Rechtsprechung zu Art. 321 StGB
I. Leitentscheide
Vertrauensarzt des Arbeitgebers untersteht Berufsgeheimnis; Schranken des Art. 328b OR
BGE 143 IV 209 E. 1.2 (Urteil 6B_1199/2016 vom 4. Mai 2017)
Sachverhalt: Ein Facharzt für Psychiatrie wurde von einer Arbeitgeberin als Vertrauensarzt eingesetzt, um die Arbeitsfähigkeit eines gekündigten und krankgeschriebenen Arbeitnehmers nach einem Arbeitsplatzkonflikt abzuklären. Der Explorand unterzeichnete vorab ein vorformuliertes Praxisformular zur Verfassung ärztlicher Zeugnisse. Der Arzt sandte der Arbeitgeberin einen detaillierten 7-seitigen Bericht mit Angaben zur Anamnese, Schilderung des Ehelebens, finanziellen Umständen, Kindheit, dem detaillierten Tagesablauf und der Diagnose (Anpassungsstörung F43.2).
Kernaussage: Der vom Arbeitgeber eingesetzte Vertrauensarzt untersteht dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB uneingeschränkt. Gestützt auf Art. 328b OR darf der Arbeitgeber vom Vertrauensarzt nur erfahren, ob, seit wann und wie lange eine Arbeitsunfähigkeit besteht und ob sie auf Krankheit oder Unfall beruht. Ein formuliertes Standardzeugnisformular berechtigt nicht zur Weitergabe von Diagnosen, Anamnesen oder persönlichen Lebensumständen. Die Weiterleitung erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 321 StGB.
Entbindung vom Arztgeheimnis über den Tod hinaus; persönliche Gesuchstellung
BGE 152 I 65 E. 4.3 (Urteil 2C_567/2024 vom 9. September 2025)
Sachverhalt: Nach einer minimalinvasiven Leistenbruchoperation verstarb ein Patient an einem Herz-Pump-Versagen infolge eines rupturierten Bauchaortenaneurysmas. Ein strafrechtliches Gutachten ergab keine Hinweise auf ärztliche Behandlungsfehler; das Strafverfahren wurde eingestellt. Der ärztliche Direktor (Chief Medical Officer, CMO) des Spitals ersuchte im Namen des Spitalpersonals um Entbindung vom Arztgeheimnis gegenüber Ehefrau und Tochter, damit diese Einsicht in die Krankengeschichte nehmen konnten.
Kernaussage: Nach Art. 321 Ziff. 2 StGB kann nur der Geheimnisträger persönlich ein Gesuch um Entbindung von der Schweigepflicht stellen; eine Spitalleitung kann kein pauschales Gesuch für namentlich ungenannte Behandelnde einreichen (BGE 152 I 65 E. 5.2.2). Das Berufsgeheimnis gilt über den Tod hinaus auch gegenüber nächsten Angehörigen und Erben. Das blosse Interesse der Angehörigen, allfällige Haftpflichtansprüche aussergerichtlich abzuklären, begründet nach ergangener Akteneinsicht im Strafverfahren kein klar überwiegendes Entbindungsinteresse (BGE 152 I 65 E. 5.3.1).
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Honorareinklagung; Kostenvorschusspflicht
BGE 142 II 307 E. 4.3.3 (Urteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016)
Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt als Willensvollstrecker im Nachlass eines verstorbenen Anwalts ersuchte bei der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Zug um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, um ausstehende Honorare für Beratungsdienstleistungen in Höhe von CHF 2'497.80 gegenüber einem Klienten gerichtlich einzufordern. Der Klient focht die erteilte Entbindung an.
Kernaussage: Seit der Vereinheitlichung des Anwaltsrechts durch das BGFA sind die Kriterien für eine Entbindung ausschliesslich dem Bundesrecht zu entnehmen (BGE 142 II 307 E. 4.3.1). Eine Entbindung erfordert eine umfassende Interessenabwägung, bei der das Offenbarungsinteresse das Geheimhaltungsinteresse deutlich überwiegen muss. Ein Anwalt hat zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Eintreibung von Honoraren; er muss im Entbindungsgesuch jedoch darlegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war (BGE 142 II 307 E. 4.3.3).
Beschwerdelegitimation einer Ärztin gegen Entbindung oder Entbindungsverweigerung
BGE 142 II 256 E. 1.2 (Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016)
Sachverhalt: In einem zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess verlangte eine beklagte Ärztin die Entbindung eines als Zeugen angerufenen Hausarztes vom Berufsgeheimnis, um ihre Entlastung zu beweisen. Die kantonale Aufsichtsbehörde verweigerte die Entbindung des Hausarztes, da der klagende Patient die Einwilligung verweigerte.
Kernaussage: Die Prozesspartei, die das Zeugnis eines Berufsgeheimnisträgers zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen anruft, ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht legitimiert, wenn die Aufsichtsbehörde die Entbindung verweigert (BGE 142 II 256 E. 1.2.2). Die Entbindung darf jedoch nur erteilt werden, wenn ein klar überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegt; das blosse Interesse an der prozessualen Wahrheitsfindung reicht nicht per se aus.
Arztgeheimnis im Strafprozess; Entsiegelung und Patientenschutz
BGE 141 IV 77 E. 4 (Urteil 1B_188/2014 vom 21. November 2014)
Sachverhalt: Gegen einen Arzt wurde eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf strafbare Handlungen geführt. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Praxisunterlagen und Patientendossiers. Der Arzt verlangte die Siegelung gestützt auf das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB und Art. 248 StPO. Das Zwangsmassnahmengericht gab die Unterlagen vollumfänglich zur Durchsuchung frei.
Kernaussage: Ist der Arzt selbst Beschuldigter, bildet Art. 321 StGB zwar kein absolutes Beschlagnahmehindernis (BGE 141 IV 77 E. 4.3). Allerdings schützt Art. 13 BV und Art. 8 EMRK die Intimsphäre unbeteiligter dritter Patienten in hohem Masse. Die Strafbehörden dürfen Patientendossiers nicht pauschal sichten. Das Zwangsmassnahmengericht hat eine strikte Triage vorzunehmen: Nur für das Verfahren unentbehrliche Unterlagen dürfen freigegeben werden, und die Namen unbeteiligter Patienten müssen vor der Durchsuchung zwingend geschwärzt und anonymisiert werden (BGE 141 IV 77 E. 5.1).
Rechenschaftsablegung des Beauftragten vs. Anwaltsgeheimnis gegenüber Erben
BGE 135 III 597 E. 3 (Urteil 4A_100/2009 vom 15. September 2009)
Sachverhalt: Eine Alleinerbin klagte gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR und die erbrechtliche Universalsukzession (Art. 560 ZGB) gegen den früheren Anwalt ihres verstorbenen Vaters auf Herausgabe sämtlicher Akten und Mandatskorrespondenzen. Der Anwalt verweigerte die Edition unter Berufung auf Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA.
Kernaussage: Das Anwaltsgeheimnis ist ein höchstpersönliches Schutzrecht und erlischt nicht mit dem Tod des Klienten (BGE 135 III 597 E. 3.2). Die auftragsrechtliche Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR findet ihre Grenze an der beruflichen Schweigepflicht des Anwalts. Der Anwalt ist verpflichtet, das Geheimnis auch gegenüber den Erben zu wahren, soweit der Erblasser eine Geheimhaltung wünschte oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen (z.B. Schutz der Intimsphäre, Verfügungen zugunsten Dritter) besteht.
Anwaltsgeheimnis im Entsiegelungsverfahren; Beschränkung auf Anwaltstätigkeit
BGE 143 IV 462 E. 2.2 (Urteil 1B_186/2017 vom 11. Oktober 2017)
Sachverhalt: In einem Wirtschaftsstrafverfahren wurden Datenträger und elektronische Dokumente in einer Kanzlei beschlagnahmt und gesiegelt. Ein Teil der Dokumente betraf Mandatskorrespondenz, ein anderer Teil Handlungen des Anwalts als Verwaltungsrat einer Gesellschaft sowie an Dritte weitergeleitete E-Mails.
