Art. 303 — Falsche Anschuldigung
Gesetzeswortlaut
1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 303 StGB schützt den zuverlässigen Gang der Rechtspflege und die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen). Die Norm erfasst zwei Begehungsformen: die direkte falsche Anschuldigung (Abs. 1, 1. Alternative: Beschuldigen bei einer Behörde) und die mittelbare falsche Anschuldigung (Abs. 1, 2. Alternative: arglistige Veranstaltungen). Das Delikt ist ein Offizialdelikt mit einer Verjährungsfrist von 15 Jahren.
Voraussetzungen / Anwendungsbereich
1. Tatbestandsmerkmale (Abs. 1, 1. Alternative — direkte falsche Anschuldigung):
| Merkmal | Bedeutung | Rechtsprechung |
|---|---|---|
| Nichtschuldiger | Objektive Unschuld des Angeschuldigten; Einstellung des Vorverfahrens genügt nicht — frühere Feststellung der Nichtschuld erforderlich | BGE 136 IV 170, E. 2; Nuancierung: BGer 6B_955/2024, E. 4.2 |
| Wider besseres Wissen | Der Täter muss sicher wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist; Eventualvorsatz genügt nicht | BGE 136 IV 170, E. 2.1; BGer 6B_662/2022, E. 2.3.1 |
| Beschuldigen | Mündliche oder schriftliche Mitteilung an eine Behörde, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe; auch im behördlichen Verhör | BGE 85 IV 80, E. 2 |
| Behörde | Auch ausländische Behörde genügt | BGE 89 IV 204, E. 1 |
| Absicht der Strafverfolgung | Kein bestimmter Beweggrund erforderlich; Eventualabsicht genügt | BGE 80 IV 117 |
2. Mittelbare falsche Anschuldigung (Abs. 1, 2. Alternative — arglistige Veranstaltungen): Das Schaffen fingierter belastender Indizien oder das Legen falscher Spuren, mit der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Der Tatbestand erfordert Arglist (Abs. 1, 2. Alternative), während die direkte Anschuldigung (Abs. 1, 1. Alternative) kein Arglist-Erfordernis kennt (BGE 85 IV 80, E. 1; BGE 132 IV 20, E. 4.3).
3. Übertretung (Abs. 2): Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung (nicht Verbrechen oder Vergehen), ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Abgrenzungen
Art. 303 vs. Art. 174 StGB (Verleumdung): Art. 303 konsumiert die Ehrverletzungsdelikte bei inhaltsgleichem Vorwurf. Wer wider besseres Wissen ein Verbrechen oder Vergehen beschuldigt, erfüllt Art. 303 und konsumiert damit Art. 174 StGB. Fehlt das Merkmal «wider besseres Wissen», ist weder Art. 303 noch Art. 174 erfüllt; bei Eventualvorsatz kommt nur Art. 173 StGB (üble Nachrede) in Betracht (BGE 115 IV 1; BGer 1B_555/2019).
Art. 303 vs. Art. 173 StGB (Üble Nachrede): Bei fehlendem «wider besseres Wissen» bleibt Art. 173 StGB (Antragsdelikt) als Auffangtatbestand.
Strafantragsrecht: Art. 303 ist kein Antragsdelikt. Ein Strafantrag wegen falscher Anschuldigung kann jedoch Ehrverletzungsdelikte mitumfassen (BGE 115 IV 1, E. 2).
Kasuistik
Vergeltungsmassnahme gegen Rechtsanwalt (BGer 6B_662/2022): Eine als reine Vergeltungsmassnahme erhobene Strafanzeige gegen einen Rechtsanwalt wegen Amtsmissbrauchs, bei welcher der Anzeigende sicher um die Unwahrheit wusste, erfüllt Art. 303 Abs. 1 StGB.
Vortäuschen falscher Identität (BGE 132 IV 20): Das Vortäuschen einer falschen Identität anlässlich einer Festnahme erfüllt den Tatbestand der mittelbaren falschen Anschuldigung (arglistige Veranstaltungen, Abs. 1, 2. Alternative).
Bestätigung 2026 (BGer 6B_955/2024): Bestätigt die ständige Praxis: Wider besseres Wissen erfordert sicheres Wissen um die Unwahrheit; Eventualvorsatz genügt nicht. Die Qualifikation als Nichtschuldiger setzt nicht voraus, dass die Unschuld bereits vor der Anschuldigung rechtskräftig festgestellt war.
Nichteintreten wegen ungenügender Begründung (BGer 6B_189/2024): Der Beschwerdeführer, der rechtskräftig wegen mehrfacher falscher Anschuldigung verurteilt wurde, legte Beschwerde ein, deren Begründung weder topisch noch ausreichend war. Das BGer trat nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
Literatur
- OnlineKommentar.ch, Art. 303 StGB (Donatsch/Wohlers)
- BBl 2018 2827 (Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023)