Rechtsprechung zu Art. 5 StPO — Beschleunigungsgebot
Leitentscheide
BGE 143 IV 373 — Kaskade der Sanktionen bei Verletzung des Beschleunigungsgebots
Datum: 13. Juli 2017 · Zitierhäufigkeit: 1'194 · Abs.-Zuordnung: Abs. 1
Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 1 StPO. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens Strafreduktion, manchmal Verzicht auf Strafe oder als ultima ratio in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (E. 1.4.1). Verzicht auf Verfahrenskosten und Genugtuung nur bei Einstellung (E. 1.4.2).
Die EMRK bietet keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (E. 1.3.1).
BGE 143 IV 373 · Leitentscheid
BGE 140 IV 74 — Beschleunigungsgebot und Ersatzmassnahmen
Datum: 24. April 2014 · Zitierhäufigkeit: 1'918 · Abs.-Zuordnung: beide
Die Aufhebung von Ersatzmassnahmen wegen einer Verfahrensverzögerung kommt nur in Betracht, wenn diese besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörde erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Bei Ersatzmassnahmen ist grössere Zurückhaltung geboten als bei Untersuchungshaft. Zitiert beide Absätze von Art. 5 StPO wörtlich (E. 3.2).
BGE 140 IV 74 · Leitentscheid
BGE 145 IV 179 — Verhältnismässigkeit der Haftdauer
Datum: 11. April 2019 · Zitierhäufigkeit: 585 · Abs.-Zuordnung: Abs. 2
Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 212 Abs. 3 StPO. Verhältnismässigkeit der Haftdauer. Je mehr sich die Haftdauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert, desto vorsichtiger müssen die Behörden sein (E. 3). Besonderes Augenmerk auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Ziff. 3–4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO).
BGE 145 IV 179 · Leitentscheid
Weitere Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 141 IV 178 — Ausstand vs. Beschleunigungsgebot
Datum: 27. April 2015 · Zitierhäufigkeit: 1'774 · Abs.-Zuordnung: Abs. 1
Der Ausstand der Beschwerdegegner wird voraussichtlich zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, was das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) beeinträchtigt. Die Anforderungen an den Anschein der Befangenheit dürfen jedoch nicht überdehnt werden (E. 3.9).
BGE 143 IV 49 — Beschleunigungsgebot im Jugendstrafverfahren
Datum: 3. Januar 2017 · Zitierhäufigkeit: 259 · Abs.-Zuordnung: beide (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO)
Dem Beschleunigungsgebot kommt im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zu. Das Verfahren soll möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchgeführt werden, damit eine Sanktion in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat erfolgen kann (E. 1.8.2).
BGE 143 I 241 — Zuständigkeitsgabelung und Beschleunigung in Haftsachen
Datum: 18. April 2017 · Zitierhäufigkeit: 253 · Abs.-Zuordnung: Abs. 2
Eine Gabelung der Zuständigkeiten würde zu einer bundesrechtswidrigen Komplizierung und Verzögerung des Rechtsschutzes führen, was das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 235 Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO) tangiert (E. 4.4).
BGE 143 IV 168 — Sicherheitshaft und Beschleunigungsgebot
Datum: 29. März 2017 · Zitierhäufigkeit: 998 · Abs.-Zuordnung: Abs. 2
Sicherheitshaft und Landesverweisung. Das verschärfte Beschleunigungsgebot bei Haft (Art. 5 Abs. 2 StPO) gilt auch im Zusammenhang mit der Anordnung von Sicherheitshaft.
BGE 137 IV 92 — Haftfristen und Beschleunigungsgebot
Datum: 5. Mai 2011 · Abs.-Zuordnung: Abs. 2
Art. 31 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 224 Abs. 1 und 2, Art. 226 Abs. 1 StPO. Der Anspruch auf unverzüglichen richterlichen Entscheid über die Anordnung von Untersuchungshaft ergibt sich aus Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK (E. 3.1).
BGE 133 IV 158 — Prä-StPO-Leitentscheid (Kaskade)
Datum: 22. Mai 2007 · Abs.-Zuordnung: Abs. 1 (vor Inkrafttreten der StPO)
Le principe de célérité impose aux autorités de mener la procédure pénale sans désemparer. Kaskade: Strafreduktion → Strafverzicht → Einstellung als ultima ratio (E. 8). Prä-StPO-Entscheid, der die Grundlinie für die spätere Kodifikation in Art. 5 StPO vorgibt.
Weitere Bundesgerichtsentscheide (nicht BGE-publiziert)
BGer 7B_480/2025 — Verschärftes Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Datum: 18. Juni 2025 · Abs.-Zuordnung: Abs. 2
Direkter Bezug zu Art. 5 Abs. 2 StPO: Eine strafprozessuale Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können (E. 5.2.2).
BGer 1B_121/2019 — Beschleunigungsgebot nach Haftentlassung
Datum: 8. April 2019 · Abs.-Zuordnung: beide
Die Staatsanwaltschaft hat dem besonderen Beschleunigungsgebot bei der Erhebung von Beschwerden gegen Haftentlassungen (Art. 226 Abs. 5 StPO) ausreichend Rechnung zu tragen (E. 2.7). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen (E. 3.1).
BGer 1B_434/2016 — Verfahrensdauer und Untersuchungshaft
Datum: 7. Dezember 2016 · Abs.-Zuordnung: Abs. 2
Eine Verfahrensdauer von rund sieben Monaten seit der Verhaftung kann bei komplexen Fällen als kurz gelten. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung vorantreibt (E. 3.3). Das Bundesgericht hat schon mehrmals Haftentlassungsbegehren materiell beurteilt, auch wenn sich die rechtliche Basis für die Haft im Beschwerdeverfahren geändert hatte — geleitet vom Beschleunigungsgebot und prozessökonomischen Überlegungen (E. 1.3).
EGMR-Entscheide (Schweiz betreffend)
EGMR, Shabani c. Suisse — Dauer der Untersuchungshaft
Nr. 29044/06 · Datum: 5. November 2009 · Abs.-Zuordnung: Abs. 2 (Parallele)
Art. 5 § 3 EMRK. Die Substanz von Art. 5 § 3 ist das Recht, in Erwartung eines Strafverfahrens frei zu bleiben. Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht der Fortbestand eines dringenden Tatverdachts allein nicht mehr aus — die Behörden müssen mit «diligence particulière» vorgehen (§§ 54, 57). Bei aussergewöhnlicher Komplexität (organisierter internationaler Drogenhandel) wurde keine Verletzung festgestellt (§§ 64–69).
Shabani c. Suisse, Nr. 29044/06
EGMR, Munari c. Suisse — Überlange Verfahrensdauer, Opferqualität
Nr. 7957/02 · Datum: 12. Juli 2005 · Abs.-Zuordnung: Abs. 1 (Parallele)
Art. 6 § 1 EMRK. Eine Strafuntersuchung von 8½ Jahren vor einer einzigen Instanz ist überlang. Das BGer selbst hatte die überlange Verfahrensdauer anerkannt und die Vorinstanz angewiesen, «sans délai» zu entscheiden — der Nichtverfolgungsentscheid erfolgte erst 1½ Jahre später. Der Beschwerdeführer war weiterhin Opfer (§§ 20–23, 30).
Zuletzt aktualisiert: 24. Mai 2026 · Anregung einreichen