Kernaussage: Unter das Anwaltsgeheimnis nach Art. 321 StGB fällt ausschliesslich die eigentliche anwaltliche Berufstätigkeit (Vertretung und Beratung). Davon erfasst werden alle Tatsachen und Akten mit Bezug zur Mandatsführung, einschliesslich der Tatsache des Bestehens des Mandats und der Honorarforderungen (BGE 143 IV 462 E. 2.2). Keinen Schutz geniessen hingegen Dokumente, die der Anwalt nur in Kopie erhält, sowie geschäftliche Handlungen, die er in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied oder Organ vornimmt (BGE 143 IV 462 E. 2.3).
Konkludente Einwilligung des urteilsfähigen Patienten in die Offenbarung
BGE 98 IV 217 E. 2 (Urteil des Kassationshofes vom 4. September 1972)
Sachverhalt: Ein Mann wurde nach einer polizeilichen Anhaltung in eine Notfallpermanence in Lausanne gebracht und dort von einem Arzt untersucht. Nachdem der Arzt Angaben über den Zustand des Patienten gegenüber den anwesenden Polizeibeamten gemacht hatte, wurde ihm eine Berufsgeheimnisverletzung vorgeworfen.
Kernaussage: Nach Art. 321 Ziff. 2 StGB entfällt die Strafbarkeit bei Einwilligung des Berechtigten. Sofern der Patient urteilsfähig ist, bedarf die Einwilligung keiner besonderen Schriftform, sondern kann auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Lässt sich der Patient in Anwesenheit Dritter ohne Widerspruch untersuchen und befragen, liegt darin regelmässig eine konkludente Entbindung für den Untersuchungszweck.
II. Weitere Entscheide
Strafbarkeit des Anwalts bei vorzeitiger Massnahmeeingabe zur Honorarsicherung
BGer 6B_545/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3
Sachverhalt: Ein Zürcher Rechtsanwalt verlangte bei einem Richteramt superprovisorische Massnahmen gegen seine frühere Klientin (eine Stiftung) zur Sicherung offener Honorarforderungen und legte Mandatsakten bei. Zeitgleich reichte er ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis bei der Zürcher Aufsichtskommission ein, wartete deren Entscheid jedoch wegen angeblicher Dringlichkeit (Befürchtung von Vermögensverschiebungen) nicht ab.
Kernaussage: Bereits das Bestehen eines Mandatsverhältnisses untersteht dem Anwaltsgeheimnis. Die klageweise Einforderung oder Sicherung von Honoraren setzt praxisgemäss eine vorgängige behördliche Entbindung voraus (BGer 6B_545/2016 E. 2.3). Eine blosse Befürchtung ohne konkrete Verschiebungshandlungen begründet keinen Notstand; der Anwalt hätte eine vorläufige Entbindung nach § 35 AnwG/ZH abwarten müssen. Schuldspruch wegen Art. 321 StGB geschützt. Ferner: Ein Stiftungsvorsitzender ist trotz kollektiver Zeichnungsberechtigung im Handelsregister zur Stellung des Strafantrags befugt, wenn die Strafanzeige dem Willen der Stiftungsorgane entspricht (BGer 6B_545/2016 E. 1.4).
Kritik an Predigt eines Heilsarmee-Offiziers ist kein geschütztes Geheimnis
BGer 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 3.4
Sachverhalt: Ein Gottesdienstbesucher übermittelte einem Offizier der Heilsarmee eine E-Mail mit massiver Kritik an dessen Vortrag («lustlos», «höhnische Lachen des Mephistopheles gehört»). Der Offizier leitete das Schreiben an Dritte weiter. Der Absender behauptete, er habe eine seelsorgerische Vision geschildert, und stellte Strafantrag nach Art. 321 StGB.
Kernaussage: Die E-Mail beinhaltete weder ein seelsorgerisches Anliegen noch eine Beichte oder ein Glaubensbekenntnis, sondern schlichte Kritik an der Tätigkeit des Predigers. Blosse Kritik an der Berufsausübung fällt von vornherein nicht unter das Berufsgeheimnis geistlicher Personen; die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft verletzte kein Bundesrecht (BGer 6B_960/2014 E. 3.4).
Höchstpersönlicher Charakter des Strafantragsrechts; Ausschluss der Erben bei postmortalem Verrat
BGer 1B_55/2012 vom 10. April 2012 E. 2
Sachverhalt: Ein Anwalt leitete nach dem Tod seiner früheren Klientin gegen deren Alleinerben eine Betreibung ein, wobei auf dem Zahlungsbefehl «Honorarnoten vom 17.09.2001» als Forderungsgrund aufgeführt waren. Der Erbe stellte Strafantrag wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, da der Anwalt keine Entbindung eingeholt hatte.
