Art. 3 — Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
Steuern und Abgaben › Einkommens-, Vermögens- und Gewinnsteuern
Art. 3 StHG
Gesetzeswortlaut
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
4 Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6
5 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 25 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Überblick und Bedeutung
Art. 3 StHG verankert das grundlegende Institut der unbeschränkten Steuerpflicht natürlicher Personen im kantonalen und kommunalen Steuerrecht. Die Norm bildet das Fundament des gesamten zweiten Titels des Gesetzes (Steuern der natürlichen Personen) und regelt die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit. Diese knüpft an eine enge persönliche Beziehung der steuerpflichtigen Person zum Gemeinwesen an — primär an den steuerrechtlichen Wohnsitz (Abs. 1 und 2) und subsidiär an den qualifizierten tatsächlichen Aufenthalt von 30 bzw. 90 Tagen (Abs. 1 zweiter Teilsatz). Die Rechtsfolge der persönlichen Zugehörigkeit ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Art. 6 Abs. 1 StHG): Der Wohnsitzkanton hat grundsätzlich das Recht, das weltweite Gesamteinkommen und Gesamtvermögen der Person zu besteuern, vorbehaltlich der Zuweisung von Spezialsteuerdomizilen an andere Kantone (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten, Grundstücke nach Art. 4 StHG) oder das Ausland nach Massgabe des Doppelbesteuerungsrechts.
Gesetzgeberische Ratio und Revisionschronologie
Bei der Schaffung des Steuerharmonisierungsgesetzes lehnte sich der Bundesgesetzgeber bewusst an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23 ff. ZGB sowie an die traditionsreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2 aBV, heute Art. 127 Abs. 3 BV) an (BBl 1983 III 1, S. 86 und 155). Ziel der Harmonisierung war die Beseitigung interkantonaler Kompetenzkonflikte durch eine bundesweit einheitliche Umschreibung des Steuerwohnsitzes als dem Ort, an dem sich eine Person «mit der Absicht dauernden Verbleibens» aufhält.
Nachträglich erfuhr Art. 3 StHG zwei bedeutsame Revisionen:
- Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft (Abs. 4): Mit dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2005 5685; BBl 2003 1288, S. 1326) wurden eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare im gesamten Steuerrecht den Ehegatten vollständig gleichgestellt. Abs. 4 ordnet für die Steuerpflicht, die Faktorenaddition und die Unterhaltsbeiträge die strikte sinngemässe Anwendung von Abs. 3 an.
- Entlastung von Familien mit Kindern (Abs. 3): Durch Bundesgesetz vom 25. September 2009 (in Kraft seit 1. Januar 2011; AS 2010 455; BBl 2009 4729) wurde die steuerliche Zurechnung des Kindeseinkommens und -vermögens präzisiert: Massgebend ist seither formal das Innehaben der «elterlichen Sorge» anstelle der früheren zivilrechtlichen «elterlichen Gewalt».
Prüfschema: Steuerpflicht nach Art. 3 StHG
| Stufe | Tatbestandsmerkmal | Gesetzliche Grundlage | Prüfungsrichtung / Beweislast | Leitentscheid |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Tatsächlicher Aufenthalt | Art. 3 Abs. 1 & 2 StHG | Physische Anwesenheit im Kanton; Vorhandensein einer Wohngelegenheit | BGE 143 II 233 E. 2.5 |
| 2 | Absicht dauernden Verbleibens (Mittelpunkt der Lebensinteressen) | Art. 3 Abs. 2 StHG | Erkennbare Gesamtheit der familiären, persönlichen und beruflichen Beziehungen; Steuerbehörde trägt objektive Beweislast für Steuerbegründung | BGE 148 II 285 E. 3.1–3.3 |
| 3 | Qualifizierter Aufenthalt (Ersatztatbestand) | Art. 3 Abs. 1 StHG | Mindestens 30 Tage bei Erwerbstätigkeit bzw. 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit | BGE 124 II 193 E. 3 |
| 4 | Besonderer gesetzlicher Wohnsitz | Art. 3 Abs. 2 Alt. 2 StHG | Bundesrechtliche Zuweisung (z.B. minderjährige Kinder nach Art. 25 ZGB) | BL SG 510 08 80 |
