Rechtsprechung zu Art. 47 StHG
Leitentscheide (BGE)
BGE 139 I 64, E. 3.2–3.6 — Grundentscheid zur doppelbesteuerungsrechtlichen Verwirkung
- Thema: Schranken der doppelbesteuerungsrechtlichen Verwirkung und der harmonisierungsrechtlichen Verjährung des Besteuerungsrechts eines Kantons im interkantonalen Verhältnis
- Kernaussage: Ein Kanton verwirkt im interkantonalen Steuerverhältnis sein Besteuerungsrecht gegenüber der steuerpflichtigen Person, wenn er die für die Steuerpflicht erheblichen Tatsachen kennt oder kennen kann, mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zuwartet und ein anderer Kanton bei Annahme der Forderung zur Rückerstattung gutgläubig erhobener Steuern verpflichtet wäre. Bei der jährlichen Postnumerando-Besteuerung verwirkt das Besteuerungsrecht am Ende des Jahres, das der Veranlagungsperiode folgt («n+2»). Als wahrungshemmende Handlung genügt die schriftliche Mitteilung, in welcher der steuerpflichtigen Person die Veranlagung in Aussicht gestellt wird (typischerweise Zustellung der Steuererklärung). Die Verwirkung kann nur durch den anderen Kanton, nicht durch die steuerpflichtige Person geltend gemacht werden.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — doppelbesteuerungsrechtliche Verwirkung als Anschlussnorm
BGE 145 II 130, E. 2.2 und 3 — «Ausdrückliche» Anerkennung der Steuerforderung
- Thema: Unterbrechung der Veranlagungsverjährung durch Anerkennung der Steuerforderung
- Kernaussage: Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die «ausdrückliche» Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut «ausdrücklich» fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt nur verjährungsunterbrechend, soweit sie ausgefüllt und vorbehaltlos eingereicht wird.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — Unterbrechung durch die steuerpflichtige Person
BGE 139 II 373, E. 1.7 — Freie Sachverhaltsprüfung bei interkantonaler Doppelbesteuerung
- Thema: Bindung an vorinstanzlichen Sachverhalt und Novenverbot im Doppelbesteuerungsverfahren
- Kernaussage: Die Bindung des Bundesgerichts an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) gelten auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Kanton, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist und für den die Bindungswirkung nicht gilt, diese Feststellungen bestreitet. Nur in diesem Fall kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — prozessuale Voraussetzungen der Verwirkungsprüfung
BGE 149 II 354, E. 2 und 4.4.2 — Praxisänderung zur Verwirkung des Beschwerderechts
- Thema: Verwirkung des Beschwerderechts der steuerpflichtigen Person bei interkantonaler Doppelbesteuerung
- Kernaussage: Das Bundesgericht hat 2023 seine Praxis zur Verwirkung des Beschwerderechts dahingehend geändert, dass vorbehaltlich einer qualifiziert rechtsmissbräuchlichen oder treuwidrigen Konstellation nicht auf eine Verwirkung des Beschwerderechts abzustellen ist, da aus dem Charakter des Doppelbesteuerungsverbots als verfassungsmässiges Recht (Art. 127 Abs. 3 BV) die Verwirkung nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. Die Beseitigung einer grundsätzlich verfassungswidrigen interkantonalen Doppelbesteuerung kann nur verweigert werden, wenn sich das Verhalten der doppelt besteuerten Person als qualifiziert missbräuchlich erweist und der betroffene Kanton ausnahmsweise ein legitimes Interesse daran hat, bezogene Steuern einzubehalten, obschon er keinen Steueranspruch hat.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — Abgrenzung Verwirkung des Besteuerungsrechts vs. Verwirkung des Beschwerderechts
BGE 144 II 427, E. 9 — Kantonale Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist
- Thema: Zulässigkeit kürzerer absoluter Verjährungsfristen im kantonalen Recht
- Kernaussage: Art. 47 Abs. 1 StHG ermöglicht es den Kantonen und Gemeinden, die Veranlagungsverjährung kantonal- und kommunalrechtlich bereits vor Ablauf der bundesrechtlichen 15-jährigen Frist eintreten zu lassen (z.B. die zehnjährige Frist gemäss Art. 125 Abs. 4 StG/GR).
