Art. 307 — Falschaussage
Gesetzeswortlaut
1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 (Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023; AS 2023 259; BBl 2018 2827).
3 Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 307 StGB stellt die Falschaussage (falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falscher Befund, falsche Übersetzung) in einem gerichtlichen Verfahren unter Strafe. Die Norm schützt in erster Linie die Korrektheit von Beweisverfahren, d.h. die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren, und damit primär das Kollektivinteresse an einer funktionierenden Rechtspflege (BGE 141 IV 444, E. 3.2 und 3.5; BGE 123 IV 184, E. 1c). Die materiellen oder immateriellen Interessen der Prozessparteien werden durch diesen Tatbestand grundsätzlich nur mittelbar geschützt (BGE 123 IV 184, E. 1c; BGer 6B_87/2018, E. 4).
Die Rechtsprechung bejaht indes einen sekundären — und nicht nur mittelbaren — Schutz durch Art. 307 StGB im Umfang der Verfahrensrechte der Parteien im Beweisverfahren (BGer 6B_1346/2016, E. 3 mit Hinweisen; ständige Rechtsprechung seit BGer 6B_1128/2017, E. 4). Dieser sekundäre Schutz stellt einen Teilaspekt des unmittelbaren Schutzgehalts von Art. 307 StGB dar: Neben dem im Vordergrund stehenden Kollektivinteresse an einer funktionierenden Rechtspflege (unmittelbar-primär) umfasst dieser in beschränktem Umfang auch die Individualrechtsgüter der Prozessparteien, namentlich deren Verfahrensrechte im Beweisverfahren (unmittelbar-sekundär).
II. Tatbestandsmerkmale
1. Täterkreis
Täter können sein: Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren. Der Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB ist ein Gültigkeitserfordernis für das Gutachten; sein Fehlen schliesst die Verwertbarkeit aus (vgl. BGE 144 IV 176, E. 4.3).
Sachverständiger im Sinne von Art. 307 StGB ist, wer vom Gericht oder von einer Strafverfolgungsbehörde zur Abgabe eines Gutachtens bestellt wurde. Privatgutachter, die nicht gerichtlich bestellt wurden, erfüllen den Täterkreis nicht — wohl aber Gerichtsgutachter, ungeachtet ob sie im Haupt- oder im Vorsorgverfahren bestellt wurden.
Zeuge ist jede Person, die zur Sache aussagt, ungeachtet ob sie selbst Partei des Verfahrens ist oder nicht. Der Zeugenbegriff umfasst auch Mitbeschuldigte, die nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht ausgesagt haben.
2. Gerichtliches Verfahren
Der Tatbestand setzt ein gerichtliches Verfahren voraus. Nicht darunter fallen:
- Parlamentarische Untersuchungskommissionen, soweit das kantonale Recht lediglich subsidiär auf Art. 307 StGB verweist (BGE 141 IV 444, E. 3.3–3.6)
- Rechnungsprüfungskommissionen und andere administrative Untersuchungsorgane, die nicht Teil eines gerichtlichen Verfahrens sind
- Schiedsverfahren, sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 307 Abs. 4 StGB erfüllt sind (falsche Aussage vor Schiedsgericht, das nach kantonalem Recht gebildet wurde)
3. Zur Sache falsch aussagen / falsches Gutachten
Massgebend ist die Unwahrheit der Aussage zur Sache. Unerhebliche Tatsachen (Abs. 3) führen nur zu Geldstrafe. Der Vorsatz muss sich auf die Unwahrheit der Aussage beziehen; Eventualvorsatz genügt.
Falsches Gutachten: Der Sachverständige macht sich strafbar, wenn er bewusst falsche Feststellungen trifft oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Ein blosses Abweichen von der herrschenden Meinung im Gutachten ist nicht tauglich, solange das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde. Das Bundesgericht mahnt zur ausführlichen Protokollierung der Gutachten und der darauf bezogenen Einvernahme (BGer 6B_1205/2023, E. 2.2).
Stichwortartige Belehrung: Eine stichwortartige Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO kann durch die ergänzende Aussage des einvernehmenden Beamten rechtsgenüglich sein. Ob das Einvernahmeprotokoll allein — ohne Zeugenaussage — den Beweis der rechtsgenüglichen Belehrung erbringen kann, lässt das Bundesgericht offen und mahnt zur ausführlicheren Protokollierung (BGer 6B_1205/2023, E. 2.1).
4. Unerhebliche Tatsachen (Abs. 3)
Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, ist die Strafe auf Geldstrafe beschränkt. Abs. 2 (ehemaliger qualifizierter Fall) ist durch das Gesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 aufgehoben worden (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
Die Erheblichkeit der Tatsache ist objektiv zu beurteilen: Eine Tatsache ist unerheblich, wenn sie für den Ausgang des Verfahrens ohne Einfluss ist. Subjektive Irrelevanz genügt nicht.
III. Schutzgut und Privatklägerschaft
1. Doppeltes Schutzgut
Art. 307 StGB schützt:
- Unmittelbar-primär: Das Kollektivinteresse an einer funktionierenden Rechtspflege (Korrektheit der Beweisverfahren);
- Unmittelbar-sekundär: Die Verfahrensrechte der Prozessparteien im Beweisverfahren.
