Art. 3 StPO — Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot
Gesetzeswortlaut
Art. 3 StPO — Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot
1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2 Sie beachten namentlich:
a. den Grundsatz von Treu und Glauben;
b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 3 StPO ist die zentrale fairnesstheoretische Norm der Strafprozessordnung. Er konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze von Art. 5 Abs. 2 BV (Grundsatz von Treu und Glauben), Art. 7 BV (Schutz der Menschenwürde), Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) und Art. 29 BV (rechtliches Gehör) für das Strafverfahren.
Die Botschaft stellt Menschenwürde und Fairnessgebot bewusst an die Spitze der Kodifikation: Die verfahrensmässige Durchsetzung des Strafrechts ist das einschneidendste Zwangsmittel der staatlichen Gewalt. Die ratio legis verbietet eine formalistische Betrachtungsweise einzelner Bestimmungen (BGE 140 IV 82, E. 2.5; BBl 2006 1085, 1128 Ziff. 2.1.2).
Art. 3 StPO ist keine blosse Programmvorschrift, sondern eine verbindliche Auslegungsmaxime für das gesamte StPO-Verfahren. Die einzelnen Bestimmungen der Strafprozessordnung sind im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen und unter dem Prinzip von Menschenwürde und Fairness zu lesen.
II. Achtung der Menschenwürde (Abs. 1)
1. Schutzbereich
Der persönliche Schutzbereich erfasst alle vom Verfahren betroffenen Menschen:
- Beschuldigte
- Opfer und Geschädigte
- Zeuginnen und Zeugen
- Weitere Verfahrensbeteiligte
Die Menschenwürde ist in allen Verfahrensstadien zu wahren — von der Einleitung des Vorverfahrens bis zum Vollzug der Sanktion.
2. Schwelle der Menschenwürdeverletzung
Damit eine die Menschenwürde verachtende oder erniedrigende Behandlung vorliegt, muss sie eine gewisse Schwere erreichen. Eine einzige, allenfalls unangebrachte Äusserung während der Urteilsbegründung genügt nicht, um die Menschenwürdeverletzung zu begründen — das gesamte Verfahren muss als unfair qualifiziert werden (BGer 6B_734/2014, E. 1.2–1.3; Thommen, BSK StPO, N. 14 ff. zu Art. 3).
III. Grundsatz von Treu und Glauben (Abs. 2 lit. a)
1. Vertrauensschutz
Die Strafbehörden müssen vorhersehbar und konsistent handeln. Weder dürfen sie falsche Versprechungen machen noch überraschend die Verfahrenslage zu Lasten der beschuldigten Person verändern.
Zentrale Konkretisierung: Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Der Grundsatz von Treu und Glauben bindet nicht nur die Behörden, sondern auch die Parteien (BGE 146 IV 297, E. 2.2.6; BGE 143 IV 397, E. 3.4.2).
2. Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung
Durfte die beschuldigte Person aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des kantonalen Gerichts darauf vertrauen, mit ihren Anträgen durchzudringen, und weist das Gericht diese in Änderung der Rechtsprechung ab, so darf es ihm keine Verfahrenskosten auferlegen (BGE 140 IV 74, Regeste d, E. 4.1–4.3). Das kann der Beschwerdeführer nicht vorsehen — bei dieser Sachlage verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn die Behörde ihm die Kosten auferlegt.
3. Säumnis und Treu und Glauben
Die gesetzliche Rückzugsfiktion bei Säumnis (Art. 355 Abs. 2 StPO) gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung hatte. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGE 140 IV 82, E. 2.5). Die Säumnisfiktion greift nicht, wenn die Behörde weiss, dass der Einsprecher nicht informiert war — hier wäre die Behörde gehalten, den Vorladungsversuch zu wiederholen (E. 2.7).
4. Bindung auch der Parteien
Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten — es verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts und als verfassungsrechtliches Gebot rechtsstaatlichen Handelns sowohl Behörden als auch Parteien (BGer 6B_178/2024, E. 2.2; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO).
IV. Verbot des Rechtsmissbrauchs (Abs. 2 lit. b)
Keine Partei darf ihre Verfahrensrechte zweckwidrig oder schikanös ausüben. Dies gilt sowohl für die Strafbehörden als auch für die Verfahrensbeteiligten.
Die Säumnisfiktion kann nicht rechtsmissbräuchlich zu Lasten des Betroffenen angewendet werden, wenn die Behörde weiss, dass die beschuldigte Person die Vorladung nicht erhalten hat. In einer solchen Situation wäre die Behörde gehalten, den Vorladungsversuch zu wiederholen und damit das rechtliche Gehör zu gewährleisten (BGE 140 IV 82, E. 2.7).
