Art. 305bis StGB — Geldwäscherei
Gesetzeswortlaut
1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.424
1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990425 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990426 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen.427
2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.428
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
- a.429
- als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
- b.
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
- c.
- durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.430
423Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
424 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
427 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
428 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
429 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
430Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051).
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). Ziff. 1 und 1bis in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten GAFI-Empfehlungen, in Kraft seit 1. Januar 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Ziff. 2 Abs. 1 in der Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Ziff. 2 lit. a in der Fassung gemäss BB vom 25. September 2020 (Terrorismusbekämpfung), in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
Überblick und Bedeutung
Art. 305bis StGB bildet das strafrechtliche Kernstück der schweizerischen Dispositive gegen kriminelle Finanzströme. Eingereiht unter den Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege (Achtzehnter Titel des StGB), bezweckt die Bestimmung primär den Schutz der staatlichen Rechtspflege und die Sicherung des staatlichen Einziehungsanspruchs gemäss Art. 70 ff. StGB vor dem Einschleusen deliktischer Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf (BGE 119 IV 242 E. 1b).
Zugleich besitzt Art. 305bis StGB einen Doppelcharakter: Soweit die gewaschenen Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen (namentlich Vermögensdelikten) herrühren, schützt die Norm mittelbar auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen (BGE 146 IV 211 E. 4; BGE 129 IV 322 E. 2).
Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Massgeblich für die Tatbestandsmässigkeit ist die objektive Eignung der vorgenommenen Handlung, den behördlichen Zugriff auf die Verbrechensbeute zu vereiteln; ein tatsächlicher Vereitelungserfolg oder eine dauerhafte Nichtauffindbarkeit der Werte ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 274 E. 2). Der Leitgedanke der Norm entspricht dem Grundsatz, dass sich Straftaten wirtschaftlich nicht lohnen dürfen («crime must not pay»; BGE 149 IV 248 E. 6.4.2).
Prüfschema: Die Tatbestandsmerkmale auf einen Blick
Die nachfolgende Tabelle bildet den Merkmalskatalog ab, der der materiell- und verfahrensrechtlichen Prüfung zugrunde liegt. Jede Zeile findet sich als eigenständiger Abschnitt in der Kommentierung wieder:
| Prüfstufe / Merkmal | Regelungsgehalt & Normbezug | Beweislast & Beweismass |
|---|---|---|
| A. Vortat und taugliches Tatobjekt | Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) oder qualifiziertes Steuervergehen (> Fr. 300'000.-; Ziff. 1bis); Vermögenswerte jeder Art; Kausalzusammenhang (Herrühren). | Anklagebehörde; Beweis, dass ein Verbrechen vorausging; strikter Nachweis von Täter, Tatzeit und Tatort nicht erforderlich, aber volle richterliche Gewissheit (BGE 138 IV 1; BGer 7B_171/2022). |
| B. Tathandlung und Vereitelungseignung | Jede Vorkehr, die objektiv geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung zu vereiteln (drei gleichrangige Alternativen; Ziff. 1). | Anklagebehörde; objektive Eignung im Tatzeitpunkt (ex ante); tatsächlicher Vereitelungserfolg nicht verlangt (BGE 124 IV 274). |
| C. Grenzen des Tatbestands: Angewandt vs. Verworfen | Zweiseitige Grenzkasuistik: Konsum vs. Vernichtung; Barbezug/Papierspurbruch vs. blosse Papierspurverlängerung; Umgehungskonten vs. gewöhnliches Salärkonto. | Anklagebehörde; Feststellung konkreter Kaschierungs- oder Verschleierungsmomente; bei Fehlen scheitert der objektive Tatbestand (BGE 144 IV 172). |
| D. Täterkreis: Selbstgeldwäscherei und Unterlassen | Gemeines Delikt; Vortäter kann eigener Geldwäscher sein; Finanzintermediäre als Garanten nach Art. 11 StGB i.V.m. GwG. | Anklagebehörde; bei Unterlassung Nachweis der Rechtspflicht zum Handeln (Garantenpflicht) und hypothetischer Kausalität (BGE 136 IV 188). |
| E. Subjektiver Tatbestand | Vorsatz; Eventualvorsatz genügt («weiss oder annehmen muss»); Parallelwertung in der Laiensphäre; Abgrenzung bei Money Mules. | Anklagebehörde; Beweis innerer Tatsachen anhand objektiver Indizien; Abgrenzung Eventualvorsatz von bewusster Fahrlässigkeit (BGer 7B_1092/2024; BGer 6B_363/2026). |
| F. Qualifizierte Tatbestände: Schwere Fälle | Kriminelle/terroristische Organisation (Ziff. 2 lit. a); Bande (lit. b); Gewerbsmässigkeit mit Schwellenwerten (> Fr. 100'000.- Umsatz / > Fr. 10'000.- Gewinn; lit. c). | Anklagebehörde; voller Nachweis der Organisations-, Banden- oder Gewerbsmässigkeitskriterien (BGer 6B_199/2022). |
| G. Auslandshaupttaten und Doppelnormativität | Vortat im Ausland begangen; abstrakte beidseitige Strafbarkeit; Einziehbarkeit der Werte im In- oder Ausland (Ziff. 3). | Anklagebehörde; Nachweis der Tatbestandsmässigkeit nach schweizerischem Recht und Strafbarkeit am Begehungsort (BGE 145 IV 335). |
| H. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen | Echte Konkurrenz zu Vortaten (BetmG, Vermögensdelikte); Verhältnis zu Art. 305ter StGB, Art. 160 StGB und Art. 70 StGB. | Gericht von Amtes wegen (Rechtsanwendung). |
| I. Zivilklage und Adhäsionsansprüche | Schadenersatzanspruch der durch die Vortat geschädigten Person gegen den Geldwäscher im Strafverfahren (Art. 122 StPO). | Privatklägerschaft; Nachweis von Schaden, Kausalität und Umfang der vereitelten Vermögenswerte (BGE 146 IV 211). |
| J. Kantonale Praxisfragen | Spezifische Hürden: Verteidigung der ersten Stunde bei Money Mules; Beweisergänzung im Rechtshilfeweg. | Kantonale Gerichte / Parteien im Rechtsmittelverfahren. |
| K. Praxishinweise | Rollenbezogene Handlungsmuster für Verteidigung, Strafverfolgungsbehörden, Finanzintermediäre und Geschädigte. | Taktische Umsetzung im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. |
Kommentierung
A. Vortat und taugliches Tatobjekt (Ziff. 1 und 1bis)
1. Vortatenkreis: Verbrechen und qualifizierte Steuervergehen
Geldwäschereitauglich sind ausschliesslich Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind) oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (Ziff. 1bis). Ein Vergehen oder eine Übertretung genügt als Vortat nicht.
