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Rechtsprechung zu Art. 307 StGB

Leitentscheide (BGE)

BGE 141 IV 444

  • Thema: Schutzgut und Privatklägerschaft — Ehre als sekundäres Schutzgut; parlamentarische Untersuchungskommission
  • Kernaussage: Art. 307 StGB schützt unmittelbar die Korrektheit von Beweisverfahren (Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren) und primär das Kollektivinteresse an einer funktionierenden Rechtspflege. Die Ehre als durch Art. 307 StGB sekundär geschütztes Rechtsgut wird offengelassen. Art. 307 und 309 StGB sind als bundesrechtliche Normen nicht anwendbar auf Aussagen eines Zeugen, welcher durch eine kantonale parlamentarische Untersuchungskommission vernommen wird. Verweist das kantonale Recht auf Art. 307 und 309 StGB, sind die Bestimmungen lediglich unter dem Titel ergänzenden kantonalen Rechts anwendbar; in diesem Fall schützen die Normen weder private Interessen noch durchbrechen sie die bundesrechtlichen Schranken (Strafantragserfordernis und Antragsfrist).
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Schutzgut; Privatklägerschaft; parlamentarische Untersuchungskommission

BGE 123 IV 184

  • Thema: Schutzgut — mittelbarer vs. unmittelbarer Schutz; Privatklägerschaft bei Zivilverfahren
  • Kernaussage: Der Tatbestand von Art. 307 StGB schützt in erster Linie die Korrektheit von Beweisverfahren, somit die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren, und nachrangig bzw. sekundär die konkret davon betroffenen Privatsubjekte mit ihren rechtlich geschützten, materiellen und immateriellen Interessen. Wenn ein falsches Zeugnis in einem Zivilprozess keinen Einfluss auf das Urteil hatte, ist der vermeintlich Geschädigte durch den strafrechtlichen Einstellungsbeschluss auch nicht in seinen Zivilforderungen betroffen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Rechtsgut; mittelbarer Schutz; Beschwerdelegitimation

BGE 148 IV 170

  • Thema: Art. 115 Abs. 1 StPO — Begriff des Geschädigten; unmittelbare Rechtsverletzung
  • Kernaussage: Geschädigtenstellung bei Vermögensdelikten, Konkursdelikten und Urkundendelikten. Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gilt nur derjenige als Geschädigter, dessen Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist.
  • Einschlägig für: Art. 115 StPO — Geschädigtenbegriff; unmittelbare Rechtsverletzung

BGE 144 IV 176

  • Thema: Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung; Hinweis auf Art. 307 StGB
  • Kernaussage: Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich zu erfüllen. Der Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB ist ein Gültigkeitserfordernis für das Gutachten; sein Fehlen schliesst die Verwertbarkeit aus.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Gutachterpflicht; Hinweis auf Straffolgen; Gültigkeitserfordernis

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 7B_1347/2025 vom 28. April 2026

  • Thema: Präzisierung — Ungünstiges Gutachten im Vorsorgverfahren begründet keine unmittelbare Rechtsverletzung
  • Kernaussage: Im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) schützt Art. 307 StGB nicht die prozessualen oder materiellen Interessen der Partei, die ein für sie ungünstiges Gutachten erhält. Das Vorsorgverfahren dient der Beweissicherung und der Abklärung von Beweis- und Prozessaussichten — nicht dem materiell-rechtlichen Entscheid. Ein ungünstiges Gutachten führt nicht zwingend zum prozessualen oder materiell-rechtlichen Unterliegen; ein bloss mittelbarer Einfluss auf die Prozesschancen genügt nicht, um eine Verletzung im Sinne von Art. 115 StPO zu begründen. Die Verfahrenskosten des Vorsorgverfahrens gehen mangels materiellen Entscheids in der Regel zu Lasten der gesuchstellenden Partei und sind keine unmittelbare Folge der mutmasslichen Straftat. Eine Verletzung der Verfahrensrechte im Beweisverfahren ist nicht ersichtlich, sofern die Partei die Möglichkeit zur Einreichung von Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zum Gutachten hatte.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Schutzgut; Privatklägerschaft; Vorsorgverfahren; Art. 115 StPO; Art. 158 ZPO

BGer 6B_1346/2016 vom 20. September 2017

  • Thema: Sekundärer Schutz durch Art. 307 StGB — Verfahrensrechte im Beweisverfahren
  • Kernaussage: Bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Art. 307 StGB neben dem Kollektivinteresse an einer funktionierenden Rechtspflege auch die Verfahrensrechte der Prozessparteien im Beweisverfahren sekundär schützt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — sekundärer Schutzgehalt; Verfahrensrechte

BGer 6B_1128/2017 vom 23. Mai 2018

  • Thema: Sekundärer Individualschutz durch Art. 307 StGB — «essentiellement»-Formel
  • Kernaussage: Erstmals mit dem Zusatz «essentiellement» bestätigt das BGer den sekundären Individualschutz durch Art. 307 StGB im Umfang der Verfahrensrechte der Prozessparteien im Beweisverfahren. Ständige Rechtsprechung seither.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — sekundärer Schutzgehalt; Individualrechtsgüter

BGer 6B_87/2018 vom 30. Mai 2018

  • Thema: Mittelbarer Schutz materieller Interessen durch Art. 307 StGB
  • Kernaussage: Die materiellen oder immateriellen Interessen der Prozessparteien werden durch Art. 307 StGB grundsätzlich nur mittelbar geschützt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Rechtsgut; mittelbarer Schutz

BGer 7B_61/2023 vom 3. Juni 2025

  • Thema: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zum sekundären Schutzgehalt von Art. 307 StGB
  • Kernaussage: Art. 307 StGB schützt primär das Kollektivinteresse an einer funktionierenden Rechtspflege und sekundär die Verfahrensrechte der Prozessparteien im Beweisverfahren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Rechtsgut; sekundärer Schutz

BGer 7B_322/2026 vom 21. Mai 2026 — Präzisierung: Ungünstiges Gutachten im Vorsorgverfahren begründet keine unmittelbare Rechtsverletzung

Präzisierung: Ein ungünstiges Gutachten im Vorsorgverfahren (Art. 307 Abs. 2 StPO) begründet für sich allein keine unmittelbare Rechtsverletzung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB. Die blosse Tatsache, dass ein Gutachten zum Nachteil einer Partei ausfällt, genügt nicht, um den Tatbestand der falschen Begutachtung zu erfüllen — es bedarf eines qualifizierten Vorwurfs wie bewusste Falschbegutachtung oder wesentliche Verfahrensfehler.

Einschlägig für: Art. 307 Abs. 1 StGB (Tatbestandsmerkmal: Falschbegutachtung), Abs. 2 StPO (Vorsorgverfahren)


BGer 7B_1347/2025 vom 28.04.2026 — Privatklägerschaft bei falschem Gutachten (Art. 307 StGB)

  • Thema: Beschwerdelegitimation bei Strafanzeige wegen falschen Gutachtens; kein primärer Individualschutz
  • Kernaussage: Art. 307 StGB schützt primär das Kollektivinteresse an funktionierender Rechtspflege. Die materiellen Interessen der Prozessparteien werden nur mittelbar geschützt. Ein sekundärer Schutz der Verfahrensrechte im Beweisverfahren besteht, hilft hier aber nicht, da die vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) keine abschliessende materiell-rechtliche Beurteilung bewirkt — der Schaden bleibt hypothetisch. Beschwerde abgewiesen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Schutzgut, Privatklägerschaft, Art. 81 BGG

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07