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — Verhältnis zum kantonalen Recht
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 9C_88/2026 vom 7. September 2026 — Genfer Verwirkung 2011–2015 und Strafbescheide
- Thema: Verwirkung des Genfer Besteuerungsrechts für die Steuerperioden 2011–2015; absolute Verjährung der Nachsteuer 2010; Konsequenzen für Strafbescheide
- Kernaussage: Der Kanton Genf ist für die kantonalen und kommunalen Steuern 2011–2015 verwirkt, weil er nach Kenntniserlangung der massgebenden Tatsachen (Kontrollbericht vom 6. Februar 2018) über zweieinhalb Jahre zuwartete, bevor er das Nachsteuer- und Veranlagungsverfahren eröffnete (26. November 2020). Für die Steuerperiode 2010 ist das Nachsteuerrecht absolut verjährt (Art. 53 Abs. 2 StHG). Die massgebliche Kenntnis datiert bereits mit Erstellung des Kontrollberichts, unabhängig davon, bei welcher Gesellschaft die Kontrolle formell durchgeführt wurde. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verfahrensdauer sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend; ein starrer zeitlicher Massstab aus anderen Entscheiden lässt sich nicht ableiten. Die Strafbescheide für 2013–2015 sind ebenfalls aufzuheben, da ohne Steuerschuld die Tatbestandsmerkmale einer Steuerstraftat nicht erfüllt sein können.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG, Art. 53 StHG — Verwirkung, absolute Verjährung, Strafbescheide
BGer 9C_393/2025 vom 24. Februar 2026 — Genfer Verwirkung 2016
- Thema: Verwirkung des Genfer Besteuerungsrechts für die Steuerperiode 2016 bei identischer Sachverhaltskonstellation
- Kernaussage: Das Bundesgericht bejahte die Verwirkung des Genfer Besteuerungsrechts für die Steuerperiode 2016, weil die Genfer Behörde über zweieinhalb Jahre nach Kenntniserlangung (Kontrollbericht vom 6. Februar 2018) zugewartet hatte, bevor sie die Steuerpflichtige am 26. November 2020 über die Eröffnung eines Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahrens informierte. Der Kanton Schwyz hatte die Steuerpflichtige bereits am 14. Februar 2018 in guten Treuen und in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs veranlagt.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — Verwirkung im Nachsteuerverfahren
BGer 9F_10/2026 vom 12. Juni 2026 — Revisionsgesuch gegen 9C_393/2025
- Thema: Berichtigungs- bzw. Revisionsgesuch der Genfer Behörde betreffend den Kontrollbericht
- Kernaussage: Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch der Genfer Behörde gegen den Entscheid 9C_393/2025 ab und klärte dabei die Frage des Kontrollberichts: Dieser begründet die massgebliche Kenntnis unabhängig davon, bei welcher Gesellschaft die Kontrolle formell durchgeführt wurde, solange er auch für die Besteuerung der betroffenen Person relevante Elemente enthält.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — Kenntniszeitpunkt bei Kontrollbericht
BGer 9C_73/2025 vom 2. April 2026 — Verwirkung verneint (Zürich/Zug)
- Thema: Verwirkung des Zürcher Besteuerungsrechts für die Steuerperioden 2012–2016
- Kernaussage: Das Bundesgericht befasste sich mit den drei Verwirkungskriterien und deren kumativem Charakter. Ein Kanton verwirkt sein Besteuerungsrecht, wenn er die für die Steuerpflicht erheblichen Tatsachen kennt oder kennen kann, mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zuwartet und ein anderer Kanton bei Annahme der Forderung zur Rückerstattung gutgläubig erhobener Steuern verpflichtet wäre. Das Merkmal des Kennens oder Kennenmüssens wird objektiv beurteilt: zugemutet werden kann der Kenntnis des Sachverhalts, der die Inanspruchnahme der Steuerhoheit begründet, ohne Rücksicht darauf, ob die Unkenntnis der Veranlagungsbehörde dem Kanton zum Verschulden gereicht.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — die drei Verwirkungskriterien
