Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 305bis StGB

I. Schutzzweck und abstraktes Gefährdungsdelikt

BGE 119 IV 242 E. 1b, 1d, 1e — Anlegen von Drogengeld, Vorsatz

  • Sachverhalt: Ein Versicherungstreuhänder hatte Geld aus qualifizierten Betäubungsmitteldelikten in Versicherungsprodukte investiert und dabei die Herkunft der Gelder verschleiert. Die Gelder stammten aus dem Drogenhandel eines Dritten.
  • Kernaussage: Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Verbrechen dienen (E. 1b). Das Anlegen von Geld, das aus qualifizierten Betäubungsmitteldelikten stammt, ist jedenfalls dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise der Anlage von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet (E. 1d, 1e). Der Gesetzeswortlaut genügt dem Bestimmtheitsgebot (E. 1c).
  • Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB — Abstraktes Gefährdungsdelikt, Anlegen von Drogengeld, Vereitelungseignung.

II. Tathandlung und Negativabgrenzungen

BGE 124 IV 274 E. 2–4 — Selbstgeldwäscherei und einfache Bareinzahlung

  • Sachverhalt: Der Beschuldigte, ein Drogenhändler, hatte Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel auf sein privates Bankkonto am Wohnort eingezahlt. Das BGer hielt die einfache Bareinzahlung nicht für tatbestandsmässig.
  • Kernaussage: Der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein — Bestätigung der Rechtsprechung (E. 3). Eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort ist objektiv nicht geeignet, die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln (E. 4). Ermittlungs-, Auffindungs- und Einziehungsvereitelung sind gleichrangige Tatbestandsalternativen; Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB — Selbstgeldwäscherei, einfache Bareinzahlung, Negativabgrenzung.

BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 — Investition in Gebrauchsgüter

  • Kernaussage: Die Investition von deliktisch erlangten Vermögenswerten in Gebrauchswerte erfüllt als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Ebenso liegt Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann vor, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (E. 7.2.2).
  • Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB — Gebrauchsgüterinvestition, Auslandsüberweisung, Negativabgrenzung.

BGE 149 IV 248 E. 6.4.2 — Konsum deliktischer Gelder vs. Vernichtung

  • Kernaussage: Der Verbrauch (Konsum) von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten stellt eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar. Durch den Konsum wird die Einziehung vereitelt und der Geldwäscher muss die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre — die Straftat hat sich somit gelohnt. Demgegenüber erfüllt die Vernichtung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht: Zwar vereitelt auch die Vernichtung deren Einziehung, wirtschaftlich entsteht aber in aller Regel kein Vorteil; die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte werden nicht als scheinbar legal erworben wieder in den Wirtschaftskreislauf eingebracht (E. 6.4.2).
  • Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB — Konsum, Vernichtung, Vereitelung der Einziehung.

BGE 122 IV 211 E. 2c, 2d, 3, 4 — Geldwechsel und Gewerbsmässigkeit

  • Sachverhalt: Der Beschuldigte tauschte aus verbrecherischem Betäubungsmittelhandel herrührende Geldscheine in andere (grössere) Scheine um, um den Transport und die Verschleierung zu erleichtern.
  • Kernaussage: Der Umtausch von aus verbrecherischem Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldscheinen in andere (grössere) Geldscheine ist Geldwäscherei (E. 2c). Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit beurteilt sich bei Geldwäscherei (Ziff. 2 lit. c) und Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG) nach denselben Kriterien (E. 2d). Der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (E. 3c; Bestätigung der Rechtsprechung). Geldwäscherei und Betäubungsmitteltatbestände stehen in echter Konkurrenz (E. 4).
  • Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB, Art. 19 BetmG — Geldwechsel, Gewerbsmässigkeit, Selbstgeldwäscherei, echte Konkurrenz.

III. Unterlassung und Zivilklage

BGE 136 IV 188 E. 6 — Geldwäscherei durch Unterlassen

  • Kernaussage: Ein Finanzintermediär mit Garantenstellung kann sich der Geldwäscherei durch Unterlassen schuldig machen, wenn er vorsätzlich Kontroll- und Meldepflichten nach dem GwG nicht erfüllt. Die Garantenpflicht ergibt sich aus der gesetzlichen Stellung als Finanzintermediär und den darauf beruhenden Aufsichts- und Meldepflichten (E. 6).
  • Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 11 StGB, Art. 9 GwG — Unterlassung, Garantenstellung, Finanzintermediär.

BGE 146 IV 211 E. 3, 4 — Zivilklage und Schadenersatz aus Geldwäscherei

  • Kernaussage: Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über anhängig gemachte Schadenersatzforderungen zwingend (E. 3). Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch den Schutz der individuell durch die Vortat geschädigten Person. Die Haftung des Geldwäschers erstreckt sich auch auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist (E. 4).
  • Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 2 StGB, Art. 122 Abs. 1 StPO, Art. 41 OR — Zivilklage, Schadenersatz, Doppelcharakter.

BGE 129 IV 322 E. 2 — Geldwäscherei bei Vermögensdelikten

  • Kernaussage: Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten. Die Vereitelung der Rückführung veruntreuter oder ergaunerter Vermögenswerte begründet die Strafbarkeit nach Art. 305bis StGB (E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB — Vermögensinteressen der Opfer, Individualgüterschutz.