| 5 | Ehegatten-Faktorenaddition | Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG | Rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe; Haushaltsbesteuerung; gemeinsame Steuerpflicht am Haupt- und Nebensteuerdomizil | BGE 141 II 318 E. 2 |
| 6 | Kindesvermögen und -einkommen | Art. 3 Abs. 3 Satz 2 & 3 StHG | Zurechnung an Inhaber der elterlichen Sorge; Ausnahme: eigenes Erwerbseinkommen und Grundstückgewinne | BL SG 510 08 80 |
Kommentierung
A. Der steuerrechtliche Wohnsitz: Begriff und Kriterien (Abs. 1 und 2)
Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 StHG). Die Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes erfordert kumulativ zwei Elemente:
- ein objektives äusseres Element: den tatsächlichen physischen Aufenthalt im Kanton;
- ein subjektives inneres Element: die Absicht dauernden Verbleibens.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der «Absicht dauernden Verbleibens» nicht auf den inneren, subjektiven Willen der betroffenen Person an, sondern darauf, welche Absicht aufgrund der gesamten objektiv feststellbaren Tatsachen und Indizien für Dritte erkennbar ist (BGE 148 II 285 E. 3.2; BGE 143 II 233 E. 2.5.2; BGE 137 II 122 E. 3.6). Blosse Willenserklärungen, die polizeiliche Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder die Hinterlegung der Schriften (Heimatschein) stellen lediglich Indizien dar; sie vermögen für sich allein keinen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen oder auszuschliessen, wenn die tatsächlichen Lebensverhältnisse ein anderes Bild zeigen.
Der steuerrechtliche Wohnsitz befindet sich an demjenigen Ort, zu dem die Person die stärksten persönlichen, familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält — am sogenannten Mittelpunkt der Lebensinteressen (Lebensmittelpunkt). Das Bundesgericht fasst dies in ständiger Praxis wie folgt zusammen:
«Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG). Als solcher gilt der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der sich nach den gesamten objektiven Umständen bestimmt. Auf die geäusserten Wünsche oder die formelle Schriftenhinterlegung kommt es nicht entscheidend an.» (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 138 II 300 E. 3.2).
Leitsatz. Der steuerrechtliche Wohnsitz nach Art. 3 Abs. 2 StHG bestimmt sich nach dem Mittelpunkt der tatsächlichen Lebensinteressen anhand einer Gesamtwürdigung aller objektiv erkennbaren Umstände; polizeiliche Anmeldungen, Schriftenhinterlegungen und subjektive Wünsche der Pflichtigen haben lediglich indizielle Bedeutung.
B. Fallgruppe I: Unselbstständig Erwerbstätige, Wochenaufenthalter und Pendler
Hält sich eine unselbstständig erwerbstätige Person unter der Woche am Arbeitsort auf und kehrt sie an den Wochenenden regelmässig an einen anderen Ort zurück (sogenannte Wochenaufenthalterin bzw. Wochenaufenthalter), kollidieren die wirtschaftlichen Interessen am Arbeitsort mit den persönlichen und familiären Beziehungen am Wochenendort. Die Judikatur hat hierzu gefestigte Vermutungsregeln entwickelt (BGE 148 II 285 E. 3.3; BGE 132 I 29 E. 4.2; BGE 125 I 54 E. 2):
- Verheiratete Steuerpflichtige in ungetrennter Ehe: Bei verheirateten Personen, die täglich oder an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren, befindet sich der Lebensmittelpunkt vermutungsweise am Familienort (Wohnort des Ehegatten und der minderjährigen Kinder). Die familiären Bindungen wiegen praxisgemäss schwerer als die beruflichen Beziehungen am Arbeitsort (BGE 132 I 29 E. 4.2).
- Ledige, jüngere Erwerbstätige (unter 30 Jahren): Bei ledigen Erwerbstätigen unter 30 Jahren, die regelmässig an den Wochenenden an den Wohnort der Eltern zurückkehren, wird vermutet, dass die engen Beziehungen zum Elternhaus und zum dortigen Freundes- und Vereinskreis den Lebensmittelpunkt bilden (BGE 125 I 54 E. 2b).
- Ledige Erwerbstätige über 30 Jahren bzw. bei längerem Aufenthalt (über 5 Jahre): Hat die ledige Person das 30. Altersjahr überschritten oder hält sie sich bereits mehr als fünf Jahre ununterbrochen am selben Arbeitsort auf, schlägt die Vermutung um: Es wird vermutet, dass sich die Pflichtige vom Elternhaus gelöst und ihren Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort verlegt hat (BGE 125 I 54 E. 2b/bb; ZH VG SB.2020.00119 E. 2.3). Die Pflichtige kann diese Vermutung entkräften, wenn sie den Nachweis besonders enger, intensiver Bindungen zum Herkunftsort erbringt (z.B. tragende Vereinsämter, Pflegebedürftigkeit von Angehörigen, enge Freundeskreise).
Grenzkasuistik: Wochenaufenthalter und Beziehungsgeflechte
- Anwendungsfall (Familienort Luzern bejaht trotz CEO-Funktion in Zug — BGE 148 II 285):
Der Steuerpflichtige A.A. war CEO und Alleinaktionär einer Handels- und Dienstleistungsgesellschaft mit Sitz in Zug. Im Jahr 2017 mietete er in Zug eine 3,5-Zimmer-Wohnung und meldete sich dort polizeilich an. Seine neue Lebenspartnerin (und spätere Ehefrau) wohnte mit ihren zwei Kindern im Kanton Luzern in einem gemeinsamen Haus, das A.A. gehörte. A.A. hatte aus früherer Ehe zwei erwachsene Kinder, die im Kanton Schwyz studierten. A.A. verbrachte unter der Woche Arbeitsnächte in Zug, kehrte aber regelmässig an 2 bis 3 Abenden sowie an den Wochenenden nach Luzern zurück.
Entscheid: Das Bundesgericht verwarf die These des Steuerwohnsitzes in Zug. Bei einer Patchwork-Konstellation wiegt die Beziehung zur neuen Partnerin schwerer als die Verbindung zu bereits erwachsenen Kindern. Da A.A. regelmässig zur Partnerin nach Luzern zurückkehrte und dort die Wochenenden verbrachte, befand sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Kanton Luzern. Die Steuerhoheit stand vollumfänglich Luzern zu (BGE 148 II 285 E. 3.4 und 3.5). - Verwerfungsfall (Verlegung nach Graubünden verworfen — Fortbestand des Zürcher Wohnsitzes — ZH VG SB.2024.00024 vom 03.07.2024):
Ein im Kanton Zürich langjährig ansässiger Steuerpflichtiger kaufte im Kanton Graubünden eine Liegenschaft und behauptete, seinen Lebensmittelpunkt im Hinblick auf seine Pensionierung nach Graubünden verlegt zu haben. Gleichzeitig behielt er jedoch seine Zürcher Mietwohnung ununterbrochen bei, behielt sein Mandat und seine Büroräumlichkeiten in Zürich und nutzte die Liegenschaft in Graubünden im Wesentlichen an Wochenenden und in den Ferien.
Entscheid: Das Zürcher Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Pflichtigen ab. Die Beibehaltung einer vollwertigen Wohnung am bisherigen Wohnort sowie die Fortführung beruflicher und geschäftlicher Aktivitäten begründen eine starke natürliche Vermutung für den Fortbestand des bisherigen Steuerwohnsitzes. Der Pflichtige vermochte nicht darzulegen, dass er sich tatsächlich von Zürich gelöst hatte; sein Hauptsteuerdomizil verblieb in Zürich (E. 3.2–3.5).
C. Fallgruppe II: Leitende Angestellte und Kader (strenge Ausnahme)
Nach der früheren Doppelbesteuerungsrechtsprechung konnte bei verheirateten Steuerpflichtigen in leitender Stellung (z.B. Direktionsmitglieder, Geschäftsführer von Grossunternehmen) ausnahmsweise der Arbeitsort als Hauptsteuerdomizil und der Familienort als sekundäres Steuerdomizil anerkannt werden, wenn die beruflichen Interessen die familiären Bindungen eindeutig überwogen.
Das Bundesgericht hat die Figur des leitenden Angestellten jedoch an äusserst strenge Voraussetzungen geknüpft und im harmonisierten Steuerrecht ausdrücklich jede Ausdehnung verwehrt:
- Massgebliche Unternehmensgrösse: Die leitende Person muss einem Grossbetrieb vorstehen. Das Bundesgericht verlangt eine erhebliche Führungsspanne und Personalverantwortung; die Führung von bloss 17 Angestellten schliesst die Figur des leitenden Angestellten von vornherein aus (BGE 148 II 285 E. 3.6.1).
