Art. 6 — Untersuchungsgrundsatz
Gesetzeswortlaut
Art. 6 StPO — Untersuchungsgrundsatz
1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 6 StPO statuiert den Untersuchungsgrundsatz (Amtsaufklärungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime). Er ist das prozessuale Gegenstück zum Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO): Während Art. 9 regelt, wer das Verfahren in Gang setzt, bestimmt Art. 6, wie die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat.
Die Norm kodifiziert die bereits aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Amtsaufklärungspflicht (BBl 2006 1145 ff.). Sie hat doppelte Funktion:
- Wahrheitserforschung: Die Strafbehörden müssen die materielle Wahrheit von Amtes wegen erforschen — unabhängig von Parteianträgen.
- Schutz der Verteidigungsrechte: Befund- und Urteilsgrundsatz sichern den Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.
Der Untersuchungsgrundsatz gilt für alle Strafbehörden in allen Verfahrensstadien — Vorverfahren, Hauptverhandlung und Berufungsverfahren (Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar StPO; Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, N. 4 zu Art. 6).
II. Amtsaufklärungspflicht (Abs. 1)
1. Umfang: „alle bedeutsamen Tatsachen"
Die Strafbehörden müssen alle für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abklären. Dies umfasst:
- Tatbestandsmerkmale der inkriminierten Strafnorm
- Schuldmodalitäten (Vorsatz/Fahrlässigkeit, Rechtfertigungsgründe)
- Persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person (Art. 110 Abs. 2 StGB)
- Zumessungstatsachen für die Strafhöhe
- Verfahrenshindernisse (Verjährung, Amnestie, Straffreiheit)
Massgebend ist, ob die Tatsache für die richtigeSubsumtion oder die angemessene Sanktion von Bedeutung sein kann. Reine Spekulationen oder offensichtlich irrelevante Umstände lösen die Aufklärungspflicht nicht aus.
2. „Von Amtes wegen"
Die Pflicht besteht unabhängig von Parteianträgen. Die Strafbehörde muss auch ohne Rüge der Verteidigung von sich aus tätig werden. Es ist nicht Aufgabe der Anzeigeerstatterin, der Staatsanwaltschaft die entlastenden Beweise zu liefern (BL Kantonsgericht 470 18 161).
3. Konkretisierung nach Verfahrensstadien
| Phase | Pflicht |
|---|---|
| Vorverfahren | Entlastungsspuren verfolgen, Entlastungszeugen befragen, Akten anderer Verfahren beiziehen (Art. 194 StPO) |
| Hauptverhandlung | Gericht muss den Sachverhalt vollständig abklären (Art. 343 StPO); aktuelle Strafregisterauszüge einholen (BGE 148 IV 356 E. 2.3) |
| Berufungsverfahren | Berufungsinstanz prüft von Amtes wegen; Beweisergänzungen bei Bedarf (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1) |
4. Nichtdelegierbarkeit
Die Amtsaufklärung ist Kernaufgabe der Staatsanwaltschaft und kann nicht auf die Polizei delegiert werden. Die Delegation wichtiger Einvernahmen an die Polizei verletzt die staatsanwaltschaftliche Untersuchungspflicht (BL Kantonsgericht 470 19 30; SH Kantonsgericht Nr. 50/2023/21).
III. Beidseitige Untersuchungspflicht (Abs. 2)
1. Belastende und entlastende Umstände
Die Strafbehörden müssen belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen. Dies bedeutet:
- Kein einseitiges Akkusationsprinzip: Die Staatsanwaltschaft ist nicht nur Anklagebehörde — vor Verfassen der Anklageschrift hat sie gleichermassen be- und entlastende Umstände zu untersuchen (SG Anklagekammer AK.2014.184).
- Entlastung als Pflicht: Auch entlastende Beweise sind aktiv zu erheben, nicht nur passiv zu berücksichtigen.
- Gleiches Gewicht: Entlastende Hinweise dürfen nicht weniger sorgfältig verfolgt werden als belastende.
2. Pflichtverletzung im Massengeschäft
In der Praxis werden entlastende Umstände im staatsanwaltschaftlichen Massengeschäft oft vernachlässigt (Merki, Der Untersuchungsgrundsatz im staatsanwaltschaftlichen Massengeschäft, 2020, Rz. 46 ff., zit. in BGer 6B 1290/2021 E. 4.1). Dies ist rechtsstaatlich problematisch, aber in der Verfahrenswirklichkeit verbreitet.