Lit. b kommt typischerweise zum Einsatz, wenn formale Verfahrenshandlungen rechtsmissbräuchlich eingesetzt oder vereitelt werden — etwa bei irreführender Kommunikation der Behörde im Zusammenhang mit Berufungsfristen.
V. Gleichbehandlung und rechtliches Gehör (Abs. 2 lit. c)
1. Gleichbehandlung
Keine willkürliche Ungleichbehandlung von Verfahrensbeteiligten. Alle Verfahrensbeteiligten sind gleichmassig und gerecht zu behandeln.
2. Rechtliches Gehör
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst:
- Äusserungsrecht vor entscheidwesentlichen Tatsachen
- Berücksichtigungspflicht der Vorbringen
- Begründungspflicht bei Haftanordnungen und Haftverlängerungen (BGE 139 IV 179; BGE 138 IV 81)
Die Begründung einer Haftanordnung muss unverzüglich und schriftlich erfolgen — drei Wochen nach dem Dispositiv ist nicht vereinbar mit dem rechtlichen Gehör (BGE 138 IV 81).
3. Teilnahmerecht an Beweiserhebungen
Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 139 IV 25, E. 5.1–5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sind zulässig, bedürfen aber der gesetzlichen Grundlage (E. 5.4–5.5; Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 139 IV 25, E. 5.5.1).
4. Aktive Gewährleistungspflicht
Die Pflicht zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs liegt bei der Behörde. Wenn die Behörde weiss, dass die beschuldigte Person eine Vorladung nicht erhalten hat, muss sie den Vorladungsversuch wiederholen — formale Säumnis genügt nicht (BGE 140 IV 82, E. 2.7).
VI. Beweiserhebungsverbote (Abs. 2 lit. d)
1. Absolutes Verbot menschenunwürdiger Methoden
Nach der Botschaft erfasst lit. d nebst Folter und folterähnlichen Methoden auch solche, die zwar nicht die Schwelle des Folterverbots erreichen, aber geeignet sind, die Willensfreiheit der Verfahrensbeteiligten herabzusetzen oder auszuschalten — wie Narkoanalyse oder Lügendetektoren. Solche sind absolut unzulässig (BGE 148 IV 205, E. 2.8.5; BBl 2006 1085, 1128 Ziff. 2.1.2).
Art. 3 Abs. 2 lit. d StPO wird durch Art. 140 Abs. 1 StPO konkretisiert: Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. Auch bei Einwilligung der betroffenen Person unzulässig (Art. 140 Abs. 2 StPO).
2. Absolutes Beweisverwertungsverbot
Beweise, die in Verletzung von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dieses absolute Verwertungsverbot gilt auch für Geständnisse, die durch verdeckte Ermittler unter übermässiger Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit erlangt wurden (BGE 148 IV 205, E. 2.8–2.9).
Die Selbstbelastungsfreiheit wird als Kern des fairen Verfahrens qualifiziert. Wird eine beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar (E. 2.8).
3. Verhältnis zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Das Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) fungiert als Schleiergarantie für das Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot. Die Vorgehensweise verdeckter Ermittler, die eine innere Zwangslage aufbauen und das Aussageverweigerungsrecht unterlaufen, ist mit dem Fairnessgebot nicht vereinbar (BGE 148 IV 205, E. 2.9).
VII. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 3 StPO |
|---|---|
| Art. 7 BV | Schutz der Menschenwürde — Abs. 1 konkretisiert diesen Grundrechtswert |
| Art. 5 Abs. 3 BV | Grundsatz von Treu und Glauben — lit. a konkretisiert |
| Art. 9 BV | Schutz vor Willkür — lit. a/b konkretisieren |
| Art. 29 Abs. 2 BV | Rechtliches Gehör — lit. c konkretisiert |
| Art. 6 Ziff. 1 EMRK | Faires Verfahren — Abs. 1 als Schleiergarantie |
| Art. 3 EMRK | Folterverbot — lit. d als StPO-Konkretisierung |
| Art. 140 StPO | Verbotene Beweiserhebungsmethoden — lit. d konkretisiert |
| Art. 141 StPO | Beweisverwertungsverbot — Folge von lit. d-Verstössen |
| Art. 107 StPO | Beschwerdelegitimation — lit. c als Grundlage |
| Art. 108 StPO | Beschränkung der Parteirechte — Grenze von lit. c |
| Art. 147 StPO | Teilnahmerecht — Ausprägung von lit. c |
VIII. Rechtsprechung
Zuletzt aktualisiert: 24. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen