Art. 4 — Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
Steuern und Abgaben › Einkommens-, Vermögens- und Gewinnsteuern
Art. 4 StHG
Gesetzeswortlaut
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder damit handeln.7
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
- a.8
- im Kanton eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- abis.9
- eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
- b.10
- als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
- c.
- Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
- d.
- Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
- e.
- Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;
- f.11
- für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs;
- g.12
- im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5039; BBl 2016 5357).
8 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 573; BBl 2024 650).
9 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 573; BBl 2024 650).
10 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
11 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 573; BBl 2024 650).
12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5039; BBl 2016 5357).
Überblick und Bedeutung
Art. 4 StHG regelt die Steuerpflicht natürlicher Personen aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit und statuiert damit die bundesrechtlichen Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (Art. 6 Abs. 2 StHG). Während die persönliche Zugehörigkeit (Art. 3 StHG) an das persönliche Domizil anknüpft und zur unbeschränkten Besteuerung des weltweiten Gesamteinkommens und -vermögens führt, begründet die wirtschaftliche Zugehörigkeit ein sogenanntes Spezialsteuerdomizil (Nebensteuerdomizil). Das Besteuerungsrecht des betreffenden Kantons beschränkt sich streng auf diejenigen Einkommens- und Vermögenswerte, die aus den im Kanton gelegenen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten fliessen (sogenannte Objektbesteuerung, Art. 6 Abs. 2 StHG), wobei das Gesamteinkommen und Gesamtvermögen zur Steuersatzbestimmung herangezogen werden darf (Progressionsvorbehalt, Art. 7 Abs. 1 StHG).
Systematik und Dualismus der Norm
Das Gesetz unterscheidet systematisch zwei Anwendungsbereiche:
- Interkantonale und internationale Anknüpfung (Abs. 1): Erfasst Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton (sei es mit Wohnsitz in einem anderen Schweizer Kanton oder im Ausland), sofern sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder damit handeln.
- Reiner Auslandskatalog (Abs. 2 lit. a bis g): Enthält einen spezialgesetzlichen Katalog für Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Er umfasst Erwerbstätigkeiten, Organentschädigungen, pfandgesicherte Forderungen, Ruhegehälter und Vorsorgeleistungen sowie Maklerprovisionen ausländischer Vermittler.
Gesetzgeberische Ratio und Revisionsgeschichte
Der Grundgedanke der wirtschaftlichen Zugehörigkeit liegt im Äquivalenzprinzip und im Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV): Wer aus den wirtschaftlichen Einrichtungen, dem Markt oder dem Boden eines Kantons Erträge zieht oder Vermögen hält, soll an die Lasten dieses Gemeinwesens beitragen (BBl 1983 III 1, S. 87).
Die Bestimmung erfuhr im Laufe der Zeit tiefgreifende Reformen:
- Mitarbeiterbeteiligungen (Abs. 2 lit. b): Durch Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 (in Kraft seit 1. Januar 2013; AS 2011 3259; BBl 2005 575, S. 599) wurde die Steuerpflicht von Organen im Ausland ausdrücklich um Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiteraktien, Mitarbeiteroptionen) ergänzt.
- Korrektur der Maklerprovisionen und Grundstückshandel (Revision 2017/2019): Mit Bundesgesetz vom 17. März 2017 (in Kraft seit 1. Januar 2019; AS 2017 5039; BBl 2016 5357) korrigierte der Gesetzgeber die als Fehlurteil kritisierte Bundesgerichtspraxis (BGE 2P.289/2000). Die Vermittlung von Grundstücken (Maklerprovision) natürlicher Personen mit Wohnsitz in der Schweiz wurde aus Abs. 1 gestrichen und gänzlich dem Wohnsitzkanton zugewiesen; gleichzeitig wurde für Personen mit Wohnsitz im Ausland in Abs. 2 der neue Buchstabe g eingefügt.
