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Art. 12 — Grundstückgewinnsteuer

Steuern und Abgaben › Einkommens-, Vermögens- und Gewinnsteuern

Art. 12 StHG

Gesetzeswortlaut

Zweiter Titel: Steuern der natürlichen Personen3. Kapitel: Grundstückgewinnsteuer

1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.

2 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:

a.
die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b.
die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c.
die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d.
die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e.
die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197988, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.

3 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:

a.
Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b.89
Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches90) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c.
Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d.
vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e.
Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

4 Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:

a.91
die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b.
die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.

5 Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.

88SR 700

89 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

90 SR 210

91 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

SR 642.14 · Stand am 1. Januar 2025 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 12 StHG regelt die kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer. Die Steuer ist als Sondersteuer konzipiert und erfasst den Wertzuwachsgewinn auf Liegenschaften. Sie verwirklicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass unverdiente, konjunkturelle Wertsteigerungen des unbeweglichen Bodens zugunsten der Allgemeinheit abgeschöpft werden sollen, während gleichzeitig das verfassungsmässige Ziel der Förderung des Wohneigentums (Art. 108 BV) durch weitgehende Steueraufschubtatbestände gewahrt wird (BBl 1983 III 1, S. 92).

Die beiden Grundsysteme: Monismus vs. Dualismus (Abs. 4)

Das Bundesrecht überlässt den Kantonen in Art. 12 Abs. 4 StHG die Wahl zwischen zwei grundlegend verschiedenen Erhebungssystemen:

  1. Das monistische System (Zürcher System):
    • Die Grundstückgewinnsteuer erfasst alle Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken im Kanton — sowohl aus dem Privatvermögen als auch aus dem Geschäftsvermögen von juristischen Personen und Einzelunternehmen.
    • Harmonisierungsrechtliche Mechanik: Bei Geschäftsliegenschaften unterliegt der eigentliche Wertzuwachsgewinn (Differenz zwischen Verkaufspreis und historischen Anlagekosten) der Grundstückgewinnsteuer, während die wiedereingebrachten Abschreibungen (Differenz zwischen Anlagekosten und Buchwert) der ordentlichen Einkommens- oder Gewinnsteuer unterstellt werden (BGE 143 II 674; BGE 138 II 32).
    • Kantone: Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Tessin, Jura.
  2. Das dualistische System:
    • Die Grundstückgewinnsteuer erfasst ausschliesslich Grundstücke des Privatvermögens.
    • Gewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens (inkl. der Wertzuwachsgewinne) unterliegen vollumfänglich der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.
    • Kantone: Luzern, Freiburg, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf.

Gesetzgeberische Ratio und Revisionschronologie

  • Botschaft zur Steuerharmonisierung (BBl 1983 III 1): Vereinheitlichung der Steueraufschubtatbestände (Abs. 3), um zu verhindern, dass Bürger bei familiären, erbrechtlichen oder betrieblichen Handänderungen durch kantonale Steuern übermässig belastet werden.
  • Eherechtsrevision (BBl 1996 I 1): Neufassung von Abs. 3 lit. b per 1. Januar 2000 zur Ausdehnung des Steueraufschubs auf güterrechtliche Auseinandersetzungen, Familienunterhaltsbeiträge nach Art. 165 ZGB und scheidungsrechtliche Zuweisungen.
  • Fusionsgesetz (BBl 2000 4337): Harmonisierung von Abs. 4 lit. a per 1. Juli 2004: In monistischen Kantonen gelten Umstrukturierungen nach Art. 8 Abs. 3/4 und Art. 24 Abs. 3/3quater StHG zwingend als steueraufschiebende Handänderungen bei der Grundstückgewinnsteuer.

