoch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen. → E. 4.4.2

BGer 1B_531/2012 — 27. November 2012

Verfolgungszwang gebietet Wiederaufnahme bei neuen Beweismitteln

Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Wo neue Beweismittel (Kinderpsychologen-Bericht) einen Anfangsverdacht begründen, erscheint die Einstellung nicht gerechtfertigt. Verfolgungszwang und Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) geboten die Wiederaufnahme. → E. 2.3

BGer 6B_335/2020 — 7. September 2020

Verfolgungszwang wird durch Anzeige ausgelöst

Mit dem Schreiben der EZV vom 23. Mai 2014 wurden der Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) und damit das Vorverfahren (Art. 299 ff. StPO) in Gang gesetzt. Die Behörden waren aufgrund dieser Anzeige verpflichtet, den relevanten Sachverhalt festzustellen. → E. 3.3.4

BGer 6B_1181/2013 — 13. Juni 2014

Verfolgungszwang als Teil der prozessualen Pflichtgrundsätze

Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung von Verfolgungszwang (Art. 7 StPO), Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) und Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) — der Verfolgungszwang wird als Teil einer Trias prozessualer Pflichtgrundsätze neben Untersuchungsgrundsatz und Beschleunigungsgebot gesehen. → E. 4.2.1

BGer 6B_1229/2021 — 17. Januar 2022

Art. 7 und 8 StPO sind Verfahrensgrundsätze, keine Parteirechte

Bei den als verletzt angeführten Normen der Strafprozessordnung wie etwa Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 7 (Verfolgungszwang) oder Art. 8 (Opportunitätsprinzip) handelt es sich allseins um Verfahrensgrundsätze, nicht aber um konkrete Verfahrens- bzw. Parteirechte. Mit der geltend gemachten Verletzung dieser Grundsätze erheben die Beschwerdeführerinnen folglich keine formelle Rüge im Sinne einer Rechtsverweigerung. → E. 6.2

Einstellung und Nichtanhandnahme

BGE 137 IV 219 — Leitentscheid zum in-dubio-pro-duriore-Grundsatz

Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit

Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden.

Da eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden darf (BGE 137 IV 219, E. 7.1), gilt dies erst recht für die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. → E. 7.1

BGer 6B_582/2020 — 17. Dezember 2020

Offizialdelikt: weitergehender Strafverfolgungsanspruch

Der Strafverfolgungsanspruch geht beim Offizialdelikt weiter als beim Antragsdelikt. Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt die gegen die Einstellungsverfügung beschwerdeführende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Beim Antragsdelikt erschöpft sich dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme. → E. 4.2.5

BGer 6B_708/2012 — 8. Juli 2013

Gemässigtes Opportunitätsprinzip als Ergänzung

Die Botschaft weist darauf hin, dass in der eidgenössischen Strafprozessordnung ein gemässigtes Opportunitätsprinzip gelten soll, welches unter anderem geringfügige Straftaten erfasst. Bei den Ausnahmen vom Verfolgungszwang soll besonderes Gewicht gelegt werden auf die rechtsstaatliche Überprüfbarkeit der Verfügungen, die den Verzicht auf die Strafverfolgung begründen. → E. 3.4.2

Ermächtigungsvorbehalt (Art. 7 Abs. 2 lit. b)

BGE 137 IV 269 (438 Zit.) — Leitentscheid zum Ermächtigungsverfahren

Ermächtigungsverfahren ist Verwaltungsverfahren

Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen.

Bei nicht obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden dürfen beim Ermächtigungsentscheid keine politischen Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Der Entscheid ist der gerichtlichen Überprüfung in jeder Hinsicht zugänglich. → E. 2.1 und E. 1.3.2

BGE 149 IV 183 (130 Zit.) — 2025

Ermächtigungsvorbehalt gilt nicht für Privatpersonen mit öffentlichen Aufgaben

Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt das Ermächtigungserfordernis nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen. Weder BV noch EMRK schliessen einen Ermächtigungsvorbehalt als prozessuale Voraussetzung für eine Strafverfolgung gegenüber Staatsangestellten aus.

Entstehungsgeschichtlich ergibt sich, dass der Bundesrat die Ermächtigungsklausel einzig auf die obersten Exekutiv- und Justizorgane anwenden wollte. Die Bundesversammlung erweiterte den Anwendungsbereich ohne vertiefte Debatte auf den heutigen Wortlaut. → E. 2.3, E. 3 und E. 4

BGE 139 IV 161 (50 Zit.)

Heilung fehlender Ermächtigung durch obergerichtliche Nachholung

Ein Mangel der fehlenden Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten wird geheilt, wenn die obere kantonale Instanz mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens die Ermächtigung einholt. Anwendung auf den Einzelfall, in dem die Ermächtigung einen Tag vor der obergerichtlichen Hauptverhandlung erteilt wurde. → E. 2.5

BGE 147 I 494 (45 Zit.)

Ermächtigung bei Polizeibeamten — Suizid in Untersuchungshaft

Der für die Ermächtigung zur Strafverfolgung notwendige minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung ist keine Vorverurteilung; die beteiligten Polizeibeamten stehen unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Eine EMRK-widrige Verweigerung der Ermächtigung kann Revisionsgrund sein (Art. 2 EMRK i.V.m. Art. 122 lit. c BGG). → E. 2.3 und E. 3.3

Top-Entscheide im Überblick

NrEntscheidungZit.Kernthese
1BGE 137 IV 269438Ermächtigungsverfahren — keine politischen Gesichtspunkte bei Nicht-Obersten
2BGE 140 IV 40149Kein individueller Anspruch auf Verfolgung aus Art. 7 StPO
3BGE 149 IV 183130Ermächtigungsvorbehalt gilt grds. nicht für Privatpersonen
4BGer 6B_335/2020Verfolgungszwang wird durch Anzeige ausgelöst
5BGer 1B_531/2012Wiederaufnahme bei neuen Beweismitteln geboten
6BGE 137 IV 219In dubio pro duriore — Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit
7BGer 6B_1229/2021Art. 7/8 StPO = Verfahrensgrundsätze, keine Parteirechte
8BGer 6B_582/2020Offizialdelikt: weitergehender Strafverfolgungsanspruch
9BGE 147 I 49445Ermächtigung bei Polizeibeamten — minimaler Anfangsverdacht
10BGE 139 IV 16150Heilung fehlender Ermächtigung durch Obergericht