- Telearbeit im internationalen Verhältnis (Revision 2024/2025): Durch Bundesgesetz vom 14. Juni 2024 (in Kraft seit 1. Januar 2025; AS 2024 573; BBl 2024 650) wurde Abs. 2 lit. a präzisiert, lit. abis neu geschaffen und lit. f angepasst. Damit reagierte der Gesetzgeber auf den Boom des grenzüberschreitenden Homeoffice: Neu wird Telearbeit für einen Schweizer Arbeitgeber auch dann im Kanton steuerpflichtig, wenn die Arbeit physisch im Ausland erbracht wird, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz das Besteuerungsrecht zuweist.
Prüfschema: Wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Art. 4 StHG
| Stufe | Tatbestand | Gesetzliche Grundlage | Prüfungsvoraussetzungen / Beweislast | Leitentscheid |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Geschäftsbetrieb | Art. 4 Abs. 1 StHG | Selbständige Erwerbstätigkeit mit eigener unternehmerischer Organisation im Kanton | SG VWEK I/1-2012/24 |
| 2 | Betriebsstätte | Art. 4 Abs. 1 StHG | Feste Geschäftseinrichtung mit ständiger Sach- und Personalinfrastruktur; eigene Verfügungsmacht erforderlich | BGE 134 I 303 E. 3 & 4; BGE 139 II 78 E. 2 |
| 3 | Grundstücke besitzen und nutzen | Art. 4 Abs. 1 StHG | Eigentum, Nutzniessung; Entstehung mit Grundbucheintrag; Steuerausscheidung nach Lage der Aktiven | BGer 2C_133/2018 E. 2; BGE 138 II 32 |
| 4 | Handel mit Grundstücken | Art. 4 Abs. 1 StHG | Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel; Besteuerung am Belegenheitsort; Abgrenzung zur Vermittlung | BBl 2016 5357, S. 5363 |
| 5 | Physische Erwerbstätigkeit im Kanton (Auslandswohnsitz) | Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG | Erfordert physische Anwesenheit im Kanton; Erhebung an der Quelle | BGE 137 II 246 E. 4 & 5 |
| 6 | Telearbeit im Ausland | Art. 4 Abs. 2 lit. abis StHG | Arbeitgeber mit Sitz/Betriebsstätte im Kanton; Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Schweiz gemäss DBA | BBl 2024 650 |
| 7 | Verwaltungsräte & Organe im Ausland | Art. 4 Abs. 2 lit. b StHG | Organstellung bei juristischer Person mit Sitz/Betriebsstätte im Kanton; Erfassung unabhängig vom Tagungsort | BBl 2005 575 |
| 8 | Vorsorgeleistungen im Ausland | Art. 4 Abs. 2 lit. d & e StHG | Sitz der Vorsorgeeinrichtung im Kanton; Quellensteuerabzug; Vorbehalt abweichender DBA-Regeln | BGE 135 II 274 E. 2 |
| 9 | Grundstücksvermittlung im Ausland | Art. 4 Abs. 2 lit. g StHG | Vermittlung von Grundstücken im Kanton durch Personen mit Wohnsitz im Ausland | BBl 2016 5357, S. 5365 |
Kommentierung
A. Geschäftsbetrieb und Betriebsstätte (Art. 4 Abs. 1 StHG)
Art. 4 Abs. 1 StHG begründet eine beschränkte Steuerpflicht für Personen, die im Kanton einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte unterhalten. Die beiden Begriffe konkretisieren die wirtschaftliche Anknüpfung der selbständigen Erwerbstätigkeit ausserhalb des Wohnsitzkantons:
- Geschäftsbetrieb: Ein Geschäftsbetrieb setzt eine selbständige, auf Erwerb gerichtete unternehmerische Organisation voraus, mittels welcher am Wirtschaftsleben teilgenommen wird (z.B. Einzelfirma, freie Praxis).
- Betriebsstätte: Der Betriebsstättenbegriff des StHG entspricht demjenigen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 51 Abs. 2 DBG) und der gefestigten Doppelbesteuerungsrechtsprechung. Eine Betriebsstätte erfordert kumulativ vier Merkmale (BGE 134 I 303 E. 2.3; BGE 139 II 78 E. 2):
- eine feste körperliche Geschäftseinrichtung (Anlage, Räumlichkeit, Werkstatt, Verkaufslokal);
- eine gewisse Dauerhaftigkeit der Einrichtung und der dort ausgeübten Tätigkeit;
- die tatsächliche Ausübung eines wesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit in dieser Einrichtung (qualitativ und quantitativ);
- die Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Einrichtung.
