Art. 7 StPO — Verfolgungszwang
Gesetzeswortlaut
Art. 7 StPO — Verfolgungszwang
1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2 Die Kantone können vorsehen, dass:
a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 7 StPO kodifiziert den Verfolgungszwang als tragendes Prinzip des schweizerischen Strafverfahrensrechts. Er verpflichtet die Strafbehörden, bei Bekanntwerden von Straftaten oder Verdachtsgründen ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen. Der Verfolgungszwang konkretisiert das Offizialprinzip und wird ergänzt durch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO).
Zusammen mit Art. 8 StPO (Opportunitätsprinzip) bilden Art. 5–8 StPO die Grundprinzipien des Strafverfahrens. Art. 7 und Art. 8 StPO sind jedoch Verfahrensgrundsätze, keine justiziablen Parteirechte. Eine Verletzung dieser Grundsätze ist keine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 81 BGG (BGer 6B_1229/2021, E. 6.2).
II. Verfolgungszwang (Abs. 1)
1. Objektiv-rechtliche Pflicht, kein subjektives Recht
Der Verfolgungszwang ist eine objektiv-rechtliche Pflicht der Strafbehörden, kein subjektives Recht des Beschuldigten auf konkrete Verfolgungshandlungen. Ein Anspruch des Beschuldigten, unverzüglich an weiteren Delikten gehindert zu werden, ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 7 StPO. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (BGE 140 IV 40, E. 4.4.2).
2. Auslösung durch Strafanzeige
Der Verfolgungszwang wird durch eine Strafanzeige in Gang gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt sind die Behörden zur Sachverhaltsabklärung verpflichtet (BGer 6B_335/2020, E. 3.3.4).
3. Wiederaufnahme bei neuen Beweismitteln
Wo neue Beweismittel die Tatverantwortlichkeit nahelegen, erscheint die Einstellung nicht gerechtfertigt. Der Verfolgungszwang gebietet die Wiederaufnahme (BGer 1B_531/2012, E. 2.3).
4. Verfolgungszwang als Teil prozessualer Pflichtgrundsätze
Der Verfolgungszwang wird als Teil einer Trias prozessualer Pflichtgrundsätze neben Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) gesehen. Eine Verfehlung des Verfolgungszwangs kann auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Untersuchungsgrundsatzes begründen (BGer 6B_1181/2013, E. 4.2.1).
III. Einstellung und Nichtanhandnahme vs. Verfolgungszwang
1. In-dubio-pro-duriore-Grundsatz
Der Verfolgungszwang wird durch das strenge Prinzip in dubio pro duriore konkretisiert: bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Einstellung erledigt werden kann, darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden (BGE 137 IV 219, E. 7.1).
2. Einstellung bei offensichtlicher Straflosigkeit
Eine Nichtanhandnahme darf nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden. Dies gilt erst recht für die Verweigerung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung (BGE 149 IV 183, E. 2.3).
3. Offizialdelikt vs. Antragsdelikt
Der Strafverfolgungsanspruch geht beim Offizialdelikt weiter als beim Antragsdelikt. Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt die gegen die Einstellungsverfügung beschwerdeführende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Beim Antragsdelikt erschöpft sich dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme (BGer 6B_582/2020, E. 4.2.5).
IV. Ermächtigungsvorbehalt (Abs. 2 lit. b)
1. Grundlagen
Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO gestattet den Kantonen, die Strafverfolgung von Mitgliedern ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängig zu machen. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen (BGE 137 IV 269, E. 2.1).
2. Keine politischen Gesichtspunkte bei Nicht-Obersten
Bei nicht obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden dürfen beim Ermächtigungsentscheid keine politischen Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Der Entscheid ist der gerichtlichen Überprüfung in jeder Hinsicht zugänglich (BGE 137 IV 269, E. 1.3.2).
3. Privatpersonen mit öffentlichen Aufgaben
Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt das Ermächtigungserfordernis grundsätzlich nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen. Weder BV noch EMRK schliessen einen Ermächtigungsvorbehalt als prozessuale Voraussetzung für eine Strafverfolgung gegenüber Staatsangestellten aus (BGE 149 IV 183, E. 3 und 4).
4. Heilung fehlender Ermächtigung
Ein Mangel der fehlenden Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten wird geheilt, wenn die obere kantonale Instanz mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens die Ermächtigung einholt (BGE 139 IV 161, E. 2.5).
5. Ermächtigung und Polizeibeamte
Der für die Ermächtigung zur Strafverfolgung notwendige minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung ist keine Vorverurteilung; die beteiligten Polizeibeamten stehen unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Eine EMRK-widrige Verweigerung der Ermächtigung kann Revisionsgrund sein (Art. 2 EMRK i.V.m. Art. 122 lit. c BGG) (BGE 147 I 494, E. 2.3 und 3.3).
V. Parlamentarische Immunität (Abs. 2 lit. a)
Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO gestattet den Kantonen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern gesetzgebender und richterlicher Behörden sowie der Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament auszuschliessen oder zu beschränken. Dies betrifft den parlamentarischen Indemnitätsschutz.
VI. Gemässigtes Opportunitätsprinzip
Der Verfolgungszwang wird durch ein gemässigtes Opportunitätsprinzip ergänzt. Bei den Ausnahmen vom Verfolgungszwang soll besonderes Gewicht gelegt werden auf die rechtsstaatliche Überprüfbarkeit der Verfügungen, die den Verzicht auf die Strafverfolgung begründen (BGer 6B_708/2012, E. 3.4.2; Botschaft zur StPO).
VII. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 7 StPO |
|---|---|
| Art. 5 StPO | Beschleunigungsgebot — ergänzender Pflichtgrundsatz |
| Art. 6 StPO | Untersuchungsgrundsatz — ergänzender Pflichtgrundsatz |
| Art. 8 StPO | Opportunitätsprinzip — Ausnahme vom Verfolgungszwang |
| Art. 310 StPO | Nichtanhandnahme — Durchbrechung des Verfolgungszwangs |
| Art. 319 StPO | Einstellungsverfügung — Durchbrechung des Verfolgungszwangs |
| Art. 55a StGB | Strafklageverbrauch — materiellrechtliche Entsprechung |
| Art. 81 BGG | Beschwerdelegitimation — Art. 7/8 StPO als Verfahrensgrundsätze, keine Partei-rechte |
VIII. Rechtsprechung
Zuletzt aktualisiert: 24. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen