Art. 305bis — Geldwäscherei
Gesetzeswortlaut
Art. 305bis StGB — Geldwäscherei
Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1 bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 SR 642.11 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 SR 642.14 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen.
In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: a. als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260 ter ) handelt; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.
Kommentierung
I. Vorbemerkungen
1. Zweck und Schutzgut
1 Schutzzweck Art. 305bis StGB bezweckt primär den Schutz der staatlichen Rechtspflege und des staatlichen Einziehungsanspruchs. Der kriminalpolitische Kern liegt darin, illegale Gewinne am spurlosen Abfluss in die Legalwirtschaft zu hindern und die Attraktivität verbrecherischer Gewinnakkumulation zu senken (BBl 1989 II 1061, Ziff. 234.1). Die Norm wurde bewusst weit gefasst: Sie gilt nicht nur für Drogendelikte, sondern für alle Verbrechen (BBl 1989 II 1061). Die Bestimmung ist zugleich eine Schutznorm mit Doppelzweck: Soweit Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualrechtsgüter herrühren, schützt Art. 305bis die Vermögensinteressen der Geschädigten, da die Geldwäschereihandlung die Spur des Vermögens verwischt und Rückerstattungsmöglichkeiten gefährdet (BGE 129 IV 322, E. 2; bestätigt und verallgemeinert in BGE 146 IV 211, E. 3.3 f.). Durch Geldwäschereihandlungen werden Vermögenswerte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen und ihre verbrecherische Herkunft verschleiert.
2 Entstehung Die Norm wurde gemeinsam mit Art. 305ter StGB durch das Bundesgesetz über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften vom 23. März 1990 eingefügt und ist seit 1. August 1990 in Kraft (BBl 1989 II 1061 ff.). Mit dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der revidierten FATF-Empfehlungen der Groupe d’action financière (in Kraft seit 1. Januar 2016) wurde der Vortatenkreis auf qualifizierte Steuerdelikte ausgedehnt (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Die FATF-Revision setzte Empfehlung 3 (Geldwäschereitatbestand) um und bezweckte, die Attraktivität der Schweiz als Standort für Steuerhinterziehungserlöse zu reduzieren. Ziff. 2 Satz 1 wurde durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (in Kraft seit 1. Juli 2023; AS 2023 259; BBl 2018 2827) neu gefasst; die qualifizierten Tatbestandsvarianten blieben inhaltlich unverändert. Die 4. gegenseitige Evaluierung der Schweiz durch die FATF fand 2016 statt (Follow-up: Oktober 2023); die nächste umfassende Evaluierung ist für 2027/2028 geplant. Als vorbereitende Massnahme hat der Bundesrat am 22. Mai 2024 eine Botschaft zum Transparenzgesetz (TLEA — Transparenzregister, erweiterte Sorgfaltspflichten für Berater) verabschiedet; dieses berührt Art. 305bis indirekt, indem es den GwG-Anwendungsbereich auf neue Finanzintermediäre ausweitet.
3 Deliktstypus Art. 305bis StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt gegen die Rechtspflege (BGer, 6B_1013/2020 v. 12.3.2024, E. 3.2; BGer, 6B_1059/2020 v. 12.3.2024, E. 5.2). Die Tathandlung muss lediglich objektiv geeignet sein, die staatlichen Ermittlungs- oder Einziehungsbemühungen zu vereiteln; ein tatsächlicher Vereitelungserfolg ist nicht erforderlich (BGE 119 IV 242, E. 1b). Weder muss die Einziehung tatsächlich vereitelt werden noch muss eine konkrete Gefährdung des Einziehungsanspruchs nachgewiesen werden.
4 Verhältnis zum GwG und MROS Art. 305bis StGB und das Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) verfolgen komplementäre Zwecke: Das GwG regelt die präventiven Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre (→ Art. 305ter StGB); Art. 305bis StGB sanktioniert die repressive Seite. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) bildet das institutionelle Bindeglied: Finanzintermediäre melden bei begründetem Verdacht (Art. 9 GwG) an die MROS, die die Fälle bei hinreichendem Verdacht auf Art. 305bis-Handlungen an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet; im Jahr 2025 wurden 1'375 Fälle übermittelt (MROS Jahresbericht 2025, +31,5% gegenüber Vorjahr). Mit der GwG-Revision per 1. Januar 2023 (AS 2022 735) wurden die Sorgfaltspflichten verschärft (Übergang vom Feststellungs- zum Verifizierungsprinzip) und der Anwendungsbereich auf neue Intermediäre ausgedehnt; diese Änderungen strahlen mittelbar auf die Vorsatzfrage bei Art. 305bis aus (→ N 14a). Handlungen nach Art. 305bis StGB haben zivilrechtliche Folgen; die Ansprüche gegen eine Bank aus unerlaubter Handlung bei Geldwäscherei richten sich nach Art. 132 f. IPRG (BGE 133 III 323, E. 1 f.).