Grenzkasuistik: Betriebsstätte bejaht vs. verworfen
- Verwerfungsfall I: Fehlende Verfügungsmacht bei Franchiseverträgen — der Shell-Tankstellenfall (BGE 134 I 303):
Die Mineralölgesellschaft Shell (Switzerland) AG mit Sitz in Baar (Kanton Zug) überliess Tankstellen und zugehörige Shops im Kanton Aargau selbständigen Tankstellenbetreibern im Rahmen sogenannter «Shell Service-Stations Verträge». Shell schrieb den Pächtern das Erscheinungsbild vor, bestimmte für rund 90 % der Waren die Platzierung im Shop, verlangte monatliche Akonto-Zahlungen und hatte umfassende Buchprüfungseinsichtsrechte. Das Kantonale Steueramt Aargau veranlagte Shell für die Tankstellen als Betriebsstätten im Aargau.
Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verwarf die Betriebsstätte. Zwar standen die Gebäude und Tankanlagen im Eigentum von Shell. Über die Geschäftseinrichtung konnte Shell jedoch nicht mehr frei verfügen, weil die tatsächliche Nutzungsberechtigung und Betriebsführung den selbständigen Betreibern auf deren eigenes wirtschaftliches Risiko zukam. Steht eine Einrichtung zwar im Eigentum eines Unternehmens, verfügt über sie aber ein Dritter für eigene Zwecke, fehlt die für eine Betriebsstätte unabdingbare Verfügungsmacht (BGE 134 I 303 E. 4.1). - Verwerfungsfall II: Scheinsitz einer Einzelfirma im Tiefsteuerkanton Schwyz (SG VWEK I/1-2011/49 vom 08.12.2011):
Ein selbständig erwerbender Schreiner-Monteur mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen trug im Handelsregister des Kantons Schwyz den Sitz seiner Einzelfirma ein. Als Geschäftsadresse diente ein Einfamilienhaus einer Drittperson in Freienbach SZ. Eine Werkstatt, eigene Maschinen, Lagerräume oder Angestellte waren in Schwyz nicht vorhanden; der Handwerker fuhr von seinem Wohnort St. Gallen direkt auf Montagebaustellen.
Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen: Eine Betriebsstätte setzt eine ständige körperliche Anlage voraus, in der sich ein wesentlicher Teil des Betriebs vollzieht. Der blosse zivilrechtliche Handelsregistereintrag ohne reale physische und personelle Substanz begründet keine Betriebsstätte nach Art. 4 Abs. 1 StHG. Das Einkommen aus der Einzelfirma war vollumfänglich am Wohnsitz im Kanton St. Gallen zu versteuern (E. 2b; bestätigt in SG VG B 2015/146 vom 26.04.2017). - Anwendungsfall: Zahnarztpraxis als Betriebsstätte und Beendigung bei Praxisverkauf (SG VWEK I/1-2012/24 vom 30.08.2012):
Eine Zahnärztin betrieb bis Juni 2009 eine eigene Praxis im Kanton St. Gallen und zog im selben Jahr in den Kanton Aargau, wo sie am 31. Dezember 2009 Wohnsitz hatte. Im Juni 2009 verkaufte sie ihre Praxis an einen Nachfolger.
Entscheid: Bis zum Verkauf im Juni 2009 unterhielt die Ärztin eine unbestrittene Betriebsstätte im Kanton St. Gallen (feste Praxisräume, Behandlungsstühle, Patientenstamm). Mit dem Verkauf und der Übergabe der Praxis endete die wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Art. 4 Abs. 1 StHG taggenau. Das spätere Einfordern von Restforderungen oder Ratenzahlungen aus dem Verkaufspreis stellte keine Fortführung der Betriebsstätte dar, sondern gehörte zum Privatvermögen am neuen Wohnsitz im Aargau.
Leitsatz. Eine Betriebsstätte nach Art. 4 Abs. 1 StHG setzt zwingend eine feste Geschäftseinrichtung mit ständiger Sach- und Personalinfrastruktur sowie eine eigene Verfügungsmacht des Unternehmens voraus; die blosse Gebrauchsüberlassung an Dritte (Franchising, Miete) oder ein fiktiver Handelsregistersitz begründen keine wirtschaftliche Zugehörigkeit.
B. Grundeigentum: Besitzen und Nutzen von Grundstücken (Art. 4 Abs. 1 StHG)
Das Halten von Grundeigentum (Grundstücke, Eigentumswohnungen, Miteigentumsanteile, Baurechte) begründet für die Eigentümerin oder den Nutzniesser im Belegenheitskanton des Grundstücks ein Spezialsteuerdomizil (Liegenschaftssteuerdomizil).
1. Entstehungszeitpunkt der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
Im Urteil BGer 2C_133/2018 vom 21. Februar 2018 klärte das Bundesgericht den genauen Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht nach Art. 4 Abs. 1 StHG entsteht:
- Die wirtschaftliche Zugehörigkeit entsteht mit dem dinglichen Rechtserwerb, d.h. mit dem Tage der Eintragung des Eigentumsübergangs im Hauptbuch des Grundbuchs.
- Blosse obligatorische Vorverträge, Vorbereitungs- oder Planungsarbeiten lösen die Steuerpflicht vor Grundbucheintrag noch nicht aus (E. 2.1).
- Die Steuerpflicht tritt unabhängig davon ein, ob das erworbene Grundstück bereits Erträge abwirft oder vorerst leersteht oder umgebaut wird.
2. Steuerausscheidung und Schuldzinsenverlegung
Das Liegenschaftssteuerdomizil berechtigt den Belegenheitskanton zur Besteuerung des amtlichen Werts bzw. Steuerwerts der Liegenschaft (Vermögenssteuer) sowie der Nettoerträge (Mietzinseinnahmen bzw. Eigenmietwert nach Abzug der Unterhaltskosten).
Nach den verfassungsrechtlichen Doppelbesteuerungsregeln (Art. 127 Abs. 3 BV) dürfen Schulden und Schuldzinsen nicht ausschliesslich dem Liegenschaftskanton zugewiesen werden; sie sind nach Lage der Aktiven (prozentualer Anteil der Aktiven im Kanton an den Gesamtaktiven) auf den Wohnsitz- und den Liegenschaftskanton zu verlegen (BGE 138 II 32; BGer 2C_646/2021 vom 07.10.2021 E. 2).
C. Streitfrage und Gesetzesrevision: Liegenschaftshandel vs. Maklerprovisionen
Eines der grössten Spannungsfelder in der Geschichte von Art. 4 StHG betraf die steuerliche Zuweisung von Maklerprovisionen (Grundstücksvermittlung) im Verhältnis zum Handel mit Grundstücken:
Die bundesgerichtliche Praxis vor 2019 (BGE 2P.289/2000)
Im Entscheid BGE 2P.289/2000 vom 8. Januar 2002 beurteilte das Bundesgericht den Fall einer Genfer Maklerfirma, die Grundstücke im Kanton Waadt vermittelt hatte. Nach damaligem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 StHG waren natürliche Personen, die Grundstücke «vermitteln», am Belegenheitsort steuerpflichtig. Für juristische Personen fehlte eine entsprechende Bestimmung. Das Bundesgericht wandte Art. 4 Abs. 1 StHG analog auf juristische Personen an und bejahte ein Besteuerungsrecht des Belegenheitskantons für die Maklerprovision.
Kritik und parlamentarische Korrektur durch Revision 2017/2019
Diese Praxis stiess in Lehre und Wirtschaft auf heftige Kritik: Ein Makler erbringt eine reine Dienstleistung; er erwirbt zu keinem Zeitpunkt Eigentum am Grundstück und nutzt die Infrastruktur des Belegenheitskantons nicht dauerhaft. Es war systemwidrig, Maklerprovisionen anders zu besteuern als übrige Dienstleistungserträge.
Mit der Annahme der parlamentarischen Initiative Pelli verabschiedete die Bundesversammlung am 17. März 2017 eine Revision von StHG und DBG (BBl 2016 5357, in Kraft seit 1. Januar 2019):
- Streichung des Vermittelns in Art. 4 Abs. 1 StHG: Maklerprovisionen von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden seither ausschliesslich am Wohnsitzkanton besteuert (Art. 3 Abs. 1 StHG). Der Belegenheitskanton hat bei Inländern kein Besteuerungsrecht mehr.
- Beibehaltung des Liegenschaftshandels in Art. 4 Abs. 1 StHG: Wer hingegen mit Liegenschaften handelt (gewerbsmässiger Liegenschaftshändler), muss das Grundstück zu Eigentum erworben haben. Er bleibt für den aus dem Verkauf resultierenden Gewinn am Belegenheitsort des Grundstücks steuerpflichtig (BBl 2016 5357, S. 5365).
- Auslandsansässige Vermittler (Art. 4 Abs. 2 lit. g StHG): Vermittelt eine Person mit Wohnsitz im Ausland ein Schweizer Grundstück, greift der neu geschaffene Buchstabe g: Hier bleibt der Belegenheitskanton zuständig, um eine steuerfreie Entlastung zu verhindern (BBl 2016 5357, S. 5365).
Übersicht: Besteuerungsort nach der Reform 2019
| Tätigkeit | Wohnsitz der natürlichen Person | Besteuerungsort (Kanton) | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|---|
| Liegenschaftsvermittlung (Makler) | Kanton Zürich (Grundstück liegt in Bern) | Kanton Zürich (Wohnsitzkanton) | Art. 3 Abs. 1 StHG |
| Liegenschaftsvermittlung (Makler) | Deutschland (Grundstück liegt in Bern) | Kanton Bern (Belegenheitskanton) | Art. 4 Abs. 2 lit. g StHG |
| Liegenschaftshandel (Kauf & Weiterverkauf) | Kanton Zürich (Grundstück liegt in Bern) | Kanton Bern (Belegenheitskanton) | Art. 4 Abs. 1 StHG |
| Liegenschaftshandel (Kauf & Weiterverkauf) | Deutschland (Grundstück liegt in Bern) | Kanton Bern (Belegenheitskanton) | Art. 4 Abs. 1 StHG |
D. Erwerbstätigkeit im Kanton und Telearbeit im internationalen Verhältnis (Abs. 2 lit. a und abis)
Für natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland statuiert Art. 4 Abs. 2 StHG besondere Anknüpfungspunkte, die regelmässig über das Instrument der Quellensteuer (Art. 35 StHG) vollzogen werden:
1. Physische Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Abs. 2 lit. a)
Nach der Grundsatznorm von Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG ist eine Person steuerpflichtig, wenn sie im Kanton eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (Grenzgänger, Wochenaufenthalter aus dem Ausland).
In BGE 137 II 246 E. 4 & 5 stellte das Bundesgericht klar:
«Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG setzt zwingend eine physische Anwesenheit im schweizerischen Hoheitsgebiet voraus.»
Arbeitete eine ausländische Angestellte von ihrem ausländischen Wohnsitz aus (z.B. per Telefon oder Computer) für eine Schweizer Arbeitgeberin, fehlte nach bisherigem Recht die physische Anwesenheit, womit keine Steuerpflicht im Kanton begründet werden konnte.
2. Die Neuregelung der Telearbeit per 1. Januar 2025 (Abs. 2 lit. abis)
Die Rechtsprechung von BGE 137 II 246 führte im Zeitalter digitaler Arbeit und Homeoffice zu untragbaren Besteuerungslücken. Im Nachgang zu den neuen Verständigungsvereinbarungen mit Nachbarstaaten (namentlich dem Abkommen mit Frankreich vom 22. Dezember 2022 / 27. Juni 2023) verabschiedete das Parlament das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis (BBl 2024 650; in Kraft seit 1. Januar 2025).
Mit dem neuen Art. 4 Abs. 2 lit. abis StHG wurde ein neuartiger Tatbestand geschaffen:
- Eine Person ohne Wohnsitz in der Schweiz wird im Kanton steuerpflichtig, wenn sie eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausübt, selbst wenn die Arbeit physisch im Ausland geleistet wird (Homeoffice/Telearbeit).