BGer 2C_428/2020 vom 19. Januar 2021 — Verwirkung bei fast vier Jahren Zuwarten
- Thema: Verwirkung des Zürcher Besteuerungsrechts für die Steuerperioden 2007–2012 nach anonymer Denunziation
- Kernaussage: Zwischen Kenntnisnahme der massgebenden Verhältnisse (anonyme Denunziation vom 28. Januar 2014) und der Eröffnung des Nachsteuerverfahrens (7. Dezember 2017) vergingen fast vier Jahre. Das Bundesgericht hielt ein solch langes Zuwarten für ungebührlich und hiess die Beschwerde auf die Verwirkungseinrede des Kantons Schwyz hin gut. Selbst Überlastung kann keine Entschuldigung für ein solch langes Zuwarten sein. Bei Nachsteuerverfahren gelten strengere Voraussetzungen: der berechtigte Kanton muss den Steueranspruch erheben, sobald er von den massgebenden Verhältnissen Kenntnis hat.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — Verwirkung bei Nachsteuerverfahren
BGer 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 — Verwirkung verneint (Zürich/Appenzell AR)
- Thema: Verwirkung des Zürcher Besteuerungsrechts für die Steuerperioden 2011–2013 bei Buchprüfung bei Schwestergesellschaft
- Kernaussage: Das Steueramt des Kantons Zürich schöpfte erst anlässlich einer Buchprüfung bei der C.________ AG im Dezember 2015 den Verdacht, dass die Geschäfte der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich geleitet worden waren. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 machte es seinen Besteuerungsanspruch geltend. Das Bundesgericht verneinte die Verwirkung, da nicht erstellt war, dass das Steueramt des Kantons Zürich vor Dezember 2015 gewusst hatte oder hätte wissen können, dass die Leitung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich besorgt wurde. Die Verwirkungsfrist kann nur Platz greifen, wenn der nachträglich Anspruch erhebende Kanton im Jahr «n+2» von seinem Besteuerungsrecht schon Kenntnis hatte.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — Kenntniszeitpunkt, Buchprüfung
BGer 2C_830/2021 vom 14. Juni 2022 — Verwirkung bejaht (Tessin/Zug)
- Thema: Verwirkung des Tessiner Besteuerungsrechts für die Steuerperiode 2016
- Kernaussage: Der Kanton Tessin beanspruchte mit Verfügung vom 3. April 2019 — im Jahr «n+3» bezogen auf die Steuerperiode 2016 — die unbeschränkte Steuerhoheit über die A.________ AG. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde auf die Verwirkungseinrede des Kantons Zug hin gut und stellte fest, dass das Tessiner Besteuerungsrecht für die Steuerperiode 2016 verwirkt war. Aus der Verfügung ergab sich kein kürzlich eingetreterer Sachverhaltswechsel, auf den der Tessiner Fiskus zeitnah reagiert hätte; der letzte Adresswechsel datierte von 2011, der Mietvertrag von 2008.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — Verwirkung bei Entscheidung im Jahr «n+3»
BGer 9C_315/2023 vom 1. Dezember 2025 — Verwirkung verneint (Zürich/Graubünden)
- Thema: Verwirkung des Zürcher Besteuerungsrechts für die Steuerperiode 2018 bei Kapitalleistungsmeldung
- Kernaussage: Der Kanton Zürich eröffnete ein Steuerhoheitsverfahren für die Steuerperioden ab 2018, nachdem am 15. April 2021 eine Meldung zu einer Kapitalleistung eingegangen war, und handelte innert drei Monaten (15. Juli 2021). Das Bundesgericht verneinte die Verwirkung: Vor der Mitteilung der Kapitalleistung hatte der Kanton Zürich weder Kenntnis von erheblichen Tatsachen noch konnte er solche haben, die auf einen mit dem Kanton Graubünden kollidierenden Steueranspruch hingedeutet hätten. Fehlt es am ersten Kriterium (Kennen oder Kennenmüssen), so spielen weder das zweite («n+2»-Regel) noch das dritte Kriterium eine Rolle. Der Entscheid enthält zudem die Praxisänderung zur Verwirkung des Beschwerderechts (BGE 149 II 354).