Als qualifizierte Steuervergehen gelten nach Ziff. 1bis einzig der Steuerbetrug nach Art. 186 DBG sowie nach Art. 59 Abs. 1 Lemma 1 StHG, sofern die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300'000 Franken betragen. Reine Steuerhinterziehungen (Art. 175 DBG) sind von vornherein keine tauglichen Vortaten.
2. Kausalzusammenhang und Beweisanforderungen
Zwischen der Vortat und den Vermögenswerten muss ein Kausalzusammenhang bestehen («herrühren»). Das Bundesgericht verlangt dabei einen «absichtlich lockeren» Zusammenhang (BGE 120 IV 323 E. 3d; BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2). Die Vermögenswerte müssen nicht unmittelbar aus der Vortat stammen; erfasst werden auch mittelbare Erträge und Surrogate.
Hinsichtlich des Beweises der Vortat gilt der Grundsatz: Der Nachweis, dass ein Verbrechen vorausging, reicht aus; eine Verurteilung oder gar Verfolgung des Vortäters ist nicht erforderlich (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2). Die Strafbehörden müssen weder Ort noch Zeit noch die genauen Tatumstände der Vortat im Detail aufklären (BGer 7B_171/2022 vom 15. April 2024, E. 2.4.4).
Schranke der Beweiserleichterung. Zwar ist kein strikter Beweis aller Einzelheiten der Vortat erforderlich, wohl aber die volle richterliche Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Kommt als Vortat ein Betrug (Art. 146 StGB) in Betracht, müssen dessen Tatbestandsmerkmale — namentlich die Arglist und das Fehlen einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung — substantiiert dargetan sein. Blosse SWIFT-Meldungen ausländischer Banken mit dem Vermerk «fraudulent payment» oder Verdachtsmeldungen an die MROS vermögen den Nachweis einer betrügerischen Vortat für sich allein nicht zu erbringen (BGer 7B_171/2022 E. 2.6.3).
Leitsatz. Für den Schuldspruch nach Art. 305bis StGB bedarf es keiner Verurteilung des Vortäters; erforderlich und ausreichend ist die richterliche Gewissheit über die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte, wobei die Tatbestandsmerkmale des Vortatdelikts schlüssig erstellt sein müssen.
B. Tathandlung und Vereitelungseignung (Ziff. 1)
1. Die drei gleichrangigen Vereitelungsziele
Tatbestandsmässig ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist:
- die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln (Verdeckung des deliktischen Ursprungs),
- die Auffindung zu vereiteln (Verdeckung des Aufbewahrungsorts), oder
- die Einziehung zu vereiteln (Verhinderung des staatlichen Zugriffs nach Art. 70 ff. StGB).
Die drei Handlungsmodalitäten stehen gleichrangig nebeneinander (BGE 124 IV 274 E. 2). Die Einziehungsvereitelung fungiert als umfassendes Leitkriterium: Jedes Verhalten, welches den behördlichen Beschlag- oder Einziehungszugriff erschwert oder vereitelt, erfüllt den objektiven Tatbestand (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
2. Lebenssachverhalt BGE 119 IV 242 — Das Versicherungskonstrukt des Treuhänders
Ein Treuhänder nahm von einem ihm bekannten Drogenhändler Fr. 205'000.- in bar entgegen. Um die Herkunft des Geldes zu verschleiern und die banken- und versicherungsrechtlichen Identifikationspflichten nach Art. 3 ff. VSB bzw. GwG (Formular A bei Beträgen über Fr. 100'000.-) zu umgehen, zahlte er das Geld nicht auf bestehende Konten ein, sondern teilte es auf: Fr. 105'000.- flossen auf ein neu errichtetes Gemeinschaftskonto des Drogenhändlers und dessen zuvor unbeteiligter Ehefrau bei einer Bank, und zweimal Fr. 50'000.- wurden in Einmaleinlage-Lebensversicherungspolicen investiert. Das Bundesgericht bejahte Geldwäscherei:
«Der Beschwerdeführer spies so das Drogengeld durch spezifische Transaktionen in den Finanz- und Versicherungsbereich ein (Stückelung, Zwischenschaltung von Dienstleistungsbetrieben, Vorschieben der Frau G., Überweisung an gewerbsmässige Anleger). Mit diesem Vorgehen konnten der Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung unterlaufen bzw. mögliche Abklärungen seitens der Bank und der Versicherung über die Herkunft der Gelder vermieden werden. […] Eine solche Beratung und Anlage ist eine Vereitelungshandlung im Sinne des Art. 305bis Ziff. 1 StGB.»