- Voraussetzung: Dem schweizerischen Gemeinwesen muss nach dem anwendbaren internationalen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ein Besteuerungsrecht für die im Ausland geleistete Arbeit zugewiesen sein (z.B. Besteuerungsrecht der Schweiz für bis zu 40 % der Arbeitszeit im Homeoffice nach dem Zusatzabkommen mit Frankreich).
Leitsatz. Durch Art. 4 Abs. 2 lit. abis StHG wird das strikte Erfordernis physischer Präsenz im Kanton für grenzüberschreitende Telearbeit überwunden: Ausländische Arbeitnehmende unterliegen für Homeoffice-Tätigkeiten der kantonalen Quellensteuer, soweit ein DBA der Schweiz das Besteuerungsrecht am Sitz des Arbeitgebers zuweist.
E. Organe und Verwaltungsratsentschädigungen (Abs. 2 lit. b)
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Vergütungen beziehen (Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Honorare, Mitarbeiterbeteiligungen), unterliegen nach Art. 4 Abs. 2 lit. b StHG der Steuerpflicht.
- Keine physische Anwesenheit nötig: Anders als bei normalen Angestellten (lit. a) ist es für Organe unerheblich, wo die Verwaltungsratssitzung stattfindet oder wo die Organhandlung erbracht wird. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit knüpft allein an die formelle organschaftliche Verankerung in der Gesellschaft im Kanton an (BBl 2005 575, S. 599).
- Mitarbeiterbeteiligungen: Echte und unechte Mitarbeiteraktien und -optionen, die einem ausländischen Organmitglied eingeräumt werden, unterliegen der Quellensteuer im Kanton des Sitzes der Gesellschaft (Art. 4 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 7a–7d StHG).
F. Pensionen und Vorsorgeleistungen im Ausland (Abs. 2 lit. d und e)
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die schweizerische Vorsorgeleistungen beziehen, unterliegen der kantonalen Quellensteuer am Sitz der leistenden Kasse:
- Öffentlich-rechtliche Ruhegehälter (lit. d): Pensionen aus früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen werden am Sitz der ausrichtenden Kasse besteuert (entspricht dem Kassenstaatsprinzip in den meisten DBA).
- Privatrechtliche Vorsorgeleistungen (lit. e): Kapitalauszahlungen und Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) unterliegen am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der Quellensteuer (BGE 135 II 274 E. 2; BGE 128 II 377).
- Praxis: Weist das DBA das ausschliessliche Besteuerungsrecht dem ausländischen Wohnsitzstaat zu (wie z.B. Art. 18 DBA-Deutschland für privatrechtliche Renten und Kapitalabfindungen), erhebt die Schweizer Kasse die Quellensteuer zunächst sicherungshalber. Der Pflichtige kann sie innert Verwirkungsfrist zurückfordern, sobald er die ordnungsgemässe Versteuerung im Wohnsitzstaat nachweist.
Kantonale Praxisfragen
1. Homeoffice von Angestellten im ausserkantonalen Wohnsitz: Betriebsstätte des Arbeitgebers?
In der interkantonalen Praxis stellt sich nach dem Anstieg mobiler Telearbeit häufig die Frage, ob das Arbeitszimmer eines leitenden Mitarbeiters oder Programmierers am privaten Wohnsitz im Kanton B eine Betriebsstätte des Arbeitgebers aus Kanton A begründet:
- Praxis der kantonalen Gerichte (insb. Zürich, Bern, Freiburg): Die Gerichte verneinen eine Betriebsstätte des Arbeitgebers am privaten Wohnort des Mitarbeiters regelmässig, wenn der Arbeitgeber am Hauptsitz über Arbeitsplätze verfügt und die Arbeit im Homeoffice freiwillig erfolgt (FR TC 604 2024 87 vom 15.01.2025).
- Dem Arbeitgeber fehlt die rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht über die Privatwohnung des Angestellten; das blosse Bereitstellen von IT-Geräten (Laptop, Bildschirm) genügt nicht zur Begründung einer festen Geschäftseinrichtung des Betriebs.
