Rechtsprechung zu Art. 305bis StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 119 IV 242 E. 1b, 1d, 1e, 2b — Anlegen von Drogengeld, Umgehung von Meldepflichten, Eventualvorsatz
- Sachverhalt: Ein Versicherungstreuhänder nahm von einem Klienten Fr. 205'000.- Bargeld aus vorangegangenem Betäubungsmittelhandel entgegen. Um den nach Bank- und Versicherungsregeln bei Beträgen über Fr. 100'000.- erforderlichen Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung (Formular A) zu unterlaufen, teilte er den Betrag auf: Fr. 105'000.- wurden auf ein neu eröffnetes Bank-Gemeinschaftskonto des Klienten und dessen unbeteiligter Ehefrau überwiesen, und zweimal Fr. 50'000.- wurden in Einmaleinlage-Lebensversicherungen angelegt.
- Kernaussage: Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Verbrechen dienen (E. 1b). Das gezielte Anlegen von Geldern zur Umgehung von Herkunftsabklärungen und Identifikationspflichten stellt eine vollendete Vereitelungshandlung dar (E. 1d, 1e). Die Wendung «weiss oder annehmen muss» begründet keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, sondern stellt klar, dass Eventualvorsatz genügt (E. 2b).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB — Abstraktes Gefährdungsdelikt, Umgehung von GwG-/VSB-Pflichten, Eventualvorsatz, taugliches Tatobjekt.
BGE 124 IV 274 E. 2–4 — Selbstgeldwäscherei und einfache Bareinzahlung auf Salärkonto
- Sachverhalt: Ein Drogenhändler übergab seiner Ehefrau Fr. 22'000.- aus dem Drogenhandel. Die Ehefrau zahlte davon in sechs Tranchen insgesamt Fr. 9'400.- auf ihr bestehendes, am Wohnort geführtes Lohnkonto ein, über das sie auch ihren gewöhnlichen privaten Zahlungsverkehr abwickelte.
- Kernaussage: Der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Eine einfache Einzahlung von Bargeld auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei objektiv nicht, wenn keine besonderen Kaschierungs- oder Verschleierungshandlungen hinzutreten (E. 4). Ermittlungs-, Auffindungs- und Einziehungsvereitelung sind gleichrangige Tatbestandsalternativen; strafbar ist die Handlung als solche, unabhängig von einem Vereitelungserfolg (E. 2).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB — Selbstgeldwäscherei, einfache Bareinzahlung, Negativabgrenzung der Vereitelungseignung.
BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 — Papierspur, Gebrauchsgüterinvestition und Auslandsüberweisungen
- Sachverhalt: Der Beschuldigte erlangte durch gewerbsmässigen Anlagebetrug erhebliche Gelder über zwei Gesellschaften. Er überwies Gelder von einem Firmenkonto auf ein anderes Inlandkonto, bezahlte Büromieten, erwarb Mobilien und tätigte Überweisungen ins Ausland.
- Kernaussage: Die blosse Verlängerung einer lückenlos nachvollziehbaren Papierspur («paper trail») durch Inlandüberweisungen von Konto zu Konto erfüllt in der Regel den Tatbestand der Geldwäscherei nicht, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte greifbar bleiben. Die einfache Investition in Gebrauchswerte (Mobilien, Fahrzeuge) ist als solche keine Geldwäscherei, weil Surrogate nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind. Eine Auslandsüberweisung ist nicht per se Geldwäscherei, sondern nur dann, wenn sie konkret geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (E. 7.2.2).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB — Verlängerung des paper trail, Gebrauchsgüterkauf, Auslandsüberweisung, Schranken der Vereitelungseignung.
BGE 149 IV 248 E. 6.3, 6.4.2 — Konsum deliktischer Gelder vs. Vernichtung, Barbezug als Papierspurbruch
- Sachverhalt: Zwei Brüder vermittelten über zwei Vermittlungsgesellschaften systematisch Konsumkredite an nicht kreditwürdige Personen durch fingierte Lohnausweise. Einer der Brüder bezog deliktische Zusatzprovisionen von Fr. 70'000.- bar und verbrauchte diese vollständig für seinen Lebensbedarf; zudem hob er Fr. 50'000.- bar von einem Kreditnehmerkonto ab und leitete Fr. 40'000.- bar an seinen Bruder weiter.
- Kernaussage: Der Verbrauch (Konsum) verbrecherisch erlangter Vermögenswerte stellt eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar: Dadurch wird die Einziehung vereitelt und der Täter erspart sich legale Ausgaben für den Lebensunterhalt («crime must not pay»; E. 6.4.2). Demgegenüber erfüllt die physische Vernichtung von Deliktswerten (Verbrennen, Verschrotten) den Tatbestand nicht, da dem Täter kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht und keine Werte in den Wirtschaftskreislauf gelangen (Praxisänderung; E. 6.4.2). Der Barbezug von Buchgeld unterbricht die elektronische Papierspur und begründet eine tatbestandsmässige Geldwäscherei (E. 6.4.2).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB — Konsum deliktischer Gelder, Straflosigkeit der Vernichtung, Papierspurbruch durch Barabhebung.
BGE 138 IV 1 E. 4.2.2, 4.2.3.2 — Nachweis der Vortat bei kriminellen Organisationen
- Sachverhalt: Im Rahmen eines Geldwäschereiverfahrens wegen Geldern, die einer kriminellen Organisation zugeordnet wurden, war umstritten, welche konkreten Verbrechen als Vortaten für einzelne Vermögenswerte nachgewiesen werden müssen.
- Kernaussage: An den Nachweis der Vortat dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Der Beweis, dass ein Verbrechen vorausging, reicht aus. Exakte Kenntnis der Einzelheiten des Verbrechens oder der Person des Vortäters ist nicht erforderlich. Es bedarf keines Kausalnachweises zu individualisierbaren Einzelverbrechen; der geforderte lockere Kausalzusammenhang ist erstellt, wenn bewiesen ist, dass die Verbrechen im Rahmen der Organisation verübt wurden und die Vermögenswerte von dieser herrühren (E. 4.2.3.2).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB, Art. 260ter StGB — Beweisanforderungen an die Vortat, Kausalzusammenhang.
BGE 145 IV 335 E. 3, 4 — Auslandshaupttaten und Einziehungsakzessorietät
- Sachverhalt: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, Gelder aus im Ausland begangenen Betrugsdelikten in der Schweiz gewaschen zu haben. Strittig war, ob die Vermögenswerte am ausländischen Tatort noch der Einziehung unterlagen.
- Kernaussage: Geldwäscherei kann begrifflich nur an Vermögenswerten begangen werden, die überhaupt der Einziehung unterliegen. Wurde die Vortat im Ausland begangen (Ziff. 3), setzt die Strafbarkeit voraus, dass entweder ein selbständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht oder die Vermögenswerte nach dem im Tatzeitpunkt geltenden ausländischen Recht am Begehungsort einziehbar waren (E. 3 und 4).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 3 StGB, Art. 70 StGB — Auslandstaten, Doppelnormativität, Einziehungsakzessorietät.
BGE 146 IV 211 E. 3, 4 — Zivilklage und Adhäsions-Schadenersatzanspruch gegen Geldwäscher
- Sachverhalt: Ein Anlagebetrüger hatte Gelder über Konten Dritter gewaschen. Das Betrugsopfer konstituierte sich als Privatklägerin und verlangte im Strafverfahren gegen den Geldwäscher adhäsionsweise Schadenersatz. Das kantonale Gericht verwies die Zivilklage auf den Zivilweg.
- Kernaussage: Soweit das Gericht den Beschuldigten der Geldwäscherei schuldig spricht, ist der Entscheid über anhängig gemachte Schadenersatzforderungen zwingend (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO; E. 3). Der Tatbestand schützt bei Vermögensdelikten auch die Individualinteressen der Geschädigten. Die Haftung des Geldwäschers aus Art. 41 OR erstreckt sich auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung oder Rückführung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist (E. 4).
- Einschlägig für: Art. 305bis StGB, Art. 122 Abs. 1 StPO, Art. 126 Abs. 1 StPO, Art. 41 OR — Doppelcharakter, Zivilklage im Strafverfahren, Haftungsumfang.