II. Ziff. 1 — Grundtatbestand
1. Tathandlung
5 Geeignetheit zur Vereitelung; Täterkreis Art. 305bis StGB ist ein Gemeinedelikt — jedermann kann Täter sein; eine besondere Täterqualifikation ist nicht erforderlich (BGE 119 IV 59, E. 2e). Die Tathandlung besteht in jeder Handlung, die geeignet ist, (a) die Ermittlung der Herkunft, (b) die Auffindung oder (c) die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Die drei Varianten stehen alternativ zueinander; es genügt, wenn die Handlung eine der Wirkungen zu entfalten vermag (BGE 119 IV 242, E. 1b). Für Beteiligungsformen (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) gelten die allgemeinen Regeln der Art. 24–26 StGB.
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5b Anwaltshonorar aus Verbrechenserlös Die Entgegennahme eines Honorars aus Verbrechenserlös kann Art. 305bis erfüllen, wenn der Rechtsanwalt um die deliktische Herkunft weiss oder weissen muss (BGer, 7B_485/2023 v. 11.9.2023, E. 3.2 — Frage offen gelassen). Da Art. 305bis ein Gemeinedelikt ist (→ N 5), scheidet eine Ausnahme für Rechtsanwälte de lege lata aus; massgebend ist ausschliesslich der Eventualvorsatz (→ N 13/N 14a). In der Praxis schützt das «Geldwäsche-Risikomanagement» (Quellennachweis für Honorarvorschuss) die Anwaltschaft vor dieser Gefahr; zudem greifen bei begründetem Verdacht die Regeln nach Art. 9 GwG (Meldepflicht), sofern der Anwalt als Finanzintermediär qualifiziert ist.
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5a Geldwäscherei durch Unterlassen Das Bundesgericht hat in BGE 136 IV 188 (E. 5 ff.) erstmals eine Verurteilung eines Bankdirektors wegen Geldwäscherei durch Unterlassen bestätigt: Ein Finanzintermediär mit Garantenpflicht kann den Tatbestand auch durch das Unterlassen gebotener Kontrollmassnahmen und der Weiterleitung an die Meldestelle erfüllen. Für das unechte Unterlassungsdelikt (Art. 11 StGB) bedarf es einer Garantenstellung (hier: basierend auf EBK-Geldwäschereiweisung und internen Richtlinien) sowie der Gleichwertigkeit des Unterlassens mit der Begehung. — In der Lehre ist diese Rechtsprechung stark umstritten: MUSKENS/NIGGLI (ContraLegem 2019-1, S. 78 ff.) argumentieren, Art. 305bis sei als schlichtes Tätigkeitsdelikt und abstraktes Gefährdungsdelikt strukturell unvereinbar mit Art. 11 StGB, weil die Nicht-Vornahme der Tathandlung dem Abstraktum niemals «gleichwertig» sein könne. Diese Kritik ist dogmatisch ernst zu nehmen; die bundesgerichtliche Praxis ist bislang nicht revidiert worden.
6 Kasuistik Als Tathandlungen anerkannt sind namentlich: das Verstecken von Drogengeld (BGE 119 IV 59, E. 2); der Umtausch von aus verbrecherischen Betäubungsmittelgeschäften herrührenden Geldscheinen in grössere Noten (BGE 122 IV 211, E. 2c); das Anlegen von Drogengeld auf Bankkonten; der versteckte Geldtransport über die Landesgrenze (BGE 127 IV 20, E. 1 f.); die Umleitung von Vermögenswerten über Sitzgesellschaften oder Treuhandstrukturen; der Erwerb von Liegenschaften mit deliktischen Mitteln verbunden mit Verschleierung der Finanzierungsquelle (Immobilien gelten nach FATF-Evaluierung als Hochrisikosektor); die Genehmigung von Zahlungsaufträgen und Überweisungen an Devisenhandelsgesellschaften, verbunden mit Bargeldbeschaffungen und Kunstinvestitionen zur Verschleierung von Bestechungsgeldern (BStGer, SK.2018.73 v. 8.10.2019, E. 4.2); der Verbrauch verbrecherisch erlangter Vermögenswerte (z.B. Konsumausgaben mit deliktischen Mitteln), weil der Täter dadurch die legale Gegenleistung erspart und die Einziehung vereitelt wird (BGE 149 IV 248, E. 6.4.2). Keine Geldwäscherei erfüllt hingegen: die blosse Vernichtung deliktischer Vermögenswerte (BGE 149 IV 248, E. 6.4.2); die blosse Investition in Gebrauchswerte als solche (z.B. Kauf eines Autos), sofern keine darüber hinausgehende Verschleierungshandlung vorgenommen wird (BGE 144 IV 172, E. 7.2.2); die blosse Entgegennahme oder Aufbewahrung des deliktischen Erlöses ohne Verschleierungshandlung; die einfache Einzahlung von Bargeld auf das persönliche Bankkonto am Wohnort, das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dient (BGE 124 IV 274, E. 3b).