3. Lebenssachverhalt BGE 122 IV 211 — Geldwechsel in Grossnoten
Ein Beschuldigter tauschte im Auftrag von Drogenhändlern Bargelderlöse aus Betäubungsmittelgeschäften systematisch bei Banken in grössere Banknoten (insbesondere 1'000-Franken-Noten) um, um das Volumen drastisch zu reduzieren und den Weitertransport ins Ausland zu erleichtern. Das Bundesgericht hielt fest, dass der blosse Notenumtausch den Tatbestand erfüllt: Durch die Verringerung des physischen Volumens und den Wechsel der Notennummern wird das Auffinden und Beschlagnahmen der Gelder durch die Ermittlungsbehörden massgeblich erschwert (BGE 122 IV 211 E. 2c).
Leitsatz. Die Vereitelungshandlung verlangt keine erfolgreiche Täuschung der Behörden; tatbestandsmässig ist jede Vorkehr, welche die Identifizierung, Lokalisierung oder Einziehung deliktischer Werte objektiv erschwert oder verzögert.
C. Grenzen des Tatbestands: Angewandt vs. Verworfen (Zweiseitige Grenzkasuistik)
Die Praxis hat zu Art. 305bis StGB eine differenzierte Grenzziehung zwischen strafbarer Verschleierung und straflosen Verhaltensweisen entwickelt. Eine Verurteilung scheidet aus, wenn die Handlung die Einziehungschancen der Strafbehörden objektiv nicht verschlechtert.
1. Einfache Bareinzahlung vs. Verschleierung
- Verworfen (straflos): Die einfache Bareinzahlung auf das eigene Salärkonto (BGE 124 IV 274).
Ein Drogenhändler übergab seiner Ehefrau Fr. 22'000.- aus dem gemeinsamen Drogenhandel. Die Ehefrau zahlte davon in sechs Tranchen insgesamt Fr. 9'400.- bar auf ihr bestehendes, am Wohnort geführtes Lohnkonto ein, über das sie auch ihren gewöhnlichen Lebensaufwand abwickelte. Das Bundesgericht verneinte Geldwäscherei: Eine einfache Einzahlung von Bargeld auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort ist objektiv nicht geeignet, die Einziehung zu vereiteln, solange keine Kaschierungs- oder Verschleierungshandlungen hinzutreten (BGE 124 IV 274 E. 4a). - Angewandt (strafbar): Einzahlung auf Konten von Strohleuten oder Domizilgesellschaften.
Erfolgt die Einzahlung hingegen unter Zwischenschaltung Dritter, auf Konten im Ausland oder auf Konten, die auf Offshore-Gesellschaften lauten, liegt eine tatbestandsmässige Kaschierung vor (BGE 119 IV 242).
2. Papierspur: Unterbrechung vs. blosse Verlängerung
- Verworfen (straflos): Die blosse Verlängerung des paper trail im Inland (BGE 144 IV 172).
Ein Anlagebetrüger transferierte deliktisch erlangte Gelder per Banküberweisung von einem Firmenkonto auf ein anderes Konto innerhalb der Schweiz. Das Bundesgericht hielt fest: Die blosse Verlängerung einer lückenlos nachvollziehbaren Papierspur («paper trail») im Inland erfüllt den Tatbestand in der Regel nicht, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte auf dem Zielkonto für die Strafbehörden ohne weiteres greifbar und einziehbar bleiben (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). - Angewandt (strafbar): Der Barbezug als Papierspurbruch (BGE 149 IV 248).
Hebt der Täter Buchgeld bar vom Bankkonto ab und übergibt das Bargeld physisch an Mittäter oder Dritte, wird der paper trail gezielt durchbrochen. Durch den Übergang von Buch- in Bargeld verlieren die Behörden die elektronische Spur, was die Einziehung massiv gefährdet und den Tatbestand vollendet (BGE 149 IV 248 E. 6.4.2).
3. Konsum deliktischer Gelder vs. Physische Vernichtung
- Angewandt (strafbar): Konsum und Verbrauch (BGE 149 IV 248).
Zwei Brüder vermittelten über zwei Gesellschaften gewerbsmässig Konsumkredite an nicht kreditfähige Personen durch fingierte Lohnabrechnungen und bezogen dabei Zusatzprovisionen von Fr. 70'000.-, die sie für ihren täglichen Lebensunterhalt (Miete, Lebensmittel, Restaurantbesuche, Dienstleistungen) vollständig verbrauchten. Das Bundesgericht entschied: Der Verbrauch (Konsum) verbrecherisch erlangter Vermögenswerte ist tatbestandsmässige Geldwäscherei. Zwar sind die Güter danach weg, aber der Täter erspart sich legale Aufwendungen aus eigenem Vermögen; das Verbrechen hat sich für ihn ausgezahlt («crime must not pay»; BGE 149 IV 248 E. 6.4.2). - Verworfen (straflos): Reine Vernichtung von Werten (BGE 149 IV 248).