BGE 136 IV 188 E. 6 — Geldwäscherei durch pflichtwidriges Unterlassen von Finanzintermediären
- Sachverhalt: Ein Mitglied der Geschäftsleitung einer Bank unterliess es trotz massiver Verdachtsmomente auf deliktische Herkunft von Geldern, die gesetzlichen Abklärungs- und Meldepflichten nach dem GwG wahrzunehmen und Konten zu sperren.
- Kernaussage: Ein Finanzintermediär mit Garantenstellung kann sich der Geldwäscherei durch echtes oder unechtes Unterlassen nach Art. 11 StGB schuldig machen. Die Garantenstellung ergibt sich aus der beruflichen Stellung und den spezialgesetzlichen Sorgfalts-, Abklärungs- und Meldepflichten nach Art. 6 und Art. 9 GwG (E. 6.2, 6.3).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 11 StGB, Art. 6 und 9 GwG — Unterlassungsdelikt, Garantenstellung von Bankorganen.
BGE 122 IV 211 E. 2c, 2d, 3c, 4 — Geldwechsel in Grossnoten, Gewerbsmässigkeit, echte Konkurrenz
- Sachverhalt: Der Beschuldigte tauschte aus Betäubungsmittelgeschäften stammende Geldscheine bei Banken in Grossnoten um, um den Transport ins Ausland zu erleichtern.
- Kernaussage: Der Umtausch von Bargeld in Grossnoten stellt eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar (E. 2c). Die Gewerbsmässigkeit nach Ziff. 2 lit. c beurteilt sich nach denselben Kriterien wie im Betäubungsmittelstrafrecht (E. 2d). Der Vortäter kann eigener Geldwäscher sein (E. 3c). Zwischen dem Vortatdelikt und der Geldwäscherei besteht echte Konkurrenz (E. 4).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB — Geldwechsel, Gewerbsmässigkeit, echte Konkurrenz zur Vortat.
BGE 120 IV 323 E. 3, 4 — Grundsatzurteil zur Selbstgeldwäscherei und Beutesicherung
- Sachverhalt: Der Täter eines im Ausland begangenen Verbrechens, dessen Vortat in der Schweiz aus prozessualen Gründen nicht verfolgt werden konnte, transferierte die Beute auf schweizerische Konten.
- Kernaussage: Art. 305bis StGB pönalisiert die Beutesicherung als eigenständigen Angriff auf die staatliche Rechtspflege. Den Tatbestand kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (E. 3). Ein Versuch der Geldwäscherei ist auch denkbar, wenn die Vortat im Handlungszeitpunkt noch nicht vollendet war (E. 4).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 21 StGB — Selbstgeldwäscherei, Versuch, Rechtsnatur.
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte
BGer 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 2.4–2.6, 3.3 — Vortatnachweis bei Money Mules: Gewissheit über Arglist erforderlich
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter eröffnete zwei Konten und stellte diese für neun Überweisungen im Betrag von rund 20'000 Euro zur Verfügung, die er bar abhob und an Hintermänner weiterleitete. Die französische Absenderbank B.________ meldete per SWIFT «FRAUDULENT PAYMENT FOLLOWING UNPAID CHEQUE». Die Staatsanwaltschaft Luzern klagte den Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei an, stützte sich für die Vortat (Betrug) aber fast ausschliesslich auf diese SWIFT-Meldungen und MROS-Verdachtsberichte. Das Kantonsgericht Luzern hob den erstinstanzlichen Schuldspruch auf und wies die Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO zur Beweisergänzung im Rechtshilfeweg zurück.
- Kernaussage: Das Bundesgericht schützte die Rückweisung. Zwar bedarf es keines strikten Beweises aller Einzelheiten der Vortat, wohl aber der vollen richterlichen Gewissheit, dass die Werte aus einem Verbrechen stammen. Wird als Vortat Betrug nach Art. 146 StGB behauptet, müssen die Tatbestandsmerkmale — insbesondere die Arglist und das Fehlen einer leichtfertigen Opfermitverantwortung der Bank — dargetan sein. Blosse SWIFT-Codes oder MROS-Meldungen vermögen diesen Beweis nicht zu erbringen (E. 2.6.3).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 146 StGB, Art. 329 Abs. 2 StPO — Vortatnachweis, Arglist, Unzulänglichkeit blosser SWIFT-Meldungen.