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6a Spannungsverhältnis Gebrauchswerte / Verbrauch BGE 144 IV 172 und BGE 149 IV 248 stehen in einem erklärungsbedürftigen Verhältnis: Nach BGE 144 IV 172 ist die Investition in Gebrauchsgüter (dauerhafter Wert, z.B. Auto) tatbestandslos; nach BGE 149 IV 248 ist der Verbrauch (einmaliger Nutzen, z.B. Restaurantbesuch) strafbar. Die Grenzziehung bleibt unklar: Das Kriterium der «Einziehbarkeit» kann nicht entscheidend sein, weil verbrauchte Güter nicht weniger schwer zu konfiszieren sind als ein Auto (das ja einziehbar bleibt). Überzeugender ist der wirtschaftliche Ansatz des BGer in BGE 149 IV 248: Beim Verbrauch «verdient» der Täter effektiv — er erspart sich die legale Gegenleistung —, während die Investition in ein Gut den Wert lediglich konserviert. Systematisch kohärenter wäre, beide Fälle unter dem Merkmal «Eignung zur Vereitelung der Einziehung» gleich zu behandeln und das Verschleierungselement als massgebliches Abgrenzungskriterium zu betonen.
2. Gegenstand: Vermögenswerte aus Verbrechen oder qualifiziertem Steuervergehen
7 Vermögenswerte Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren (→ N 8 f.). Nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Verbrechen dienen; es genügt, wenn sie «irgendwie» aus einem Verbrechen stammen (BGE 119 IV 242, E. 1b). Der Begriff «Vermögenswerte» umfasst nicht nur Bargeld, sondern alle wirtschaftlich verwertbaren Güter — einschliesslich Liegenschaften, Forderungen, Wertpapiere und Kryptowährungen (z.B. Bitcoin, Ethereum). Kryptowährungen sind als einziehbare Vermögenswerte anerkannt; ihre Übertragung über Blockchain-Adressen kann eine Tathandlung im Sinne von Ziff. 1 darstellen, sofern die Eignung zur Vereitelung der Einziehung gegeben ist (→ N 5 f.; BGer, 4A_535/2025 v. 28.4.2026 — Kontext: sanktionsrechtliche Sperrung).
8 Vortatenkreis: Verbrechen Die Vortat muss ein Verbrechen im technischen Sinne sein (Art. 10 Abs. 2 StGB: Straftat mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Übertretungen und Vergehen scheiden damit als Vortaten aus. Die Vortat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein; Schuldfähigkeit der Vortäterin ist nicht erforderlich. Die Vortat muss nicht im dogmatischen Sinn vollendet sein: Es genügt, dass sie mindestens in ein strafrechtlich relevantes Ausführungsstadium gelangt ist und faktisch abgeschlossen ist; ein faktisch abgeschlossener Versuch der Vortat reicht daher aus (BGer, 6B_341/2019 v. 21.2.2020, E. 3.2).
9 Herkunftsnachweis Der Nachweis der verbrecherischen Herkunft muss nicht mit letztinstanzlicher Sicherheit erbracht werden; erforderlich ist die richterliche Überzeugung («Gewissheit»), dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (BGer, 7B_171/2022 v. 15.4.2024, E. 3). Bei der Geldwäscherei von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation dürfen an den Nachweis der verbrecherischen Herkunft keine erhöhten Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass nach den konkreten Umständen auf eine verbrecherische Herkunft geschlossen werden kann (BGE 138 IV 1, E. 4.1 f.; Art. 72 StGB). Bei einer im Ausland begangenen Betrugsvortat erfordert der Nachweis den Beweis einer «arglistigen Täuschung»; abstrakt-summarische Hinweise (z.B. eine SWIFT-Meldung «FRAUDULENT PAYMENT») genügen nicht (BGer, 7B_171/2022 v. 15.4.2024, E. 3.2).
10 Einziehbarkeit als Tatbestandsvoraussetzung Geldwäscherei kann nur an einziehbaren Vermögenswerten begangen werden. Sind die Vermögenswerte nicht einziehbar, fehlt es am Tatobjekt (BGE 145 IV 335, E. 4 f.). Das Einziehbarkeitserfordernis wird abstrakt ausgelegt: Es ist nicht notwendig, dass der ausländische Staat die Einziehung tatsächlich durchführt oder überhaupt durchführen kann; es genügt, dass die Schweiz theoretisch über Rechtshilfe einen Einziehungsanspruch geltend machen kann (BGer, 6B_45/2021 v. 27.4.2022, E. 3.4). Bei einer im Ausland begangenen Vortat muss entweder ein selbständiger schweizerischer Einziehungsanspruch bestehen oder die Vermögenswerte müssen nach dem im Handlungszeitpunkt geltenden ausländischen Recht einziehbar sein (BGE 145 IV 335, E. 5 ff.).
11 Surrogate und Geldkreislauf Einzuziehende Surrogate im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB behalten ihren verbrecherischen Charakter; ihre Weiterveräusserung oder Umwandlung erfüllt grundsätzlich den Tatbestand. Die Frage, ob bei echten Surrogaten Art. 305bis StGB trotz allfälliger Ausschlüsse der Einziehung anwendbar bleibt, war früher umstritten; das Bundesgericht hat die Einziehung echter Surrogate für zulässig erklärt (BGE 126 I 97, E. 3).
12 Vortatenkreis: Qualifiziertes Steuervergehen (Ziff. 1bis) Seit 1. Januar 2016 (AS 2015 1389) können auch qualifizierte Steuerdelikte als Vortaten dienen. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten ausschliesslich die in Ziff. 1bis genannten Taten: Steuerhinterziehung nach Art. 186 DBG und nach Art. 59 Abs. 1 Lemma 1 StHG, sofern die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als Fr. 300 000 betragen. Gewöhnliche Steuerhinterziehungen, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, sind weiterhin keine Vortaten. Die Erweiterung dient der Umsetzung der revidierten FATF-Empfehlungen (BBl 2014 605).
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12a Ziff. 1bis als «toter Buchstabe»? In der Lehre wird die praktische Reichweite des qualifizierten Steuervergehens als Vortat bezweifelt: Da der Fiskus deliktische Steuervorteile (hinterzogene Steuerbeträge) als solche nicht einziehen kann, fehlt es beim Steuerhinterziehungserlös am Einziehungsgegenstand — und damit an der Grundvoraussetzung der Geldwäscherei (STRASSER, ContraLegem 2018-2, S. 14 f.). Das Bundesgericht hat sich zu dieser grundsätzlichen Frage noch nicht geäussert; in der Praxis sind Ziff. 1bis-Verfahren selten. Bedeutsamer ist Ziff. 1bis, wenn deliktische Gelder (z.B. aus Betrug zur Steuerersparnis) anderweitig gewaschen werden — dort kommen Ziff. 1 und Ziff. 1bis kumulativ in Betracht.
3. Subjektiver Tatbestand
13 Doppelformel «weiss oder annehmen muss» Der Tatbestand verlangt zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der verbrecherischen Herkunft. Die Formel «weiss oder annehmen muss» umfasst: (a) direktes Wissen (Wissensvorsatz) und (b) das Für-möglich-halten (Eventualvorsatz). Ein blosser Verdacht ohne In-Kauf-Nehmen genügt nicht (BGE 119 IV 242, E. 2b f.). Das Wissenserfordernis bezieht sich nur auf die Herkunft aus einem Verbrechen, nicht auf die genaue Art der Vortat. Für den Eventualvorsatz ist eine «Parallelwertung in der Laiensphäre» ausreichend: Der Wäscher muss sich bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat herrühren könnten, ohne die rechtliche Einordnung als Verbrechen zu kennen (BGer, 6B_270/2021 v. 5.10.2022, E. 3.2).
14 Sachverhaltsirrtum Wer fälschlicherweise der Überzeugung ist, aus dem Drogenhandel stammende Vermögenswerte seien wegen Zeitablaufs nicht mehr einziehbar, handelt in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB (früher Art. 19 Abs. 1 aStGB) — nicht in einem Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB (BGE 129 IV 238, E. 4). Massgebend ist, ob der Irrtum eine tatsächliche Eigenschaft des Tatobjekts betrifft (Sachverhaltsirrtum) oder einen Rechtssatz (Rechtsirrtum). Da die Vermögenswerte im konkreten Fall tatsächlich noch einziehbar waren, kannte der Täter eine für den Tatbestand wesentliche Eigenschaft nicht — ohne dass dies an der objektiven Tatbestandserfüllung etwas änderte.
