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Art. 305ter — Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften

Wortlaut

Art. 305ter StGB — Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht

1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026

I. Überblick und Rechtsnatur

1. Schutzzweck und Deliktsnatur

1 Art. 305ter StGB bezweckt den Schutz der staatlichen Rechtspflege durch verfahrenssichernde Vorfeldmassnahmen. Die Bestimmung sanktioniert die Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und bildet das strafrechtliche Fundament der Geldwäschereiprävention (BGE 125 IV 139 E. 3c, 3d). Als abstraktes Gefährdungsdelikt greift die Strafbarkeit unabhängig davon, ob die Vermögenswerte tatsächlich deliktischer Herkunft sind (BGE 136 IV 127 E. 3). Art. 305ter StGB sichert im Vorfeld die Beweislage für Ermittlungen bezüglich Geldwäscherei und Vermögenseinziehung ab.

2. Verhältnis zu Art. 305bis StGB

2 Art. 305ter StGB steht in einem präventiven Verhältnis zu Art. 305bis StGB (Geldwäscherei): während Art. 305bis die bereits vollzogene Geldwäscherei pönalisiert, bezweckt Art. 305ter die Vorfeldsicherung durch Identifikationspflichten. Wer trotz Kenntnis oder billigender Inkaufnahme deliktischer Herkunft fremder Vermögenswerte handelt, erfüllt den Tatbestand der Geldwäschereihandlerschaft nach Art. 305bis StGB, nicht mehr bloss die Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 305ter StGB.


II. Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands (Abs. 1)

1. Täterkreis und Berufsmässigkeit

3 Normadressat ist, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft. Erfasst werden Banken, Treuhänder, Vermögensverwalter sowie Mittelspersonen, die regelmässig Finanztransaktionen für Dritte durchführen. Wer im Auftrag eines anderen Bargeld eines Dritten in grosser Menge aus dem Ausland in die Schweiz transportiert, hier wechselt und auf Konten überweisen lässt, tätigt ein Finanzgeschäft und gehört zum Täterkreis nach Abs. 1 (BGE 129 IV 338 E. 2).

2. Sorgfaltswidriges Unterlassen der Identitätsfeststellung

4 Die Pflicht verlangt die sorgfältige Identifizierung derjenigen natürlichen Person, welcher die Vermögenswerte wirtschaftlich zustehen. Wer die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt, obwohl er vermutet, in Wahrheit sei nicht der im Formular A als Berechtigter genannte Inhaber der wahre Geschäftspartner, sondern ein Dritter, macht sich der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften schuldig (BGE 125 IV 139 E. 4). Die Standesregeln (VSB) dienen dabei als Auslegungshilfe zur Bestimmung der gebotenen Sorgfalt; sie sind jedoch nicht massgebliche Rechtsnorm, sondern konkretisieren den Sorgfaltsmassstab (BGE 125 IV 139 E. 3d).

3. Ergebnisorientierte Betrachtungsweise und ihre Grenzen

5 Hat der Finanzintermediär die Identität des wirtschaftlich Berechtigten im Ergebnis zutreffend erfasst, scheidet eine Strafbarkeit selbst bei ungenügenden Vorabklärungen grundsätzlich aus (BGE 129 IV 329 E. 2.5). Diese ergebnisorientierte Betrachtungsweise wurde durch das Bundesgericht jedoch präzisiert: das Ergebnis ist nur dann wichtiger als die Methode, wenn die Identifikation trotz ungenügender Abklärungen zufällig richtig ausfiel. Verbleiben zweifelhafte Punkte, die den Finanzintermediär zu weiteren Abklärungen hätten veranlassen müssen, so genügt das zutreffende Ergebnis allein nicht (BGer 6B_942/2024 E. 4.5 — Präzisierung von BGE 129 IV 329).

4. Dokumentationspflicht

6 Die Verpflichtung zur Dokumentation konkretisiert die Identifikationspflicht nach Art. 305ter Abs. 1 StGB. Die Missachtung der Dokumentationspflicht erfüllt den Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB. Die Modalitäten der Dokumentation fallen hingegen in die Zuständigkeit der Bankinstitute und werden von der Strafbestimmung nicht erfasst (BGE 136 IV 127 E. 3).


III. Melderecht an die MROS (Abs. 2)

7 Abs. 2 räumt Finanzintermediären ein Melderecht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein, wenn Anhaltspunkte auf Verbrechen oder qualifizierte Steuervergehen (Art. 305bis Ziff. 1bis StGB) vorliegen. Die Ausübung des Melderechts schliesst die Verletzung des Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses rechtfertigend aus. Das Melderecht dient der Prävention und sichert die Zusammenarbeit zwischen Finanzintermediären und Strafverfolgungsbehörden.


IV. Literatur

  • ACKERMANN, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 305ter.
  • TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 305ter.
  • STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 37 N 30 ff.
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