Rechtsprechung zu Art. 24 StHG
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 140 II 88 — Grundsatzurteil zur verdeckten Gewinnausschüttung und Drittvergleich (Dealing at Arm’s Length)
- Entscheid: BGE 140 II 88 vom 16. Dezember 2013 (2C_272/2012)
- Thema: Dreiteiliger Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG; Grundsatz des Drittvergleichs
- Abstract: Das Bundesgericht fasste die bundesrechtlichen Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) grundlegend zusammen: (1) Eine Leistung der Gesellschaft ohne gleichwertige Gegenleistung, (2) Zuwendung an einen Beteiligten oder eine nahestehende Person, die einem unabhängigen Dritten unter gleichen Bedingungen nicht erbracht worden wäre (Verletzung des Drittvergleichs / dealing at arm’s length), und (3) Erkennbarkeit des Missverhältnisses für die handelnden Organe. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der entsprechende Betrag dem steuerbaren Reingewinn der Gesellschaft aufzurechnen.
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG — Tatbestandsmerkmale der vGA
BGE 143 II 674 — Massgeblichkeitsprinzip und Durchbrechungen durch steuerrechtliche Korrekturvorschriften
- Entscheid: BGE 143 II 674 vom 17. November 2017 (2C_16/2016)
- Thema: Massgeblichkeit der handelsrechtskonformen Jahresrechnung nach Art. 24 Abs. 1 StHG; Abzugsfähigkeit kantonaler und kommunaler Steuern
- Abstract: Das Bundesgericht bestätigte das fundamentale Massgeblichkeitsprinzip: Die handelsrechtskonforme Buchhaltung und der handelsrechtliche Jahresabschluss bilden den Ausgangspunkt und die verbindliche Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung, sofern das Steuerrecht keine ausdrücklichen Korrektur- oder Korrektivnormen vorsieht. Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar (Art. 24 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG) und sind im Geschäftsjahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Aufwand zu verbuchen.
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 StHG — Massgeblichkeitsprinzip
BGE 142 II 283 — Betriebserfordernis bei steuerneutralen Umstrukturierungen juristischer Personen
- Entscheid: BGE 142 II 283 vom 16. März 2016 (2C_1012/2014)
- Thema: Steuerneutrale Spaltung und Ausgliederung nach Art. 24 Abs. 3 lit. b StHG; Begriff des Betriebs bzw. Teilbetriebs
- Abstract: Das Bundesgericht definierte die strengen Voraussetzungen des Betriebserfordernisses für steuerneutrale Umstrukturierungen. Ein Betrieb ist ein organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten, der bezüglich der von ihm erbrachten Leistungen eine funktionelle Selbständigkeit aufweist und aus eigener Kraft am Markt handlungsfähig ist. Die blosse Verwaltung eigenen Vermögens (wie das Halten und Verwalten von Finanzanlagen oder einer einzelnen Renditeliegenschaft ohne nennenswerte eigenständige Wertschöpfungsorganisation) stellt keinen Betrieb dar. Fehlt es am Betrieb, liegt eine steuerbare Handänderung bzw. steuerbare Realisation stiller Reserven vor.
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 3 lit. b StHG — Betriebserfordernis bei Spaltung und Vermögensübertragung
BGE 138 II 57 — Simuliertes Aktionärsdarlehen ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten
- Entscheid: BGE 138 II 57 vom 23. Dezember 2011 (2C_116/2011)
- Thema: Simulation eines Darlehens an den Alleinaktionär; Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung ab Hingabe
- Abstract: Gewährt eine Gesellschaft ihrem Alleinaktionär ein Darlehen, ohne dass ein schriftlicher Darlehensvertrag, Sicherheiten, Vereinbarungen über die Rückzahlung oder eine Bonitätsprüfung vorliegen, und übersteigt der Darlehensbetrag die finanzielle Leistungsfähigkeit des Aktionärs massiv, handelt es sich um ein simuliertes Darlehen. Es fehlt der tatsächliche Rückzahlungswille. Die Zuwendung qualifiziert bereits im Zeitpunkt der Darlehensauszahlung (und nicht erst bei einer allfälligen späteren buchhalterischen Ausbuchung) als steuerbare verdeckte Gewinnausschüttung.