Prüfschema: Grundstückgewinnsteuer nach Art. 12 StHG

StufePrüfschrittGesetzliche GrundlageVoraussetzungen / RechtsfolgeLeitentscheid
1Steuerobjekt & GewinnArt. 12 Abs. 1 StHGVeräusserungserlös übersteigt Anlagekosten (Erwerbspreis + wertvermehrende Aufwendungen)BGE 143 II 674
2HandänderungArt. 12 Abs. 2 StHGZivilrechtliche Handänderung (Grundbucheintrag) oder wirtschaftliche Handänderung (lit. a/d: Kettengeschäft, Anteile Immobiliengesellschaft)BGE 134 II 124 E. 3
3Steueraufschub (Ausschluss sofortiger Besteuerung)Art. 12 Abs. 3 StHGErbgang/Schenkung (lit. a), Güterrecht/Scheidung (lit. b), Landumlegung (lit. c), landwirtschaftliche Ersatzbeschaffung (lit. d), Wohneigentums-Ersatzbeschaffung (lit. e)BGE 143 II 233 E. 2; BGE 130 II 202 E. 3
4Umfang des Aufschubs bei ReinvestitionArt. 12 Abs. 3 lit. e StHGAbsolute Methode: Voller Aufschub, wenn Reinvestition $\ge$ Erlös; Besteuerung des Differenzbetrags, wenn Reinvestition $<$ ErlösBGE 130 II 202 E. 5
5Systemabgrenzung bei GeschäftsvermögenArt. 12 Abs. 4 StHGMonismus (Wertzuwachs $\rightarrow$ Grundstückgewinnsteuer) vs. Dualismus (Gesamtgewinn $\rightarrow$ Einkommens-/Gewinnsteuer)BGE 138 II 32 E. 2
6Besitzesdauer & SpekulationszuschlagArt. 12 Abs. 5 StHGProgressiver Zuschlag bei kurzer Besitzesdauer (< 1–2 Jahre); Rabatt bei langer HaltedauerBBl 1983 III 1, S. 94

Kommentierung

A. Steuerobjekt und Berechnung des Grundstückgewinns (Abs. 1)

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ergeben (Abs. 1).

Der steuerbare Grundstückgewinn berechnet sich nach der Grundformel:

$$\text{Grundstückgewinn} = \text{Veräusserungserlös} - \text{Anlagekosten}$$

  1. Veräusserungserlös: Der tatsächliche Kaufpreis samt allen weiteren Leistungen des Erwerbers (z.B. Übernahme von Verkäuferverpflichtungen, Dienstbarkeitsentschädigungen).
  2. Anlagekosten: Die Summe aus dem ursprünglichen Erwerbspreis (oder einem gesetzlichen Ersatzwert bei sehr langer Haltedauer, z.B. Verkehrswert vor 20 Jahren) und den wertvermehrenden Aufwendungen.
  3. Abgrenzung werterhaltend vs. wertvermehrend:
    • Werterhaltende Aufwendungen (Reparaturen, Malerarbeiten, Unterhalt) dienen der blossen Instandhaltung; sie sind bei den periodischen Einkommenssteuern als Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig und dürfen bei der Grundstückgewinnsteuer nicht als Anlagekosten angerechnet werden (Verbot der doppelten Berücksichtigung).
    • Wertvermehrende Aufwendungen (Anbauten, Wintergarten, Ausbau des Dachstocks, wertsteigernde Neuanlagen) erhöhen den Substanzwert der Liegenschaft; sie sind ausschliesslich bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten einkaufs- bzw. gewinnmindernd anzurechnen.

B. Steuerbegründende Tatbestände und wirtschaftliche Handänderung (Abs. 2)

Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet (zivilrechtliche Handänderung durch Eintragung im Grundbuch). Ihr gleichgestellt sind wirtschaftliche Vorgänge, die auf dasselbe wirtschaftliche Ergebnis hinauslaufen:

1. Wirtschaftliche Handänderung (Abs. 2 lit. a)

Eine wirtschaftliche Handänderung liegt vor, wenn die tatsächliche und wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück auf einen Dritten übertragen wird, ohne dass es zu einer grundbuchlichen Eigentumsübertragung kommt (BGE 134 II 124 E. 3):

  • Kettengeschäfte: Eine Person erwirbt das Recht (z.B. über einen Vorvertrag oder ein unwiderrufliches Kaufsrecht), über eine Liegenschaft wie eine Eigentümerin zu verfügen, und überträgt dieses Recht gegen Entgelt an einen Endabnehmer weiter. Der Zwischenhändler realisiert eine wirtschaftliche Veräusserung nach Abs. 2 lit. a.
  • Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen an Immobiliengesellschaften (Abs. 2 lit. d): Die Übertragung der Aktienmehrheit an einer Gesellschaft, deren Zweck im Wesentlichen im Halten und Verwalten von Grundstücken besteht (Immobiliengesellschaft), gilt wirtschaftlich als Handänderung der im Gesellschaftsvermögen liegenden Liegenschaften (BGE 131 II 722).

