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Art. 56 StHG — Steuerhinterziehung

Steuern und Abgaben › Steuerhinterziehung und Steuerstrafrecht

Gesetzeswortlaut

Sechster Titel: Steuerstrafrecht1. Kapitel: Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,

wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,

wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,

wird mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft, die einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt.207

1bis Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

a.
die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b.
sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
c.
sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.208

1ter Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.209

2 Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der bei vollendeter Begehung auszufällenden Busse beträgt.

3 Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.

3bis Zeigt sich eine Person nach Absatz 3 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1bis Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.210

4 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie

wer hierzu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt,

wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit einer Busse bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken bestraft. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.211

5 Zeigt sich eine Person nach Absatz 4 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

a.
die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b.
die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.212

207 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nach-besteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

208 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nach-besteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

209 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nach-besteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

210 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nach-besteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

211 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nach-besteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

212 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nach-besteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

SR 642.14 · Stand am 1. Januar 2025 · Fedlex

I. Überblick und Bedeutung

1. Dogmatische Einordnung und Rechtsnatur

Art. 56 StHG bildet das Kernstück des kantonalen Steuerstrafrechts für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Als klassischer Übertretungstatbestand des Verwaltungsstrafrechts sanktioniert die Bestimmung das schuldhafte Bewirken eines Steuerausfalls.

Das Schutzobjekt von Art. 56 StHG ist der fiskalische Anspruch des Gemeinwesens auf vollständige, gesetzmässige und rechtzeitige Steuererhebung sowie die Funktionsfähigkeit des auf Wahrhaftigkeit und Treu und Glauben angewiesenen Veranlagungssystems.

Art. 56 StHG differenziert zwischen mehreren Erscheinungsformen:

  • Vollendete Steuerhinterziehung (Abs. 1): Verursachung einer zu Unrecht unterbliebenen oder unvollständigen rechtskräftigen Veranlagung, Unterlassen des Quellensteuerabzugs oder Erwirken einer unrechtmässigen Rückerstattung.
  • Straflose Selbstanzeige (Abs. 1bis und 1ter): Persönlicher Strafaufhebungsgrund bei erstmaliger Selbstanzeige unter engen kumulativen Voraussetzungen; Strafmilderung auf einen Fünftel bei wiederholter Selbstanzeige.
  • Versuchte Steuerhinterziehung (Abs. 2): Beginn der Ausführungshandlung, ohne dass es zum Eintritt der formellen Rechtskraft oder zum Steuerausfall kommt.
  • Teilnahme und Vertreterhaftung (Abs. 3 und 3bis): Selbständige Bestrafung von Anstiftern, Gehilfen und Steuervertretern sowie deren Solidarhaftung für die hinterzogene Steuer.
  • Inventardelikte (Abs. 4 und 5): Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im erbrechtlichen Inventarverfahren.

2. Gesetzgeberische Motive und Revisionsgeschichte

Die Bestimmung wurde durch mehrere wegweisende Reformen modernisiert:

  1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 (in Kraft seit 1. Januar 2008, BBl 2006 4021): Abschaffung der EMRK-widrigen Schuldvermutung bei Ehegatten. Früher sah Art. 57 Abs. 4 aStHG vor, dass bei gemeinsam veranlagten Ehegatten vermutet wurde, beide hätten die Hinterziehung begangen, sofern nicht der Exkulpationsbeweis erbracht wurde. Diese Regelung verstiess gegen die Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und wurde ersatzlos gestrichen (BL SG 510 12 42 vom 23.11.2012). Jeder Ehegatte wird seither ausschliesslich nach seinem persönlichen Verschulden beurteilt.
  2. Bundesgesetz vom 20. März 2008 (in Kraft seit 1. Januar 2010, BBl 2006 8795): Einführung der «grossen Steueramnestie» bzw. der permanenten straflosen Selbstanzeige (Abs. 1bis) sowie der reduzierten Busse bei wiederholter Anzeige (Abs. 1ter). Der Bundesrat betonte, dass der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit dauerhaft geöffnet werden solle, um unversteuertes Substrat dem regulären Steuerkreislauf zuzuführen. Gleichzeitig wurde die Straffreiheit auf Teilnehmer und Vertreter ausgedehnt (Abs. 3bis), sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
  3. Aufhebung der Erbenhaftung für Steuerbussen (in Kraft seit 1. Januar 2005, AS 2005 1051): Infolge der Rechtsprechung des EGMR (Urteile A.P., M.P. und T.P. gegen Schweiz sowie E.L., R.L. und J.O.-L. gegen Schweiz vom 29. August 1997) hob die Bundesversammlung Art. 57 Abs. 3 aStHG auf. Erben haften seither nicht mehr für Strafsteuern und Bussen des Erblassers, sondern ausschliesslich für die Nachsteuer (BGE 124 II 480 E. 2).