- Echtes Pied-à-terre am Arbeitsort zwingend erforderlich: Selbst der Generaldirektor eines internationalen Grosskonzerns begründet am Arbeitsort keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn er dort nicht über eine feste, ständige und dauerhafte eigene Wohngelegenheit (pied-à-terre) verfügt (BGE 132 I 29 E. 5). Hotelaufenthalte oder gelegentliche Übernachtungen bei Bekannten genügen nicht.
- Harmonisierungsrechtliches Ausdehnungsverbot: Die Aufspaltung in ein Hauptsteuerdomizil am Arbeitsort und ein sekundäres Steuerdomizil am Familienort führt zu einer doppelten Steuerpflicht für dieselbe Steuerperiode. Dies widerspricht dem Harmonisierungszweck von Art. 3 und 4 StHG sowie dem Grundsatz der Einheit der Steuerperiode gemäss Art. 4b Abs. 1 StHG. Das Bundesgericht hat deshalb klargestellt:
«Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon abzusehen, die Voraussetzungen für die Annahme einer leitenden Stellung zu lockern oder diese Rechtsprechung auf Konstellationen wie die vorliegende auszudehnen.» (BGE 148 II 285 E. 3.6.2).
Vergleichstabelle: Die Figur des leitenden Angestellten in der Bundesgerichtspraxis
| Kriterium | BGE 132 I 29 (Generaldirektor Chemiekonzern) | BGE 148 II 285 (CEO Handelsunternehmen) |
|---|---|---|
| Berufliche Funktion | Generaldirektor eines weltweit tätigen Chemiekonzerns (Kanton BS) | CEO und Alleinaktionär einer KMU mit 17 Mitarbeitenden (Kanton ZG) |
| Familienort | Ehefrau und 3 Kinder im Kanton Waadt (R.) | Lebenspartnerin (Ehefrau) im gemeinsamen Haus im Kanton Luzern |
| Wohngelegenheit am Arbeitsort | Kein festes Pied-à-terre; gelegentliche Hotelübernachtungen | Gemietete 3,5-Zimmer-Wohnung in Zug mit polizeilicher Anmeldung |
| Entscheidung des BGer | Kein Wohnsitz am Arbeitsort BS: Ohne ständiges Pied-à-terre ist Wohnsitzbegriff von vornherein nicht erfüllt | Kein Wohnsitz am Arbeitsort ZG: Führungsspanne (17 MA) ungenügend; keine Ausdehnung der Kaderfigur im StHG |
| Rechtsfolge | Ausschliessliche Steuerpflicht im Kanton Waadt | Ausschliessliche Steuerpflicht im Kanton Luzern |
D. Fallgruppe III: Wohnsitzverlegung ins Ausland und der «Weltenbummler»
Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Person ihren Aufenthalt ins Ausland, stellt sich in der Praxis regelmässig die Frage, wann die persönliche Zugehörigkeit in der Schweiz endet. Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.
Das Bundesgericht wendet diesen zivilrechtlichen Grundsatz in ständiger Rechtsprechung analog auf das Steuerrecht an (BGE 138 II 300 E. 3.4 und 3.6):
- Der Fall des «Weltenbummlers» (BGE 138 II 300):
Ein Schweizer Staatsangehöriger meldete sich bei seiner Wohngemeinde im Kanton Zürich per 30. Juni 2008 ab, deponierte seine Möbel, kündigte seine Wohnung und begab sich auf eine weltweite Reise (Australien, Neuseeland, Südostasien), während der er in Hotels, Wohnmobilen und auf Campingplätzen übernachtete. Er machte geltend, mit der Ausreise aus der Schweiz habe seine unbeschränkte Steuerpflicht am 30. Juni 2008 geendet.
Erwägung des Bundesgerichts: Die analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB bezweckt die Wahrung der Einheit der Rechtsordnung, die Rechtssicherheit und die Verhinderung steuerfreier Räume («steuerliches Niemandsland»). Solange eine Person, die die Schweiz verlässt, an keinem konkreten Ort im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet — d.h. Beziehungen im Sinne einer festen Ansässigkeit aufbaut —, besteht das bisherige schweizerische Steuerdomizil fort (BGE 138 II 300 E. 3.6.1–3.6.3). - Beweislastregel bei Auslandsabmeldung: Die steuerpflichtige Person, die eine Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge Wegzugs ins Ausland geltend macht, trägt hierfür die subjektive Beweisführungslast und die Mitwirkungspflicht (Art. 42 Abs. 1 StHG). Sie muss nachweisen, an welchem konkreten Ort im Ausland sie einen neuen Lebensmittelpunkt begründet hat (Vorlage ausländischer Steuerbescheinigungen, Miet- oder Kaufverträge, Aufenthaltsbewilligungen). Gelingt dieser Nachweis nicht, greift die natürliche Vermutung des Fortbestands des schweizerischen Wohnsitzes.
