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Art. 303 StGB — Falsche Anschuldigung

Wortlaut

Art. 303 StGB — Falsche Anschuldigung

  1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

  2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Rechtsgut

1 Art. 303 StGB schützt in erster Linie den zuverlässigen Gang der Rechtspflege — die falsche Anschuldigung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben ist die falsche Anschuldigung auch ein Delikt gegen die Person: Geschützt werden die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre und Vermögen (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1; BGE 89 IV 204 E. 1). Das Delikt ist ein Offizialdelikt mit einer Verjährungsfrist von 15 Jahren.


II. Direkte falsche Anschuldigung (Abs. 1, 1. Alternative)

1. Objektiver Tatbestand

2 Die Tathandlung besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung, mit welcher eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Person bezichtigt wird, ein Verbrechen oder Vergehen verübt zu haben, das sie in Wirklichkeit nicht begangen hat. Auf die Form der Beschuldigung kommt es nicht an: Es genügt eine mündliche oder schriftliche Anzeige im weitesten Sinne, die geeignet ist, einen Anfangsverdacht zu begründen. Auch eine Äusserung im Rahmen eines behördlichen Verhörs erfüllt den Tatbestand (BGE 85 IV 80 E. 2; BGE 132 IV 20 E. 4.2). Der Angeschuldigte muss nicht namentlich genannt werden, aber bestimmbar sein (BGE 85 IV 80 E. 3).

3 Sachverhalt BGE 136 IV 170 — Solothurner Hausdurchsuchungs-Kontroverse: X., Rechtsanwalt, reichte im Namen des Solothurnischen Anwaltsverbands (SolAV) Strafanzeige gegen die Untersuchungsrichter U. und P. wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs ein. Die Anzeige bezog sich auf umstrittene Hausdurchsuchungen in Anwaltskanzleien. Das daraufhin eröffnete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt; die Aufsichtsbeschwerde wurde abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft verfolgte X. daraufhin wegen falscher Anschuldigung. Das BGer hob die Verurteilung auf: Die blosse Einstellung des Vorverfahrens genügt nicht, um die Nichtschuld der Angeschuldigten im Sinne von Art. 303 StGB festzustellen. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung war die Schuld oder Nichtschuld der Untersuchungsrichter noch nicht verbindlich geklärt — die Anzeige richtete sich nicht gegen Nichtschuldige, und damit fehlte es auch am Merkmal «wider besseres Wissen» (E. 2.1–2.2).

2. «Nichtschuldiger»

4 Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als Nichtschuldiger gilt auch diejenige, deren Nichtschuld — vorbehältlich einer Wiederaufnahme — durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Die blosse Einstellung des aufgrund der Anzeige eröffneten Verfahrens genügt jedoch nicht, um die Nichtschuld des Angeschuldigten festzustellen (BGE 136 IV 170 E. 2.1).

5 Die Qualifikation als Nichtschuldiger setzt nicht voraus, dass die Unschuld bereits vor der Anschuldigung rechtskräftig festgestellt war. Ein nachfolgender Nichtanhandnahme- oder Einstellungsentscheid, der die Haltlosigkeit der Vorwürfe begründet, reicht aus (BGer 6B_955/2024 vom 13. April 2026 E. 4.2).

3. Subjektiver Tatbestand: «wider besseres Wissen»

6 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen: Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Eventualvorsatz bezüglich der Unwahrheit ist ausgeschlossen (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGer 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1; BGer 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 9.2.3; BGer 6B_955/2024 vom 13. April 2026 E. 4.1).

7 Sachverhalt BGer 6B_662/2022 — Vergeltungsmassnahme gegen Richter: A.________ wurde unter dem Vorsitz von Strafgerichtspräsident Dr. B.________ mehrerer Delikte schuldig gesprochen und in Sicherheitshaft gesetzt. Am Folgetag erstattete er Strafanzeige gegen Dr. B.________ und eine Staatsanwältin wegen Amtsmissbrauchs. Die Anzeige war eine reine Vergeltungsmassnahme: A.________ wusste sicher, dass die beanstandeten Amtshandlungen rechtmässig waren, und hatte die Anzeige nur erhoben, um den Richter einer Strafverfolgung auszusetzen. Das BGer bestätigte den Schuldspruch: Wer eine Strafanzeige als reine Vergeltungsmassnahme erhebt und dabei sicher um die Unwahrheit weiss, handelt wider besseres Wissen (E. 2.3–2.4).

8 Sachverhalt BGer 6B_955/2024 — Vorwurf «ins Blaue hinaus» erhoben: A., ein ehemaliger Fahrlehrer, erstattete 2021 Anzeige gegen den Inhaber der Fahrschule und beschuldigte ihn, «bekifft» praktische und theoretische Fahrstunden erteilt sowie Betrug begangen zu haben. Vor erster Instanz räumte A. ein, den Betrugsvorwurf «ins Blaue hinaus» erhoben zu haben, damit es «sicher zu einer Verhandlung» komme. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft stellte klar, dass die Vorwürfe haltlos waren. BGer bestätigte den Schuldspruch: Das Eingeständnis, einen Vorwurf «ins Blaue hinaus» erhoben zu haben, belegt das sichere Wissen um die Unwahrheit (E. 4.2–4.3).

4. Absicht der Strafverfolgung: Eventualabsicht genügt

9 Die Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, setzt keinen bestimmten Beweggrund voraus. Hingegen genügt Eventualabsicht (dolus eventualis) bezüglich der Herbeiführung einer Strafverfolgung — der Täter muss nicht zwingend wollen, dass es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt (BGE 80 IV 117; BGE 85 IV 80 E. 4; BGer 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 9.2.3; BGer 7B_1041/2023 vom 29. Dezember 2025).

5. Begriff der Behörde

10 Die Behörde, bei der die Falschbeschuldigung erfolgt, kann auch eine ausländische sein. Dies wurde bereits für Anschuldigungen gegenüber Behörden der DDR entschieden und gilt erst recht gegenüber ausländischen Strafverfolgungsbehörden allgemein (BGE 89 IV 204 E. 1).


III. Mittelbare falsche Anschuldigung (Abs. 1, 2. Alternative)

11 Abs. 1, 2. Alternative erfasst das Schaffen fingierter belastender Indizien oder das Legen falscher Spuren, die auf die Täterschaft einer bestimmten Person hindeuten, mit der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Dieser Tatbestand erfordert Arglist: Die Machenschaften dürfen nicht leicht durchschaubar sein und müssen objektiv die Eröffnung einer Strafuntersuchung erwarten lassen. Die Anforderungen an die Arglist entsprechen denen beim Betrugstatbestand (BGE 132 IV 20 E. 4.3, 5.3–5.4; BGE 85 IV 80 E. 1).

12 Sachverhalt BGE 132 IV 20 — Vortäuschen falscher Identität: A.X. wurde nach einer tätlichen Auseinandersetzung in Schlieren festgenommen. Bei der polizeilichen Einvernahme gab er sich wissentlich unwahr als sein Bruder B.X. aus und nannte dessen genaue Personalien. Der unbescholtene Bruder wurde daraufhin als Angeschuldigter einvernommen. Das BGer qualifizierte dieses Verhalten nicht als direkte falsche Anschuldigung (Abs. 1, 1. Alternative), da A.X. seinen Bruder nicht explizit eines Verbrechens bezichtigt hatte, sondern als mittelbare falsche Anschuldigung (Abs. 1, 2. Alternative): Das Auftreten unter falscher Identität ist eine arglistige Veranstaltung, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person erzeugt und die Strafverfolgungsbehörden vom wahren Täter ablenkt (E. 5.3–5.4).

13 Arglist ist nur bei der mittelbaren Variante (Abs. 1, 2. Alternative) erforderlich. Die direkte falsche Anschuldigung (Abs. 1, 1. Alternative) verlangt kein arglistiges Vorgehen (BGE 85 IV 80 E. 1; BGE 132 IV 20 E. 4.1).


IV. Abgrenzungen und Konsumtion

14 Art. 303 vs. Art. 174 StGB (Verleumdung): Art. 303 konsumiert die Ehrverletzungsdelikte bei inhaltsgleichem Vorwurf. Wer wider besseres Wissen ein Verbrechen oder Vergehen beschuldigt, erfüllt Art. 303 und konsumiert damit Art. 174 StGB. Fehlt das Merkmal «wider besseres Wissen», ist weder Art. 303 noch Art. 174 erfüllt; bei Eventualvorsatz kommt nur Art. 173 StGB (üble Nachrede) in Betracht (BGE 115 IV 1 E. 2b; BGer 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3).

15 Art. 303 vs. Art. 173 StGB (Üble Nachrede): Bei fehlendem «wider besseres Wissen» bleibt Art. 173 StGB (Antragsdelikt) als Auffangtatbestand.

16 Strafantragsrecht: Art. 303 ist kein Antragsdelikt. Ein Strafantrag wegen falscher Anschuldigung kann jedoch Ehrverletzungsdelikte mitumfassen, sofern der Antrag den Willen erkennen lässt, auch die Ehrverletzung zu verfolgen (BGE 115 IV 1 E. 2b).

17 Selbstbegünstigung: Straflos ist lediglich das Leugnen der eigenen Täterschaft oder das blosse Bestreiten belastender Aussagen, auch wenn dadurch der Verdacht auf eine andere Person gelenkt wird. Wer hingegen aktiv eine andere Person bezichtigt oder falsche Spuren legt, um die eigene Täterschaft zu verdecken, kann sich nicht auf straflose Selbstbegünstigung berufen (BGE 132 IV 20 E. 4.4).


V. Übertretung (Abs. 2)

18 Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung (nicht Verbrechen oder Vergehen), ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Strafrahmenreduktion trägt der geringeren Schwere der falsch erhobenen Anschuldigung Rechnung.


VI. Verfahrensfragen

19 Die Sistierung eines Verfahrens wegen falscher Anschuldigung bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegen den Anzeigenden ist zulässig (BGer 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2). Wer gegen einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen Strafanzeige erstattet und dabei den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt, kann sich nicht darauf berufen, dass die Nichtschuld des Angeschuldigten erst im Nachhinein festgestellt wurde.


VII. Literatur

  • DONATSCH/WOHLERS, Delikte gegen die Allgemeinheit, Strafrecht Bd. IV, 3. Aufl., Zürich 2004, § 12.
  • DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 303 StGB.
  • STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008, § 53.
  • CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, vol. IX, Bern 1996, Art. 303 StGB.
  • TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 303 StGB.
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