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Rechtsprechung zu Art. 4 StHG

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 134 I 303 — Betriebsstättenbegriff bei Franchiseverträgen (Shell-Tankstellen)

  • Entscheid: BGE 134 I 303 vom 17. Juni 2008 (2C_537/2007)
  • Thema: Wirtschaftliche Zugehörigkeit durch Betriebsstätte (Art. 4 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG); Erfordernis der eigenen Verfügungsmacht
  • Abstract: Die Mineralölgesellschaft Shell überliess Tankstellen im Kanton Aargau selbständigen Pächtern im Rahmen von Franchiseverträgen. Das Bundesgericht verneinte eine Betriebsstätte von Shell im Aargau: Zwar war Shell Eigentümerin der Grundstücke und Zapfsäulen; die tatsächliche Nutzung und Betriebsführung oblag jedoch den Franchisenehmern auf eigenes Risiko. Fehlt dem Eigentümer die Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung, begründet diese keine Betriebsstätte des überlassenden Unternehmens.
  • Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 StHG — Merkmal der Verfügungsmacht bei der Betriebsstätte

BGE 139 II 78 — Begriff der Betriebsstätte und Anforderungen an ausländische Betriebsstätten

  • Entscheid: BGE 139 II 78 vom 12. Oktober 2012 (2C_603/2012)
  • Thema: Kriterien der Betriebsstätte im harmonisierten Steuerrecht; Abgrenzung zu blossen Domizilgesellschaften
  • Abstract: Grundlegendes Urteil zu den Kriterien der Betriebsstätte: feste körperliche Geschäftseinrichtung, Dauerhaftigkeit, Ausübung von Kernaktivitäten des Unternehmens. An den Nachweis einer Betriebsstätte im Ausland (oder in Tiefsteuerkantonen) sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein blosses Büro ohne relevantes Personal und ohne tatsächliche operative Geschäftstätigkeit stellt keine steuerlich beachtliche Betriebsstätte dar.
  • Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 StHG — Sachliche und personelle Mindestsubstanz einer Betriebsstätte

BGE 137 II 246 — Erfordernis physischer Anwesenheit bei Erwerbstätigkeit im Kanton

  • Entscheid: BGE 137 II 246 vom 22. März 2011 (2C_304/2009)
  • Thema: Quellensteuerpflicht nach Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG; Erfordernis persönlicher Anwesenheit
  • Abstract: Das Bundesgericht entschied, dass die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG zwingend eine physische Anwesenheit im schweizerischen Hoheitsgebiet voraussetzt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen aus dem Ausland per Telekommunikation begründet unter lit. a keine wirtschaftliche Zugehörigkeit (Anlass für die spätere Schaffung von lit. abis für Telearbeit).
  • Einschlägig für: Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG — Physisches Anwesenheitserfordernis vor der Telearbeit-Revision 2025

BGE 135 II 274 — Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland

  • Entscheid: BGE 135 II 274 vom 24. April 2009 (2C_524/2008)
  • Thema: Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit für Vorsorgeleistungen (Art. 4 Abs. 2 lit. e StHG)
  • Abstract: Das Bundesgericht befasste sich mit der Erhebung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an Personen mit ausländischem Wohnsitz. Die Steuerpflicht knüpft an den Sitz der Vorsorgekasse in der Schweiz an. Die Quellensteuer dient als Sicherungssteuer; weist die steuerpflichtige Person nach, dass nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen das ausschliessliche Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zusteht und dort versteuert wurde, ist die Quellensteuer zurückzuerstatten.
  • Einschlägig für: Art. 4 Abs. 2 lit. e StHG — Besteuerungsort und Sicherungsfunktion bei Vorsorgekapital

BGE 138 II 32 — Steuerausscheidung und Schuldzinsenverlegung bei Liegenschaftsbesitz

  • Entscheid: BGE 138 II 32 vom 14. November 2011 (2C_199/2011)
  • Thema: Wirtschaftliche Zugehörigkeit bei Liegenschaften (Art. 4 Abs. 1 StHG); proportionale Verlegung von Schulden und Schuldzinsen
  • Abstract: Das Bundesgericht bekräftigte die Grundsätze der Steuerausscheidung zwischen Hauptsteuerdomizil (Wohnsitz) und Liegenschaftssteuerdomizil (Art. 4 Abs. 1 StHG). Nach dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) dürfen Schulden und Schuldzinsen nicht objektbezogen zugewiesen werden, sondern müssen proportional nach der Lage der Aktiven auf alle beteiligten Kantone verteilt werden.
  • Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 StHG — Schuldzinsenverlegung nach Lage der Aktiven

BGE 2P.289/2000 — Ausgangspunkt der Maklerkontroverse und parlamentarischen Korrektur

  • Entscheid: BGE 2P.289/2000 vom 8. Januar 2002
  • Thema: Besteuerungsort von Maklerprovisionen juristischer und natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis
  • Abstract: Das Bundesgericht bejahte im Fall einer Genfer Maklerfirma, die im Kanton Waadt Grundstücke vermittelte, die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Belegenheitskanton. Wegen der Gleichbehandlung mit Liegenschaftshändlern wandte es Art. 4 Abs. 1 StHG analog an. Das Urteil löste massive Kritik aus und veranlasste den Gesetzgeber zur Revision von 2017/2019 (BBl 2016 5357), mit welcher Maklerprovisionen von Inländern endgültig dem Wohnsitzkanton zugewiesen wurden.
  • Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 StHG — Historischer Leitentscheid zur Revision des Maklerbesteuerungsorts