Die physische Vernichtung von Verbrechensbeute — etwa das Verbrennen von Bargeld oder das Verschrotten eines deliktisch erworbenen Luxusfahrzeugs — erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Zwar wird auch hier die Einziehung vereitelt, dem Täter entsteht jedoch kein wirtschaftlicher Vorteil und die Werte werden nicht als scheinbar legal in den Markt eingebracht; die Praxisänderung verwarf die frühere gegenteilige Auffassung (BGE 149 IV 248 E. 6.4.2).
4. Investition in Gebrauchsgüter vs. Verschiebung
- Verworfen (straflos): Erwerb von Gebrauchsgütern (BGE 144 IV 172).
Der Kauf langlebiger Mobilien (Büromöbel, Fahrzeuge, Uhren) mit Deliktsgeldern stellt für sich allein keine Geldwäscherei dar, weil der staatliche Einziehungsanspruch gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an den Surrogaten (Ersatzwerten) fortbesteht und diese Gegenstände beschlagnahmt werden können (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). - Angewandt (strafbar): Flucht in schwer lokalisierbare Sachwerte.
Werden hingegen Vermögenswerte in leicht transportierbare, anonyme Sachwerte (z.B. Barren-Gold, Diamanten) oder Krypto-Assets (Bitcoin) umgewandelt und dem physischen oder digitalen Zugriff entzogen, ist die Vereitelungseignung gegeben (AG OG SBK.2024.23 vom 8. Februar 2024).
5. Kasuistiktabelle: Grenzkasuistik im Überblick
| Fallkonstellation | Rechtliche Qualifikation | Massgebliche Erwägung des Gerichts | Entscheid |
|---|---|---|---|
| Bareinzahlung auf bestehendes privates Lohnkonto am Wohnort | straflos (Tatbestand verneint) | Keine Vereitelungseignung; lückenlose Nachvollziehbarkeit bei lokaler Bank | BGE 124 IV 274 E. 4a |
| Aufteilung von Fr. 205'000.- bar auf Bank und Versicherungspolicen unter Drittnamen | Geldwäscherei (Tatbestand bejaht) | Gezielte Verschleierung zur Umgehung der Formular-A-Meldepflicht | BGE 119 IV 242 E. 1d |
| Blosse Banküberweisung zwischen zwei Inlandkonten | straflos (in der Regel) | Verlängerung des paper trail; Werte bleiben für Behörden greifbar | BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 |
| Barbezug von Buchgeld mit anschliessender Barübergabe | Geldwäscherei (Tatbestand bejaht) | Bewusster Bruch der elektronischen Papierspur (paper trail) | BGE 149 IV 248 E. 6.4.2 |
| Verbrauch deliktischer Gelder für Lebensunterhalt und Konsum | Geldwäscherei (Tatbestand bejaht) | Vereitelung der Einziehung; Ersparnis legaler Aufwendungen | BGE 149 IV 248 E. 6.4.2 |
| Physische Vernichtung (Verbrennen von Bargeld, Verschrotten) | straflos (Tatbestand verneint) | Kein wirtschaftlicher Vorteil; keine Wiedereinschleusung in den Markt | BGE 149 IV 248 E. 6.4.2 |
| Kauf langlebiger Gebrauchsgüter (Büroeinrichtung, Fahrzeuge) | straflos (als solches) | Surrogate sind nach Art. 70 Abs. 1 StGB direkt einziehbar | BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 |
| Umtausch von Bargeld in Grossnoten zur Transportvereinfachung | Geldwäscherei (Tatbestand bejaht) | Drastische Verringerung des Volumens erleichtert Verdeckung | BGE 122 IV 211 E. 2c |
| Überweisung ins Ausland ohne Erschwerung der Rechtshilfe | straflos (im Einzelfall) | Reine Auslandsüberweisung genügt nicht ohne Vereitelungseignung im Ausland | BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 |
| Grenztransport von GBP 145'000.- bar in Vakuumbeuteln für Uhrenkauf | versuchte Geldwäscherei (Schuldspruch geschützt) | Eklatante Verdachtsmomente drängen kriminelle Herkunft auf; bewusstes Vermeiden von Nachfragen begründet Eventualvorsatz («bewusstes Nichtwissenwollen»); Versuch bei Sicherstellung am Zoll | BGer 6B_363/2026 E. 2.2, 3.2 |
D. Täterkreis: Selbstgeldwäscherei und Unterlassen (Ziff. 1)
1. Gemeines Delikt und Selbstgeldwäscherei
Art. 305bis StGB ist ein Gemeinedelikt («Wer…»). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch der Vortäter selbst Täter der Geldwäscherei sein (Selbstgeldwäscherei; BGE 120 IV 323 E. 3; BGE 124 IV 274 E. 3; BGE 144 IV 172 E. 7.2). Die Lehre hatte hiergegen eingewandt, es handle sich um eine mitbestrafte Nachtat bzw. straflose Selbstbegünstigung analog zur Hehlerei (Art. 160 StGB). Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass Art. 305bis StGB bewusst anders als Art. 160 StGB nicht auf fremde Sachen abstellt und die Beutesicherung als eigenständigen Angriff auf die staatliche Rechtspflege pönalisiert (BGE 124 IV 274 E. 3b).
2. Begehung durch pflichtwidriges Unterlassen (Garantenstellung)
Geldwäscherei kann nach Art. 11 StGB auch durch Unterlassen begangen werden, sofern der Täter eine rechtliche Garantenstellung innehat.