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14a Grenze von Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz («annehmen muss») und bewusster Fahrlässigkeit ist praxisrelevant, weil Art. 305bis StGB keine Fahrlässigkeitsvariante kennt. Massgeblich ist, ob der Täter die verbrecherische Herkunft für möglich hielt und sich damit abfand: Er muss «in einer Parallelwertung bewusst sein, dass Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen können» (BGer, 6B_1013/2020 v. 12.3.2024, E. 6.2.2). Die innere Einstellung wird anhand äusserer Indizien und Erfahrungsregeln beurteilt; das eigene fahrlässige Verhalten des Wäschers ist nur relevant als Indiz für die verbrecherische Handlung des Vortäters (BGer, 6B_1013/2020, E. 6.4). Ständige Rechtsprechung: Dass das Nichtwissen um die verbrecherische Herkunft auf einer Verletzung von Sorgfaltspflichten nach GwG beruht, reicht für den Nachweis des Eventualvorsatzes nicht aus (BGer, 6B_1362/2020 v. 20.6.2022, E. 4.3). Wer ohne Eventualvorsatz handelt, ist nur nach Art. 305ter Abs. 1 StGB (falls Finanzintermediär) oder gar nicht strafbar.
4. Selbstgeldwäscherei
15 Grundsatz Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selbst durch ein Verbrechen erlangt hat (sog. Selbstgeldwäscherei; BGE 120 IV 323, E. 3). Diese Ausdehnung auf den Vortäter selbst ergibt sich aus dem Wortlaut, der keine Einschränkung auf dritte Wäscher enthält. Die Selbstgeldwäscherei ist in der Schweiz — anders als in manchen anderen Rechtsordnungen — grundsätzlich strafbar.
16 Voraussetzungen Die Selbstgeldwäscherei setzt voraus, dass eine gesonderte Tathandlung im Sinne von Ziff. 1 vorgenommen wird, d.h. eine über die Tatbegehung und das blosse Behalten des Erlöses hinausgehende Verschleierungshandlung. Echte Konkurrenz mit der Vortat ist möglich; nach allgemeinen Konkurrenzregeln (lex specialis) tritt Art. 305bis StGB hinter Spezialtatbestände zurück, die ihrerseits die Verschleierungshandlung abschliessend erfassen. Lässt sich die Vortat aus prozessualen Gründen nicht verfolgen, kann Art. 305bis StGB dennoch angewendet werden (BGE 120 IV 323, E. 3).
5. Versuch
17 Versuchsstrafbarkeit Der Versuch ist nach Art. 22 StGB strafbar. Ein Versuch liegt vor, wenn die Tathandlung nicht die erforderliche Eignung zur Vereitelung entfaltet (BGE 120 IV 323, E. 4). Für den Versuch bei umsatzmässig qualifizierter Tatbegehung (Ziff. 2 lit. c) ist auf den konkret angestrebten Umsatz abzustellen; Versuch setzt voraus, dass der Täter die für den grossen Umsatz erforderlichen Handlungen begonnen hat (BGE 129 IV 188, E. 3).
III. Ziff. 2 — Qualifizierter Fall
1. Allgemeines
18 Strafrahmen und generischer schwerer Fall In schweren Fällen droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB). Die drei in Ziff. 2 genannten Tatbestandsvarianten sind demonstrativ («insbesondere»); das Bundesgericht erkennt daneben «schwere Fälle in der allgemeinen bzw. generischen Form» an. Massgeblich ist, ob die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegt wie die Regelbeispiele. Relevante Kriterien sind: Höhe der gewaschenen Gelder, zeitliche Dauer und Regelmässigkeit, Komplexität der Transaktionen sowie die internationale Dimension (BGer, 6B_1013/2010 v. 17.5.2011, E. 3.3; BGer, 6B_461/2018 v. 24.1.2019, E. 3).
19 Lit. a: Kriminelle oder terroristische Organisation Schwer ist der Fall, wenn die Täterin oder der Täter als Mitglied einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) oder einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB i.d.F. seit 1.7.2021) handelt. Voraussetzung ist die Organisationsmitgliedschaft; das Handeln «für» eine Organisation ohne Mitgliedschaft genügt für diese Variante nicht (für die Frage der Zuständigkeit → BGE 133 IV 235, E. 2 ff.).