2. Entgeltliche Dienstbarkeitserrichtung (Abs. 2 lit. c)

Wird ein Grundstück mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit (z.B. Baurecht, Wohnrecht, Bauverbot) oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet, löst dies die Steuer aus, wenn die Bewirtschaftung oder der Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigt wird und dafür eine Entschädigung bezahlt wird.


C. Die gesetzlichen Steueraufschubtatbestände (Abs. 3)

Art. 12 Abs. 3 StHG zählt die Steueraufschubtatbestände abschliessend auf. Die Kantone sind bundesrechtlich verpflichtet, die Besteuerung in diesen Fällen aufzuschieben; sie dürfen weder zusätzliche Aufschubgründe erfinden noch gesetzliche Aufschubgründe einschränken (BGE 143 II 233 E. 3).

Wesen des Steueraufschubs: Der Steueraufschub ist keine Steuerbefreiung. Die auf der Liegenschaft ruhende latente Steuerlast wird nicht vernichtet, sondern auf den Rechtsnachfolger bzw. auf das Ersatzobjekt übertragen. Bei der späteren steuerpflichtigen Veräusserung bemisst sich der Grundstückgewinn nach den ursprünglichen Anlagekosten des Rechtsvorgängers (Art. 12 Abs. 1 StHG).

  1. Erbgang, Erbteilung, Schenkung und Erbvorbezug (lit. a): Unentgeltliche Vermögensübergänge unterliegen nie der Grundstückgewinnsteuer; der Erbe oder Beschenkte übernimmt die Anlagekosten und die Besitzesdauer des Erblassers/Schenkers.
  2. Eigentumswechsel unter Ehegatten (lit. b): Handänderungen im Zusammenhang mit dem Güterrecht, bei Ehescheidung oder zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge an den Familienunterhalt (Art. 165 ZGB) sind steueraufgeschoben, sofern beide Ehegatten zustimmen.
  3. Landumlegungen und Enteignung (lit. c): Amtliche Quartierplanungen, Güterzusammenlegungen oder Landabtretungen im Enteignungsverfahren lösen keine Steuer aus.

D. Der Praxisfall: Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum (Abs. 3 lit. e)

Die Ersatzbeschaffung nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist der in der Gerichtspraxis am häufigsten umstrittene Tatbestand des gesamten kantonalen Steuerrechts. Die Norm verlangt:

  • Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung);
  • Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz;
  • Verwendung des Veräusserungserlöses innert angemessener Frist.

1. Begriff der «dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung» (BGE 143 II 233)

Das Bundesgericht legte in BGE 143 II 233 verbindlich fest:

  • Nur der Hauptwohnsitz: Selbstgenutzt ist eine Liegenschaft nur, wenn sie dem Veräusserer als steuerrechtlicher Wohnsitz (Lebensmittelpunkt nach Art. 3 Abs. 2 StHG) dient. Zweitwohnungen, Ferienchalets oder Renditeobjekte sind kategorisch ausgeschlossen (BGE 143 II 233 E. 2.5).
  • Keine starren Mindestfristen: Die Kantone dürfen keine starren Fristen (wie z.B. eine fünfjährige ununterbrochene Mindestwohndauer) vorschreiben. Die Selbstnutzung muss im Zeitpunkt der Veräusserung bzw. der Ersatzbeschaffung tatsächlich bestanden haben (BGE 143 II 233 E. 2.5.2).
  • Arbeitszimmer unschädlich: Dient ein Zimmer des Einfamilienhauses als privates Arbeitszimmer oder Homeoffice, schadet dies der «ausschliesslichen» Wohnnutzung nicht (SG VWEK I/1-2015/118 vom 20.10.2015).

