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Rechtsprechung zu Art. 305bis StGB

Leitentscheide (BGE)

BGE 136 IV 188, E. 5–6 (= BGer 6B_218/2009 v. 23.8.2010)

  • Datum: 23. August 2010
  • Thema: Geldwäscherei durch Unterlassen; Garantenpflicht Finanzintermediär
  • Kernaussage: Erstmals bestätigt das Bundesgericht, dass ein Finanzintermediär Geldwäscherei auch durch Unterlassen (Art. 11 StGB) begehen kann, sofern eine Garantenpflicht besteht. Ein Bankdirektor, der es unterlässt, gebotene Untersuchungen durchzuführen und den Fall an die Meldestelle weiterzuleiten, erfüllt den Tatbestand. Die Garantenpflicht stützte sich auf die EBK-Geldwäschereiweisung und interne Richtlinien.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Tathandlung durch Unterlassen)
  • Kritik: MUSKENS/NIGGLI, ContraLegem 2019-1, S. 78 ff.

BGE 119 IV 59, E. 2 (Kassationshof, 20.1.1993)

  • Datum: 20. Januar 1993
  • Thema: Verstecken von Drogengeld; Tathandlung; Täterkreis
  • Kernaussage: Das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel stammenden Geldern erfüllt den Tatbestand von Art. 305bis StGB, weil es eine geeignete Vereitelungshandlung darstellt. Der Tatbestand erfasst nicht nur das organisierte Verbrechen; jedermann kann tatbestandlich handeln.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Tathandlung, Täterkreis)

BGE 119 IV 242, E. 1b–c und E. 2b–c

  • Datum: 1993
  • Thema: Gegenstand der Geldwäscherei; Vorsatz; Bestimmtheitsgrundsatz
  • Kernaussage: Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Verbrechen dienen. Der Gesetzeswortlaut genügt dem Bestimmtheitsgebot. Die Formel «weiss oder annehmen muss» verlangt zumindest Eventualvorsatz: Der Täter muss die verbrecherische Herkunft für möglich halten und in Kauf nehmen.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Gegenstand, subjektiver Tatbestand)

BGE 120 IV 323, E. 3–4

  • Datum: 1994
  • Thema: Selbstgeldwäscherei; Versuch
  • Kernaussage: Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Die Norm ist auch anwendbar, wenn die Vortat des Wäschers aus prozessualen Gründen nicht verfolgt werden kann. Versuch der Geldwäscherei ist nach allgemeinen Regeln strafbar.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Selbstgeldwäscherei, Versuch)

BGE 122 IV 211, E. 2c

  • Datum: 1996
  • Thema: Geldwechsel; Konkurrenz mit BetmG
  • Kernaussage: Der Umtausch von aus verbrecherischem Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldscheinen in andere (grössere) Geldscheine ist Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Das Verhältnis zur Finanzierung des Drogenhandels nach Art. 19 BetmG richtet sich nach den allgemeinen Konkurrenzregeln.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Tathandlung), Konkurrenzen

BGE 126 I 97, E. 1 und E. 3

  • Datum: 2000
  • Thema: Beschlagnahme; Einziehung echter Surrogate; Beschwerdelegitimation
  • Kernaussage: Die Einziehung echter Surrogate (Vermögenswerte, die an die Stelle der Tatbeute getreten sind) ist nach Art. 70 StGB zulässig; jede Umwandlung von Surrogaten, die geeignet ist, deren Einziehung zu vereiteln, erfüllt Art. 305bis StGB. Zur Beschwerdelegitimation von Geschädigten gegen die Ablehnung einer Beschlagnahme.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Surrogate, Einziehung), Rechtsmittel

BGE 127 IV 20, E. 1–2

  • Datum: 2000
  • Thema: Geldtransport über Landesgrenze; Zuständigkeit; Auslandtat
  • Kernaussage: Geldwäscherei durch versteckten Geldtransport über die Landesgrenze begründet schweizerische Strafverfolgungszuständigkeit, sobald die Tathandlung im Inland beginnt oder fortgesetzt wird. Das Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland berührt die sachliche Zuständigkeit nicht.
  • Einschlägig für: Ziff. 3 (Auslandtat), Zuständigkeit