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG — Simuliertes Aktionärsdarlehen
BGE 137 II 353 — Grenzen des Massgeblichkeitsprinzips bei handelsrechtswidrigen Verbuchungen
- Entscheid: BGE 137 II 353 vom 20. Juli 2011 (2C_145/2010)
- Thema: Durchbrechung des Massgeblichkeitsprinzips bei Verletzung handelsrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften; geschäftsmässig unbegründeter Aufwand
- Abstract: Das Massgeblichkeitsprinzip gilt nur für Jahresabschlüsse, die den zwingenden Bestimmungen des Rechnungslegungsrechts entsprechen. Verstösst eine Buchung gegen Schutzvorschriften des Obligationenrechts (z.B. Verbuchung fiktiver Verbindlichkeiten oder Unterlassen gebotener Aktivierungen), ist die Steuerbehörde nicht an die Handelsbilanz gebunden. Sie hat die Bilanz für steuerliche Zwecke zu korrigieren und ungerechtfertigte Aufwandspositionen dem Reingewinn aufzurechnen.
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 StHG — Handelsrechtswidrige Buchhaltung und steuerliche Korrektur
BGE 131 II 593 — Erkennbarkeit des Missverhältnisses bei verdeckter Gewinnausschüttung
- Entscheid: BGE 131 II 593 vom 18. August 2005 (2A.27/2005)
- Thema: Subjektives Erfordernis der Erkennbarkeit des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bei Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG
- Abstract: Das dritte Tatbestandselement der verdeckten Gewinnausschüttung verlangt, dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die handelnden Organe der Gesellschaft offensichtlich erkennbar war. Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich hierbei um einen objektiven Sorgfaltsmassstab handelt: Massgebend ist, ob ein gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsleiter unter den gegebenen Umständen das Missverhältnis hätte erkennen müssen. Ein böser Glaube oder eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG — Erkennbarkeit der vGA
II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)
BGE 140 II 248 — Verlustverrechnung und steuerliche Folgen von Sanierungsmassnahmen
- Entscheid: BGE 140 II 248 vom 16. Mai 2014 (2C_64/2013)
- Thema: Verlustverrechnung nach Art. 24 Abs. 4 StHG i.V.m. Art. 67 DBG; Behandlung von Sanierungserträgen und Forderungsverzichten
- Abstract: Das Bundesgericht äusserte sich zur Verlustverrechnung bei juristischen Personen und den steuerrechtlichen Sanierungsprivilegien. Ein echter Forderungsverzicht eines Aktionärs führt handelsrechtlich zu einem ausserordentlichen Sanierungsgewinn. Soweit echte Unterbilanzen beseitigt werden, kann dieser Ertrag mit Vorjahresverlusten verrechnet werden, die über die reguläre siebenjährige Verlustverrechnungsperiode hinausgehen. Ein unechter Sanierungsgewinn (Zuschuss zur Abdeckung von Darlehen, die wirtschaftlich Eigenkapitalcharakter hatten) unterliegt hingegen nicht der Gewinnsteuer, sondern stellt eine steuerneutrale Kapitaleinlage dar.
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 4 StHG — Verlustverrechnung und Sanierungsabzug
SG VG B 2017/192 vom 01.05.2018 (bestätigt durch BGer 2C_505/2018) — Darlehensabschreibung bei Schwestergesellschaft als vGA
- Entscheid: SG VG B 2017/192 vom 1. Mai 2018 (bestätigt durch BGer 2C_505/2018 vom 20. November 2018)
- Thema: Ungesicherte Darlehensgewährung unter Schwestergesellschaften; geschäftsmässige Unbegründetheit der Darlehensabschreibung
- Abstract: Eine operative Gesellschaft gewährte einer finanziell maroden Schwestergesellschaft Darlehen ohne Bonitätsprüfung, ohne bankübliche Sicherheiten und ohne feste Rückzahlungsbedingungen. Nach dem Konkurs der Schwestergesellschaft schrieb die Gesellschaft das Darlehen gewinnmindernd ab. Das St. Galler Verwaltungsgericht und das Bundesgericht qualifizierten den Aufwand als geschäftsmässig unbegründet. Da die Darlehensgewährung ausschliesslich durch das gemeinsame Aktionariat motiviert war und einem Drittvergleich nicht standhielt, stellte die Abschreibung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und wurde dem steuerbaren Gewinn aufgerechnet.