2. Die Reinvestitionsberechnung: Zwingende Geltung der «absoluten Methode» (BGE 130 II 202)

Vor 2004 wandten viele Kantone die «proportionale Methode» an, bei der bei jeder teilweisen Reinvestition ein anteiliger Gewinn besteuert wurde. In BGE 130 II 202 entschied das Bundesgericht, dass das Harmonisierungsrecht bundeseinheitlich und zwingend die absolute Methode vorschreibt:

  • Grundsatz: Der Steueraufschub wird gewährt, soweit der reinvestierte Erlös die ursprünglichen Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft übersteigt.
  • Vollständiger Aufschub: Entsprechen die Anlagekosten des Ersatzobjekts mindestens dem Verkaufserlös des alten Objekts ($\text{Kaufpreis Neu} \ge \text{Verkaufserlös Alt}$), wird der gesamte Grundstückgewinn aufgeschoben.
  • Teilweiser Aufschub: Sind die Anlagekosten des Ersatzobjekts tiefer als der Verkaufserlös des alten Objekts, liegt ein nicht reinvestierter Erlösüberhang vor. Dieser Überhang ist sofort steuerbar; der Rest des Gewinns wird aufgeschoben.

Berechnungsbeispiel zur absoluten Methode

PositionFall 1: VollreinvestitionFall 2: Teilreinvestition
Verkaufserlös alte LiegenschaftCHF 1'500'000CHF 1'500'000
./. Historische Anlagekosten AltCHF 900'000CHF 900'000
Erzielter GrundstückgewinnCHF 600'000CHF 600'000
Kaufpreis neue LiegenschaftCHF 1'600'000CHF 1'200'000
Nicht reinvestierter ErlösüberhangCHF 0CHF 300'000 ($\text{1.5 Mio.} - \text{1.2 Mio.}$)
Sofort steuerbarer GewinnCHF 0CHF 300'000
Aufgeschobener GrundstückgewinnCHF 600'000CHF 300'000 ($\text{600'000} - \text{300'000}$)
Neue steuerliche Anlagekosten NeuCHF 1'000'000 ($\text{1.6 Mio.} - \text{Aufschub 600k}$)CHF 900'000 ($\text{1.2 Mio.} - \text{Aufschub 300k}$)

Leitsatz. Bei der Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG) gilt bundesweit zwingend die absolute Methode: Ein Grundstückgewinn ist nur insoweit sofort steuerbar, als der Verkaufserlös der alten Liegenschaft die Anlagekosten der Ersatzliegenschaft übersteigt (BGE 130 II 202).

3. Angemessene Frist

Die Reinvestition muss «innert angemessener Frist» erfolgen. Die kantonale Praxis setzt diese Regelfrist einheitlich auf zwei Jahre vor oder nach dem Verkauf fest. Eine Fristüberschreitung bis zu 3 oder 4 Jahren ist nur zulässig, wenn die Verzögerung auf unverschuldeten Gründen beruht (z.B. behördliche Bauverzögerungen, schwere Krankheit; Urteil BGer 2C_337/2012 vom 19.12.2012).

4. Zweckentfremdung der Ersatzliegenschaft

Wird die Ersatzliegenschaft innert kurzer Zeit (in der Regel innert 5 Jahren) nicht mehr selbst bewohnt, sondern vermietet oder als Ferienobjekt genutzt, fällt der Steueraufschub rückwirkend dahin; die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer wird fällig (ZH SRK GR.2015.20 vom 28.10.2015).


E. Spekulationszuschlag und Besitzesdauer (Abs. 5)

Art. 12 Abs. 5 StHG verpflichtet die Kantone, kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker zu besteuern:

  • Zuschläge bei kurzer Besitzesdauer: Wird ein Grundstück innert weniger Monate oder Jahre (z.B. unter 1 oder 2 Jahren) wieder veräussert, erheben die Kantone Zuschläge von 25 % bis zu 50 % auf dem Grundtarif.
  • Besitzesdauerrabatte: Wird die Liegenschaft über viele Jahre (z.B. mehr als 5, 10 oder 20 Jahre) gehalten, ermässigt sich die Steuer degressiv pro Haltejahr.
  • Anrechnung der Vorbesitzzeit: Bei vorangegangenen steueraufgeschobenen Handänderungen (z.B. Erbgang, Schenkung nach Abs. 3 lit. a) wird die Besitzesdauer des Rechtsvorgängers vollumfänglich an die eigene Haltedauer angerechnet.

