Rechtsprechung zu Art. 3 StPO — Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot
Leitentscheide
BGE 148 IV 205 — Verdeckte Ermittlung, Selbstbelastungsfreiheit, Beweisverwertungsverbot
Datum: 24. März 2022 · Zitierhäufigkeit: 1'622 · Abs.-Zuordnung: lit. d (+ Abs. 1)
Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, setzt grundsätzlich voraus, dass die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten werden. Wird eine beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.8).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. d StPO sind menschenunwürdige Beweiserhebungsmethoden verboten. Von der Bestimmung erfasst werden laut Botschaft nebst Folter und folterähnlicher Methoden auch Methoden, die zwar nicht die Schwelle des Folterverbots erreichen, die aber gleichwohl geeignet sind, die Willensfreiheit der Verfahrensbeteiligten herabzusetzen oder auszuschalten, wie beispielsweise Narkoanalyse oder Lügendetektoren (E. 2.8.5).
BGE 148 IV 205 · Leitentscheid zu lit. d
BGE 140 IV 82 — Menschenwürde und Fairnessgebot als Auslegungsmaxime
Datum: 20. März 2014 · Zitierhäufigkeit: 2'903 · Abs.-Zuordnung: Abs. 1, lit. a, b, c
Die einzelnen Bestimmungen der Strafprozessordnung sind im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen. Das Gesetz stellt mit den «Grundsätzen des Strafverfahrensrechts» in Art. 3 StPO die Achtung der Menschenwürde und das Fairnessgebot an den Anfang der Kodifikation. Die ratio legis verbietet damit eine formalistische Betrachtungsweise einzelner Bestimmungen (E. 2.5).
Die gesetzliche Fiktion der Rückzugsfiktion bei Säumnis (Art. 355 Abs. 2 StPO) gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung hatte. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 2.7).
BGE 140 IV 82 · Leitentscheid zu Abs. 1
BGE 140 IV 74 — Treu und Glauben bei Kostenauflage
Datum: 24. April 2014 · Zitierhäufigkeit: 1'918 · Abs.-Zuordnung: lit. a
Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO. Durfte der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des kantonalen Gerichts darauf vertrauen, mit seinen Anträgen durchzudringen, und weist es diese in Änderung der Rechtsprechung ab, darf es ihm keine Verfahrenskosten auferlegen — Verstoss gegen Treu und Glauben (Regeste d, E. 4.1–4.3).
BGE 140 IV 74 · Leitentscheid zu lit. a
BGE 139 IV 25 — Teilnahmerecht an Einvernahme
Datum: 10. Oktober 2012 · Zitierhäufigkeit: 677 · Abs.-Zuordnung: lit. c
Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1–5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4–5.5).
Im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Parteien das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO). Einschränkungen bedürfen gesetzlicher Grundlage (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO; E. 5.5.1).
BGE 139 IV 25 · Leitentscheid zu lit. c
Weitere Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 146 IV 297 — Treu und Glauben bindet auch Parteien
Datum: 2020 · Zitierhäufigkeit: 2'835 · Abs.-Zuordnung: lit. a
Der Grundsatz von Treu und Glauben des Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt (BGE 143 IV 397, E. 3.4.2), verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts neben den Behörden auch die Parteien (E. 2.2.6).
BGE 139 IV 179 — Begründungspflicht bei Haftverlängerung
Datum: 2013 · Zitierhäufigkeit: 2'903 · Abs.-Zuordnung: lit. c
Der Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts, die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO zu verlängern, unterliegt den analog anwendbaren Anforderungen von Art. 226 Abs. 2 StPO. Der Entscheid ist den Vorgaben des rechtlichen Gehörs entsprechend zu begründen (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).
BGE 138 IV 81 — Begründungspflicht bei Haftanordnung
Datum: 2012 · Zitierhäufigkeit: 2'322 · Abs.-Zuordnung: lit. c
Für die Begründung der Haftanordnung sind die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO abgeleiteten Regeln massgebend (E. 2.2). Mit diesen Anforderungen nicht vereinbar ist die Haftanordnung im Dispositiv eines Berufungsentscheids, dessen Begründung drei Wochen später zugestellt wird (E. 2.3).
Weitere Bundesgerichtsentscheide (nicht BGE-publiziert)
BGer 6B_734/2014 — Schwelle der Menschenwürdeverletzung
Datum: 5. Mai 2015 · Abs.-Zuordnung: Abs. 1
Damit eine die Menschenwürde verachtende oder erniedrigende Behandlung vorliegt, muss sie eine gewisse Schwere erreichen. Eine einzige, allenfalls unangebrachte Äusserung während der Urteilsbegründung lässt das gesamte zuvor korrekt geführte Verfahren nicht unfair werden (E. 1.2–1.3).
BGer 6B_734/2014
BGer 6B_178/2024 — Treu und Glauben bindet Behörden und Parteien
Datum: 2024 · Abs.-Zuordnung: lit. a
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten. Er verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts und als verfassungsrechtliches Gebot rechtsstaatlichen Handelns sowohl Behörden als auch Parteien (E. 2.2).
BGer 6B_178/2024
EGMR-Entscheide (Schweiz betreffend)
EGMR, Hamdani c. Suisse — Pflichtverteidiger und Fairness
Nr. 10644/17 · Datum: 28. März 2023 · Abs.-Zuordnung: Abs. 1 (Parallele)
Art. 6 § 1 und 3 lit. c CEDH. Die Fairness des Verfahrens ist als Ganzes zu beurteilen. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers (nicht des Wahlverteidigers) genügt dem Fairnessgebot. Relevant als EGMR-Korollar zu Art. 3 StPO Fairnessgebot.
EGMR, Hamdani c. Suisse, Nr. 10644/17
Zuletzt aktualisiert: 24. Mai 2026 · Anregung einreichen