II. Tatbestandsmerkmale und Prüfschema

PrüfschrittTatbestandsmerkmalGesetzliche GrundlageDogmatische Kernfrage
1. TäterqualifikationSteuerpflichtiger / QuellensteuerpflichtigerArt. 56 Abs. 1 StHGIst die beschuldigte Person im betreffenden Kanton subjektiv steuerpflichtig oder zum Steuerabzug verpflichtet?
2. TaterfolgSteuerausfall / Unvollständige VeranlagungArt. 56 Abs. 1 Satz 1 StHGIst eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder unvollständig in formelle Rechtskraft erwachsen (bzw. Steuerabzug unterblieben)?
3. Tathandlung & KausalitätPflichtwidriges BewirkenArt. 56 Abs. 1 StHGBeruht der Steuerausfall kausal auf einer falschen oder unvollständigen Deklaration (Handlung oder Unterlassung)?
4. Subjektiver TatbestandVorsatz oder FahrlässigkeitArt. 56 Abs. 1 StHGHandelte der Täter vorsätzlich (inkl. Eventualvorsatz) oder unter pflichtwidriger Verletzung der Sorgfaltspflicht (Fahrlässigkeit)?
5. SelbstanzeigeStraflosigkeit nach Abs. 1bisArt. 56 Abs. 1bis StHGLiegt eine erstmalige Selbstanzeige vor, bevor die Tat einer Behörde bekannt war, bei voller Kooperation und Zahlungsbereitschaft?
6. BussenbemessungVerschuldensangemessene BusseArt. 56 Abs. 1 StHGBussenrahmen: 1/3 bis 3-faches, Regelbusse 1-faches der hinterzogenen Steuer. Milderungs- und Strafschärfungsgründe.

III. Kommentierung der Tatbestandsmerkmale

1. Objektiver Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung (Abs. 1)

Der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 StHG verlangt drei kumulative Elemente:

  1. Verletzung steuerlicher Pflichten: Das Unterlassen der Einreichung der Steuererklärung, das Einreichen einer unvollständigen oder wahrheitswidrigen Deklaration oder das Verschweigen steuerbarer Einkommens- und Vermögenswerte (z.B. verdeckte Gewinnausschüttungen, Trinkgelder, Auslandskonti).
  2. Steuerausfall: Die Steuer wurde nicht oder in zu geringer Höhe festgesetzt.
  3. Formelle Rechtskraft: Die Veranlagungsverfügung muss unangefochten in Rechtskraft erwachsen sein. Vor Eintritt der Rechtskraft liegt bei unvollständiger Deklaration lediglich ein Versuch vor (Abs. 2).
  4. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang: Die Pflichtverletzung der steuerpflichtigen Person muss die Ursache für die fehlerhafte Einschätzung der Steuerbehörde sein.

2. Subjektiver Tatbestand: Abgrenzung von Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit

Art. 56 Abs. 1 StHG stellt sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Handeln unter Strafe:

  • Vorsatz: Verlangt Wissen und Willen bezüglich der Verkürzung des Steueranspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung genügt Eventualvorsatz (dolus eventualis). Dieser liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Veranlagung für möglich hält und sie im Sinne einer Inkaufnahme in Kauf nimmt (BGE 135 II 86 E. 4.3).
  • Praxis zur Blankounterzeichnung: Wer eine vom Treuhänder oder Ehegatten ausgefüllte Steuererklärung ungelesen und ungeprüft unterzeichnet, obwohl er um erhebliche Einkünfte weiss, handelt nach bundesgerichtlicher Praxis und kantonaler Judikatur eventualvorsätzlich (SG VRK I/1-2014/80 vom 15.12.2015). Das blinde Vertrauen entlastet nicht.
  • Fahrlässigkeit: Liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt ausser Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen (Bildungsstand, Geschäftserfahrung) verpflichtet und befähigt ist (BGE 135 II 86 E. 4.3). Typische Anwendungsfälle sind Buchungs- oder Übertragungsfehler, das versehentliche Vergessen von Nebenerträgen oder die irrige Annahme, vom Arbeitgeber bezahlte Versicherungsprämien seien steuerfrei (ZH VG GB.2003.00005 vom 22.10.2003).