BGE 129 IV 188, E. 2–3

  • Datum: 2002
  • Thema: Grosser Umsatz (Ziff. 2 lit. c); Versuch des qualifizierten Tatbestands
  • Kernaussage: Ein mit gewerbsmässiger Geldwäscherei erzielter Umsatz gilt als «gross» im Sinne von Ziff. 2 lit. c StGB ab derselben Schwelle wie der qualifizierte Drogenhandel nach Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG. Versuch der umsatzmässig qualifizierten Tatbegehung setzt voraus, dass der Täter die auf den grossen Umsatz gerichteten Handlungen begonnen hat.
  • Einschlägig für: Ziff. 2 lit. c (grosser Umsatz, Versuch)

BGE 129 IV 238, E. 4

  • Datum: 2003
  • Thema: Sachverhaltsirrtum vs. Rechtsirrtum; Einziehbarkeit
  • Kernaussage: Wer fälschlicherweise der Überzeugung ist, aus dem Drogenhandel stammende Vermögenswerte seien wegen Zeitablaufs nicht mehr einziehbar, handelt in einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) und nicht in einem Rechtsirrtum (Art. 21 StGB). Da die Einziehbarkeit für den Tatbestand irrelevant ist, ändert dieser Irrtum an der Strafbarkeit nichts, wenn die verbrecherische Herkunft bekannt war.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (subjektiver Tatbestand, Irrtum)

BGE 133 III 323, E. 1–2

  • Datum: 2007
  • Thema: IPR; zivilrechtliche Haftung der Bank bei Geldwäscherei
  • Kernaussage: Ansprüche gegen eine Bank aus unerlaubter Handlung, bestehend in angeblicher Geldwäscherei, richten sich mangels Rechtswahl nach Art. 132 f. IPRG; massgebend ist der Handlungsort bzw. der Ort des Schadenseintritts.
  • Einschlägig für: Zivilrechtliche Folgen, IPR

BGE 138 IV 1, E. 4

  • Datum: 2011
  • Thema: Herkunftsnachweis; kriminelle Organisation
  • Kernaussage: Bei der Geldwäscherei von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation dürfen an den Nachweis der verbrecherischen Herkunft keine erhöhten Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass nach den konkreten Umständen auf eine Herkunft aus verbrecherischer Tätigkeit geschlossen werden kann. Art. 72 StGB erleichtert den Herkunftsbeweis für kriminelle Organisationen.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Herkunftsnachweis), Ziff. 2 lit. a (kriminelle Organisation)

BGE 142 IV 207, E. 6–7

  • Datum: 2016
  • Thema: Nemo-tenetur; Entsiegelung; GwG-Meldepflichten
  • Kernaussage: Der strafprozessuale nemo-tenetur-Grundsatz steht der Entsiegelung von Dokumenten eines GwG-meldepflichtigen Finanzintermediärs nicht entgegen, sofern die Dokumente nicht der direkten Selbstbelastung dienen. Art. 7 Abs. 2 GwG-Meldepflicht und strafprozessuales Schweigerecht stehen in einem Spannungsverhältnis.
  • Einschlägig für: Nemo-tenetur, Verfahrensrecht


BGE 146 IV 211, E. 3.3–3.4 (= BGer 6B_1202/2019 v. 9.7.2020)

  • Datum: 9. Juli 2020
  • Thema: Schutznormcharakter; solidarische Haftung des Geldwäschers
  • Kernaussage: Art. 305bis StGB ist eine Schutznorm mit Doppelzweck: Schutz der Rechtspflege und zugleich der Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten. Der Geldwäscher haftet solidarisch mit den Vortätern für den Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt wurde. Vortatgeschädigte können direkte Schadensersatzansprüche geltend machen.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Schutzzweck), zivilrechtliche Folgen, Beschwerdelegitimation

BGE 144 IV 172, E. 3.3–3.4 (= BGer 6B_453/2017 v. 16.3.2018)

  • Datum: 16. März 2018
  • Thema: Gebrauchswerte; Auslandsüberweisung; Verschleierungserfordernis
  • Kernaussage: Die blosse Investition deliktischer Mittel in Gebrauchswerte (z.B. Autokauf) erfüllt den Tatbestand nicht, solange keine darüber hinausgehende Verschleierungshandlung vorliegt. Eine Auslandsüberweisung ist nur dann Geldwäscherei, wenn sie geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln; eine nachvollziehbare, dokumentierte Transaktion genügt nicht.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Tathandlung: Gebrauchswerte, Auslandsüberweisung)

BGE 145 IV 335, E. 4–5 (= BGer 6B_1208/2018 und 6B_1209/2018 v. 6.8.2019)

