Art. 307 StGB — Falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung
Wortlaut
Art. 307 StGB — Falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung
1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 …¹
3 Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.²
¹ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). ² Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Schutzgut und Schutzzweck
1 Art. 307 StGB schützt in erster Linie die Rechtspflege und die staatliche Wahrheitsfindung im gerichtlichen Beweisverfahren (BGE 141 IV 444 E. 3.2). Individuelle Interessen der Verfahrensparteien (wie Ehre oder Vermögen) sind durch die Strafnorm grundsätzlich nur mittelbar geschützt. Ob die Ehre als ein durch Art. 307 StGB sekundär geschütztes Rechtsgut zu betrachten ist, wurde vom Bundesgericht ausdrücklich offengelassen (BGE 141 IV 444 E. 3.2).
2 Sachverhalt BGE 141 IV 444 — Falsches Zeugnis vor parlamentarischer Untersuchungskommission: Der Beschwerdeführer machte geltend, durch ein falsches Zeugnis, das eine Zeugin vor der parlamentarischen Untersuchungskommission des Kantons Waadt abgelegt hatte, in seiner Ehre verletzt worden zu sein. Er beantragte die Strafverfolgung der Zeugin wegen falschen Zeugnisses. Das Bundesgericht hielt fest: Art. 307 und 309 StGB sind als bundesrechtliche Normen nicht auf Aussagen vor einer kantonalen parlamentarischen Untersuchungskommission anwendbar (E. 3.3–3.5). Verweist das kantonale Recht auf Art. 307 und 309 StGB, sind die Bestimmungen lediglich unter dem Titel ergänzenden kantonalen Rechts anwendbar. In diesem Fall schützen die Normen weder private Interessen, insbesondere die Ehre, noch durchbrechen sie die bundesrechtlichen Schranken (Strafantragserfordernis und Antragsfrist), die dem Schutz der Ehre gesetzt sind (E. 3.6, 3.7).
2. Täterkreis und Sonderdeliktsnatur
3 Art. 307 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Als Täter kommen ausschliesslich Zeugen, gerichtlich oder behördlich bestellte Sachverständige sowie amtliche Übersetzer und Dolmetscher in Betracht. Private Parteigutachter fallen nicht unter den Tatbestand.
4 Sachverhalt BGE 147 IV 373 — Fehlende Zeugeneigenschaft: untaugliches Tatsubjekt straflos: Wer irrigerweise glaubt, gegen eine Sonderpflicht zu verstossen, die ihm einzig wegen seines vorgestellten — tatsächlich jedoch nicht vorhandenen — Personenstatus obliegt, bleibt in Fällen eigentlicher Sonderdelikte als untaugliches Tatsubjekt straflos. Der Tatbestand des falschen Zeugnisses stellt ein solches Sonderdelikt dar: Wer formell als Zeuge einvernommen wird und falsch aussagt, tatsächlich aber keine Zeugeneigenschaft aufweist (z.B. weil er Mitbeschuldigter ist), kann nicht nach Art. 307 StGB bestraft werden (BGE 147 IV 373 E. 1.4–1.6).
II. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Gerichtliches Verfahren
5 Vorausgesetzt ist eine Vernehmung oder Begutachtung in einem formellen Gerichts- oder Strafuntersuchungsverfahren. Der Tatbestand gilt ebenso bei förmlichen Zeugeneinvernahmen im Rahmen internationaler Rechtshilfeersuchen (BGE 133 IV 324 E. 3.2).
2. Falschaussage zur Sache
6 Eine Aussage ist falsch, wenn sie der objektiven Wahrheit widerspricht. Sie gehört «zur Sache», wenn sie mit der Abklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts zusammenhängt (BGE 93 IV 24 E. 1). Das Wissen um die Erheblichkeit ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.
7 Wurde die zeugenschaftliche Einvernahme unter Missachtung zwingender Verfahrensvorschriften durchgeführt, fehlt es an einem gültigen Zeugnis, womit eine Bestrafung nach Art. 307 StGB entfällt (BGer 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.4 = BGE 147 IV 373).
3. Rücknahme der Falschaussage (Tätige Reue)
8 Korrigiert oder widerruft der Zeuge seine unrichtige Aussage noch vor dem formellen Abschluss der Einvernahme, scheidet eine Bestrafung wegen vollendeten oder versuchten falschen Zeugnisses aus (BGE 85 IV 30 E. 1).
4. Unerhebliche Tatsachen (Abs. 3)
9 Bezieht sich die Unwahrheit auf Tatsachen, die für die Urteilsfindung objektiv ohne jede Relevanz sind, greift die Strafrahmenmilderung von Abs. 3 (Geldstrafe).
III. Verfahrensstellung und Privatklägerschaft
1. Geschädigtenstellung nach Art. 115 StPO
10 Da Art. 307 StGB primär die staatliche Rechtspflege schützt, erlangen Prozessparteien nur dann die Stellung als geschädigte Privatkläger, wenn sie durch die Falschaussage unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt wurden (BGE 148 IV 170 E. 3.2; BGE 145 IV 491 E. 2.3). Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3.3).
2. Falschaussage zugunsten von Angehörigen (Art. 308 StGB)
11 Macht der Zeuge eine Falschaussage, um einen nahen Angehörigen vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen, findet die Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB Anwendung (BGE 118 IV 175 E. 1). Die Privilegierung greift auch dann, wenn der Zeuge über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde und dennoch zugunsten eines Angehörigen falsch aussagte.
IV. Kantonale Praxisfragen
1. Mehrfache Falschaussagen in derselben Untersuchung
12 Wiederholt ein Zeuge im Verlauf des Strafverfahrens bei mehreren Einvernahmen dieselbe unwahre Sachverhaltsdarstellung zur Begünstigung einer Person, wertet die kantonale Gerichtspraxis dies regelmässig als eine einzige tatbestandliche Handlungseinheit.
V. Literatur
- DELNON/RÜDY, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 307.
- DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV: Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 53.
- TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 307.