3. Befangenheit bei wiederholter Verletzung
Eine wiederholte krasse Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Staatsanwaltschaft kann Befangenheit begründen und den Ausstand der Staatsanwältin rechtfertigen (BGE 141 IV 178; GL Obergericht OG.2019.00089).
IV. Grenzen der Amtsaufklärung
1. Anklagegrundsatz
Der Untersuchungsgrundsatz wird begrenzt durch den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO): Die Amtsaufklärung darf nicht über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinausgehen (BGer 6B 720/2018).
2. Legalitätsprinzip
Nur bei Straftaten, die der Verfolgung unterliegen, besteht die Amtsaufklärungspflicht (Art. 7 StPO).
3. Beweiserhebungsverbote
Beweiserhebungsverbote (Art. 3 Abs. 2 lit. d, Art. 141 StPO) setzen der Amtsaufklärung unüberwindbare Schranken.
4. Antizipierte Beweiswürdigung
Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf weitere Beweise verzichten, wenn sie in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ein Beweismittel vermöge ihre Überzeugung nicht zu erschüttern (BGer 6B 1045/2020 E. 2.1.1; BGer 6B 1397/2022 E. 2.2.2).
Zwingende Voraussetzung: Die antizipierte Beweiswürdigung muss auf einer hypothetischen Würdigung beruhen, dass die beantragten Beweise die Überzeugung nicht ändern könnten. Dass die abgenommenen Beweise «genügen», rechtfertigt den Verzicht auf entlastende Beweise für sich allein nicht (BGer 6B 574/2021 E. 1.4.2).
5. Verhältnismässigkeit
Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Der Verzicht auf Abklärungen zur Glaubwürdigkeit ist die Regel; Ausnahmen nur bei konkreten Zweifeln (BGE 147 IV 534 E. 2.3.1).
V. Untersuchungsgrundsatz im Berufungsverfahren
Der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1):
- Erforderliche Beweisergänzungen i.S.v. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO sind von Amtes wegen vorzunehmen und bedürfen keines Parteiantrags (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1).
- Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren ist erforderlich, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb und die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.4).
- Bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen in Sexualstrafverfahren muss das Berufungsgericht zusätzliche sachdienliche Beweise abnehmen, wenn die Beweislage zweifelhaft ist (BGE 147 IV 409 E. 5.3).
- Auch im Stadium der Urteilsberatung können noch Beweisergänzungen vorgenommen werden, wenn dies notwendig erachtet wird (BGer 7B 696/2023 E. 2.3.1).
VI. Aktenbeizug und Verwertung
Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sind Gerichte verpflichtet, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Kann das Gericht den relevanten Sachverhalt hinreichend feststellen, darf es auf den Beizug weiterer Akten verzichten. Verzicht auf den Beizug eines potenziell entlastenden Beweises kann jedoch den Untersuchungsgrundsatz verletzen (BGer 7B 205/2022 E. 3.3.1).
Ist das Beweismittel nicht mehr erreichbar, sind zuvor ordnungsgemäss erhobene Beweise verwertbar, aber besonders vorsichtig zu würdigen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.5).
VII. Verhältnis zu Art. 32 BV und Art. 6 EMRK
Art. 6 StPO kodifiziert verfassungs- und konventionsrechtliche Garantien:
- Art. 32 Abs. 2 BV: Anspruch auf rechtliches Gehör; die Abweisung von Beweisanträgen ist unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zu prüfen, nicht unter dem des Grundsatzes in dubio pro reo (BGer 6B 33/2016 E. 1.3).
- Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Fairness des gesamten Strafverfahrens; eine Verurteilung darf nicht allein auf anonyme Zeugenaussagen gestützt werden (vgl. Pesukic gegen Schweiz, Nr. 25088/07).
- Art. 2 und 3 EMRK: Bei Tötungsdelikten und Misshandlungen besteht eine prozessuale Pflicht zu einer wirksamen Untersuchung (Tatar gegen Schweiz, Nr. 65692/12). Wer behauptet, von der Polizei erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (BGE 131 I 455).
VIII. Rechtsfolgen der Verletzung
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes führt zu:
- Aufhebung des Urteils durch das Bundesgericht bei offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (z.B. veralteter Strafregisterauszug: BGE 148 IV 356 E. 2.4.2)
- Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Beweiserhebung
- Befangenheit der Staatsanwältin bei wiederholter krasser Verletzung (BGE 141 IV 178)
- Konventionsrechtliche Staatshaftung bei systematischer Untersuchungsverweigerung (Art. 2/3 EMRK)
Zuletzt aktualisiert: 24. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen