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Rechtsprechung zu Art. 305ter StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 125 IV 139 E. 3c, 3d, 4 — VSB als Auslegungshilfe; Kenntnis vom wirtschaftlich Berechtigten

  • Sachverhalt: Ein Bankangestellter hatte Konten eröffnet und dabei die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht sorgfältig festgestellt, obwohl er vermutete, dass nicht der im Formular A Genannte der wahre Geschäftspartner war.
  • Kernaussage: Der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) kommt für die strafrechtliche Beurteilung lediglich die Bedeutung einer Auslegungshilfe zu (E. 3d). Wer die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt, obwohl er vermutet, in Wahrheit sei nicht der im Formular A als Berechtigter genannte Inhaber des eröffneten Kontos der wahre Geschäftspartner, sondern ein Dritter, macht sich der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften schuldig (E. 4).
  • Einschlägig für: Art. 305ter Abs. 1 StGB (VSB, wirtschaftlich Berechtigter, Auslegungshilfe).

BGE 129 IV 329 E. 2.5 — Richtiges Identifikationsergebnis schützt grundsätzlich vor Strafbarkeit

  • Sachverhalt: Ein Finanzintermediär hatte ungenügende Abklärungen zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten getroffen, diese im Ergebnis jedoch zutreffend festgestellt.
  • Kernaussage: Der Finanzintermediär, der zwar ungenügende Abklärungen trifft, aber die Identität des wirtschaftlich Berechtigten gleichwohl richtig feststellt, erfüllt den Tatbestand von Art. 305ter StGB nicht (E. 2.5). Diese ergebnisorientierte Betrachtungsweise wurde durch BGer 6B_942/2024 (E. 4.5) präzisiert: das Ergebnis ist nur dann ausreichend, wenn keine zweifelhaften Punkte verbleiben, die zu weiteren Abklärungen hätten Anlass geben müssen.
  • Einschlägig für: Art. 305ter Abs. 1 StGB (Ergebnisorientierung, Identifikationsergebnis).

BGE 129 IV 338 E. 2, 3 — Berufsmässiger Geldtransport als Finanzgeschäft

  • Sachverhalt: Der Beschuldigte transportierte im Auftrag eines Dritten Bargeld in grosser Menge aus dem Ausland in die Schweiz, wechselte es hier in Schweizer Franken und überwies es auf Konten anderer Personen.
  • Kernaussage: Wer im Auftrag eines anderen Bargeld eines Dritten in grosser Menge aus dem Ausland in die Schweiz transportiert, hier wechselt, auf ein Konto einer von ihm beherrschten Unternehmung einzahlt und gemäss den Instruktionen des Auftraggebers auf Konten anderer Personen überweisen lässt, tätigt ein Finanzgeschäft und gehört zum Täterkreis von Art. 305ter Abs. 1 StGB (E. 2). Die mangelnde Sorgfalt bei der Abklärung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten wurde im konkreten Fall bejaht (E. 3). Die als Entgelt für die Geldtransporte erlangten Provisionen unterliegen der Einziehung nach Art. 59 StGB (E. 8).
  • Einschlägig für: Art. 305ter Abs. 1 StGB, Art. 59 StGB (Berufsmässigkeit, Finanzgeschäft, Geldtransport, Einziehung).

BGE 136 IV 127 E. 3 — Dokumentationspflicht konkretisiert die Identifikationspflicht

  • Kernaussage: Die Verpflichtung zur Dokumentation konkretisiert die Identifikationspflicht, und ihre Missachtung erfüllt den Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB. Die Modalitäten der Dokumentation fallen hingegen in die Zuständigkeit der Bankinstitute und werden von der genannten Strafbestimmung nicht erfasst (E. 3). Der Begriff der «nach den Umständen gebotenen Sorgfalt» (Art. 305ter Abs. 1 StGB) verlangt eine umfassende Abklärung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände (E. 3.1.3).
  • Einschlägig für: Art. 305ter Abs. 1 StGB (Dokumentationspflicht, Sorgfaltsmassstab, Modalitäten).

II. Präzisierung der Rechtsprechung

BGer 6B_942/2024 E. 4.3, 4.5 — Präzisierung der ergebnisorientierten Betrachtungsweise (BGE 129 IV 329)

  • Sachverhalt: Mehrere Beschuldigte wurden wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften nach Art. 305ter StGB verurteilt. Sie hatten bei der Kontoeröffnung die Identität des wirtschaftlich Berechtigten zwar im Formular A angegeben, aber die gebotenen weiteren Abklärungen bei zweifelhaften Umständen unterlassen.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zu BGE 129 IV 329: Das richtige Identifikationsergebnis schützt nur dann vor Strafbarkeit, wenn keine zweifelhaften Punkte verbleiben, die den Finanzintermediär zu weiteren Abklärungen hätten veranlassen müssen (E. 4.5). Verbleiben ungeklärte Verdachtsmomente, so genügt das zutreffende Ergebnis allein nicht, um die Strafbarkeit auszuschliessen. Die Sorgfaltspflicht verlangt eine umfassende Abklärung unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, einschliesslich der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Kunden (E. 4.3).
  • Einschlägig für: Art. 305ter Abs. 1 StGB (Ergebnisorientierung, Präzisierung, Verdachtsmomente, weitere Abklärungspflicht).