20 Lit. b: Bandenmässige Geldwäscherei Erfasst wird das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Für den Bandenbegriff gilt die allgemeine Praxis des Bundesgerichts: Es genügen zwei Personen (abweichend von der Lehre, die drei fordert), die sich mit ausdrücklichem oder konkludentem Willen zur künftigen Begehung mehrerer selbständiger Geldwäschereihandlungen zusammenschliessen; die Verbindung muss bis zu einem gewissen Grade fest und stabil sein (BGer, 6B_693/2008 v. 28.5.2009, E. 4.3). Die Bande muss speziell für die Ausübung der Geldwäscherei zusammengetreten sein; das blosse Zusammenwirken bei einer einzigen Tat genügt nicht.
21 Lit. c: Gewerbsmässige Geldwäscherei Die gewerbsmässige Tatbegehung liegt vor, wenn die Täterin aus der Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Ein Gewinn von Fr. 10 000 gilt als «erheblicher Gewinn»; ein Umsatz von Fr. 100 000 gilt als «grosser Umsatz» (BGE 149 IV 248, E. 6.4.2). Ein mit gewerbsmässiger Geldwäscherei erzielter Umsatz ist bereits dann «gross», wenn er die entsprechende Schwelle nach Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG für die qualifizierte Drogenhandlung erreicht (BGE 129 IV 188, E. 2.2 ff.). Das Bundesgericht lehnte eine Parallelisierung mit dem Begriff der Gewerbsmässigkeit nach Art. 139 Ziff. 2 StGB (Bereicherungsabsicht, fortgesetzte Tätigkeit) für die Frage des grossen Umsatzes ab (BGE 129 IV 188, E. 2.3).
IV. Ziff. 3 — Auslandstat
22 Doppelstrafbarkeitsprinzip und Einziehbarkeit Art. 305bis Ziff. 3 StGB erklärt die Geldwäscherei auch dann strafbar, wenn die Vortat im Ausland begangen wurde, sofern sie auch am Begehungsort strafbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Auslandvortat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt; massgebend ist, dass sie im Ausland mit Strafe bedroht ist. Zusätzlich setzt die Strafbarkeit voraus, dass die Vermögenswerte entweder nach schweizerischem Recht einem selbständigen Einziehungsanspruch unterliegen oder nach dem im Handlungszeitpunkt geltenden Recht des Tatorts (Ausland) einziehbar sind (BGE 145 IV 335, E. 5 ff.; → N 10). Damit wird die Tatbestandsmässigkeit bei reinen Auslandvortaten auf das Notwendige beschränkt.
23 Auslandsüberweisungen Eine Auslandsüberweisung erfüllt den Tatbestand nur dann, wenn sie geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln; eine nachvollziehbare, dokumentierte Transaktion ohne darüber hinausgehende Verschleierungshandlung genügt nicht (BGE 144 IV 172, E. 7.2.2).
24 Örtliche Zuständigkeit und Geldtransport Bei der Geldwäscherei durch versteckten Geldtransport über die Landesgrenze sind die Schweizer Behörden zur Strafverfolgung zuständig, sobald die Tathandlung auch im schweizerischen Gebiet beginnt oder fortgesetzt wird (BGE 127 IV 20, E. 1 f.). Das Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland berührt die sachliche Zuständigkeit schweizerischer Strafverfolgungsbehörden nicht (BGE 127 IV 20, E. 1).
V. Weitere Bemerkungen
1. Konkurrenzen
25 Verhältnis zu Art. 305ter StGB Art. 305bis StGB geht Art. 305ter StGB grundsätzlich vor; echte Konkurrenz ist aber möglich, wenn der Täter sowohl eine Geldwäschereihandlung vornimmt als auch die Sorgfaltspflicht nach Art. 305ter StGB verletzt (PIETH, BSK StGB, zu Art. 305bis StGB; BStGer SK.2010.10 v. 1.6.2010, E. 3.4).
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25a Zivilhaftung bei Fahrlässigkeit Da Art. 305bis StGB Eventualvorsatz verlangt, scheidet eine strafrechtliche Verurteilung bei blosser Fahrlässigkeit aus. Die zivilrechtliche Haftung eines Finanzintermediärs nach Art. 41 Abs. 1 OR erfordert hingegen kein Verschulden im strafrechtlichen Sinne. Wichtige Einschränkung: Das Bundesgericht lehnt eine allgemeine Bankenhaftung für «Geldwäscherei durch Unterlassen» ab; der Geschädigte muss nachweisen, dass ein konkret identifizierbarer Mitarbeiter mit unabhängiger Entscheidungsbefugnis (Art. 29 StGB) vorsätzlich gehandelt hat — blosse Organisationsmängel genügen nicht (BGer, 4A_603/2020 v. 16.11.2022, E. 4.3). Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Bank gestützt auf Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 305bis als Schutznorm (BGE 129 IV 322, E. 2; BGE 146 IV 211, E. 3.3) haftbar gemacht werden.