  • Datum: 6. August 2019
  • Thema: Einziehbarkeit als Tatbestandsvoraussetzung; Auslandvortat
  • Kernaussage: Geldwäscherei kann nur an einziehbaren Vermögenswerten begangen werden. Bei einer im Ausland begangenen Vortat muss entweder ein selbständiger schweizerischer Einziehungsanspruch bestehen oder die Vermögenswerte müssen nach dem im Handlungszeitpunkt geltenden ausländischen Recht einziehbar sein. Fehlt es an der Einziehbarkeit, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Tatobjekt/Einziehbarkeit), Ziff. 3 (Auslandtat)

BGer 6B_341/2019 v. 21.2.2020, E. 3.2

  • Datum: 21. Februar 2020
  • Thema: Vortat als faktisch abgeschlossener Versuch
  • Kernaussage: Die Vortat muss nicht im dogmatischen Sinn vollendet sein. Es genügt, dass sie mindestens in ein strafrechtlich relevantes Ausführungsstadium gelangt ist und faktisch abgeschlossen ist. Ein faktisch abgeschlossener Versuch der Vortat (z.B. versuchter Betrug) reicht als Vortat für Art. 305bis StGB aus.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Vortatenkreis, Vollendung der Vortat)

BGer 6B_693/2008 v. 28.5.2009, E. 4.3 (zur amtl. Publ. vorgesehen)

  • Datum: 28. Mai 2009
  • Thema: Bandenbegriff; Mindestmitgliederzahl
  • Kernaussage: Für den Bandenbegriff genügen im schweizerischen Recht zwei Personen (abweichend von der deutschrechtlichen Doktrin, die drei fordert). Der Zusammenschluss muss auf die künftige Begehung mehrerer selbständiger Straftaten gerichtet sein und bis zu einem gewissen Grade fest und stabil sein. Der Bandenbegriff ist auf alle Bandentatbestände des StGB einheitlich anzuwenden.
  • Einschlägig für: Ziff. 2 lit. b (Bandenbegriff)

BGer 6B_1013/2010 v. 17.5.2011, E. 3.3; BGer 6B_461/2018 v. 24.1.2019, E. 3

  • Thema: Generischer schwerer Fall (Art. 305bis Ziff. 2 «insbesondere»)
  • Kernaussage: Neben den drei Regelbeispielen (lit. a–c) erkennt das Bundesgericht «schwere Fälle in der allgemeinen bzw. generischen Form» an. Massgebend ist, ob die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegt wie die Regelbeispiele. Kriterien: Höhe der gewaschenen Gelder, Dauer und Regelmässigkeit, Komplexität der Transaktionen, internationale Dimension.
  • Einschlägig für: Ziff. 2 (generischer schwerer Fall)

BGE 149 IV 248, E. 6.4.2 (= BGer 6B_219/2021 und 6B_228/2021 v. 19.4.2023)

  • Datum: 19. April 2023
  • Thema: Verbrauch vs. Vernichtung; Schwellenwerte qualifizierter Fall
  • Kernaussage: Der Verbrauch verbrecherisch erlangter Vermögenswerte (Konsumausgaben) erfüllt den objektiven Tatbestand, weil der Täter die legale Gegenleistung einspart und die Einziehung vereitelt wird. Die Vernichtung von Vermögenswerten (z.B. Verbrennen von Bargeld) erfüllt den Tatbestand hingegen nicht, weil wirtschaftlich kein Vorteil entsteht. Für den qualifizierten Fall (Ziff. 2 lit. c): Gewinn ab Fr. 10 000 = «erheblicher Gewinn»; Umsatz ab Fr. 100 000 = «grosser Umsatz».
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Tathandlung: Verbrauch/Vernichtung), Ziff. 2 lit. c (Schwellenwerte)

BGer 6B_1013/2020 und 6B_1059/2020 v. 12.3.2024, E. 3.2; 5.2; 6.2.2; 6.4

  • Datum: 12. März 2024
  • Thema: Deliktstypus abstraktes Gefährdungsdelikt; Abgrenzung Eventualvorsatz/Fahrlässigkeit
  • Kernaussage: Art. 305bis StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt gegen die Rechtspflege. Für den Eventualvorsatz muss der Täter «in einer Parallelwertung bewusst sein, dass Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen können» und sich damit abfinden. Das eigene fahrlässige Verhalten des Wäschers ist nur relevant als Indiz für die verbrecherische Handlung des Vortäters; eine blosse Sorgfaltspflichtverletzung ohne In-Kauf-Nehmen genügt nicht.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Deliktstypus, subjektiver Tatbestand)


