Rechtsprechung zu Art. 8 StHG
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 148 II 299 — Begriff der «Veräusserung» nach Art. 8 Abs. 2bis StHG: Schenkung beendet Steueraufschub
- Entscheid: BGE 148 II 299 vom 11. April 2022 (2C_284/2021)
- Thema: Steueraufschub bei Überführung einer Liegenschaft ins Privatvermögen (Art. 8 Abs. 2bis StHG); Beendigung des Aufschubs durch Schenkung
- Abstract: Ein Pflichtiger überführte bei Geschäftsaufgabe eine Liegenschaft ins Privatvermögen unter Inanspruchnahme des Steueraufschubs nach Art. 8 Abs. 2bis StHG. Später übertrug er die Liegenschaft unentgeltlich im Wege der Schenkung bzw. des Erbvorbezugs auf seine Kinder. Das Bundesgericht entschied, dass der Begriff der «Veräusserung» in Art. 8 Abs. 2bis StHG auch unentgeltliche Handänderungen wie Schenkungen umfasst. Da die Liegenschaft kein Geschäftsvermögen mehr darstellt, kann der einkommenssteuerrechtliche Aufschub nicht auf die Beschenkten überwälzt werden; die Schenkung beendet den Aufschub und löst die Nachbesteuerung beim Schenker aus.
- Einschlägig für: Art. 8 Abs. 2bis StHG — Beendigung des Steueraufschubs bei Handänderung
BGE 142 II 283 — Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen
- Entscheid: BGE 142 II 283 vom 22. Januar 2016 (2C_894/2013)
- Thema: Steuerneutrale Umwandlung einer Personenunternehmung in eine juristische Person (Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG / Art. 19 DBG); Begriff des (Teil-)Betriebs
- Abstract: Die steuerneutrale Übertragung von Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung auf eine Kapitalgesellschaft setzt zwingend voraus, dass ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird. Ein Betrieb erfordert eine organische, lebensfähige Unternehmenseinheit mit eigenem Personal, Sachmitteln und Marktaktivität. Auch im Bereich der Immobilienverwaltung und des Immobilienhandels muss Betriebsqualität vorliegen; das blosse Halten und Verwalten von Mietliegenschaften ohne eigene Betriebsorganisation genügt nicht.
- Einschlägig für: Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG — Betriebserfordernis bei Umstrukturierungen
BGE 138 II 32 — Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
- Entscheid: BGE 138 II 32 vom 14. November 2011 (2C_199/2011)
- Thema: Steuerliche Privilegierung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Geschäftsvermögen (Art. 8 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 12 Abs. 4 StHG)
- Abstract: Bei der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke unterliegen nur die wiedereingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer, während der eigentliche Wertzuwachsgewinn der kantonalen Grundstückgewinnsteuer untersteht. Diese Privilegierung ist eng auszulegen: Sie gilt nur für Grundstücke, die dem bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) unterstehen. Für unüberbaute, vollumfänglich in einer Bauzone gelegene Parzellen ohne landwirtschaftlichen Zweck greift die Ausnahme nicht; Gewinne sind voll als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar.
- Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 Teilsatz 2 StHG — Abgrenzung landwirtschaftliches vs. übliches Geschäftsvermögen
BGE 125 II 113 — Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel und Fortbestand des Geschäftsvermögens
- Entscheid: BGE 125 II 113 vom 8. Januar 1999 (2A.268/1997)
- Thema: Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässigem Liegenschaftshandel; Status nach Betriebsaufgabe
- Abstract: Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit liegen auch vor, wenn Gewinne aus Liegenschaftsverkäufen erzielt werden, die den Rahmen der schlichten Vermögensverwaltung sprengen (Indizien: Häufigkeit, Fremdfinanzierung, Branchenkenntnisse, Reinvestition). Stellt die steuerpflichtige Person ihre aktive Bautätigkeit ein, verbleiben die nicht privat selbstgenutzten Liegenschaften im Geschäftsvermögen. Der blosse Zeitablauf bewirkt keine steuerfreie Überführung ins Privatvermögen; spätere Veräusserungen bleiben einkommenssteuerpflichtig.
- Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 StHG — Gewerbsmässigkeit und Fortbestand des Geschäftsvermögens
BGE 122 II 446 — Kriterien des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels
- Entscheid: BGE 122 II 446 vom 8. Oktober 1996 (2A.500/1995)
- Thema: Abgrenzung des steuerfreien privaten Kapitalgewinns vom gewerbsmässigen Wertschriftenhandel als selbständige Erwerbstätigkeit
- Abstract: Kauft und verkauft eine Person Wertschriften in einem Ausmass, das die einfache private Vermögensverwaltung übersteigt, übt sie eine steuerbare selbständige Erwerbstätigkeit aus. Als Kriterien gelten die Transaktionshäufigkeit (hier: 180 bis über 300 Transaktionen pro Jahr), der Einsatz erheblicher fremder Mittel, das Eingehen von Derivatgeschäften und das planmässige Vorgehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht verleiht keinen Anspruch auf Steuerfreiheit, wenn die Behörde das Gesetz durchsetzt.
- Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 StHG — Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
BGE 147 V 114 — Geschäftsvermögen, Präponderanzmethode und Bindungswirkung zur AHV
- Entscheid: BGE 147 V 114 vom 1. Februar 2021 (9C_487/2020)
- Thema: Definition des Geschäftsvermögens nach Art. 8 Abs. 2 StHG; Bindungswirkung der Steuermeldung für AHV-Beiträge
- Abstract: Das Bundesgericht ruft den harmonisierten Geschäftsvermögensbegriff von Art. 8 Abs. 2 StHG und Art. 18 Abs. 2 DBG in Erinnerung (Präponderanzmethode). Die steuerliche Qualifikation eines Ertrags als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. Kapitalgewinn auf Geschäftsvermögen entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung für die Ausgleichskassen bei der Festsetzung der AHV-Beiträge auf selbständigem Einkommen.
- Einschlägig für: Art. 8 Abs. 2 StHG — Präponderanzmethode und sozialversicherungsrechtliche Bindung
II. Weitere Entscheide (BGer und kantonale Instanzen)
BGer 2C_864/2021 vom 7. Juli 2022 — Harmonisierung des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit
- Entscheid: BGer 2C_864/2021 vom 7. Juli 2022
- Thema: Bundeseinheitliche Auslegung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 1 StHG) und des Geschäftsvermögens (Art. 8 Abs. 2 StHG)
- Abstract: Das Bundesgericht betont die zwingende bundesrechtliche Harmonisierung von Art. 8 Abs. 1 und 2 StHG. Die Begriffe der selbständigen Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens müssen für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern nach völlig identischen Grundsätzen ausgelegt werden, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
- Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 und 2 StHG — Zwingende bundesweite Harmonisierung
ZH VG SB.2020.00050 vom 16. September 2020 — Vermutung für Geschäftsvermögen bei Beteiligungen eines Liegenschaftenhändlers
- Entscheid: ZH VG SB.2020.00050 vom 16. September 2020
- Thema: Zuweisung von Aktien an einer Immobiliengesellschaft zum Geschäftsvermögen eines gewerbsmässigen Immobilienhändlers
- Abstract: Bei einem Steuerpflichtigen, der als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert ist, greift eine starke natürliche Vermutung, dass nicht nur Direktbesitz an Grundstücken, sondern auch Beteiligungen an Immobiliengesellschaften zum Geschäftsvermögen gehören. Den Pflichtigen gelang es nicht, die Vermutung durch den Nachweis einer reinen privaten Vermögensanlage zu entkräften; der Liquidationsgewinn unterlag der Einkommenssteuer.
- Einschlägig für: Art. 8 Abs. 2 StHG — Geschäftsvermögensvermutung bei Branchennähe
ZH VG SB.2005.00069 vom 28. Juni 2006 — Widerlegung der Geschäftsvermögensvermutung bei Beteiligungsverkauf
- Entscheid: ZH VG SB.2005.00069 vom 28. Juni 2006
- Thema: Abgrenzung Privat- und Geschäftsvermögen bei Verkauf einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft durch einen Architekten
- Abstract: Ein Architekt und nebenberuflicher Liegenschaftenhändler veräusserte eine Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass eine Beteiligung nur dann Geschäftsvermögen darstellt, wenn sie das Einzelunternehmen des Pflichtigen fördert. Da die Immobiliengesellschaft lediglich einer Drittgesellschaft Aufträge verschaffte, an welcher der Pflichtige als Angestellter wirkte, fehlte der funktionelle Bezug zu seinem Einzelunternehmen; der Gewinn war als privater Kapitalgewinn steuerfrei.
- Einschlägig für: Art. 8 Abs. 2 StHG — Kriterien der funktionellen Zuordnung zum Geschäftsvermögen
AG OG WBE.2008.238 vom 21. Oktober 2009 — Präponderanzmethode und Privatanteil beim Geschäftsfahrzeug
- Entscheid: AG OG WBE.2008.238 vom 21. Oktober 2009
- Thema: Zuordnung von Fahrzeugen zum Geschäftsvermögen; Unzulässigkeit von anteiligen Abschreibungskürzungen
- Abstract: Das Aargauer Obergericht stellte klar, dass ein Wirtschaftsgut bei überwiegender geschäftlicher Nutzung (> 50 %) vollumfänglich zum Geschäftsvermögen zählt (Präponderanzmethode). Eine Kürzung der geschäftlichen Abschreibungen um einen privaten Nutzungsanteil ist unzulässig; die private Nutzung ist ausschliesslich über einen Privatanteil bei den Betriebskosten zu erfassen. Wer einen tieferen Privatanteil beansprucht, muss ein detailliertes Fahrtenbuch führen.
- Einschlägig für: Art. 8 Abs. 2 StHG — Reiner Vollzug der Präponderanzmethode
LU KG 7W 13 9 vom 17. Oktober 2014 — Überführung landwirtschaftlicher Grundstücke ins Privatvermögen
- Entscheid: LU KG 7W 13 9 / 7W 13 10 vom 17. Oktober 2014
- Thema: Einkommensbesteuerung bei Entnahme von Grundstücken ins Privatvermögen; Abgrenzung zum BGBB
- Abstract: Das Kantonsgericht Luzern präzisierte den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nach Art. 8 Abs. 1 StHG. Unterstehen Grundstücke dem bäuerlichen Bodenrecht (BGBB), wird bei der Überführung in das Privatvermögen nur der Gewinn bis zur Höhe der Anlagekosten (wiedereingebrachte Abschreibungen) als Einkommen besteuert; der Mehrwert bleibt der kantonalen Grundstückgewinnsteuer vorbehalten.
- Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 StHG — Schutzbereich landwirtschaftlicher Grundstücke