25a Verhältnis zu Art. 305 StGB (Begünstigung) Art. 305 StGB (Begünstigung) und Art. 305bis StGB schützen ähnliche Rechtsgüter, erfassen aber unterschiedliche Handlungen: Art. 305 sanktioniert das Hindern an der Strafverfolgung oder Urteilsvollstreckung (persönliche Begünstigung), während Art. 305bis speziell die Verschleierung von Vermögenswerten erfasst. Art. 305bis geht als Spezialtatbestand vor, soweit es um die Vereitelung der Einziehung von Verbrechenserlösen geht. Echte Konkurrenz ist möglich, wenn die Täterin sowohl eine Verschleierungshandlung (305bis) als auch eine davon unabhängige Begünstigungshandlung (305) vornimmt. Bundesgerichtliche Praxis zu diesem Konkurrenzverhältnis fehlt.
26 Verhältnis zu Art. 260ter StGB Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB und Art. 260ter StGB stehen in echter Konkurrenz, wenn die Täterin sowohl Mitglied einer kriminellen Organisation ist als auch gewaschene Vermögenswerte verwaltet (→ BGE 133 IV 235, E. 2).
27 Verhältnis zur Vortat Die Geldwäscherei tritt nicht als Nachtat hinter die Vortat zurück, weil sie ein eigenständiges Rechtsgut (Rechtspflege/Einziehungsanspruch) schützt. Selbstgeldwäscherei und Vortat konkurrieren damit grundsätzlich echt (BGE 120 IV 323, E. 3). Im Bereich der leichten Selbstgeldwäscherei (z.B. blosses Ausgeben des Erlöses) steht die Strafverfolgung im Ermessen der Behörden; in der Praxis wird die Geldwäscherei typischerweise nur bei eigenen Tatverleugnungshandlungen getrennt verfolgt.
2. Einziehung
27a Unternehmensverantwortlichkeit (Art. 102 StGB) Neben der Individualstrafbarkeit nach Art. 305bis kann auch das Unternehmen nach Art. 102 StGB verfolgt werden, wenn ein Mitarbeiter im Rahmen der Unternehmenstätigkeit Geldwäschereihandlungen begeht und dem Unternehmen die erforderliche organisatorische Vorsorge anzulasten ist. Art. 102 StGB begründet jedoch keine Kausalhaftung: Es müssen eine nachgewiesene Anlasstat (Art. 305bis — einschliesslich subjektiver Tatbestandsmerkmale wie Eventualvorsatz) sowie ein konkretes Organisationsdefizit nachgewiesen sein (BGE 142 IV 333, E. 4 — Fall Schweizerische Post, CHF 4.6 Mio Barauszahlung). Art. 102 Abs. 2 StGB ist zudem subsidiär zu Art. 305bis und kommt nur zum Zug, wenn der natürliche Täter nicht ermittelt werden kann (BStGer, CA.2022.12 — Freispruch ex-CEO Falcon Private Bank, 30.6.2023).
28 Einziehung und Geldwäscherei Die Strafbarkeit der Geldwäscherei schützt den staatlichen Einziehungsanspruch nach Art. 70 ff. StGB. Gewaschen werden können auch Surrogate im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Satz 2 StGB; jede Umwandlung echter Surrogate, die die Eignung zur Vereitelung der Einziehung aufweist, erfüllt den Tatbestand (BGE 126 I 97, E. 3).
28a Sedimentationsmethode bei gemischten Konten Bei Bankkonten, auf denen legale und illegale Vermögenswerte gemischt sind, wendet das Bundesgericht die Sedimentationsmethode an: Illegale Gelder bilden eine Schicht «am Boden» des Kontos und bleiben einziehbar, solange legale Mittel vorhanden sind und das Konto den Betrag der illegalen Gelder nicht unterschreitet. Erst nach vollständiger Depletion der legalen Einlagen werden illegale Gelder als abgeflossen betrachtet. Die proportionale Methode (Aufteilung im Verhältnis des Kontostandes) wird abgelehnt (BGer, 7B_65/2023 v. 5.12.2025, E. 4 f.). Jede Transaktion, die absichtlich illegale Kontoanteile erfasst, gilt als Geldwäschereihandlung, auch wenn der Kontosaldo die illegalen Mittel übersteigt. — Demgegenüber hatte das Obergericht Thurgau bei Teilkontamination noch das Proportionalitätsprinzip angewandt (OGer TG, RBOG 2018 Nr. 8, E. 3.2 f.); diese Methode ist durch die neuere BGer-Praxis überholt.