BGer 6B_45/2021 v. 27.4.2022, E. 3.4

  • Datum: 27. April 2022
  • Thema: Abstrakte Einziehbarkeit; Tathandlungen Bankdaten-Diebstahl; Auslandtat
  • Kernaussage: Die Einziehbarkeit wird abstrakt interpretiert: Es genügt, dass die Schweiz theoretisch über Rechtshilfe einen Einziehungsanspruch geltend machen kann; die tatsächliche Durchführung der Einziehung durch den ausländischen Staat ist nicht erforderlich. Tathandlungen (Konten im Ausland eröffnen, Immobilie kaufen, Notizen verstecken) können auch bei überwiegend ausländischem Sachverhalt in der Schweiz strafbar sein, wenn Verschleierungshandlungen im Inland stattfanden.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Einziehbarkeit abstrakt), Ziff. 3 (Auslandtat)

BGer 7B_65/2023 v. 5.12.2025, E. 4–5

  • Datum: 5. Dezember 2025
  • Thema: Sedimentationsmethode bei gemischten Bankkonten
  • Kernaussage: Bei gemischten Bankkonten (legale und illegale Mittel) gilt die Sedimentationsmethode: Illegale Gelder «sitzen am Boden» des Kontos und bleiben einziehbar, solange der Saldo den Betrag der illegalen Einlagen übersteigt. Das Bundesgericht verwirft die proportionale Methode. Jede Transaktion, die absichtlich illegale Kontoanteile erfasst, stellt eine Geldwäschereihandlung dar.
  • Einschlägig für: Einziehung, N 27a (gemischte Konten)

BGer 6B_270/2021 v. 5.10.2022, E. 3.2

  • Datum: 5. Oktober 2022
  • Thema: Parallelwertung in der Laiensphäre; Eventualvorsatz; Schadenersatz
  • Kernaussage: Für den Eventualvorsatz genügt eine «Parallelwertung in der Laiensphäre»: Der Wäscher muss sich bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat herrühren könnten, ohne die rechtliche Einordnung als Verbrechen zu kennen. Schadenersatz (solidarische Haftung) im Umfang der vereitelten Einziehung (CHF 322'500 + 5% Zins) bestätigt.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (subjektiver Tatbestand), zivilrechtliche Folgen

BGer 6B_1362/2020 v. 20.6.2022, E. 4.3

  • Datum: 20. Juni 2022
  • Thema: Eventualvorsatz bei Finanzintermediären; Abgrenzung Fahrlässigkeit
  • Kernaussage: Dass das Nichtwissen um die verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten auf einer Verletzung von gesetzlichen Sorgfaltspflichten (GwG) beruht, reicht für den Nachweis des Eventualvorsatzes nach Art. 305bis StGB nicht aus. Es bedarf einer konkreten Prüfung der inneren Einstellung des Täters anhand der äusseren Umstände.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (subjektiver Tatbestand)

BGer 7B_171/2022 v. 15.4.2024, E. 3

  • Datum: 15. April 2024
  • Thema: Herkunftsnachweis bei Auslandvortat; Betrug im Ausland
  • Kernaussage: Für den Herkunftsnachweis ist richterliche Überzeugung («Gewissheit») erforderlich. Bei einer Betrugsvortat im Ausland ist der Nachweis einer «arglistigen Täuschung» notwendig; blosse SWIFT-Meldungen «FRAUDULENT PAYMENT» ohne weitere Belege genügen nicht. Das Prinzip der abstrakten doppelten Strafbarkeit (Ziff. 3) verlangt ähnliche Strafbestimmungen in beiden Ländern.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Herkunftsnachweis), Ziff. 3 (Auslandtat)


Kantonale Entscheide

OGer TG, RBOG 2018 Nr. 8, E. 3.2–3.3 (SBR.2016.8-11 v. 25.9.2018)

  • Kanton: Thurgau
  • Thema: Tatobjekte; Surrogate; Teilkontamination (Proportionalitätsprinzip)
  • Kernaussage: Tatobjekte der Geldwäscherei sind unmittelbar deliktische Vermögenswerte sowie deren Surrogate (auch Surrogate von Surrogaten), sofern eine Papierspur besteht. Bei Teilkontamination (Mischung legaler und deliktischer Mittel) wandte das OGer TG das Proportionalitätsprinzip an — diese Methode ist durch BGer 7B_65/2023 (Sedimentationsmethode) überholt.
  • Einschlägig für: Ziff. 1 (Tatobjekt, Surrogate, Teilkontamination)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-03