II. Weitere Entscheide (BGer und kantonale Instanzen)

BGer 2C_133/2018 vom 21. Februar 2018 — Entstehungszeitpunkt der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bei Grundstücken

  • Entscheid: BGer 2C_133/2018 vom 21. Februar 2018
  • Thema: Entstehung der Steuerpflicht nach Art. 4 Abs. 1 StHG bei Grundeigentum; Massgeblichkeit des Grundbucheintrags
  • Abstract: Das Bundesgericht hielt fest, dass die wirtschaftliche Zugehörigkeit aufgrund von Grundeigentum im Zeitpunkt des dinglichen Rechtserwerbs (Eintragung im Hauptbuch des Grundbuchs) entsteht. Vorbereitungshandlungen oder obligatorische Verpflichtungsgeschäfte vor der Eintragung begründen noch keine beschränkte Steuerpflicht im Belegenheitskanton. Die Steuerpflicht entsteht unabhängig davon, ob das Grundstück sofort genutzt wird oder vorerst leersteht.
  • Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 StHG — Stichtag und Entstehung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

BGer 2C_646/2021 vom 7. Oktober 2021 — Steuerausscheidung und Verrechnung von Liegenschaftsunterhalt

  • Entscheid: BGer 2C_646/2021 vom 7. Oktober 2021
  • Thema: Beschränkte Steuerpflicht bei Liegenschaftsbesitz im Kanton Zürich; Gewinnungskostenüberschuss
  • Abstract: Bestätigung der Grundsätze über die beschränkte Steuerpflicht nach Art. 4 Abs. 1 StHG bei Grundeigentum. Entsteht am Liegenschaftssteuerdomizil infolge hoher werterhaltender Liegenschaftsunterhaltskosten ein Aufwandüberschuss (Verlust), ist dieser im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung primär mit den übrigen Einkünften am Wohnsitz zu verrechnen.
  • Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 StHG — Behandlung von Liegenschaftsunterhaltskosten und Verlusten

SG VWEK I/1-2011/49 vom 8. Dezember 2011 — Scheinsitz im Kanton Schwyz mangels Betriebsstätte

  • Entscheid: SG VWEK I/1-2011/49 vom 8. Dezember 2011
  • Thema: Fiktiver Sitz einer Einzelfirma im Kanton Schwyz; Voraussetzungen einer Betriebsstätte nach Art. 4 Abs. 1 StHG
  • Abstract: Ein im Kanton St. Gallen wohnhafter Handwerker liess seine Einzelfirma an einer Privatadresse im Kanton Schwyz im Handelsregister eintragen. Die St. Galler Rekurskommission verneinte eine Betriebsstätte in Schwyz: Eine Betriebsstätte setzt eine ständige körperliche Anlage voraus, in der sich ein wesentlicher Teil des Geschäfts vollzieht. Da in Schwyz weder Personal noch Werkstätten vorhanden waren, lag eine blosse Briefkastenfirma vor; das Einkommen unterlag vollumfänglich der Steuerhoheit des Wohnsitzkantons St. Gallen.
  • Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 StHG — Scheinsitz und Mindesterfordernisse einer Betriebsstätte

SG VWEK I/1-2012/24 vom 30. August 2012 — Beendigung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bei Praxisverkauf

  • Entscheid: SG VWEK I/1-2012/24 vom 30. August 2012
  • Thema: Ende der Betriebsstätte bei Veräusserung einer Arztpraxis; Abgrenzung zu Liquidationshandlungen
  • Abstract: Die Steuerpflichtige verkaufte ihre Zahnarztpraxis im Kanton St. Gallen im Juni 2009 und verlegte ihren Wohnsitz in den Kanton Aargau. Mit der Übergabe der Praxisräume und der Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit endete die wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Art. 4 Abs. 1 StHG zum Kanton St. Gallen taggenau. Das spätere Inkasso von Restkaufpreisen oder Ratenzahlungen stellte keine geschäftliche Fortführung der Betriebsstätte mehr dar.
  • Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 StHG — Zeitliche Beendigung der Betriebsstätte

FR TC 604 2024 87 vom 15. Januar 2025 — Keine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Homeoffice des Mitarbeiters

  • Entscheid: FR TC 604 2024 87 vom 15. Januar 2025
  • Thema: Abgrenzung von Betriebsstätte und privatem Homeoffice im interkantonalen Verhältnis
  • Abstract: Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte, dass das Arbeitszimmer eines leitenden Angestellten an seinem Wohnsitz keine Betriebsstätte des ausserkantonalen Arbeitgebers begründet, wenn der Arbeitgeber am Hauptsitz über Arbeitsplätze verfügt und dem Unternehmen die rechtliche Verfügungsmacht über die Privatwohnung des Angestellten fehlt.
  • Einschlägig für: Art. 4 Abs. 1 StHG — Abgrenzung Homeoffice vs. Betriebsstätte