Kernaussage: Das Antragsrecht wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses ist ein höchstpersönliches Recht. Nach Art. 30 Abs. 4 StGB geht das Antragsrecht nur dann auf die Angehörigen über, wenn der Berechtigte noch zu Lebzeiten verletzt wurde und vor Ablauf der Frist verstarb. Wurde die angebliche Geheimnisverletzung erst nach dem Tod der Klientin begangen, steht den Erben kein eigenes Strafantragsrecht zu (BGer 1B_55/2012 E. 2). Nichtanhandnahme geschützt.
Fehlende Geheimnisherrschaft und Antragsberechtigung der Gegenpartei
BGer 1B_596/2012 vom 14. Februar 2013 E. 2.5
Sachverhalt: Der Rechtsanwalt eines Kindsvaters leitete eine Eingabe der Gegenpartei aus einem Strafverfahren an eine kinder- und jugendpsychiatrische Fachstelle weiter. Die Gegenpartei stellte Strafantrag gegen den gegnerischen Anwalt wegen Berufsgeheimnisverletzung.
Kernaussage: Art. 321 StGB bezweckt den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Klienten. Die Gegenpartei kann nicht auf die Verschwiegenheit des Gegenanwalts vertrauen; Akten der Gegenpartei, die der Anwalt im Prozess erhält, stellen ihm gegenüber kein anvertrautes Berufsgeheimnis dar. Der Gegenpartei fehlt die Eigenschaft als Geheimnisherr und damit die Strafantragslegitimation (BGer 1B_596/2012 E. 2.5).
Keine automatische Rechtfertigung der Datenweitergabe an den eigenen Strafverteidiger
TG OG RBOG 2019 Nr. 11 E. 5 (SW.2019.7 vom 2. Mai 2019)
Sachverhalt: Eine Patientin zeigte ihren behandelnden Arzt wegen möglicher schwerer Körperverletzung an. Zur Abwehr der Vorwürfe mandatierte der Arzt eine Rechtsanwältin und offenbarte dieser Behandlungs- und Patientendaten. Daraufhin stellte die Patientin einen zweiten Strafantrag gegen den Arzt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 14 StGB (Recht auf wirksame Verteidigung).
Kernaussage: Das Obergericht hob die Nichtanhandnahme auf: Ein allgemeines gesetzliches Auskunftsrecht eines beschuldigten Arztes gegenüber seiner eigenen Verteidigung besteht nicht. Art. 14 StGB rechtfertigt die Preisgabe von Patientendaten ohne vorgängige behördliche Entbindung nicht automatisch. Eine Offenbarung ist nur zulässig, wenn eine Notstandslage (Art. 17 StGB, z.B. drohende Festnahme) dargetan ist. Es besteht ein hinreichender Tatverdacht für eine Verletzung von Art. 321 StGB (TG OG RBOG 2019 Nr. 11 E. 5).
Externes Schreibbüro als Hilfsperson; kein tatbestandsmässiges Offenbaren
BG ZH GG150233 E. II/2.5 (Urteil vom 18. November 2015)
Sachverhalt: Ein Psychiater ohne eigenes Kanzleipersonal übermittelte die Audioaufnahme einer vertrauensärztlichen Untersuchung an ein externes medizinisches Schreibbüro in Deutschland zur Abschrift. Der Patient rügte eine Verletzung des Berufsgeheimnisses.
Kernaussage: Hilfsperson im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB ist jeder Dritte, der den Hauptgeheimnisträger funktionell bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt; ein Arbeitsverhältnis wird nicht vorausgesetzt (BG ZH GG150233 E. II/2.5.2). Ein externes Schreibbüro, das typische Sekretariatsarbeiten verrichtet, gilt als Hilfsperson. Die Übermittlung von Diktaten an das Schreibbüro verlässt die Geheimnissphäre des Arztes nicht, weshalb es an der Tathandlung des Offenbarens fehlt (BG ZH GG150233 E. II/2.5.5).