Kantonale Praxisfragen

1. Vorübergehende Vermietung vor Verkauf: Verlust des Steueraufschubs? (Kanton Zürich / St. Gallen)

Zieht eine Eigentümerin bereits in eine Mietwohnung um und vermietet ihr Einfamilienhaus vor dem Verkauf noch für einige Monate an Dritte, verweigern die Steuerämter häufig den Aufschub mit der Begründung, im Verkaufszeitpunkt habe keine «dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung» mehr vorgelegen:

  • Praxis der Gerichte: Das Bundesgericht und die kantonalen Verwaltungsgerichte schützen die Steuerpflichtigen, sofern die vorübergehende Vermietung nachweislich eine reine Notmassnahme zur Überbrückung bis zum Verkauf darstellte und von Verkaufsbemühungen begleitet war (BGE 143 II 233 E. 2.5.2; SG VG B 2016/12 vom 13.02.2018).
  • Wurde die Liegenschaft hingegen auf unbestimmte Zeit als Renditeobjekt vermietet, ist der Aufschub verwirkt.

2. Ersatzbeschaffung bei Verschiebung von Miteigentumsquoten unter Ehegatten (BGE 141 II 207)

Verkaufen Ehegatten ein Eigenheim, das im Alleineigentum eines Ehegatten stand, und erwerben die Ersatzliegenschaft zu hälftigem Miteigentum:

  • Entscheid BGE 141 II 207: Der Steueraufschub nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG steht dem bisherigen Alleineigentümer nur im Umfang seines eigenen Miteigentumsanteils an der Ersatzliegenschaft (50 %) zu.
  • Der auf den anderen Ehegatten übertragene Anteil gilt als unentgeltliche Zuwendung (Schenkung nach Abs. 3 lit. a) oder unterliegt der Besteuerung, sofern keine güterrechtliche Verrechnung vorliegt.

Praxishinweise

Für Eigentümer, Erwerber und Steuerberatende:

  1. Bei Verkauf des Eigenheims alle Kauf-, Handwerker- und Notariatsbelege lückenlos aufbewahren: Nur belegte wertvermehrende Aufwendungen werden an die Anlagekosten angerechnet; Schätzungen werden von den Steuerbehörden regelmässig drastisch gekürzt.
  2. Für die Ersatzbeschaffung (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG) die Zweijahresfrist streng beachten: Der Kauf oder Baubeginn der Ersatzliegenschaft muss innert 24 Monaten vor oder nach der Veräusserung stattfinden. Bei unverschuldeten Bauverzögerungen sofort schriftlich Fristerstreckungsgesuche stellen und Beweise sichern (BGer 2C_337/2012).
  3. Bei der Reinvestition beachten: Die absolute Methode schützt vor Steuern, solange der Reinvestitionsbetrag den alten Verkaufserlös erreicht; Schulden und Hypotheken spielen bei der Berechnung keine Rolle (BGE 130 II 202).
  4. Eine Ersatzliegenschaft nach dem Erwerb mindestens 5 Jahre selbst bewohnen: Eine vorzeitige Vermietung oder Umnutzung zum Ferienwohnsitz führt zum rückwirkenden Widerruf des Steueraufschubs (ZH SRK GR.2015.20).

Für Veranlagungsbehörden:

  1. Die absolute Methode bundesweit einheitlich anwenden: Eine quotale Besteuerung nach der relativen Methode ist bundesrechtswidrig (BGE 130 II 202).
  2. Keine starren Mindestwohndauern für die Selbstnutzung verlangen; massgebend ist der tatsächliche steuerrechtliche Hauptwohnsitz im Veräusserungszeitpunkt (BGE 143 II 233).
  3. Bei Kettengeschäften und Übertragung von Aktien an Immobiliengesellschaften prüfen, ob eine wirtschaftliche Handänderung vorliegt (Art. 12 Abs. 2 lit. a und d StHG; BGE 134 II 124).
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