Leitsatz: Steuerhinterziehung erfordert kein kriminelles Vorleben. Bereits das leichtfertige Abstellen auf unüberprüfte Buchhaltungsposten oder die Unterzeichnung einer Steuererklärung ins Blaue hinein begründet Fahrlässigkeit, bei schwerwiegenden Abweichungen Eventualvorsatz.

3. Zweiseitige Grenzkasuistik: Schuldsprüche vs. Freisprüche

Lebenssachverhalt (Originalurteil)QualifikationBegründung des Gerichts
Ungesichertes Darlehen an Schwestergesellschaft und Abschreibung (BL KG 810 24 97 vom 25.09.2024)Vollendete Steuerhinterziehung (Vorsatz)Werden private Lebenskosten oder gesellschaftsfremde Schwestergesellschaftsdarlehen als Aufwand verbucht, greift die natürliche Vermutung vorsätzlicher Gewinnverkürzung.
Ungeprüfte Unterzeichnung der Steuererklärung trotz Nebeneinkünften (SG VRK I/1-2014/80 vom 15.12.2015)Versuchte Steuerhinterziehung (Eventualvorsatz)Die Unterzeichnung einer vom Treuhänder erstellten Steuererklärung ohne Überprüfung wesentlicher Beträge schliesst Fahrlässigkeit aus und begründet Eventualvorsatz.
Nichtdeklaration bezahlter Krankenkassenprämien bei Rentner (ZH VG GB.2003.00005 vom 22.10.2003)Fahrlässige SteuerhinterziehungDer Pflichtige durfte nicht ohne Nachfrage annehmen, die vom früheren Arbeitgeber übernommenen Prämien seien steuerfrei. Die Pflichtverletzung war fahrlässig.
Offenlegung des strittigen Sachverhalts in Beilage zur Erklärung (BL SG 510 09 42 vom 23.10.2009)Keine Steuerhinterziehung (Freispruch)Legt die steuerpflichtige Person den tatsächlichen Sachverhalt in einer Beilage vollständig und zutreffend dar und nimmt die Behörde eine unzutreffende Rechtswürdigung vor, fehlt es an der Kausalität und am Verschulden.
Hinterziehung durch den anderen Ehegatten (BL SG 510 12 42 vom 23.11.2012)Keine KollektivstrafeWegen der Abschaffung der Schuldvermutung darf eine Hinterziehungsbusse gegen den Ehepartner nur ausgesprochen werden, wenn ihm ein eigenes individuelles Verschulden nachgewiesen wird.

4. Die straflose Selbstanzeige (Abs. 1bis)

Die straflose Selbstanzeige gemäss Art. 56 Abs. 1bis StHG befreit die steuerpflichtige Person von jeder Bussenstrafe für die begangene Hinterziehung. Die Straffreiheit tritt von Gesetzes wegen ein, wenn drei kumulative Bedingungen erfüllt sind:

  1. Keiner Steuerbehörde bekannt (lit. a): Die Selbstanzeige muss spontan erfolgen. Die Hinterziehung darf weder der Veranlagungsbehörde noch einer anderen schweizerischen Steuerbehörde (z.B. Eidgenössische Steuerverwaltung, Steueramt eines anderen Kantons) bereits bekannt sein. Ist bei der Behörde bereits eine Kontrollmitteilung eingegangen, eine Buchprüfung angekündigt oder ein Auskunftsersuchen an Dritte ergangen, ist die Anzeige nicht mehr spontan und die Straffreiheit verwirkt (BGE 151 II 435 E. 4.2).
  2. Vorbehaltlose Unterstützung (lit. b): Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörde bei der Ermittlung der unversteuerten Vermögens- und Einkommensfaktoren vollständig, wahrheitsgetreu und ohne Ausflüchte unterstützen und sämtliche erforderlichen Bank- und Buchhaltungsunterlagen einreichen.
  3. Ernstliches Zahlungsbemühen (lit. c): Die Person muss sich ernstlich um die Tilgung der festzusetzenden Nachsteuer bemühen (z.B. durch fristgerechte Bezahlung, Ratenzahlungsvereinbarung oder Leistung von Sicherheiten).