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG — Darlehensabschreibung an nahestehende Gesellschaften
BL KG 810 24 97 vom 25.09.2024 — Nachsteuer und Steuerhinterziehung bei verdeckten Gewinnausschüttungen
- Entscheid: BL KG 810 24 97 vom 25. September 2024
- Thema: Nach- und Strafsteuerverfahren bei systematischer Bezahlung privater Lebenshaltungskosten des Alleinaktionärs über das Gesellschaftskonto
- Abstract: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft befasste sich mit der steuerlichen Qualifikation von Gesellschaftsaufwendungen, die private Lebenshaltungskosten des Alleinaktionärs (Urlaubsreisen, private Fahrzeugkosten, Restaurantbesuche) betrafen. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis greift die natürliche Vermutung, dass die Aufwendungen gesellschaftsfremd und durch das Beteiligungsverhältnis veranlasst sind. Die Gesellschaft trug die Beweislast für die geschäftsmässige Begründetheit. Da dieser Gegenbeweis misslang, wurden die Beträge im Nachsteuerverfahren aufgerechnet und eine Steuerbusse wegen vollendeter Steuerhinterziehung ausgesprochen.
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG — Private Lebenshaltungskosten als vGA; Nachsteuerfolgen
ZH VG SB.2017.00032 vom 20.12.2017 — Mietertragsverzicht zugunsten einer Konzerngesellschaft als vGA
- Entscheid: ZH VG SB.2017.00032 vom 20. Dezember 2017
- Thema: Unterpreisige Überlassung von Betriebsräumlichkeiten an eine Tochtergesellschaft; Gewinnkorrektur infolge Gewinnvorwegnahme
- Abstract: Das Zürcher Verwaltungsgericht beurteilte die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten innerhalb eines Konzerns zu einem Preis, der signifikant unter den orts- und marktüblichen Mieten lag. Das Gericht bestätigte, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht nur in einem ungerechtfertigten Aufwand (aktive vGA), sondern auch im Verzicht auf geschäftsübliche Erträge (Gewinnvorwegnahme / passive vGA) bestehen kann. Die Differenz zwischen der tatsächlich verrechneten Miete und dem marktüblichen Drittpreis wurde dem steuerbaren Reingewinn der vermietenden Muttergesellschaft zugerechnet.
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG — Ertragsverzicht und Verrechnungspreise
ZH VG SB.2014.00011 vom 09.07.2014 — Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für behördliche Bussen und Sanktionen
- Entscheid: ZH VG SB.2014.00011 vom 9. Juli 2014
- Thema: Rückstellungen nach Art. 24 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 29 StHG für drohende Bussen im US-Steuerstreit
- Abstract: Das Zürcher Verwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit einer steuerwirksamen Rückstellung einer Zürcher Privatbank für drohende Zahlungen an das US-Justizministerium (DoJ) im Zusammenhang mit dem US-Steuerprogramm. Das Gericht differenzierte im Rahmen des geschäftsmässig begründeten Aufwands zwischen pönalen Bussen (Gewinnabschöpfung mit Strafcharakter, die nicht steuerwirksam abgezogen werden darf) und reinen Entschädigungs- oder Gewinnherausgabezahlungen ohne Strafcharakter. Eine Rückstellung ist steuerlich nur insoweit anzuerkennen, als die zugrunde liegende Verbindlichkeit steuerlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifiziert werden kann.
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 StHG — Rückstellungen und geschäftsmässig begründeter Aufwand