Leitsatz. Der schweizerische steuerrechtliche Wohnsitz bleibt in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB solange fortbestehen, bis die steuerpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass sie an einem konkreten Ort im Ausland einen neuen Wohnsitz mit tatsächlicher Ansässigkeit begründet hat.
E. Judikaturwiderspruch: Das Schicksal des «alternierenden Wohnsitzes»
Ein bedeutsamer Bruch in der schweizerischen Steuerjudikatur betrifft die Rechtsfigur des sogenannten alternierenden Wohnsitzes:
Die bisherige doppelbesteuerungsrechtliche Linie
Unter der Geltung von Art. 46 Abs. 2 aBV anerkannte das Bundesgericht in Einzelfällen, dass eine Person zwei gleichwertige Hauptsteuerdomizile haben konnte, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in regelmässigen Abständen zwischen zwei Orten hin- und herverlegte und sich an beiden Orten übers Jahr betrachtet annähernd gleich lange aufhielt (BGE 131 I 145 E. 4.2; BGE 101 Ia 557 E. 3). Rechtsfolge war die hälftige Teilung der Steuerhoheit und der Steuerfaktoren zwischen den beiden betroffenen Kantonen. Selbst nach Inkrafttreten des StHG wendete das Bundesgericht dieses Konzept vereinzelt noch an (Urteil 2C_969/2010 vom 3. August 2011 E. 3.3).
Der unauflösbare Widerspruch zum harmonisierten Steuerrecht
Diese Praxis steht in frontalem Widerspruch zur gesetzlichen Systematik des StHG:
- Grundsatz der Einheit und Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes: Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 ZGB kann eine natürliche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einen einzigen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (BGE 148 II 285 E. 3.8.2; BGE 138 II 300 E. 3.3).
- Einheit der Steuerperiode (Art. 4b Abs. 1 StHG): Nach der mit Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 eingeführten Regelung von Art. 4b Abs. 1 StHG steht das Besteuerungsrecht für das Reineinkommen und das Reinvermögen bei Wohnsitzverlegung innerhalb der Schweiz alleine demjenigen Kanton zu, in dem die Person am Ende der Steuerperiode (31. Dezember) ihren Wohnsitz hat. Eine quotenmässige oder zeitliche Aufteilung der Steuerfaktoren für dieselbe Steuerperiode schliesst das Bundesrecht kategorisch aus.
In BGE 148 II 285 E. 3.8 hat das Bundesgericht diesen Konflikt offengelegt: Das Konzept des alternierenden Wohnsitzes steht in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis zum Wohnsitzbegriff und zur Systematik des StHG. Zwar liess das Bundesgericht formal offen, ob an der Figur künftig noch festgehalten werden kann, da im konkreten Fall die familiäre Bindung zur Partnerin in Luzern überwog. In der Sache ist der alternierende Wohnsitz im harmonisierten Recht jedoch de facto obsolet: Steuerbehörden und Gerichte sind verpflichtet, auch bei schwierig abzugrenzenden Mehrfachaufenthalten denjenigen Ort zu ermitteln, an dem das Übergewicht der Beziehungen liegt, anstatt die Steuerhoheit hälftig aufzuspalten.
F. Der qualifizierte Aufenthalt als Ersatztatbestand (Art. 3 Abs. 1 Teilsatz 2)
Hat eine Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wird die persönliche Zugehörigkeit begründet, wenn sie sich im Kanton aufhält:
- während mindestens 30 Tagen bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
- während mindestens 90 Tagen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Der Aufenthalt muss tatsächlich und ununterbrochen oder mit bloss vorübergehenden Unterbrechungen (z.B. Wochenendheimfahrten) stattfinden. Die Bestimmung greift namentlich bei Saisonniers, temporär entsandten Arbeitskräften oder Kurgästen und Feriengästen, die in keinem anderen Kanton ein vorrangiges Hauptsteuerdomizil unterhalten (BGE 124 II 193 E. 3).
