Rechtsprechung zu Art. 56 StHG
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 144 IV 136 — Bussenbemessung bei Steuerhinterziehung und Ausschluss des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB)
- Entscheid: BGE 144 IV 136 vom 19. April 2018 (6B_1052/2017)
- Thema: Gesetzliche Grundlagen der Bussenfestsetzung nach Art. 56 Abs. 1 StHG / Art. 175 DBG; Nichtanwendbarkeit des strafrechtlichen Asperationsprinzips; Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem)
- Abstract: Das Bundesgericht stellte Grundsätze zur Bussenbemessung bei Steuerhinterziehung auf. Die Bemessung der Hinterziehungsbusse richtet sich primär nach der Höhe der hinterzogenen Steuer und dem Verschulden (1/3 bis das 3-fache, in der Regel das Einfache). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Strafschärfung bei Konkurrenz (Art. 49 StGB) finden im Steuerstrafrecht keine Anwendung. Die Bussen sind für jede Steuerart und Periode relational festzusetzen. Zudem verneinte das Gericht eine Verletzung von ne bis in idem, wenn Steuerhinterziehung und Steuerbetrug separat abgeurteilt werden, sofern das Gesamtverschulden berücksichtigt wird.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 StHG — Bussenbemessung und Konkurrenzen
BGE 135 II 86 — Steuerhinterziehung juristischer Personen, Organzurechnung und Verschuldensbegriff
- Entscheid: BGE 135 II 86 vom 22. Dezember 2008 (2C_428/2008)
- Thema: Zurechnung des Verhaltens der Organe an die juristische Person bei Art. 56 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 StHG; Begriff der Fahrlässigkeit
- Abstract: Das Bundesgericht analysierte die Voraussetzungen der Strafbarkeit juristischer Personen. Eine Aktiengesellschaft begeht eine Steuerhinterziehung, wenn ihre Organe betriebsfremden Aufwand verbuchen und dadurch den Reingewinn mindern. Der Begriff der Fahrlässigkeit im Steuerstrafrecht deckt sich mit demjenigen des allgemeinen Strafrechts (Art. 12 Abs. 3 StGB): Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt ausser Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Busse bemisst sich nach dem Organverschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 StHG — Organhandeln und Fahrlässigkeitsbegriff
BGE 141 I 78 — Zwingender Bussenrahmen und Unzulässigkeit kantonaler Tarifermässigungen bei Selbstanzeigen
- Entscheid: BGE 141 I 78 vom 30. März 2015 (2C_645/2014)
- Thema: Bundesrechtliche Bindung der Kantone an Art. 56 Abs. 1bis StHG; Verfassungswidrigkeit kantonaler Steueramnestien mit Steuersatzrabatten
- Abstract: Der Kanton Tessin schuf eine gesetzliche Regelung, wonach bei strafloser Selbstanzeige nicht nur von der Busse abgesehen, sondern auch die geschuldete Nachsteuer mit einem stark reduzierten Tarif erhoben werden sollte. Das Bundesgericht hob das kantonale Gesetz wegen Verletzung des StHG und des Gleichheitssatzes (Art. 8 und 127 BV) auf. Die Bestimmungen über die straflose Selbstanzeige in Art. 56 Abs. 1bis StHG sind abschliessend: Der Täter wird straflos, muss aber die reguläre Nachsteuer zum Normaltarif samt Zins nachentrichten.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1bis StHG — Abschliessender Charakter der Selbstanzeige
BGE 134 III 59 — Höchstpersönlicher Charakter der Hinterziehungsbusse; kein Regress auf Steuerberater
- Entscheid: BGE 134 III 59 vom 20. November 2007 (4C.241/2006)
- Thema: Zivilrechtliche Schadenersatzklage eines gebüssten Steuerpflichtigen gegen den Treuhänder; Ersatzfähigkeit von Steuerbussen
- Abstract: Ein Steuerpflichtiger forderte von seinem Steuerberater Schadenersatz für eine ihm auferlegte Busse wegen Steuerhinterziehung. Das Bundesgericht wies die Klage ab: Steuerbussen nach Art. 56 StHG bzw. Art. 175 DBG knüpfen an das persönliche Verschulden des Gebüssten an. Sie sind höchstpersönlicher Natur und haben punitiven Charakter. Eine zivilrechtliche Überwälzung der Busse auf Dritte (Berater oder Vertreter) würde den Strafzweck vereiteln und ist ausgeschlossen; die Busse stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 StHG — Höchstpersönliche Strafhaftung