Das Bundesgericht bejaht eine solche Garantenstellung bei Finanzintermediären und Bankorganen: Wer aufgrund des Geldwäschereigesetzes (Art. 6 GwG, Art. 9 GwG) zur besonderen Abklärung und Meldung verdächtiger Transaktionen verpflichtet ist und diese Pflichten vorsätzlich missachtet, haftet für die dadurch ermöglichte Vereitelung als Täter der Geldwäscherei durch Unterlassen (BGE 136 IV 188 E. 6.2.2).
Leitsatz. Der Vortäter ist von Art. 305bis StGB nicht privilegiert; nimmt er nach der Vortat Handlungen vor, die über den schieren Beutebesitz hinausgehen und die Einziehung erschweren, begeht er tatbestandsmässige Selbstgeldwäscherei in echter Konkurrenz.
E. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, Eventualvorsatz und Money Mules (Ziff. 1)
1. Vorsatzerfordernis und «annehmen muss»
Art. 305bis StGB verlangt Vorsatz. Aus der gesetzlichen Formulierung «wie er weiss oder annehmen muss» folgt keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (eine solche kennt das Gesetz nur bei Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 305ter Abs. 1 StGB), sondern die Klarstellung, dass Eventualvorsatz genügt (BGE 119 IV 242 E. 2b).
Der Täter muss die Tatsachen kennen, die den Verdacht einer verbrecherischen Herkunft nahelegen, und deren deliktischen Ursprung sowie die Vereitelungswirkung zumindest billigend in Kauf nehmen (BGE 119 IV 242 E. 2b). Bezüglich der Verbrechensnatur reicht eine Parallelwertung in der Laiensphäre: Dem Täter muss nicht die exakte juristische Qualifikation (z.B. qualifizierter Betrug vs. Veruntreuung) bekannt sein; es genügt das Bewusstsein, dass die Werte aus einer schwerwiegenden, mit empfindlichen Strafen bedrohten Vortat stammen (BGE 149 IV 248 E. 6.3).
2. Das Phänomen «Money Mule» (Finanzagenten)
In der modernen Praxis bildet das Phänomen der sogenannten «Money Mules» (Finanzagenten) den quantitativen Schwerpunkt der Gerichtsentscheide. Dabei handelt es sich meist um Personen, die über das Internet (Stellenangebote, Liebesbeziehungen / «Love Scam», angebliche Kryptoinvestitionen) angeworben werden und ihr persönliches Bankkonto für den Empfang und die prompte Weiterleitung (teilweise via Barbezug, Western Union, MoneyGram oder Krypto-Automaten) deliktischer Gelder zur Verfügung stellen.
Die zentrale praktische Hürde besteht in der Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit:
- Bewusste Fahrlässigkeit (straflos nach Art. 305bis StGB): Der Betroffene hält die deliktische Herkunft zwar abstrakt für möglich, vertraut aber aus Naivität oder Leichtgläubigkeit ernsthaft darauf, dass die Gelder legal sind (z.B. Erlös aus regulären Warenverkäufen, echtes Kommissionsgeschäft).
- Eventualvorsatz (strafbar): Der Betroffene erkennt die massive Ungewöhnlichkeit (Zahlungen von wildfremden Dritten, intransparente Verwendungszwecke, Aufforderung zum sofortigen Barbezug) und nimmt die deliktische Herkunft gleichgültig in Kauf (BGer 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025, E. 2.4.2; AG OG SBK.2025.180 vom 16. September 2025, E. 3.4.1).
3. Lebenssachverhalt BGer 6B_363/2026 — Der Bargeldkoffer für den Uhrenkauf und das «bewusste Nichtwissenwollen»
Die Kasuistik zur Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz bei physischen Kuriertransporten («Money Mules» im physischen Bargeldverkehr) wird durch das Urteil BGer 6B_363/2026 vom 12. August 2026 massgeblich konkretisiert:
Ein Beschuldigter flog auf Bitte eines Bekannten aus der Ukraine nach Düsseldorf, wo er von diesem einen Koffer mit rund GBP 145'000.- (gestückelt in 5er-, 10er-, 20er- und 50er-Noten, verpackt in Vakuumbeutel) entgegennahm. Der Auftrag lautete, das Geld nach Zürich zu transportieren und dort mit dem Bargeld Luxusuhren zu kaufen; weitere Instruktionen sollten erst telefonisch nach dem Passieren der Zollkontrolle am Flughafen Zürich erteilt werden. Die Geldscheine waren signifikant mit Betäubungsmitteln (Kokain, THC, MDMA, Ketamin) und Sprengstoffen (TNT, HMTD, Schwarzpulver) kontaminiert. Bei der Zollkontrolle am Flughafen Zürich wurde das Bargeld sichergestellt. Der Beschuldigte machte geltend, er habe für einen bescheidenen Lohn von EUR 200.- bis 250.- gehandelt, den Auftraggeber seit fünf Jahren gekannt, auf die Legalität des Geschäfts vertraut und von der für das menschliche Auge unsichtbaren Kontamination nichts gewusst. Das Bezirksgericht Bülach sprach ihn frei; das Zürcher Obergericht verurteilte ihn wegen versuchter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch:
- Akkumulation eklatanter Verdachtsmomente: Zwar erlaubt die Höhe des Geldbetrags für sich allein keinen zwingenden Rückschluss auf eine Herkunft aus einem Verbrechen (BGE 119 IV 242 E. 2d; BGer 6B_363/2026 E. 2.1.2). Liegt aber eine Häufung augenfälliger Verdachtszeichen vor — (a) hoher Bargeldbetrag in einer Drittwährung (GBP) ohne Bezug zum Heimatland Ukraine, zum Übernahmeort Deutschland oder zum Zielort Schweiz; (b) kleine Stückelung in Vakuumbeuteln; (c) Einsatz einer Person ohne Fachkenntnisse im Uhrenhandel; (d) konspirative Anweisung, Instruktionen erst nach dem Passieren des Zolls abzuwarten; (e) Fehlen jeglicher plausiblen Erklärung über die Herkunft —, schlägt die Beweiswürdigung zwingend in Eventualvorsatz um (BGer 6B_363/2026 E. 2.2.3).
