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Rechtsprechung zu Art. 303 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 136 IV 170 E. 2.1, 2.2 — Leitentscheid: Nichtschuldiger und «wider besseres Wissen»

  • Sachverhalt: X., Rechtsanwalt, reichte im Namen des Solothurnischen Anwaltsverbands (SolAV) Strafanzeige gegen die Untersuchungsrichter U. und P. wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs ein. Die Anzeige bezog sich auf umstrittene Hausdurchsuchungen in Anwaltskanzleien. Das aufgrund der Anzeige eröffnete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. X. wurde wegen falscher Anschuldigung verurteilt; das BGer hob die Verurteilung auf.
  • Kernaussage: Wer gegen eine Person Strafanzeige einreicht, macht sich nicht wegen falscher Anschuldigung strafbar, wenn das aufgrund der Anzeige eröffnete Verfahren eingestellt wird. Die Strafanzeige erfüllt den Tatbestand nur, wenn die Nichtschuld der Drittperson in einem früheren Verfahren festgestellt wurde. Die blosse Einstellung des Vorverfahrens genügt nicht. Der subjektive Tatbestand erfordert Handeln wider besseres Wissen: sicheres Wissen um die Unwahrheit; Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2.1).
  • Einschlägig für: Art. 303 Abs. 1 — Nichtschuldiger; wider besseres Wissen; Eventualvorsatz.

BGE 132 IV 20 E. 4.1–4.4, 5.3–5.4 — Mittelbare falsche Anschuldigung: falsche Identität

  • Sachverhalt: A.X. wurde nach einer tätlichen Auseinandersetzung in Schlieren festgenommen. Bei der polizeilichen Einvernahme gab er sich wissentlich unwahr als sein Bruder B.X. aus und nannte dessen genaue Personalien. Der bis anhin unbescholtene Bruder wurde als Angeschuldigter einvernommen. Die Vorinstanz sprach A.X. von der direkten falschen Anschuldigung frei; das BGer qualifizierte das Verhalten als mittelbare falsche Anschuldigung.
  • Kernaussage: Das Vortäuschen einer falschen Identität anlässlich einer Festnahme und der nachfolgenden Einvernahmen erfüllt den Tatbestand der mittelbaren falschen Anschuldigung (arglistige Veranstaltungen nach Abs. 2). Abs. 1 erfordert eine an eine Behörde gerichtete sprachliche Mitteilung; Abs. 2 besteht im Schaffen fingierter belastender Indizien oder im Legen falscher Spuren. Die beiden Tatvarianten unterscheiden sich lediglich durch das eingesetzte Mittel (E. 5.3–5.4). Arglist liegt vor, wenn die Machenschaften nicht leicht durchschaubar sind und objektiv die Eröffnung einer Strafuntersuchung erwarten lassen (E. 5.4).
  • Einschlägig für: Art. 303 Abs. 1, 1. und 2. Alternative — Beschuldigen vs. arglistige Veranstaltungen; Arglist; Bestimmbarkeit; Selbstbegünstigung.

BGE 85 IV 80 E. 1–3 — Kein Arglist-Erfordernis bei direkter Anschuldigung

  • Kernaussage: Art. 303 Abs. 1, 1. Alternative setzt ein arglistiges Vorgehen nicht voraus; Arglist gilt nur für die mittelbare Variante (Abs. 2). Der Täter beschuldigt, wenn er der Behörde, auch in einem von dieser veranlassten Verhör, mitteilt, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe. Der Angeschuldigte muss nicht namentlich genannt werden, aber bestimmbar sein (E. 1–3).
  • Einschlägig für: Art. 303 Abs. 1 — Abgrenzung direkte vs. mittelbare Anschuldigung; Beschuldigen; Bestimmbarkeit.

BGE 80 IV 117 — Eventualabsicht genügt

  • Kernaussage: Die Absicht, gegen einen Nichtschuldigen eine Strafverfolgung herbeizuführen, setzt keinen bestimmten Beweggrund voraus. Eventualabsicht (dolus eventualis) bezüglich der Strafverfolgung genügt.
  • Einschlägig für: Art. 303 Abs. 1 — Absicht der Strafverfolgung; Eventualabsicht.

II. Weitere BGer-Entscheide

BGer 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3, 2.4 — Vergeltungsmassnahme gegen Richter

  • Sachverhalt: A.________ wurde unter dem Vorsitz von Strafgerichtspräsident Dr. B.________ mehrerer Delikte schuldig gesprochen und in Sicherheitshaft gesetzt. Am Folgetag erhob er Strafanzeige gegen Dr. B.________ und eine Staatsanwältin wegen Amtsmissbrauchs. Die beanstandeten Amtshandlungen waren rechtmässig. A.________ wusste sicher, dass die Anschuldigung falsch war, und hatte sie als reine Vergeltungsmassnahme erhoben. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er würde die Anzeige jederzeit wieder erheben.
  • Kernaussage: Eine als reine Vergeltungsmassnahme erhobene Strafanzeige gegen einen Richter wegen Amtsmissbrauchs, bei der der Anzeigende sicher um die Unwahrheit weiss, erfüllt Art. 303 Abs. 1 StGB. Wider besseres Wissen erfordert sicheres Wissen um die Unwahrheit; Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2.3.1, 2.4).
  • Einschlägig für: Art. 303 Abs. 1 — wider besseres Wissen; Vergeltungsmassnahme; innerer Tatbestand.