BGE 140 II 88 — Verdeckte Gewinnausschüttung als Steuerhinterziehung
- Entscheid: BGE 140 II 88 vom 16. Dezember 2013 (2C_272/2012)
- Thema: Verdeckte Gewinnausschüttungen an Anteilsinhaber; Vorsatz und Erkennbarkeit des Missverhältnisses
- Abstract: Das Bundesgericht bestätigte, dass das Ausrichten verdeckter Gewinnausschüttungen (Leistung ohne Gegenleistung an Anteilsinhaber unter Verletzung des Drittvergleichs) den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach Art. 56 Abs. 1 StHG erfüllt. War das Missverhältnis für die Organe offensichtlich erkennbar, ist mindestens von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, was die Verurteilung der Gesellschaft zu einer Hinterziehungsbusse rechtfertigt.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 StHG — vGA als Steuerhinterziehung
BGE 124 II 480 — Verfassungswidrigkeit der Bussenhaftung der Erben (EMRK-Konformität)
- Entscheid: BGE 124 II 480 vom 24. August 1998 (2A.280/1997)
- Thema: Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Ausschluss der Haftung von Erben für die vom Erblasser verwirkte Steuerbusse
- Abstract: In Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR entschied das Bundesgericht, dass Erben nicht für Steuerbussen des Erblassers bestraft oder haftbar gemacht werden dürfen. Die gesetzliche Schuldvermutung und die Erbenhaftung für Geldstrafen verletzen das fundamentale Schuldprinzip. Die Bussenforderung erlischt mit dem Tod des Täters; die Erben haften nur für die Nachsteuer.
- Einschlägig für: Art. 56 StHG — Erlöschen der Strafbarkeit mit dem Tod
II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)
BL SG 510 12 42 vom 23.11.2012 — Verbot der Kollektivbestrafung von Ehegatten
- Entscheid: BL SG 510 12 42 vom 23. November 2012
- Thema: Individuelle Strafbarkeit jedes Ehegatten bei Art. 56 Abs. 1 StHG; Verbot automatischer Zurechnung des Verschuldens
- Abstract: Das Steuergericht Basel-Landschaft hob eine Bussenverfügung gegen eine Ehefrau auf, deren Ehemann Einkünfte verheimlicht hatte. Das Gericht hielt fest, dass im Steuerstrafrecht die eheliche Gemeinschaft nicht als Ganzes bestraft werden darf. Nach der Streichung von Art. 57 Abs. 4 aStHG gilt die Unschuldsvermutung uneingeschränkt. Die Behörde muss für jeden Ehegatten den Nachweis eines eigenen subjektiven Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) führen.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 StHG — Verschuldensindividualisierung bei Ehegatten
SG VRK I/1-2014/80 vom 15.12.2015 — Versuchte Steuerhinterziehung bei ungeprüfter Blankounterzeichnung
- Entscheid: SG VRK I/1-2014/80 vom 15. Dezember 2015
- Thema: Versuchte Steuerhinterziehung nach Art. 56 Abs. 2 StHG; Eventualvorsatz bei Unterzeichnung der vom Treuhänder ausgefüllten Steuererklärung
- Abstract: Die St. Galler Verwaltungsrekurskommission verurteilte einen Steuerpflichtigen wegen versuchter Steuerhinterziehung. Der Pflichtige hatte ein erhebliches Einkommen erzielt, dieses seinem Treuhänder nicht gemeldet und die vom Treuhänder unvollständig erstellte Steuererklärung ungelesen unterzeichnet. Die Behörde deckte die Lücke vor Veranlagung auf. Das Gericht bejahte Eventualvorsatz: Wer eine Steuererklärung ungeprüft unterzeichnet, nimmt Ungereimtheiten billigend in Kauf. Die Versuchsbusse beträgt zwei Drittel der Vollendungsbusse.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 StHG — Versuchte Steuerhinterziehung und Eventualvorsatz
