Rechtsprechung zu Art. 307 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 147 IV 373 E. 1.4–1.6 — Fehlende Zeugeneigenschaft: untaugliches Tatsubjekt straflos
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war als Zeuge einvernommen und hatte falsch ausgesagt. Nachträglich stellte sich heraus, dass er die Zeugeneigenschaft nicht besass, weil er in Wahrheit Mitbeschuldigter war. Die Vorinstanz hatte ihn wegen falschen Zeugnisses verurteilt.
- Kernaussage: Wer irrigerweise glaubt, gegen eine Sonderpflicht zu verstossen, die ihm einzig wegen seines vorgestellten — tatsächlich jedoch nicht vorhandenen — Personenstatus obliegt, bleibt in Fällen eigentlicher Sonderdelikte als untaugliches Tatsubjekt straflos. Der Tatbestand des falschen Zeugnisses stellt ein echtes Sonderdelikt dar: Wer formell als Zeuge einvernommen wird und falsch aussagt, tatsächlich aber keine Zeugeneigenschaft aufweist, kann nicht nach Art. 307 StGB bestraft werden (E. 1.4–1.6).
- Einschlägig für: Art. 307 Abs. 1 StGB (Sonderdelikt, Zeugeneigenschaft, untaugliches Tatsubjekt).
BGE 141 IV 444 E. 3.2, 3.6 — Schutzgut: Ehre als bloss mittelbar geschütztes Rechtsgut
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer machte geltend, durch ein falsches Zeugnis, das eine Zeugin vor der parlamentarischen Untersuchungskommission des Kantons Waadt abgelegt hatte, in seiner Ehre verletzt worden zu sein. Er beantragte die Strafverfolgung der Zeugin wegen falschen Zeugnisses.
- Kernaussage: Art. 307 StGB schützt in erster Linie die staatliche Rechtspflege und die Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren. Private Interessen der Prozessparteien, insbesondere die Ehre, sind nur mittelbar geschützt. Ob die Ehre als ein durch Art. 307 StGB sekundär geschütztes Rechtsgut zu betrachten ist, wurde offengelassen (E. 3.2). Art. 307 und 309 StGB sind als bundesrechtliche Normen nicht auf Aussagen vor einer kantonalen parlamentarischen Untersuchungskommission anwendbar (E. 3.3–3.5). Verweist das kantonale Recht auf diese Bestimmungen, schützen sie weder private Interessen, insbesondere die Ehre, noch durchbrechen sie die bundesrechtlichen Schranken (E. 3.6, 3.7).
- Einschlägig für: Art. 307 StGB (Schutzgut, Ehre, parlamentarische Untersuchungskommission).
BGE 133 IV 324 E. 3.2 — Falschaussage im Rechtshilfeverfahren
- Kernaussage: Art. 307 StGB ist anwendbar auf Falschaussagen, die anlässlich von Rechtshilfe-Einvernahmen in der Schweiz für ein ausländisches Verfahren abgelegt werden. Die Einvernahme im Rahmen internationaler Rechtshilfe erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren im Sinne von Art. 307 StGB (E. 3.2).
- Einschlägig für: Art. 307 StGB (Rechtshilfe, internationale Einvernahme).
BGE 93 IV 24 E. 1 — Begriff der Aussage zur Sache
- Kernaussage: Eine Zeugenaussage gehört zur Sache, wenn sie mit der Feststellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts zusammenhängt. Das Wissen um die Erheblichkeit ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.
- Einschlägig für: Art. 307 Abs. 1 und 3 StGB (Sachbezogenheit, Erheblichkeit).
BGE 85 IV 30 E. 1 — Rücknahme der Falschaussage (Tätige Reue)
- Kernaussage: Nimmt der Zeuge seine Falschaussage vor Abschluss der Einvernahme zurück, entfällt die Strafbarkeit wegen vollendeter oder versuchter Tat. Die Rücknahme muss noch vor dem formellen Abschluss der Einvernahme erfolgen.
- Einschlägig für: Art. 307 StGB (Rücknahme, tätige Reue).
II. Weitere Entscheide
BGE 148 IV 170 E. 3.2, 3.5 — Geschädigtenstellung bei Vermögensdelikten und Urkundendelikten
- Kernaussage: Bei Tatbeständen zum Schutz der Allgemeinheit erlangen Privatpersonen nur dann Parteistellung, wenn ihre Rechte eine unmittelbare Verletzungsfolge der Tathandlung bilden. Bei Vermögensdelikten und Urkundendelikten wird die Geschädigtenstellung nach Massgabe der konkreten Rechtsgutsverletzung beurteilt (E. 3.3.1, 3.3.2, 3.4.1, 3.5.1).
- Einschlägig für: Art. 307 StGB, Art. 115 StPO (Geschädigtenstellung, Privatklägerschaft).
BGE 145 IV 491 E. 2.3 — Mittelbare Beeinträchtigung begründet keine Geschädigtenstellung
- Sachverhalt: Die SBB AG erhob Beschwerde gegen ein freisprechendes Strafurteil betreffend das Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis.
- Kernaussage: Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Eine bloss mittelbare Beeinträchtigung privater Interessen begründet keine Geschädigtenstellung im Strafverfahren (E. 2.3.3).
- Einschlägig für: Art. 307 StGB, Art. 115 StPO (mittelbare Beeinträchtigung, Rechtsgutsqualifizierung).
BGE 118 IV 175 E. 1 — Falschaussage zugunsten Angehöriger
- Kernaussage: Die Privilegierung von Art. 308 Abs. 2 StGB greift auch dann, wenn der Zeuge über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde und dennoch zugunsten eines Angehörigen falsch aussagte. Der Gesetzgeber hat bewusst auch den belehrten Zeugen in den Schutzbereich der Norm einbezogen.
- Einschlägig für: Art. 307 StGB, Art. 308 Abs. 2 StGB (Angehörigenprivileg, Belehrung).