2. Unterjähriger Eigentumserwerb und Schuldzinsenverlegung (Kanton Zürich / St. Gallen)
Erwirbt eine in Kanton A wohnhafte Person im Laufe des Steuerjahres (z.B. am 1. Oktober) eine Liegenschaft in Kanton B, entsteht das Liegenschaftssteuerdomizil erst mit der Grundbucheintragung (BGer 2C_133/2018):
- Kantonale Kontroverse: Zu welchem Stichtag werden die Aktiven für die proportionale Schuldzinsenverlegung bewertet?
- Lösung: Für die Vermögenssteuer gilt der Stichtag am Ende der Steuerperiode (31. Dezember); für die Einkommenssteuer erfolgt eine zeitanteilige (pro rata temporis) Ausscheidung der Liegenschaftserträge und der anteiligen Schuldzinsen für die Dauer des Eigentums (3 Monate; BGer 2C_646/2021 E. 2.2).
Praxishinweise
Für die steuerpflichtige Person und ihre Vertretung:
- Bei Liegenschaftskäufen in anderen Kantonen beachten: Die wirtschaftliche Zugehörigkeit entsteht strikt am Tag der Eintragung im Tagebuch bzw. Hauptbuch des Grundbuchs; vorgängige Notariatsverträge oder Planungsaufwendungen begründen noch keine Steuerpflicht im Belegenheitskanton (BGer 2C_133/2018 E. 2.1).
- Schweizer Maklerinnen und Makler dürfen sich nicht mehr am Belegenheitsort des Objekts zur Einkommens- oder Gewinnsteuer veranlagen lassen: Seit 2019 gehört die Vermittlungsprovision vollumfänglich und ausschliesslich an den Wohnsitzkanton des Maklers (Art. 3 Abs. 1 StHG; BBl 2016 5357).
- Ausländische Grenzgänger im Homeoffice müssen die DBA-Regeln ihres Wohnsitzstaates genau prüfen: Seit 1. Januar 2025 greift Art. 4 Abs. 2 lit. abis StHG; wird die zulässige Homeoffice-Quote (z.B. 40 % bei Frankreich) überschritten, droht der Verlust des Schweizer Quellensteuerstatus und eine Nachbesteuerung im Wohnsitzland (BBl 2024 650).
- Bei Auszahlung von Freizügigkeits- oder Säule-3a-Kapital an Personen mit Auslandswohnsitz das Freizügigkeitsguthaben vor dem Wegzug möglichst an eine Vorsorgestiftung in einem steuergünstigen Kanton (z.B. Schwyz) transferieren, da der Quellensteuerabzug am Sitz der Stiftung erfolgt (BGE 135 II 274 E. 2).
- Beim Vorliegen von Liegenschaften in mehreren Kantonen immer eine Gesamtschuldendeklaration einreichen: Schulden und Schuldzinsen werden zwingend nach Lage der Gesamtaktiven verlegt; ein direkter Abzug der Hypothekarschuldzinsen allein bei der Liegenschaft ist unzulässig (BGE 138 II 32).
Für die Veranlagungsbehörden:
- Bei der Behauptung einer ausserkantonalen Betriebsstätte das Erfordernis der festen körperlichen Geschäftseinrichtung und der eigenen Verfügungsmacht streng prüfen; blosse Postadressen oder gemietete Besprechungszimmer begründen keine Betriebsstätte (BGE 134 I 303 E. 4.1; SG VWEK I/1-2011/49).
- Ausländischen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung Quellensteuern nach Art. 4 Abs. 2 lit. b StHG zwingend auch dann belasten, wenn diese die Tätigkeit vollständig im Ausland ausgeübt oder Sitzungen virtuell abgehalten haben (BBl 2005 575, S. 599).
- Liegenschaftshandel (Art. 4 Abs. 1 StHG) scharf von reiner Vermittlung abgrenzen: Nur wer das Eigentum am Grundstück erworben hat und veräussert, kann am Belegenheitsort besteuert werden; reine Makler ohne Eigentum gehören an den Wohnsitz (BBl 2016 5357, S. 5363).