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Art. 305ter — Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht

Gesetzeswortlaut

Art. 305ter StGB – Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht

1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.

Kommentierung

I. Zweck und Deliktstypus

Art. 305ter Abs. 1 StGB wurde zusammen mit dem Geldwäschereitatbestand (Art. 305bis StGB) durch das Bundesgesetz über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften vom 23. März 1990 eingefügt und ist seit 1. August 1990 in Kraft (BBl 1989 II 1089). Die Norm dient der Durchsetzung des «Know Your Customer»-Prinzips (PIETH, in: Basler Kommentar, StGB I, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 305ter StGB). Schutzobjekt ist die Rechtspflege: Durch Geschäfte ohne Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten werden die staatlichen Einziehungsansprüche gefährdet (BGE 125 IV 139, E. 3a). Die Norm will verhindern, dass Vermögenswerte dem Zugriff der Rechtspflege entzogen werden, und bezweckt, Informationen zu sammeln, welche die strafrechtlichen Ermittlungen zur Herkunft von Vermögenswerten erleichtern (BGer 6B_729/2010 vom 8.12.2011, E. 3.4).

Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 125 IV 139, E. 3b; BGE 136 IV 127, E. 3.1; BGer 6B_942/2024, E. 4.2). Ob die Vermögenswerte durch den wirtschaftlich Berechtigten in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden, ist ohne Bedeutung (BGE 125 IV 139, E. 3b). Die Norm ähnelt strukturell einer verwaltungsstrafrechtlichen Norm, die ein finanzaufsichtsrechtliches Anliegen durchsetzt (BGer 6B_942/2024, E. 4.2).

II. Objektiver Tatbestand

1. Täterkreis (Tatsubjekt)

Erfasst wird, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft – also Finanzintermediäre (Banken, Treuhänder, Anlageberater, Finanzverwalter, Geldwechsler, Edelmetallhändler, Geschäftsanwälte; BGE 129 IV 338, E. 2.1 ff.; Botschaft StGB 1989, S. 1088). Das Kriterium der Berufsmässigkeit wird durch Art. 7 GwV konkretisiert.

In BGer 6B_942/2024, E. 5.2 bejahte das Bundesgericht die Täterqualität für einen Client Relationship Manager, den CEO und zwei weitere Geschäftsleitungsmitglieder im CRC (Compliance and Risk Committee) einer Bank. Der Client Relationship Manager konnte sich nicht darauf berufen, nicht im CRC gesessen zu haben; er war kraft seiner Funktion für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten verantwortlich.

2. Tathandlung: Rechtsnatur

Die Frage, ob Art. 305ter Abs. 1 StGB ein Unterlassungs- oder Begehungsdelikt ist, ist umstritten:

  • Botschaft und Teile der Lehre qualifizieren die Norm als Unterlassungsdelikt (GRABER, S. 186 f.; KISTLER, S. 168; BBl 1989 II 1089, Ziff. 234.21).
  • Gegenansicht (ARZT, SJZ 86 [1990], S. 190 f.; DE CAPITANI, SJZ 89 [1993], S. 23; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, S. 514; PIETH/SCHULZE, N. 6 zu Art. 305ter StGB; STRATENWERTH/BOMMER, § 57 N. 52; WOHLERS, in: Handkommentar StGB, N. 3 zu Art. 305ter StGB): Der Schwerpunkt liegt bei den Tätigkeiten des Geschäftsabschlusses; verboten wird, mit Nichtidentifizierten Geschäfte zu tätigen.

Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass es sich um ein Begehungs- und Vorsatzdelikt handelt (BGE 125 IV 139, E. 3b; bestätigt in BGer 6B_942/2024, E. 3.4.1 und E. 4.3). Entscheidend ist, dass der Täter in einer Geschäftsbeziehung zu einem nicht identifizierten Partner steht. Für die Anklageschrift gelten daher die üblichen (nicht erhöhten) Anforderungen, wie sie für Begehungs- und Vorsatzdelikte massgeblich sind.

3. Sorgfaltspflicht: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten

a) Gegenstand und Mass der Sorgfalt

Gegenstand der Sorgfaltspflicht ist die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, d.h. der natürlichen oder juristischen Person, die über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann (BGE 125 IV 139, E. 3c). Das Mass der gebotenen Sorgfalt richtet sich nach den konkreten Umständen (BGE 125 IV 139, E. 3c; BGE 129 IV 329, E. 2.5.4 und E. 2.6). Die vage Formulierung «nach den Umständen gebotene Sorgfalt» ist eine gesetzliche Verweisung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (BGE 125 IV 139, E. 3c).

BGer 6B_942/2024, E. 4.5 stellt klar: Die GwG-Vorschriften zur Sorgfaltspflicht sind für das Strafgericht verbindlich. Wer die Sorgfaltspflichten nach dem GwG beachtet, handelt grundsätzlich auch nach Art. 305ter Abs. 1 StGB sorgfältig (LIEBI/CONOD, N. 47 zu Art. 4 GwG; PIETH, N. 21 zu Art. 305ter StGB; CASSANI/VILLARD, N. 13 zu Art. 305ter StGB).

b) Evolution der Sorgfaltspflicht im GwG

ZeitraumMassgebliche NormInhalt
Bis 31.12.2015aArt. 4 Abs. 1 GwGVermutungsprinzip: schriftliche Erklärung nur bei Zweifeln
Ab 1.1.2016Art. 4 Abs. 1 GwG (revidiert)Übergang zum Feststellungsprinzip
Ab 1.1.2023Art. 4 Abs. 1 GwG (aktuell)Feststellungs- und Verifizierungsprinzip

In BGer 6B_942/2024, E. 4.6.3 hielt der Bundesrat fest, dass die Feststellungspflicht eine materielle Überprüfung bedinge (BBl 2019 5507 f. Ziff. 5.1). Die blosse Einforderung einer Ausweiskopie genügt der Pflicht nicht.

c) Formular A und Plausibilisierungspflicht

Der Formular-A-Erklärung kommt erhöhte Glaubwürdigkeit und Urkundenqualität zu. Der Finanzintermediär darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie der Wahrheit entspricht. Bei ernsthaften Zweifeln sind jedoch weitere Abklärungen notwendig (BGer 6B_731/2021 vom 24.11.2022, E. 6.4.4; Art. 3 Ziff. 29 VSB 2008).

BGer 6B_942/2024, E. 4.8: Der Finanzintermediär darf sich nicht leichthin mit der Erklärung des Kunden zufriedengeben. Er muss bei Ungereimtheiten weitere Abklärungen einleiten (BGE 125 IV 139, E. 4; BGer 6B_729/2010 vom 8.12.2011, E. 3.1). Seit 1.1.2023 ist das Hinterfragen der Angaben im GwG ausdrücklich gesetzlich verankert.

d) Dauerdelikt

Der Tatbestand stellt ein Dauerdelikt dar (BGE 134 IV 307, E. 2.4). Die Pflicht zur Identifizierung entsteht mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung und dauert bis zu ihrer Beendigung an. Der Finanzintermediär muss auch im Laufe der Geschäftsbeziehung neue Abklärungen vornehmen, wenn sich herausstellt, dass die Identifizierung unrichtig ist (BGE 136 IV 127, E. 3.1.1; BGer 6B_729/2010 vom 8.12.2011, E. 3.1).

e) Konkretisierung im Fall BGer 6B_942/2024

Das Bundesgericht bejahte eine Sorgfaltspflichtverletzung auf zwei Stufen:

  1. Kontoeröffnung (Beschwerdeführer 3, Client Relationship Manager): Bei Vermögenswerten von über 10 Mio. CHF, der erwarteten Transaktionen und einer Beteiligung an einem der grössten russischen Medienunternehmen fehlte jeder erkennbare Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit (Cellist/Dirigent) und diesen Vermögenswerten. Die blosse Übernahme der Formular-A-Angaben ohne weitere Abklärungen reichte nicht aus. Die Angabe, Darlehen seien für den Erwerb verwendet worden, wies auf ein Treuhandgeschäft hin (E. 5.3.4).

  2. Weiterführung der Geschäftsbeziehung (Beschwerdeführer 1, 2, 4 als CRC-Mitglieder): Nach der Erfassung als PEP, dem Worldcheck-Treffer mit dem Hinweis auf die Freundschaft mit dem russischen Präsidenten, den Durchlauftransaktionen und der unklaren Darlehensfinanzierung hätten vertiefte Abklärungen nach Art. 5 GwG und Art. 6 VSB 2008 erfolgen müssen (E. 5.3.5).

III. Präzisierung von BGE 129 IV 329: «Ergebnis wichtiger als Art und Weise»

1. Bisherige Rechtsprechung

In BGE 129 IV 329, E. 2.5.4 vertrat das Bundesgericht die Auffassung, dass Art. 305ter Abs. 1 StGB nicht anwendbar sei, wenn der wirtschaftlich Berechtigte korrekt identifiziert wurde – selbst wenn dies ohne Beachtung der gebotenen Sorgfalt geschah. Das Ergebnis sei wichtiger als die Art und Weise («le résultat importe plus que la manière»). Diese Auffassung wurde in BGE 136 IV 127, E. 3.1.2 und BGer 6B_729/2010 vom 8.12.2011, E. 3.1 bestätigt.

2. Präzisierung durch BGer 6B_942/2024

BGer 6B_942/2024, E. 6.4–6.6 präzisiert diese Rechtsprechung erheblich:

  • Der Grundsatz «Ergebnis wichtiger als Art und Weise» gilt nur, wenn feststeht, dass die wirtschaftlich berechtigte Person korrekt festgestellt wurde (E. 6.5).
  • Wenn hingegen wegen mangelnder Sorgfalt die Person des wirtschaftlich Berechtigten unklar bleibt, ist der objektive Tatbestand erfüllt (E. 6.5).
  • Begründung: Würde man bei unklarer Identifikation den In-dubio-pro-reo-Grundsatz anwenden, würde dies die Verantwortung für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten vom Finanzintermediär auf den Staat verlagern. Die Staatsanwaltschaft müsste den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln; gelänge ihr dies nicht, wäre der Tatbestand nicht erfüllt. Dies würde Art. 305ter Abs. 1 StGB ihres Inhaltes entleeren (E. 6.5).
  • Konsequenz: Da nicht nachgewiesen werden konnte, wer tatsächlich an den Konten wirtschaftlich berechtigt war, und ernsthafte Zweifel an der Identifikation bestanden, war der objektive Tatbestand erfüllt. Die blosse Möglichkeit, dass der richtige wirtschaftlich Berechtigte erfasst worden sein könnte, änderte daran nichts (E. 6.6).

⚠️ Praktische Bedeutung: Finanzintermediäre können sich nicht mehr darauf berufen, dass die identifizierte Person möglicherweise doch der richtige wirtschaftlich Berechtigte ist. Massgeblich ist, ob ernsthafte Zweifel an der Identifikation verbleiben.

IV. Subjektiver Tatbestand

Art. 305ter Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_140/2010 vom 16.4.2010, E. 3.1). Der Täter muss bewusst die Feststellungspflicht verletzen. Aus dem Mangel an professioneller Sorgfalt kann auf Vorsatz geschlossen werden (vgl. BGE 125 IV 139, E. 4).

BGer 6B_942/2024, E. 7: Das Bundesgericht bestätigte die Eventualvorsatz-Bejahung. Die Beschuldigten hätten zumindest für möglich gehalten, dass H.________ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte war, und dies in Kauf genommen, indem sie keine weiteren Abklärungen tätigten und die Geschäftsbeziehung pflichtwidrig fortführten.

V. Anklagegrundsatz und Art. 305ter StGB

BGer 6B_942/2024, E. 3.1–3.5 äussert sich ausführlich zu den Anforderungen an die Anklageschrift bei Art. 305ter StGB:

  • Da es sich um ein Begehungs- und Vorsatzdelikt handelt, gelten die üblichen (nicht erhöhten) Anforderungen an die Anklageschrift (E. 3.4.1).
  • Es ist nicht erforderlich, in der Anklage darzulegen, welche konkreten Handlungen der Beschuldigte hätte vornehmen müssen (E. 3.4.1).
  • Die Anklageschrift muss die Beschuldigten differenziert nach ihren unterschiedlichen Rollen und Verantwortlichkeiten darstellen (E. 3.4.2).

VI. Dauerdelikt und Verjährung

Art. 305ter Abs. 1 StGB ist ein Dauerdelikt (BGE 134 IV 307, E. 2.4). Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald das strafbare Verhalten endet – d.h. an dem Tag, an dem die Geschäftsbeziehung beendet wird oder der Finanzintermediär dem rechtswidrigen Zustand durch Feststellung der Identität ein Ende setzt (TANNER/VON ROTZ, OnlineKommentar, N. 7a zu Art. 305ter StGB).