Einmaligkeit und wiederholte Selbstanzeige (Abs. 1ter)

Die Straflosigkeit nach Abs. 1bis steht jeder steuerpflichtigen Person nur ein einziges Mal im Leben zu. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Selbstanzeige eingereicht, entfällt die Straflosigkeit. Die Busse wird jedoch von Gesetzes wegen (bzw. nach Massgabe kantonalen Rechts) obligatorisch auf einen Fünftel (20%) der hinterzogenen Steuer ermässigt (Abs. 1ter).

5. Strafzumessung und Bussenbemessung (Abs. 1)

VerschuldensgradBussenrahmen (Art. 56 Abs. 1 StHG)Typische Sachverhaltskonstellation
Leichte Fahrlässigkeit1/3 der hinterzogenen Steuer (ca. 33%)Einmaliges Missverständnis bei komplizierter Rechtslage; versehentliches Übersehen eines unbedeutenden Nebenerwerbs; Rechenfehler bei vollständiger Offenlegung der Belege.
Mittlere Fahrlässigkeit / Regelfall1-faches der hinterzogenen Steuer (100%)Gesetzliche Regelbusse: Unterzeichnung der Steuererklärung ohne Überprüfung; Vernachlässigung elementarer kaufmännischer Sorgfaltspflichten bei der Buchführung.
Schwere Fahrlässigkeit / Eventualvorsatz1- bis 1.5-faches der hinterzogenen SteuerJahrelanges Verschweigen substanzieller Erträge; blindes Unterzeichnen ins Blaue hinein bei Wissen um hohe Einkünfte; Untätigkeit nach Ermessenseinschätzungen.
Direkter Vorsatz / Schweres Verschulden1.5- bis 2.5-faches der hinterzogenen SteuerBewusstes Weglassen ganzer Konten oder Liegenschaften; Falschbuchung privater Aufwendungen; hartnäckiges Bestreiten trotz offensichtlicher Beweislage.
Rückfall / ExtremfälleBis zum 3-fachen der hinterzogenen Steuer (300%)Wiederholte Steuerhinterziehung nach vorangegangener Verurteilung; systematische Verschleierung über Strohmannstrukturen ohne Urkundenfälschung.

Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 136 E. 7.2 klargestellt, dass die allgemeinen Strafzumessungsregeln des Strafgesetzbuches (insb. Art. 49 StGB betreffend das Asperationsprinzip bei Konkurrenz) im Steuerbussenrecht nicht anwendbar sind. Die Busse ist strikt relational als Bruchteil oder Vielfaches der hinterzogenen Steuer gemäss Art. 56 Abs. 1 StHG zu bemessen.


IV. Kantonale Praxisfragen und Streitpunkte

1. Verschuldensindividualisierung bei verheirateten Personen

In der kantonalen Veranlagungs- und Bussenpraxis besteht nach wie vor die Tendenz, bei gemeinsam deklarierenden Ehegatten eine gemeinsame Busse festzusetzen oder das Verschulden des einen Partners dem anderen zuzurechnen.

  • Kantonale Judikatur (Basel-Landschaft / Zürich): Das Steuergericht Basel-Landschaft stellte in BL SG 510 12 42 vom 23.11.2012 klar, dass die Steuerhinterziehung eines Ehegatten keine Haftung oder Bestrafung des anderen Partners begründet. Die eheliche Solidarität (Art. 13 StHG) bezieht sich ausschliesslich auf die Steuerschuld, keinesfalls aber auf strafrechtliche Sanktionen. Die Steuerbehörde muss zwingend für jeden Ehegatten ein separates Strafverfahren führen und dessen individuelles Verschulden nachweisen. Hat die Ehefrau auf die Angaben des Ehemannes vertraut, ohne eigene Anhaltspunkte für Manipulationen zu haben, ist sie freizusprechen.