29 Nemo-tenetur und GwG-Meldepflichten Das Zusammenspiel zwischen dem strafprozessualen nemo-tenetur-Grundsatz (Art. 113 StPO) und der verwaltungsrechtlichen Meldepflicht nach Art. 9 GwG ist gesondert zu prüfen. Die Entsiegelung von Dokumenten, die bei einem nach GwG meldepflichtigen Finanzintermediär liegen, ist mit dem nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar, wenn die Unterlagen nicht direkt der Selbstbelastung dienen (BGE 142 IV 207, E. 6 ff.).
3. Verjährung und Strafzumessung
30 Verjährung Der Grundtatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre). Die Verfolgungsverjährung beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der qualifizierte Fall (Ziff. 2) bildet ein Verbrechen (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre); die Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB). Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Zeitpunkt der letzten Tathandlung (Art. 98 StGB); bei wiederholten Geldwäschereihandlungen läuft für jede Handlung eine eigene Frist.
31 Strafzumessung; Katalogdelikt Neben Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist im qualifizierten Fall (Ziff. 2) zusätzlich eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen möglich. Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist ein Katalogdelikt nach Art. 269 Abs. 2 und Art. 280 StPO, das den Einsatz besonderer Ermittlungsmassnahmen (verdeckte Ermittlung, Überwachung, Keylogger) rechtfertigt (BGE 147 IV 424, E. 2.2 — Katalogdelikt für Keylogger-Einsatz). In der Praxis werden beim qualifizierten Fall Freiheitsstrafen von 24 Monaten (bedingt, 2 Jahre Probezeit nach Art. 42 Abs. 1 StGB) verbunden mit Geldstrafen von 360 Tagessätzen ausgesprochen. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Täters (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei Selbstgeldwäscherei ist die Vortat bei der Strafzumessung für die Geldwäscherei zu berücksichtigen.
4. Rechtsmittel
32 Beschwerdelegitimation Da Art. 305bis StGB eine Schutznorm mit Doppelzweck ist — Schutz der Rechtspflege und der Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten (BGE 146 IV 211, E. 3.3 f.) — können Vortatgeschädigte, die geltend machen, durch die Geldwäscherei sei die Sicherung ihrer Restitutionsansprüche vereitelt worden, die Opferstellung (Art. 116 Abs. 1 StPO) beanspruchen. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist nicht auf die allgemeine Beeinträchtigung kollektiver Interessen beschränkt. Zur Ablehnung einer Beschlagnahme: Geschädigte können die Ablehnung mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten, wenn sie ein unmittelbar geschütztes Vermögensinteresse darlegen (BGE 126 I 97, E. 1).
Literatur
CASSANI URSULA, Kommentierung zu Art. 305bis StGB, in: NIGGLI MARCEL ALEXANDER/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019; PIETH MARK, Kommentierung zu Art. 305bis StGB, in: NIGGLI MARCEL ALEXANDER/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019; TRECHSEL STEFAN/CRAMERI DEAN, Art. 305bis StGB, in: TRECHSEL STEFAN/PIETH MARK (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021; GRABER CHRISTOPH, Geldwäscherei: ein Kommentar zu Art. 305bis und 305ter StGB, Bern 1990; STRATENWERTH GÜNTER/BOMMER FELIX, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 57; DONATSCH ANDREAS/THOMMEN MARC/WOHLERS WOLFGANG, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 506 ff.; BOURQUIN GABRIEL, Steuergeldwäscherei in Bezug auf direkte Steuern — ein Beitrag zur Auslegung von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 1bis StGB, Zürich 2018; BERNASCONI PAOLO, Finanzunterwelt, Zürich 1988; MUSKENS MARIO/NIGGLI MARCELL ALEXANDER, Geldwäscherei durch Unterlassen — Grenzen des unechten Unterlassungsdelikts am Beispiel der Geldwäscherei, zugleich eine Kritik von BGE 136 IV 188, ContraLegem 2019-1, 78 ff.; STRASSER OTHMAR, Fehler, Defizite und Inkonsistenzen in der jüngsten Entwicklung des schweizerischen Geldwäschereirechts, ContraLegem 2018-2, 1 ff.; LUTZ PETER/KERN MARTIN, Geldwäscherei und das qualifizierte Steuervergehen von Art. 305bis Ziff. 1bis StGB, SJZ 113 (2017), 97 ff.; MACALUSO ALAIN/GARBARSKI ANDREW, Pratique juridique actuelle, AJP 2016, 1318 ff.