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — fehlende Kenntnis schliesst Verwirkung aus
BGer 9C_195/2025 vom 7. Mai 2025 — Bezugsverjährung nach Art. 47 Abs. 2 StHG
- Thema: Verjährung der Steuerforderung (Bezugsverjährung)
- Kernaussage: Das Bundesgericht verweist auf Art. 47 Abs. 2 StHG als Bezugsverjährung, umgesetzt durch § 153 StG (kantonal). Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 2 StHG — Forderungsverjährung
Kantonale Entscheide
Zürcher Verwaltungsgericht, SB.2020.00052 vom 26. August 2020 — Verjährungsunterbrechung durch Schreiben ohne Namensnennung
- Kanton: Zürich
- Thema: Unterbrechung der fünfjährigen relativen Verjährungsfrist durch ein steueramtliches Schreiben, in dem die Pflichtigen nicht namentlich genannt, durch die klar zuordenbare Register-Nummer aber zuverlässig identifizierbar waren
- Kernaussage: Die professionelle Vertretung der Pflichtigen hätte nach Treu und Glauben unverzüglich weitere Erkundigungen beim Absender einholen müssen und verhielt sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die Zuordenbarkeit des verjährungsunterbrechenden Schreibens in Abrede stellte, andererseits aber keinerlei Schritte zur Identifikation unternahm. Es ist zulässig, wenn mit dem Schreiben einzig die Verjährungsunterbrechung bezweckt wurde; für die Verjährungsfrage ist unerheblich, ob das Veranlagungsverfahren beförderlich geführt wurde oder hätte formell sistiert werden müssen.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — Unterbrechung durch Amtshandlung, Identifikation der steuerpflichtigen Person
Zürcher Verwaltungsgericht, SR.2021.00016 vom 25. Mai 2022 — Nachsteuer und Verwirkung
- Kanton: Zürich
- Thema: Reformatio in peius und Nichtverwirkung des Nachbesteuerungsanspruchs
- Kernaussage: Obwohl im Steuerhoheitsverfahren bereits rechtskräftig über die Steuerhoheit des Kantons Zürich in den Steuerperioden 2007–2011 entschieden wurde, nachbesteuerte das kantonale Steueramt im Nachsteuerverfahren lediglich die Steuerperioden 2009–2011, weil es eine Verwirkung des Steueranspruchs befürchtete. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass eine Verwirkung des Steueranspruchs keine Rede sein kann und die gegenteilige steueramtliche Auffassung auf einer falschen Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einer unzulässigen Übertragung der Verwirkungspraxis bei der ordentlichen Besteuerung auf Nachsteuerverfahren beruhte.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG, Art. 53 StHG — Abgrenzung ordentliche Besteuerung vs. Nachsteuerverfahren
Zürcher Verwaltungsgericht, SB.2023.00086 vom 17. Juli 2024 — Interkommunale Verwirkung
- Kanton: Zürich
- Thema: Interkommunale Steuerhoheit (Gemeindesteuerpflicht); analoge Anwendung der interkantonalen Verwirkungsgrundsätze
- Kernaussage: Die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung geltende Verwirkung des kantonalen Besteuerungsanspruchs bei Zuwarten sowie Gutgläubigkeit des steuerbeziehenden Erstkantons gilt auch im interkommunalen Doppelbesteuerungskonflikt. Die Stadt A hatte in Bezug auf die Steuerperioden 2011–2018 die Steuerhoheit verspätet beansprucht und ihr Steueranspruch war verwirkt.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — analoge Anwendung im interkommunalen Verhältnis
Zürcher Steuerrekursgericht, GS.2022.2 vom 25. Juli 2023 — Interkommunale Verwirkung und Gemeindezuweisung
- Kanton: Zürich
- Thema: Beanspruchung der Gemeindesteuerhoheit kraft persönlicher Zugehörigkeit über eine AG durch zwei Gemeinden
- Kernaussage: Entgegen der einschlägigen Weisung des kantonalen Steueramts gelangt die Verwirkungsfrist in § 193 StG auf Gemeindesteuerhoheitsverfahren nicht zur Anwendung. Die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltende Verwirkung des kantonalen Besteuerungsanspruchs bei Zuwarten sowie Gutgläubigkeit des steuerbeziehenden Erstkantons gilt auch im interkommunalen Doppelbesteuerungskonflikt.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — interkommunale Übertragung
Zürcher Verwaltungsgericht, SB.2014.00142 vom 1. April 2015 — Keine Legitimation der steuerpflichtigen Person für Verwirkungseinrede
- Kanton: Zürich
- Thema: Steuerhoheit des Kantons Zürich; fehlende Legitimation der steuerpflichtigen Person zur Erhebung der Verwirkungseinrede
- Kernaussage: Die Verwirkungseinrede, wonach ein Kanton sein Recht auf Besteuerung verwirkt, wenn er mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zuwartet, kann nur vom steuererhebenden Kanton auf Bundesgerichtsebene erhoben werden. Mangels Legitimation des Beschwerdeführers (steuerpflichtige Person) ist auf diese Rüge nicht einzutreten.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StHG — Legitimation zur Erhebung der Verwirkungseinrede
Letzte Aktualisierung: 28. September 2026