ZH VG GB.2003.00005 vom 22.10.2003 — Fahrlässige Steuerhinterziehung bei Nichtdeklaration von Nebenleistungen
- Entscheid: ZH VG GB.2003.00005 vom 22. Oktober 2003
- Thema: Sorgfaltsmassstab für fahrlässige Steuerhinterziehung; Unterlassen der Deklaration von Krankenkassenbeiträgen durch den früheren Arbeitgeber
- Abstract: Ein pensionierter Angestellter unterliess über mehrere Jahre die Deklaration von Krankenkassenprämien, die seine frühere Arbeitgeberin direkt für ihn bezahlte. Er berief sich auf Rechtsunkenntnis. Das Zürcher Verwaltungsgericht bestätigte den Schuldspruch wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung: Dem Steuerpflichtigen wäre es bei zumutbarer Aufmerksamkeit möglich gewesen, die Deklarationspflicht zu erkennen oder bei der Steuerbehörde nachzufragen. Die Busse wurde wegen des leichten Verschuldens auf einen Drittel ermässigt.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 StHG — Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflichten
ZH VG SR.2013.00008 vom 17.12.2014 — Straflose Selbstanzeige vs. vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
- Entscheid: ZH VG SR.2013.00008 vom 17. Dezember 2014
- Thema: Abgrenzung von Art. 56 Abs. 1bis StHG (straflose Selbstanzeige) und Art. 53a StHG (Erbenbesteuerung) beim überlebenden Ehegatten
- Abstract: Nach dem Tod seiner Ehefrau deklarierte der Ehemann unversteuerte Vermögenswerte und beanspruchte für sich selbst die straflose Selbstanzeige nach Art. 56 Abs. 1bis StHG, für den Nachlass der Ehefrau die vereinfachte Nachbesteuerung. Das Zürcher Verwaltungsgericht hielt fest, dass die vereinfachte Nachbesteuerung nur für Werte gilt, die dem Erblasser zuzuordnen waren. Für eigene unversteuerte Werte steht dem überlebenden Ehegatten ausschliesslich die persönliche straflose Selbstanzeige zur Verfügung.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1bis StHG — Abgrenzung zur Erbennachbesteuerung
BL KG 810 24 97 vom 25.09.2024 — Strafsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen an den Alleinaktionär
- Entscheid: BL KG 810 24 97 vom 25. September 2024
- Thema: Vollendete Steuerhinterziehung bei Verrechnung privater Reise- und Lebenskosten über die Aktiengesellschaft; Beweislastumkehr
- Abstract: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte eine Gesellschaft und ihren Alleinaktionär wegen Steuerhinterziehung. Werden private Urlaubs- und Lebenshaltungskosten als Geschäftsaufwand verbucht, besteht eine natürliche Vermutung für die Absicht der Steuerverkürzung. Gelingt der Gegenbeweis der geschäftsmässigen Begründetheit nicht, ist die vollendete Steuerhinterziehung erwiesen. Das Gericht bestätigte die Festsetzung der Regelbusse im Betrag des Einfachen der hinterzogenen Steuer.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 StHG — Verrechnung privater Kosten als Hinterziehung
BL SG 510 09 42 vom 23.10.2009 — Freispruch bei vollständiger Offenlegung in den Belegen
- Entscheid: BL SG 510 09 42 vom 23. Oktober 2009
- Thema: Ausschluss des Verschuldens bei vollständiger und wahrheitsgetreuer Sachverhaltsschilderung in der Steuererklärung
- Abstract: Das Steuergericht Basel-Landschaft sprach eine steuerpflichtige Person vom Vorwurf der Steuerhinterziehung frei. Die Person hatte in der Steuererklärung eine umstrittene Entschädigung nicht in der Hauptzeile erfasst, den Sachverhalt aber in einem Begleitschreiben detailliert und wahrheitsgemäss offengelegt. Die Steuerbehörde übersah die Beilage und veranlagte zu tief. Das Gericht entschied, dass bei vollständiger Offenlegung der Tatsachen weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegt. Ein blosser Rechtsanwendungsfehler der Behörde ist dem Pflichtigen strafrechtlich nicht anzulasten.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 StHG — Freispruch bei Offenlegung