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Art. 305bis StGB — Geldwäscherei

Wortlaut

Art. 305bis StGB — Geldwäscherei

  1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen.

  1. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: a. als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

  2. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Rechtsnatur

1. Schutzzweck und Doppelcharakter

1 Art. 305bis StGB schützt die staatliche Rechtspflege und den Einziehungsanspruch vor dem Einschleusen deliktischer Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf (BGE 119 IV 242 E. 1b). Zugleich besitzt die Norm einen Doppelcharakter, indem sie mittelbar auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten schützt (BGE 146 IV 211 E. 4; BGE 129 IV 322 E. 2).

2. Abstraktes Gefährdungsdelikt

2 Der Tatbestand erfasst bereits die abstrakte Gefährdung — massgeblich ist die objektive Eignung der Handlung zur Vereitelung von Ermittlung, Auffindung oder Einziehung; ein tatsächlicher Vereitelungserfolg ist nicht erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 1b).


II. Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands (Ziff. 1 und 1bis)

1. Vortatenkreis: Verbrechen und qualifizierte Steuervergehen

3 Vortat kann jedes Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) sein. Nach Ziff. 1bis begründen auch qualifizierte Steuerdelikte mit einem Hinterziehungsbetrag von über 300'000 Franken pro Steuerperiode eine taugliche Vortat. Die Vortat muss nicht im Detail aufgeklärt sein; es genügt der rechtsgenügende Nachweis, dass die Gelder aus verbrecherischer Herkunft stammen.

2. Tathandlung und Vereitelungseignung

4 Erfasst werden alle Handlungen, die objektiv geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung der deliktischen Vermögenswerte zu vereiteln. Das Gesetz stellt auf drei gleichrangige Vereitelungsziele ab — Ermittlungsvereitelung, Auffindungsvereitelung und Einziehungsvereitelung (BGE 124 IV 274 E. 2).

5 Sachverhalt BGE 119 IV 242 — Anlegen von Drogengeld: Ein Versicherungstreuhänder hatte Geld aus qualifizierten Betäubungsmitteldelikten in Versicherungsprodukte investiert. Das BGer hielt fest: Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Verbrechen dienen. Das Anlegen von Geld aus Betäubungsmitteldelikten ist jedenfalls dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise der Anlage von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet (E. 1d, 1e).

6 Sachverhalt BGE 122 IV 211 — Geldwechsel: Der Beschuldigte tauschte aus verbrecherischem Betäubungsmittelhandel herrührende Geldscheine in grössere Noten um, um den Transport und die Verschleierung zu erleichtern. Das BGer qualifizierte den Umtausch als tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nach Ziff. 2 lit. c StGB beurteilt sich nach denselben Kriterien wie bei Betäubungsmittelhandel (E. 2c, 2d). Geldwäscherei und Betäubungsmitteltatbestände stehen in echter Konkurrenz (E. 4).

7 Sachverhalt BGE 149 IV 248 — Konsum deliktischer Gelder: Das BGer hielt fest: Der Verbrauch (Konsum) von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten stellt eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar, weil durch ihn die Einziehung vereitelt wird und der Geldwäscher die legale Gegenleistung nicht erbringen muss, die für den Konsum angefallen wäre — die Straftat hat sich somit gelohnt (E. 6.4.2). Demgegenüber erfüllt die Vernichtung von Vermögenswerten den Tatbestand nicht: Zwar vereitelt auch sie deren Einziehung, wirtschaftlich entsteht aber in der Regel kein Vorteil, da die Werte nicht als scheinbar legal erworben in den Wirtschaftskreislauf eingebracht werden (E. 6.4.2).

3. Negativabgrenzungen

8 Keine Geldwäscherei liegt vor bei:

  • Einfacher Bareinzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4);
  • Investition in Gebrauchsgüter ohne weitergehende Verschleierung (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2);
  • Auslandsüberweisung, die nicht geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).

4. Täterkreis und Unterlassung

9 Art. 305bis StGB ist ein Gemeinedelikt; auch der Vortäter kann sich wegen Selbstgeldwäscherei strafbar machen (BGE 124 IV 274 E. 3; BGE 122 IV 211 E. 3c).

10 Finanzintermediäre mit Garantenstellung können die Tat durch pflichtwidriges Unterlassen begehen. Ein Bankorgan, das Kontroll- und Meldepflichten nach dem GwG vorsätzlich nicht erfüllt, macht sich der Geldwäscherei durch Unterlassung schuldig (BGE 136 IV 188 E. 6).


III. Qualifikationen und Auslandstaten (Ziff. 2 und 3)

1. Schwere Fälle (Ziff. 2)

11 Ein schwerer Fall liegt vor bei Handeln als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB), bandenmässiger Begehung oder gewerbsmässiger Geldwäscherei mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn (BGE 122 IV 211 E. 2c, 2d; BGE 149 IV 248 E. 6.3).

2. Auslandshaupttaten (Ziff. 3)

12 Wurde die Vortat im Ausland begangen, ist die Verfolgung in der Schweiz möglich, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (beidseitige Strafbarkeit nach dem Grundsatz der Doppelnormativität).


IV. Zivilklage und Schadenersatz

13 Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch die Vermögensinteressen der individuell durch die Vortat geschädigten Person. Die Haftung des Geldwäschers erstreckt sich auch auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist (BGE 146 IV 211 E. 4; BGE 129 IV 322 E. 2). Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über anhängig gemachte Schadenersatzforderungen zwingend (BGE 146 IV 211 E. 3).


V. Literatur

  • ACKERMANN, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 305bis.
  • TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 305bis.
  • STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 37 N 1 ff.
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