Rechtsprechung zu Art. 305ter StGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 125 IV 139, E. 3a–c und E. 4
- Thema: Grundlagenentscheid zu Art. 305ter StGB
- Kernaussage: Schutzobjekt ist die Rechtspflege; die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Sorgfalt richtet sich nach den Umständen (Verhältnismässigkeit). Die VSB dienen als Auslegungshilfe. Der Finanzintermediär darf sich bei Ungereimtheiten nicht mit der Erklärung des Kunden zufriedengeben. Die Norm ist ein Begehungs- und Vorsatzdelikt, kein Unterlassungsdelikt.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Deliktstypus, Sorgfaltspflicht, Tathandlung)
- Zitate: 66
BGE 129 IV 329, E. 2.5.4 und E. 2.6
- Thema: Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten
- Kernaussage: Wenn der wirtschaftlich Berechtigte trotz mangelnder Sorgfalt korrekt identifiziert wurde, ist der Tatbestand nicht erfüllt («le résultat importe plus que la manière»). Jetzt präzisiert durch BGer 6B_942/2024 (siehe unten).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten)
- Zitate: 42
BGE 134 IV 307, E. 2.4
- Thema: Dauerdelikt und Verjährung
- Kernaussage: Art. 305ter Abs. 1 StGB ist ein Dauerdelikt. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung oder der nachträglichen Identifikation.
- Einschlägig für: Dauerdelikt-Charakter, Verjährung
- Zitate: —
BGE 136 IV 127, E. 3.1 und E. 3.1.2
- Thema: Dokumentationspflicht und Bestätigung von BGE 129 IV 329
- Kernaussage: Die Dokumentationspflicht konkretisiert die Identifikationspflicht; ihre Verletzung erfüllt Art. 305ter Abs. 1 StGB. Bestätigt die Auffassung von BGE 129 IV 329, dass bei korrekter Identifikation der Tatbestand nicht erfüllt ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Dokumentationspflicht, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten)
- Zitate: 37
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_729/2010 vom 8.12.2011, E. 3.1 und E. 3.4
- Thema: Zweck der Norm und Feststellungspflicht
- Kernaussage: Der Zweck von Art. 305ter StGB besteht darin, Informationen zu sammeln, welche die strafrechtlichen Ermittlungen zur Herkunft von Vermögenswerten erleichtern («reconstituer le puzzle»). Die Feststellungspflicht beschränkt sich auf die Basiselemente. Bestätigung: abstraktes Gefährdungsdelikt, Dauerdelikt, «Ergebnis wichtiger als Art und Weise».
- Einschlägig für: Abs. 1 (Zweck, Feststellungspflicht)
BGer 6B_731/2021 vom 24.11.2022, E. 6.4.4
- Thema: Formular A und Urkundenqualität
- Kernaussage: Der Formular-A-Erklärung kommt erhöhte Glaubwürdigkeit und Urkundenqualität zu. Der Finanzintermediär darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie der Wahrheit entspricht. Bei ernsthaften Zweifeln sind jedoch weitere Abklärungen notwendig (Art. 3 Ziff. 29 VSB 2008).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Formular A, Plausibilisierungspflicht)
BGer 6B_942/2024, E. 3.4.1, E. 4.3, E. 4.5, E. 4.8, E. 5.2, E. 5.3.4–5.3.5, E. 6.4–6.6, E. 7.1–7.3
- Thema: Präzisierung der Rechtsprechung zu Art. 305ter StGB – umfassende Klärung
- Kernaussage: Leitentscheid mit erheblicher Praxisrelevanz. Präzisiert BGE 129 IV 329: Der Grundsatz «Ergebnis wichtiger als Art und Weise» gilt nur bei korrekter Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Bleibt die Identifikation wegen mangelnder Sorgfalt unklar, ist der Tatbestand erfüllt – unabhängig davon, ob sich die Identifikation im Nachhensein als richtig erweist. Bestätigt: Deliktstypus ist Begehungs-/Vorsatzdelikt (nicht Unterlassungsdelikt); GwG-Vorschriften sind für das Strafgericht verbindlich; übliche Anklageanforderungen (nicht erhöht). Konkretisierung der Sorgfaltspflicht bei PEP, Worldcheck-Treffer, Durchlauftransaktionen und Treuhandgeschäften.
- Einschlägig für: Abs. 1 (allen Aspekte: Deliktstypus, Sorgfaltspflicht, Feststellung, Präzisierung BGE 129 IV 329, Vorsatz, Anklagegrundsatz), Abs. 2 (Melderecht)
BGer 6B_140/2010 vom 16.4.2010, E. 3.1
- Thema: Eventualvorsatz genügt
- Kernaussage: Für Art. 305ter Abs. 1 StGB genügt Eventualvorsatz.
- Einschlägig für: Subjektiver Tatbestand
BStGer SK.2010.10 vom 1.6.2010, E. 3.4
- Thema: Konkurrenz mit Art. 305bis StGB
- Kernaussage: Echte Konkurrenz zwischen Art. 305ter und Art. 305bis StGB ist möglich.
- Einschlägig für: Konkurrenzen
BGer 7B_1137/2024 vom 3.11.2025
- Thema: Beschwerdelegitimation bei Art. 305ter StGB
- Kernaussage: Eine anzeigende Person, die sich im Strafverfahren nicht als Privatklägerin konstituiert hat, ist nicht beschwerdelegitimiert gegen die Einstellung des Verfahrens. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen — wie Art. 305ter StGB —, genügt die blosse mittelbare Betroffenheit nicht für ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Melderecht), Beschwerdelegitimation, Art. 81 BGG
BGer 1C_561/2025 vom 6.1.2026
- Thema: Art. 305ter StGB und Einbürgerung — Gewinnschwelle
- Kernaussage: Verfehlungen nach Art. 305ter StGB können die Aufhebung der Einbürgerung rechtfertigen, wenn die untreuen Erklärungen wesentliche Tatsachen verschleierten. Die Gewinnschwelle von Fr. 20'000.– pro Jahr muss bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung erreicht gewesen sein; massgeblich ist der objektive Gewinnausfall.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Sorgfaltspflicht), Abs. 2 (Melderecht), Einbürgerungsrecht
BGer 7B 733/2024 vom 31.1.2025
- Thema: Quellenschutz und Entsiegelung bei Art. 305ter StGB
- Kernaussage: Der journalistische Quellenschutz (Art. 28f. StGB, Art. 10 EMRK) und die Sorgfaltspflichten nach Art. 305ter StGB bestehen unabhängig nebeneinander. Der Quellenschutz kann die Herausgabepflicht gegenüber Strafbehörden einschränken, entbindet Finanzintermediäre jedoch nicht von der Meldepflicht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB gegenüber der MROS.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Melderecht), Quellenschutz, Art. 10 EMRK
Letzte Aktualisierung: 2026-05-30