- Der Grundsatz des «bewussten Nichtwissenwollens»: Das Bundesgericht formulierte den differenzierenden Grundsatz:
«Wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt.» (BGer 6B_363/2026 E. 2.1.2).
- Entkräftung vager Vertrauensbehauptungen: Das Berufen auf ein angebliches «Vertrauensverhältnis» oder auf frühere gleichartige Geschäfte entlastet den Beschuldigten nicht, wenn er dieses Verhältnis nicht konkretisieren kann (weder Ort noch Ablauf der früheren Käufe benennen kann) und sich in Widersprüche verstrickt (BGer 6B_363/2026 E. 2.2.4, 3.2.2).
- Versuchsstrafbarkeit bei Zollbeschlagnahme: Durch den beabsichtigten Bargeldtransport und die Umwandlung in Sachwerte (Uhren) wäre der paper trail durchbrochen und die Auffindung der Werte vereitelt worden. Da die Vollendung allein durch die behördliche Sicherstellung am Zoll verhindert wurde, ist der Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (BGer 6B_363/2026 E. 2.1.3, 2.2.2).
Leitsatz. Bei Kuriertransporten und Finanzagenten («Money Mules») schliesst ein behauptetes Vertrauensverhältnis den Eventualvorsatz nicht aus, wenn drückende Verdachtsmomente vorliegen; wer bei konkreten Ungereimtheiten Nachforschungen bewusst vermeidet («bewusstes Nichtwissenwollen»), handelt mit Eventualvorsatz und macht sich bei Eingreifen der Zollorgane der versuchten Geldwäscherei schuldig.
F. Qualifizierte Tatbestände: Schwere Fälle (Ziff. 2 lit. a, b, c)
In schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Das Gesetz nennt drei nicht abschliessende Regelbeispiele:
1. Kriminelle oder terroristische Organisation (lit. a)
Handeln als Mitglied oder Unterstützer einer Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Bei Geldwäscherei für kriminelle Organisationen greift die Beweiserleichterung von Art. 72 StGB: Es genügt der Beweis, dass die Vermögenswerte der Organisation zur Verfügung standen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2).
2. Bandenmässigkeit (lit. b)
Zusammenschluss von mindestens zwei Personen mit dem Willen, künftig eine Mehrzahl selbständiger Geldwäschereihandlungen gemeinsam zu begehen.
3. Gewerbsmässigkeit (lit. c)
Gewerbsmässig handelt, wer die Tat nach der Art eines Berufs ausübt, um regelmässige Einnahmen zur Bestreitung der Lebenshaltung zu erzielen. Nach ständiger Rechtsprechung (analog zu Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) gelten starre Schwellenwerte:
- Grosser Umsatz: ein Transaktionsvolumen von über 100'000 Franken (BGer 6B_199/2022 vom 25. April 2022, E. 3.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1).
- Erheblicher Gewinn: ein Reingewinn (Gaunerlohn/Provision) von über 10'000 Franken (BGer 6B_199/2022 E. 3.1; BGE 129 IV 253 E. 2.2).
Leitsatz. Gewerbsmässige Geldwäscherei nach Ziff. 2 lit. c verlangt kumulativ die berufsmässige Ausrichtung der Tätigkeit und das Erreichen der Schwellenwerte von über Fr. 100'000.- Umsatz oder über Fr. 10'000.- Reingewinn.
G. Auslandshaupttaten und Doppelnormativität (Ziff. 3)
Wurde die Vortat im Ausland verübt, verlangt Ziff. 3 die abstrakte beidseitige Strafbarkeit (Doppelnormativität):
- Die Vortat muss nach dem Recht des ausländischen Tatorts mit Strafe bedroht sein.
- Die Auslandstat muss bei hypothetischer Begehung in der Schweiz die Merkmale eines schweizerischen Verbrechens (Art. 10 Abs. 2 StGB) oder qualifizierten Steuervergehens erfüllen (BGE 145 IV 335 E. 3.3; BGE 126 IV 255 E. 3b/aa).
Einziehungsakzessorietät bei Auslandstaten. Geldwäscherei kann begrifflich nur an Vermögenswerten begangen werden, die überhaupt der Einziehung unterliegen. Wurde die Vortat im Ausland begangen, setzt die Bestrafung nach Art. 305bis StGB voraus, dass entweder ein selbständiger schweizerischer Einziehungsanspruch besteht oder die Vermögenswerte nach dem Recht des Begehungsorts im Tatzeitpunkt einziehbar waren (BGE 145 IV 335 E. 3 und 4).
H. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
- Zur Vortat: Zwischen der Vortat (z.B. qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, Betrug nach Art. 146 StGB, Veruntreuung nach Art. 138 StGB) und Art. 305bis StGB besteht nach ständiger Rechtsprechung echte Konkurrenz (BGE 122 IV 211 E. 4; BGE 128 IV 117 E. 7f).