BGer 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.4 — Money Mule: Abgrenzung Eventualvorsatz vs. bewusste Fahrlässigkeit
- Sachverhalt: Einer Beschuldigten wurde vorgeworfen, auf fünf Konten deliktische Gelder von ca. Fr. 11'000.- aus Online-Betrügereien empfangen und weitergeleitet zu haben («Money Mule»). Sie ersuchte um amtliche Verteidigung mit der Begründung, der Tatbestand sei komplex und sie sei juristische Laiin.
- Kernaussage: Das Bundesgericht hielt fest, dass der Tatbestand der Geldwäscherei für Laien schwerer verständlich ist als andere Delikte und beim Phänomen «Money Mule» im Besonderen die rechtlich anspruchsvolle Schwierigkeit besteht, eventualvorsätzliches Handeln von blosser bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen (E. 2.4.2). Gleichwohl wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, da die Beschuldigte deutscher Muttersprache war, Prozesserfahrung aufwies und ein Bagatellfall (Strafmass unter 4 Monaten) vorlag.
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 132 StPO — Money Mule, Abgrenzung Eventualvorsatz von Fahrlässigkeit, amtliche Verteidigung.
BGer 6B_363/2026 vom 12. August 2026 E. 2.1–2.2, 3.2 — Bargeldkurier («Money Mule»): Eventualvorsatz bei akkumulierten Verdachtsmomenten («bewusstes Nichtwissenwollen»)
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter flog auf Bitte eines Bekannten aus der Ukraine nach Düsseldorf und übernahm dort einen Koffer mit rund GBP 145'000.- (gestückelt in 5er-, 10er-, 20er- und 50er-Noten, verpackt in Vakuumbeutel). Er transportierte das Bargeld im Flugzeug nach Zürich, um dort Uhren zu kaufen, wobei weitere Instruktionen erst nach dem Passieren der Zollkontrolle telefonisch erteilt werden sollten. Die Geldscheine waren stark mit Betäubungsmitteln (Kokain, THC, MDMA, Ketamin) und Sprengstoffen kontaminiert. Bei der Zollkontrolle am Flughafen Zürich wurde das Bargeld sichergestellt. Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschuldigten frei; das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn wegen versuchter Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen.
- Kernaussage: Das Bundesgericht schützte den Schuldspruch wegen versuchter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Geldbetrags allein erlaubt zwar keinen zwingenden Schluss auf deliktische Herkunft; eine Häufung konkreter Verdachtsmomente — (1) hoher Bargeldbetrag in Drittwährung (GBP) ohne Bezug zu Ukraine, Deutschland oder der Schweiz, (2) Stückelung in Vakuumbeuteln, (3) Instruktionen erst nach dem Zoll, (4) keine Branchenkenntnisse des Kuriers, (5) mangelnde Plausibilisierung der Herkunft — schliesst ein ernsthaftes Vertrauen auf Legalität jedoch aus (E. 2.2.3). Wer bei greifbaren Verdachtszeichen Nachforschungen bewusst vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt mit Eventualvorsatz («bewusstes Nichtwissenwollen»; E. 2.1.2). Ein vage behauptetes «Vertrauensverhältnis» vermag diesen Verdacht nicht zu zerstreuen (E. 2.2.4, 3.2.2).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB — Bargeldkurier, Money Mule, Eventualvorsatz vs. bewusste Fahrlässigkeit, bewusstes Nichtwissenwollen, Versuchsstrafbarkeit bei Sicherstellung am Zoll.
BGer 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1 — Gewerbsmässigkeit: Schwellenwerte für Umsatz und Gewinn
- Sachverhalt: Eine Drogenkurierin führte in 46 Fahrten über 100 kg Kokaingemisch in die Schweiz ein und wechselte im Jahr 2018 Drogengeld von mindestens Fr. 41'300.- in 35'170 Euro um, das sie an Bandenmitglieder übergab.
- Kernaussage: Die Kriterien der gewerbsmässigen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB stimmen mit jenen von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG überein. Ein grosser Umsatz liegt ab Fr. 100'000.- vor, ein erheblicher Gewinn ab Fr. 10'000.- (E. 3.1). Nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügt, wenn die Einkünfte einen namhaften Beitrag an die Lebensgestaltung leisten (E. 3.2).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB — Gewerbsmässige Geldwäscherei, Schwellenwerte für Umsatz und Gewinn.