VII. Konkurrenzen

Grundsätzlich geht Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) vor (PIETH/SCHULZE, N. 26 zu Art. 305ter StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, S. 521; Botschaft StGB 1989, S. 1090). Echte Konkurrenz besteht auch zu Art. 160 StGB und Art. 305 StGB (PIETH/SCHULZE, N. 26 zu Art. 305ter StGB). Das Bundesstrafgericht hat in einem Fall echte Konkurrenz zwischen Art. 305ter und Art. 305bis angenommen (BStGer SK.2010.10 vom 1.6.2010, E. 3.4).

VIII. Abs. 2 – Melderecht

Das Melderecht (Art. 305ter Abs. 2 StGB) wurde 1994 eingefügt und stellt einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund für die Verletzung beruflicher Geheimhaltungspflichten dar. Es erlaubt Finanzintermediären, verdachtsbegründende Wahrnehmungen an die MROS zu melden. Die praktische Bedeutung des Melderechts hat mit der jüngsten GwG-Revision und der Kodifizierung des begründeten Verdachts in Art. 9 Abs. 1quater GwG abgenommen (TANNER/VON ROTZ, OnlineKommentar, N. 46–47 zu Art. 305ter StGB).

Die Gewinnschwelle von Fr. 20'000.– pro Jahr, ab der eine Tätigkeit als berufsmässig im Sinne von Art. 305ter StGB gilt, wird von der Rechtsprechung restriktiv ausgelegt. In BGer 1C_561/2025 hielt das Bundesgericht fest, dass Verfehlungen nach Art. 305ter StGB die Ehrenhaftigkeit im Sinne des Einbürgerungsrechts tangieren und zur Aufhebung der Einbürgerung führen können. Die Gewinnschwelle muss bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung erreicht gewesen sein; massgeblich ist der objektive Gewinnausfall, nicht ein subjektiver Gewinnerzielungswillen.

Im Spannungsverhältnis zwischen der Aufklärungspflicht des Staates und den Vertraulichkeitsinteressen von Medien und Finanzsektor stellte BGer 7B 733/2024 klar, dass der journalistische Quellenschutz (Art. 28f. StGB i.V.m. Art. 10 EMRK) zwar die Herausgabepflicht von Unterlagen gegenüber Strafbehörden einschränken kann, Finanzintermediäre jedoch nicht von der Meldepflicht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB gegenüber der MROS entbindet. Die Sorgfaltspflichten nach Art. 305ter StGB und der Quellenschutz bestehen unabhängig nebeneinander.

IX. Beschwerdelegitimation und Verfahren

Die Beschwerdelegitimation bei Strafverfahren, die Art. 305ter StGB betreffen, wirft besondere Fragen auf. Gemäss BGer 7B_1137/2024 ist eine anzeigende Person, die sich im Strafverfahren nicht als Privatklägerin konstituiert hat (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO), nicht berechtigt, die Einstellung des Verfahrens mit Beschwerde anfechten. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids sowie eine direkte persönliche Betroffenheit in den eigenen rechtlich geschützten Interessen verlangt (Bestätigung von BGE 143 IV 475 E. 2.9; BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen — wie Art. 305ter StGB, der vorwiegend das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Finanzplatzes schützt —, können nur jene Personen als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten, die durch die tatbestandsmässige Handlung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Die blosse mittelbare Betroffenheit durch eine allgemeine Rechtsverletzung genügt für die Beschwerdelegitimation nicht.

X. Strafdrohung

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Vergehen nach Art. 10 Abs. 3 StGB). Im Fall von BGer 6B_942/2024 wurden Geldstrafen von je 110 Tagessätzen (bei reduzierten Tagessatzbeträgen gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil) verhängt.

Literatur

  • TANNER/VON ROTZ, Kommentierung zu Art. 305ter StGB, in: OnlineKommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (Version: 10. Januar 2024)
  • PIETH, in: Basler Kommentar, StGB I, 4. Aufl. 2019, N. 1–38 zu Art. 305ter StGB
  • PIETH/SCHULZE, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1–26 zu Art. 305ter StGB
  • DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 512–521
  • STRATENWERTH/BOMMER, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 57
  • LIEBI/CONOD, Geldwäschereigesetz, Handkommentar, 2017
  • GRÜNINGER, Die Strafbarkeit der Verletzung von Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften, Diss. Zürich 2005
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