BGer 6B_955/2024 vom 13. April 2026 E. 4.1–4.3 — Mehrfache falsche Anschuldigung: Vorwurf «ins Blaue hinaus»

  • Sachverhalt: A., ein ehemaliger Fahrlehrer, erstattete 2021 Strafanzeige gegen den Inhaber der Fahrschule B. und beschuldigte ihn, «bekifft» Fahrstunden erteilt zu haben sowie Betrug begangen zu haben. Er räumte vor erster Instanz ein, den Vorwurf «ins Blaue hinaus» erhoben zu haben, damit es «sicher zu einer Verhandlung» komme. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme und stellte klar, dass die Vorwürfe haltlos waren.
  • Kernaussage: Bestätigt BGE 136 IV 170: Wider besseres Wissen erfordert sicheres Wissen um die Unwahrheit; Eventualvorsatz genügt nicht. Die Qualifikation als Nichtschuldiger setzt nicht voraus, dass die Unschuld bereits vor der Anschuldigung rechtskräftig festgestellt war. Ein nachfolgender Nichtanhandnahme- oder Einstellungsentscheid, der die Haltlosigkeit der Vorwürfe begründet, reicht aus (E. 4.1–4.3).
  • Einschlägig für: Art. 303 Abs. 1 — wider besseres Wissen; Nichtschuldiger; Eventualvorsatz.

BGer 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 9.2.3 — Eventualvorsatz vs. Eventualabsicht

  • Kernaussage: Bezüglich der Unwahrheit der Anschuldigung ist Eventualvorsatz ausgeschlossen; der Täter muss sicher um die Unwahrheit wissen («wider besseres Wissen»). Hingegen genügt bezüglich der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, Eventualabsicht (Verweis auf BGE 85 IV 80 E. 4; BGE 80 IV 117) (E. 9.2.3).
  • Einschlägig für: Art. 303 Abs. 1 — subjektiver Tatbestand; Eventualvorsatz vs. Eventualabsicht.

BGer 7B_1041/2023 vom 29. Dezember 2025 — Eventualabsicht im KESB-Verfahren

  • Kernaussage: Bestätigung der ständigen Praxis: Bezüglich der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, genügt Eventualabsicht (Verweis auf BGer 6B_200/2022 E. 2.3). Praktische Anwendung im familierechtlichen Kontext (KESB-Verfahren).
  • Einschlägig für: Art. 303 Abs. 1 — Eventualabsicht; KESB-Verfahren.

BGer 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2, 2.3 — Verhältnis Art. 303 zu Art. 174 StGB; Sistierung

  • Kernaussage: Art. 303 konsumiert Art. 174 bei inhaltsgleichem Vorwurf. Ohne «wider besseres Wissen» verbleibt nur Art. 173 StGB (üble Nachrede). Die Sistierung eines Verfahrens wegen falscher Anschuldigung bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegen den Anzeigenden ist zulässig (E. 2.2, 2.3).
  • Einschlägig für: Art. 303, Art. 173, Art. 174 StGB — Konsumtion; Strafantragsrecht; Sistierung.

BGer 6B_189/2024 vom 16. April 2026 — Nichteintreten wegen ungenügender Begründung

  • Kernaussage: Der Beschwerdeführer, der rechtskräftig wegen mehrfacher falscher Anschuldigung verurteilt wurde, legte Beschwerde ein, deren Begründung weder topisch noch ausreichend war. Das BGer trat nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Keine sachliche Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen von Art. 303 StGB.
  • Einschlägig für: Verfahrensrecht (BGG-Begründungspflicht); kein Sachurteil zu Art. 303.

III. Ältere BGE

BGE 89 IV 204 E. 1 — Ausländische Behörde und doppeltes Rechtsgut

  • Kernaussage: Die Behörde, bei der die Falschbeschuldigung erfolgt, kann auch eine ausländische sein. Der Tatbestand schützt in erster Linie den zuverlässigen Gang der Rechtspflege, daneben die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (E. 1).
  • Einschlägig für: Art. 303 Abs. 1 — Begriff der Behörde; Rechtsgut.

BGE 115 IV 1 E. 2b — Strafantragsrecht und Konsumtion

  • Kernaussage: Ein Strafantrag wegen Art. 303 StGB kann Ehrverletzungsdelikte mitumfassen, sofern der Antrag den Willen erkennen lässt, auch die Ehrverletzung zu verfolgen. Art. 303 ist kein Antragsdelikt. Fehlt «wider besseres Wissen», ist weder Art. 303 noch Art. 174 erfüllt; bei Eventualvorsatz kommt nur Art. 173 StGB in Betracht (E. 2b).
  • Einschlägig für: Art. 303, Art. 173, Art. 174 StGB — Strafantragsrecht; Konsumtion.