G. Ehegatten- und Familienbesteuerung (Abs. 3 und 4)
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG schreibt das schweizerische System der Haushaltsbesteuerung (Faktorenaddition) für die Kantone zwingend vor: Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den zivilrechtlichen Güterstand zusammengerechnet. Abs. 4 stellt eingetragene Partnerschaften den Ehegatten vollständig gleich.
1. Tragweite: Gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil (BGE 141 II 318)
Die Faktorenaddition beschränkt sich nach der Praxis nicht auf die blosse Bemessungsgrundlage am Wohnsitz, sondern begründet eine gemeinsame subjektive Steuerpflicht beider Partner:
- Besitzt ein Ehegatte Grundeigentum oder eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton (wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Art. 4 Abs. 1 StHG), werden beide Ehegatten am Nebensteuerdomizil Steuersubjekt.
- In BGE 141 II 318 E. 2 bestätigte das Bundesgericht, dass ein Kanton am Nebensteuerdomizil den nicht beteiligten Ehegatten als Steuersubjekt veranlagen darf, um das eheliche Gesamteinkommen und Gesamtvermögen zur Satzbestimmung und Schuldzinsenverlegung heranzuziehen.
2. Voraussetzungen des Getrenntlebens (Aufhebung der Faktorenaddition)
Die gemeinsame Veranlagung entfällt erst, wenn die Ehegatten rechtlich oder tatsächlich getrennt leben. Ein tatsächliches Getrenntleben setzt kumulativ voraus:
- das Fehlen eines gemeinsamen ehelichen Haushalts (Aufhebung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft);
- das Fehlen des gemeinsamen Willens zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Blosse berufsbedingte Auslandaufenthalte oder getrennte Schlafräume heben die tatsächliche Lebensgemeinschaft nicht auf, solange ein gemeinsamer wirtschaftlicher Haushalt und gegenseitige finanzielle oder persönliche Fürsorge bestehen (BGE 138 II 300 E. 2).
3. Zurechnung des Kindeseinkommens und -vermögens (Abs. 3 Satz 2 und 3)
Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder unverheirateter Eltern erfolgt die Zurechnung bei demjenigen Elternteil, bei dem das Kind seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat (BL SG 510 08 80).
Ausdrücklich von der Zurechnung ausgenommen sind:
- das Erwerbseinkommen des Kindes (Lehrlingslohn, Nebenerwerb): Dieses versteuert das Kind stets selbständig mit einer eigenen Steuererklärung;
- Grundstückgewinne des Kindes: Diese unterliegen der selbständigen Grundstückgewinnsteuer am Belegenheitsort.
Kantonale Praxisfragen
1. Nachweis von Scheindomizilen mittels Verbrauchs- und Verkehrsdaten (Kanton Zürich)
In der Praxis der kantonalen Steuerjustiz (insb. Kanton Zürich) nimmt die Aufdeckung von Scheindomizilen in Tiefsteuerkantonen (z.B. Schwyz, Zug, Nidwalden) breiten Raum ein. Die Steuerbehörden fordern gestützt auf die Mitwirkungspflicht (Art. 42 StHG) umfassende Auskünfte an:
- Bank- und Kreditkartenabrechnungen: Das Zürcher Verwaltungsgericht stützt sich regelmässig darauf ab, wo die Pflichtigen Einkäufe des täglichen Bedarfs (Supermärkte, Bäckereien, Gastronomie, Apotheken) getätigt haben (ZH VG SB.2025.00120 vom 27.05.2026 E. 4.2).
- Verbrauchsdaten (Strom, Wasser, Heizung): Ein minimaler Strom- oder Wärmeverbrauch an der behaupteten Wohnsitzadresse im Tiefsteuerkanton bei gleichzeitig normalem oder hohem Verbrauch an der bisherigen Zürcher Liegenschaft widerlegt die Behauptung eines dauernden Verbleibens (ZH VG SB.2025.00120 E. 4.3.2).
- Postumleitungen und Telekommunikation: Das Einrichten dauerhafter Postumleitungen oder das Fehlen von Festnetz- und Internetanschlüssen an der angeblichen Wohnadresse liefern gewichtige Indizien gegen eine tatsächliche Wohnsitznahme.