- Zu Art. 305ter StGB (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften): Art. 305ter StGB ist ein echtes Sonderdelikt (Finanzintermediäre) und subsidiär. Handelt der Finanzintermediär vorsätzlich und nimmt er eine Vereitelungshandlung vor, greift Art. 305bis StGB (als Begehung oder unechtes Unterlassungsdelikt).
- Zu Art. 160 StGB (Hehlerei): Art. 160 StGB schützt das Vermögen an beweglichen Sachen und setzt eine fremde Vortat voraus. Art. 305bis StGB schützt die Rechtspflege an Vermögenswerten jeder Art und erfasst auch den Vortäter. Verdeckt ein Dritter körperliche Sachen fremder Beute, geht Art. 305bis StGB der Hehlerei als Spezialnorm vor oder steht in unechter Konkurrenz.
- Zur Vermögenseinziehung (Art. 70 ff. StGB): Geldwäscherei und Einziehung schliessen sich nicht aus; gewaschene Gelder unterliegen unabhängig von der Bestrafung des Geldwäschers der Einziehung oder einer staatlichen Ersatzforderung nach Art. 71 StGB.
I. Zivilklage und Adhäsionsansprüche im Strafverfahren
Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt bei Vermögensdelikten mittelbar auch die geschädigten Personen. Dies hat erhebliche prozessuale Konsequenzen im Strafverfahren:
- Adhäsionsklage (Art. 122 Abs. 1 StPO): Die durch die Vortat geschädigte Person kann ihre Schadenersatzansprüche direkt als Zivilklage im Strafverfahren gegen den Geldwäscher adhäsionsweise anhängig machen (BGE 146 IV 211 E. 3).
- Entscheidpflicht des Strafgerichts: Spricht das Gericht die beschuldigte Person der Geldwäscherei schuldig, ist der Entscheid über hinreichend bezifferte Zivilforderungen zwingend (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO); ein Verweis auf den Zivilweg nach Abs. 2 lit. b ist unzulässig (BGE 146 IV 211 E. 3).
- Haftungsumfang (Art. 41 OR): Die Haftung des Geldwäschers erstreckt sich auf den durch die Vortat entstandenen Schaden im Umfang derjenigen Vermögenswerte, deren staatliche Einziehung bzw. Rückführung an das Opfer durch die Geldwäschereihandlung vereitelt worden ist (BGE 146 IV 211 E. 4).
J. Kantonale Praxisfragen
1. «Verteidigung der ersten Stunde» bei Money Mules (Art. 132 StPO)
In der kantonalen Gerichtspraxis ist umstritten, ab wann einem Beschuldigten in sogenannten «Money-Mule-Fällen» eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beigeordnet werden muss, wenn die Staatsanwaltschaft zunächst von einem Bagatellfall (Strafbefehl unter 4 Monaten) ausgeht.
Das Obergericht des Kantons Aargau hob eine Ablehnung der amtlichen Verteidigung auf und betonte die prozessuale Weichenstellung:
Gerade beim komplexen Tatbestand der Geldwäscherei und der in Money-Mule-Fällen entscheidenden Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit (straflos) und Eventualvorsatz (strafbar) ist das Aussageverhalten in der allerersten Einvernahme ausschlaggebend. Ein unbedarfter, fremdsprachiger Beschuldigter bedarf daher bereits vor der ersten Befragung anwaltlicher Beratung («Verteidigung der ersten Stunde»), um über Aussageverweigerung oder Einlassung zu entscheiden (AG OG SBK.2025.180 vom 16. September 2025, E. 3.4.2).
Demgegenüber verneinte das Bundesgericht bei einer Beschuldigten mit Prozesserfahrung und deutscher Muttersprache bei einem Deliktsbetrag von Fr. 11'000.- die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren (BGer 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025, E. 2.4.2).
2. Nachweis der ausländischen Vortat im kantonalen Gerichtsverfahren (Art. 329 StPO)
Kantonale Strafgerichte weisen Geldwäscherei-Anklagen vermehrt an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung nach Art. 329 Abs. 2 StPO zurück, wenn der ausländische Verbrechensnachweis unvollständig ist.
Im Fall des Kantonsgerichts Luzern (bestätigt durch BGer 7B_171/2022 vom 15. April 2024) reichte es nicht aus, dass eine französische Grossbank Gutschriften über 20'000 Euro per SWIFT als «FRAUDULENT PAYMENT» meldete. Da die Staatsanwaltschaft keine rechtshilfeweisen Abklärungen zur Frage der Arglist beim Checkbetrug und zur Opfermitverantwortung getätigt hatte, verweigerte das Gericht den Schuldspruch und ordnete die Rückweisung der Anklage zur internationalen Beweisergänzung an (E. 2.6.4).
K. Praxishinweise
Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:
- Bei Vorwurf von Money-Mule-Aktivitäten keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung der ersten Stunde machen. Die Weichenstellung zwischen strafloser bewusster Fahrlässigkeit (Gutgläubigkeit, Leichtfertigkeit) und strafbarem Eventualvorsatz entscheidet sich regelmässig anhand der Spontanaussagen der ersten Einvernahme (AG OG SBK.2025.180 E. 3.4.2).
- Die Verteidigungslinie der «Gutgläubigkeit / bewussten Fahrlässigkeit» bedarf substanzieller Belege: Das blosse Berufen auf ein «Vertrauensverhältnis» zum Auftraggeber oder angebliche frühere Geschäfte verfängt nicht, wenn bei einer Häufung eklatanter Verdachtszeichen (Fremdwährung ohne Bezug, Kuriertransport, Instruktionen nach dem Zoll) keine nachprüfbaren Details genannt werden können; das Gericht wertet das Unterlassen von Nachfragen als vorsätzliches «Nichtwissenwollen» (BGer 6B_363/2026 E. 2.2.4, 3.2.2).