Die materiellen oder immateriellen Interessen der Prozessparteien (Freiheit, Ehre, Vermögen) werden demgegenüber nur mittelbar geschützt (BGE 123 IV 184, E. 1c; BGE 141 IV 444, E. 3.2 und 3.5).
2. Privatklägerschaft (Art. 115 f. StPO)
Als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (BGE 148 IV 170, E. 3.2). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170, E. 3.2; BGE 145 IV 491, E. 2.3.1; BGE 141 IV 454, E. 2.3.1).
3. Präzisierung: Ungünstiges Gutachten im Vorsorgverfahren
Ein ungünstiges Gutachten im Vorsorgverfahren begründet keine unmittelbare Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schützt Art. 307 StGB im Vorsorgverfahren der Beweisführung (Art. 158 ZPO) nicht die prozessualen oder materiellen Interessen der Gesuch stellenden Partei, die ein für sie ungünstiges Gutachten erhält. Das Vorsorgverfahren dient der Beweissicherung und der Abklärung von Beweis- und Prozessaussichten, nicht dem materiell-rechtlichen Entscheid (BGer 7B_1347/2025, E. 3.3.5 und E. 3.4.2). Ein ungünstiges Gutachten führt nicht zwingend zum prozessualen oder materiell-rechtlichen Unterliegen im allfälligen Hauptprozess; ein bloss mittelbarer Einfluss auf die Prozesschancen genügt nicht, um eine Verletzung im Sinne von Art. 115 StPO zu begründen.
Die Verfahrenskosten des Vorsorgverfahrens gehen mangels materiellen Entscheids in der Regel ungeachtet des Ergebnisses zu Lasten der gesuchstellenden Partei (BGer 7B_1347/2025, E. 3.4.4.1; BGE 151 III 287, E. 3.2.2). Sie sind daher keine unmittelbare Folge der mutmasslichen Straftat.
Eine Verletzung von Verfahrensrechten, die unmittelbar durch den Tatbestand von Art. 307 StGB geschützt sind, ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, sofern den Betroffenen die Möglichkeit zur Einreichung von Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zum Gutachten gewährt wurde (BGer 7B_1347/2025, E. 3.4.6).
IV. Subjektiver Tatbestand
Art. 307 StGB erfordert Vorsatz (Absicht oder Eventualvorsatz) bezüglich der Unwahrheit der Aussage. Fahrlässige Falschaussage ist nicht strafbar. Der Täter muss wissen, dass seine Aussage unwahr ist, und die Unwahrheit wollen oder mindestens in Kauf nehmen.
Irrtum über die Erheblichkeit der Tatsache: Ein Irrtum darüber, ob die falsch ausgesagte Tatsache erheblich ist, betrifft nicht den Tatbestand, sondern die Strafzumessung (Abs. 3). Der Irrtum schliesst den Vorsatz bezüglich der Unwahrheit nicht aus.
V. Strafantrag und Verfolgung
Art. 307 StGB ist ein Offizialdelikt (von Amtes wegen zu verfolgen). Ein Strafantrag ist nicht erforderlich. Die Strafverfolgung beginnt von Amtes wegen, wenn die falsche Aussage im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entdeckt wird.
VI. Abgrenzungen
Art. 307 vs. Art. 303 StGB (Falsche Anschuldigung): Art. 303 StGB erfordert das Beschuldigen eines Nichtschuldigen wider besseres Wissen mit der Absicht der Strafverfolgung. Art. 307 erfordert eine falsche Aussage in einem gerichtlichen Verfahren. Die Tatbestände stehen in Idealkonkurrenz, wenn eine Person sowohl falsch aussagt als auch einen Nichtschuldigen beschuldigt.
Art. 307 vs. Art. 174/173 StGB (Verleumdung/Üble Nachrede): Falschaussagen im gerichtlichen Verfahren werden durch Art. 307 als lex specialis erfasst. Ausserhalb gerichtlicher Verfahren greifen Art. 173 f. StGB.
Art. 307 vs. Art. 311 StGB (Urkundenfälschung): Ein falsches Gutachten kann sowohl Art. 307 (als falscher Befund/Gutachten in einem Verfahren) als auch Art. 311 StGB (als Urkundenfälschung) erfüllen. Die Tatbestände können in Idealkonkurrenz stehen.
VII. Kasuistik
| Sachverhalt | Ergebnis | Quelle |
|---|---|---|
| Stichwortartige Belehrung nach Art. 158 StPO | Rechtsgenüglich, wenn durch Zeugenaussage ergänzt | BGer 6B_1205/2023 |
| Ungünstiges Gutachten im Vorsorgverfahren | Keine Privatklägerschaft (keine unmittelbare Verletzung) | BGer 7B_1347/2025 |
| Fehlender Hinweis auf Art. 307 StPO | Gutachten unverwertbar | BGE 144 IV 176 |
| Falschaussage vor parlamentarischer Untersuchungskommission | Art. 307 StGB nicht anwendbar (kantonalrechtliche Verweisung genügt nicht) | BGE 141 IV 444 |
| Mittelbarer Schutz der Vermögensinteressen | Nur mittelbarer Schutz, genügt nicht für Privatklägerschaft | BGE 123 IV 184 |
Literatur
- OnlineKommentar.ch, Art. 307 StGB (Donatsch/Wohlers)
- BBl 2018 2827 (Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023)
- Trechsel/Geth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2019, N. 1–20 zu Art. 307 StGB