2. Natürliche Vermutung des Wohnsitzfortbestands und Mitwirkung (Kanton St. Gallen / Graubünden)
Streitig ist regelmässig, wen die Beweislast trifft, wenn eine Pflichtige in früheren Perioden in einem Kanton rechtskräftig veranlagt wurde und nun eine Wohnsitzverlegung geltend macht:
- Grundsatz: Steuerbegründende Tatsachen hat die Behörde nachzuweisen (BGE 148 II 285 E. 3.1.3).
- Praxis der Vorperioden-Vermutung: War eine Person in den Vorjahren in Kanton A unbeschränkt steuerpflichtig und behält sie dort eine Wohngelegenheit oder geschäftliche Interessen bei, greift eine natürliche Vermutung für den Fortbestand des Wohnsitzes. Der Pflichtigen obliegt der Gegenbeweis der vollständigen Loslösung und tatsächlichen Neugründung des Lebensmittelpunkts in Kanton B (SG VG B 2019/70 vom 20.08.2019; ZH VG SB.2024.00066 vom 06.11.2024 E. 3.3).
- Schranke: Verweigert die Pflichtige die Mitwirkung im Steuerdomizilverfahren, darf dies als gewichtiges Indiz zulasten der Pflichtigen gewürdigt werden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2).
Praxishinweise
Für die steuerpflichtige Person und ihre Vertretung:
- Bei einer Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton nicht bloss die formelle Schriftenhinterlegung vornehmen, sondern die vollständige tatsächliche Verlegung des Lebensmittelpunkts dokumentieren (Kauf- oder Mietvertrag, Kündigung bisheriger Mietverhältnisse, Nachweis von Vereinsmitgliedschaften, Arztwechsel, Freizeitaktivitäten; BGE 148 II 285 E. 3.2).
- Werden Liegenschaften oder Wohnungen am bisherigen Wohnort beibehalten, detaillierte Aufzeichnungen über die tatsächliche Anwesenheit führen (Fahrtenbücher, Kalendereinträge, Kreditkartenquittungen), da die Beibehaltung einer Zweitwohnung die Vermutung des Fortbestands des bisherigen Wohnsitzes weckt (ZH VG SB.2025.00120 E. 4.3).
- Wochenaufenthalter müssen beachten: Wer älter als 30 Jahre ist, wird am Arbeitsort vermutet; besondere Bindungen zum Herkunftsort müssen aktiv und substanziiert behauptet und belegt werden (BGE 125 I 54 E. 2b).
- Bei Wegzug ins Ausland zwingend Nachweise über eine tatsächliche steuerliche und physische Ansässigkeit am neuen Auslandsort einreichen (z.B. Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung), andernfalls greift die Fortbestandswirkung nach Art. 24 Abs. 1 ZGB analog (BGE 138 II 300 E. 3.6).
- Ehegatten, die sich trennen, müssen die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und der wirtschaftlichen Gemeinschaft formell und belegbar fixieren (Trennungsvereinbarung, Eheschutzurteil, getrennte Mietverträge), damit die gemeinsame Veranlagung entfällt (BGE 141 II 318 E. 2).
Für die Veranlagungsbehörden:
- Bei zweifelhaftem Steuerdomizil vorab einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid über die Veranlagungszuständigkeit treffen, bevor die materielle Steuererklärung eingefordert wird (BGE 148 II 285 E. 3.1.1).
- Im Untersuchungsverfahren Verbrauchsdaten (Elektrizitäts-, Wasser- und Heizkostenabrechnungen) sowie Bank- und Kreditkartenauszüge beiziehen; diese objektiven Daten wiegen schwerer als Zeugenaussagen oder Parteibehauptungen (ZH VG SB.2025.00120 E. 4.2).
- Die Figur des leitenden Angestellten restriktiv handhaben: Ohne festes Pied-à-terre am Arbeitsort und ohne erhebliche Führungsspanne eines Grossbetriebs verbleibt der Steuerwohnsitz am Familienort (BGE 148 II 285 E. 3.6; BGE 132 I 29 E. 5).
- Aufspaltungen der Steuerhoheit nach den Grundsätzen des «alternierenden Wohnsitzes» vermeiden; das harmonisierte Steuerrecht (Art. 3 i.V.m. Art. 4b StHG) verlangt die Zuweisung an einen einzigen Kanton (BGE 148 II 285 E. 3.8).