BGE 129 IV 322 E. 2 — Schutz der Vermögensinteressen von Vortatgeschädigten
- Sachverhalt: Der Täter veruntreute Gelder von Kunden und transferierte diese über Zwischenkonten. Strittig war die Parteistellung und die Klageberechtigung der durch die Vortat geschädigten Kunden im Geldwäschereiverfahren.
- Kernaussage: Der Tatbestand schützt bei Vermögensdelikten neben der Rechtspflege auch die Vermögensinteressen der durch das Vordelikt geschädigten Personen. Die Vereitelung der Rückführung veruntreuter oder ergaunerter Vermögenswerte begründet die unmittelbare Rechtsgutverletzung der Opfer (E. 2).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB — Schutz der Individualinteressen, Geschädigtenstellung.
AG OG SBK.2025.180 vom 16. September 2025 E. 3.3, 3.4 — Kantonale Praxis: Money Mule und «Verteidigung der ersten Stunde»
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Aargau führte ein Verfahren gegen einen unbedarften, temporär arbeitenden Beschuldigten, der zwei Konten für Gutschriften von ca. Fr. 13'000.- sowie Barbezüge von weiteren Fr. 76'000.- zur Verfügung gestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft lehnte eine amtliche Verteidigung als Bagatellfall ab.
- Kernaussage: Das Obergericht hob die Ablehnung auf. Angesichts der komplexen Weichenstellung zwischen bewusster Fahrlässigkeit (straflos) und Eventualvorsatz bei Money Mules ist das Aussageverhalten in der allerersten Einvernahme von überragender Bedeutung. Ein fremdsprachiger, prozessunerfahrener Beschuldigter bedarf zwingend einer anwaltlichen Vorbesprechung («Verteidigung der ersten Stunde»), um seine Rechte wirksam wahrzunehmen (E. 3.4.2).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 132 StPO — Money Mule, kantonale Praxis zur amtlichen Verteidigung, Verteidigung der ersten Stunde.
AG OG SBK.2024.23 vom 8. Februar 2024 E. 2.3–2.5 — Kantonale Praxis: Geldwäscherei über Bitcoin-Transfers
- Sachverhalt: Im Rahmen einer Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen stand der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Geldwäscherei im Raum, weil inkriminierte Gelder aus Cybercrime-Handlungen in die Kryptowährung Bitcoin (BTC) konvertiert und über Wallets weitergeleitet worden waren.
- Kernaussage: Das Obergericht bejahte den dringenden Tatverdacht der Geldwäscherei. Die Umwandlung von inkriminiertem Buchgeld in Kryptowährungen wie Bitcoin und deren Weiterleitung über nicht zuordenbare Adressen stellt eine typische, hochentwickelte Verschleierungshandlung dar, welche die behördliche Rückverfolgung und Einziehung vereitelt (E. 2.3.4.3).
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB — Kryptowährungen, Bitcoin, Eignung zur Einziehungsvereitelung im digitalen Zahlungsverkehr.
GE CJ P/18709/2016 vom 29. Juni 2021 E. 2.4 — Kantonale Praxis: Cyberkriminalität und Money-Mule-Strafbarkeit
- Sachverhalt: Eine Beschuldigte stellte ihr Bankkonto für Zahlungen zur Verfügung, die aus Phishing-Angriffen stammten, und transferierte die Beträge auftragsgemäss per Bargeld-Transfersystemen ins Ausland weiter.
- Kernaussage: Die Genfer Cour de justice analysierte das Phänomen der Money Mules im Cybercrime-Umfeld. Wer gegen Provision oder aus Nachlässigkeit sein Konto für dubiose Geldflüsse öffnet und Barabhebungen vornimmt, erbringt einen wesentlichen Tatbeitrag zur Geldwäscherei. Kennt der Täter die Herkunft nicht im Detail, nimmt aber Verdachtsmomente in Kauf, ist Eventualvorsatz zu bejahen.
- Einschlägig für: Art. 305bis Ziff. 1 StGB — Cybercrime, Phishing, Money Mule, Eventualvorsatz.