- Den Vortatnachweis der Anklage minutiös prüfen: Liegt als Vortat ein Betrug zugrunde, muss die Anklage die Merkmale der Arglist substantiiert umschreiben. Blosse Verdachtsmeldungen (MROS) oder SWIFT-Vermerke genügen für die Verurteilung nicht (BGer 7B_171/2022 E. 2.6.3).
- Bei Kontotransfers im Inland prüfen, ob ein strafloser Papierspurverlauf vorliegt: Reine Überweisungen von Konto zu Konto im Inland begründen keine Geldwäscherei, solange die Werte dort unverändert beschlagnahmt werden können (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
- Handelt es sich um den Bezug oder die Einzahlung auf das persönliche Salärkonto am Wohnort, greift die Freisprechungspraxis der einfachen Bareinzahlung mangels Kaschierungshandlung (BGE 124 IV 274 E. 4a).
- Den schweren Fall der Gewerbsmässigkeit (Ziff. 2 lit. c) über die Schwellenwerte angreifen: Liegt der nachgewiesene Deliktsumsatz unter Fr. 100'000.- und der Nettogewinn unter Fr. 10'000.-, entfällt die Qualifikation (BGer 6B_199/2022 E. 3.1).
Für die Strafverfolgungsbehörden:
- Bei ausländischen Vortaten unverzüglich Rechtshilfeersuchen einleiten. Ein Anklageerlass gestützt allein auf MROS-Meldungen oder SWIFT-Codes riskiert die formelle Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO oder den Freispruch mangels Gewissheit über die Vortat (BGer 7B_171/2022 E. 3.4).
- Bei Kurieren und Money Mules im Bargeldverkehr den Eventualvorsatz über objektive Indizienbündel (fehlender Währungsbezug, konspirative Instruktionen nach Grenzübertritt, Vakuumverpackung, Kontaminationsgutachten) festnageln: Scheitert die anschliessende Sachwertanlage am Eingreifen der Grenzwacht, ist die Anklage auf versuchte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) auszurichten (BGer 6B_363/2026 E. 2.1.3).
- Zur Begründung der Gewerbsmässigkeit (Ziff. 2 lit. c) die Gesamttransaktionssumme (Umsatz) über alle Konten belegen; ein Reingewinnnachweis ist bei Überschreiten der Fr. 100'000.- Umsatzgrenze alternativ ausreichend (BGer 6B_199/2022 E. 3.1).
- Bei Selbstgeldwäscherei den Bruch des paper trail (z.B. Barbezug, Umtausch in Grossnoten, Krypto-Transfer) präzise in der Anklageschrift umschreiben, um die Abgrenzung zur straflosen Kontoführung nach BGE 124 IV 274 prozessfest zu machen.
Für Finanzintermediäre und Compliance-Verantwortliche:
- Bei Anhaltspunkten auf Geldwäscherei unverzüglich die Sorgfalts- und Meldepflichten gemäss Art. 6 und Art. 9 GwG dokumentieren und umsetzen. Die Unterlassung begründet eine strafrechtliche Garantenhaftung nach Art. 305bis i.V.m. Art. 11 StGB (BGE 136 IV 188 E. 6.2).
- Transaktionen knapp unterhalb der Schwellenwerte (Smurfing, Stückelung wie in BGE 119 IV 242) als geldwäschereirelevante Indizien behandeln.
Für die Privatklägerschaft (Geschädigte):
- Zivilansprüche stets substantiiert und beziffert adhäsionsweise im Strafverfahren gegen den Geldwäscher anmelden. Das Strafgericht ist bei einem Schuldspruch nach Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zur materiellen Zusprechung verpflichtet (BGE 146 IV 211 E. 3).
- Der Schadenersatzanspruch gegen den Geldwäscher richtet sich solidarisch nach Art. 41 OR auf den vollen Betrag der durch die Geldwäscherei dem Zugriff entzogenen Vermögenswerte (BGE 146 IV 211 E. 4).
Rechtsprechung
Ausführliche Übersicht der Leitentscheide und kantonalen Entscheide: → Rechtsprechung zu Art. 305bis StGB
Literatur
- Jürg-Beat Ackermann, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Ackermann (Hrsg.), 2. Aufl., Bern 2021, § 15 (Geldwäscherei).
- Jürg-Beat Ackermann / Adrian Zehnder, in: Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Ackermann (Hrsg.), Bd. II, Zürich 2018, Art. 305bis StGB.
- Mark Pieth, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 305bis StGB.
- Mark Pieth / Jonas Schultze, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 305bis StGB.
- Ursula Cassani, Droit pénal économique, Éléments de droit suisse et transnational, Basel 2020, Rz. 6.1 ff.
- Wolfgang Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Wohlers/Godenzi/Schlegel (Hrsg.), 4. Aufl., Bern 2020, Art. 305bis StGB.
- Damian K. Graf, in: StGB Annotierter Kommentar, Zürich 2020, Art. 305bis StGB.
- Günter Stratenwerth / Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 57 (Geldwäscherei).
- Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 305bis CP.
- Luca Galliano / Stefano Marforio, Le phénomène des money mules en Suisse: aspects pratiques et juridiques, in: AJP/PJA 2020, S. 750 ff.