2. Spontaneität der Selbstanzeige bei ausländischen Datenlieferungen (AIA)

Ein hochaktueller kantonaler Streitpunkt betrifft die Frage, wann eine Selbstanzeige noch als «spontan» im Sinne von Art. 56 Abs. 1bis lit. a StHG gilt, wenn im Rahmen des Automatischen Informationsaustauschs (AIA) Bankdaten aus dem Ausland an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermittelt wurden.

  • Praxis der kantonalen Steuerämter: Trifft eine Selbstanzeige bei der kantonalen Steuerverwaltung ein, nachdem die Bankdaten der ESTV bereits übermittelt wurden, aber bevor das kantonale Steueramt die Daten intern verarbeitet oder die steuerpflichtige Person kontaktiert hat, wird die Spontaneität in der Praxis regelmässig noch bejaht, sofern die Person keine Kenntnis von konkreten Ermittlungsschritten hatte. War der Steuerbehörde das Konto jedoch bereits aus einer früheren Kontrollmitteilung bekannt, ist die Selbstanzeige verspätet (BGE 151 II 435 E. 4.2).

V. Praxishinweise

Für Steuerpflichtige

  1. Sofortiges Handeln bei Entdeckung unversteuerter Werte: Wer bisher nicht deklarierte Konten, Erbschaften oder Nebeneinkünfte feststellt, sollte unverzüglich eine formelle straflose Selbstanzeige nach Art. 56 Abs. 1bis StHG einreichen. Zuwarten vernichtet die Straflosigkeit, sobald der Steuerbehörde eine Kontrollmitteilung oder ein AIA-Datensatz zugeht.
  2. Keine unüberprüfte Unterzeichnung von Steuererklärungen: Unterschreiben Sie niemals eine vom Treuhänder oder Lebenspartner ausgefüllte Steuererklärung, ohne die Hauptpositionen (Lohnausweise, Wertschriftenverzeichnis, Schulden) persönlich auf Plausibilität zu prüfen. Die blinde Unterzeichnung schützt nicht vor einer Busse wegen Eventualvorsatzes (SG VRK I/1-2014/80 vom 15.12.2015).
  3. Offenlegung bei Rechtsunsicherheiten: Bestehen Zweifel über die Steuerbarkeit einer Leistung (z.B. Abgangsentschädigung, Erbvorbezug, Schenkung), ist dem Steueramt eine erläuternde Beilage einzureichen. Eine offengelegte Rechtsansicht schliesst den Vorwurf der Steuerhinterziehung aus, selbst wenn die Behörde der Rechtsauffassung nicht folgt (BL SG 510 09 42 vom 23.10.2009).

Für die Rechtsberatung und Treuhand

  1. Risiko der Solidarhaftung nach Abs. 3: Treuhänder und Steuerberater, die an einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ihres Klienten mitwirken oder dazu anstiften, haften gemäss Art. 56 Abs. 3 StHG solidarisch mit dem Steuerpflichtigen für die gesamte hinterzogene Steuer und werden persönlich mit Busse bis zu CHF 50'000 bestraft. Berater dürfen unvollständige Unterlagen nicht sehenden Auges in die Veranlagung einspeisen.
  2. Kein zivilrechtlicher Bussenregress: Wird gegen den Steuerpflichtigen eine Busse wegen Steuerhinterziehung ausgesprochen, kann er diesen Betrag zivilrechtlich nicht vom Treuhänder als Schaden ersetzt verlangen. Die Busse ist eine höchstpersönliche Strafe für eigenes Verschulden und stellt keinen ersatzfähigen Zivilschaden dar (BGE 134 III 59 E. 2).

Für Steuerverwaltungen und Strafsteuerbehörden

  1. Strikte Beweislast für den subjektiven Tatbestand: Die Steuerbehörde trägt die volle Beweislast nicht nur für den objektiven Steuerausfall, sondern auch für das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Schematische Bussenverfügungen ohne Würdigung der individuellen Einlassung des Steuerpflichtigen verletzen Art. 56 Abs. 1 StHG und Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
  2. Beachtung des Doppelbestrafungsverbots (ne bis in idem): Wurde eine Sachverhaltskonstellation bereits im Rahmen eines Steuerbetrugsverfahrens (Art. 59 StHG) rechtskräftig abgeurteilt, ist eine nochmalige Bestrafung wegen einfacher Steuerhinterziehung für dieselbe Tat unzulässig (BGE 144 IV 136 E. 10).
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