Rechtsprechung zu Art. 30 StGB — Antragsberechtigung
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 144 IV 49, E. 1.2–1.4
- Thema: Antragsberechtigung des Entlehners bei Sachbeschädigung
- Kernaussage: Die Antragsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 StGB richtet sich nach dem Träger des angegriffenen Rechtsguts. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern kann auch verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder wem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung der Sache obliegt. Der Entlehner eines Motorfahrzeugs haftet nach Art. 306 Abs. 3 OR nur bei vertragswidrigem Gebrauch für den Zufall und trägt keine allgemeine Erhaltungsverantwortung; wird er durch eine Delle an der Motorhaube nicht in der Benutzung beeinträchtigt, ist er nicht zur Stellung eines Strafantrags wegen Sachbeschädigung berechtigt. Handelt er im eigenen Namen, kann der Antrag nicht als Vertretung der Eigentümerin gewertet werden.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB
BGE 147 IV 199, E. 1.3
- Thema: Begriff des Strafantrags und Erfassung künftiger Tatbeteiligter bei Dauerdelikten
- Kernaussage: Der Strafantrag gemäss Art. 30 StGB ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Lebenssachverhalt die Strafverfolgung eingeleitet werden. Ein Strafantrag kann immer nur für bereits begangene Handlungen gestellt werden; eine vorsorgliche Antragstellung für künftige Straftaten ist unzulässig. Bei Dauerdelikten (wie Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB) erfasst der Strafantrag das deliktische Verhalten bis zur Beendigung der Tat und damit auch Personen, die erst nach Antragstellung als Mittäter oder Gehilfen hinzutreten.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB
BGE 145 IV 190, E. 1.3–1.5
- Thema: Protokollierung des mündlichen Strafantrags im Polizeirapport und Abgrenzung zur Privatklägerschaft
- Kernaussage: Ein mündlicher Strafantrag kann in einem Polizeirapport protokolliert werden; dieser stellt eine Urkunde nach Art. 110 Abs. 4 StGB dar und bedarf weder der Unterschrift des Polizeibeamten noch des Anzeigers, sofern der Aussteller erkennbar ist. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, hat der Staat von Amtes wegen zu beweisen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Verzicht auf die Konstituierung als Privatkläger (Art. 120 StPO) gilt nicht als Rückzug oder Verzicht auf den Strafantrag nach Art. 33 bzw. Art. 30 Abs. 5 StGB; das Strafverfahren ist trotz Desinteresses des Opfers fortzuführen.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 und Abs. 5 StGB
BGE 142 IV 82, E. 3.2–3.4
- Thema: Übergang des Antragsrechts auf Angehörige bei Tod der geschädigten Person
- Kernaussage: Stirbt die verletzte Person, ohne Strafantrag gestellt oder ausdrücklich darauf verzichtet zu haben, geht das Antragsrecht auf die Angehörigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 30 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 121 Abs. 1 StPO). Im Unterschied zur Geltendmachung zivilrechtlicher Adhäsionsansprüche bedarf es im Strafpunkt keines gemeinsamen, einstimmigen Vorgehens der Erbengemeinschaft nach Art. 602 ZGB; jeder Angehörige der vorrangigen Erbenstufe kann für sich allein gültig Strafantrag stellen und sich als Privatkläger konstituieren.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 4 StGB
BGE 130 IV 97, E. 2.1–2.3
- Thema: Höchstpersönliche Natur des Antragsrechts und Fristbeginn bei Vertretung
- Kernaussage: Das Strafantragsrecht ist höchstpersönlicher Natur und unübertragbar. Unter dem Antragsberechtigten im Sinne von Art. 31 StGB ist nur der Verletzte persönlich und nicht sein bevollmächtigter Vertreter zu verstehen. Bei Delikten gegen höchstpersönliche Güter (wie Ehrverletzungen) beginnt die Antragsfrist erst zu laufen, wenn der Verletzte selbst Kenntnis von Tat und Täter hat; das frühere Wissen eines Vertreters oder Rechtsanwalts löst die Frist nicht aus.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB
BGE 122 IV 207, E. 3c–3e
- Thema: Vertretung im Willen bei materiellen Rechtsgütern (Alimentenbevorschussung)
- Kernaussage: Während bei höchstpersönlichen immateriellen Gütern nur eine Vertretung in der Erklärung zulässig ist, darf bei Verletzung materieller Rechtsgüter dem Vertreter auch die freie Entscheidung über die Antragstellung übertragen werden (Vertretung im Willen). Die Ermächtigung des Vertreters ist regelmässig anzunehmen, wenn das Delikt Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist. Eine generelle Vollmacht an eine Alimenteninkassostelle genügt zur Stellung des Strafantrags wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB).
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB
BGE 121 IV 258, E. 2b, 2c
- Thema: Antragsberechtigung der Bank bei Fehlüberweisung (Forderungsunterschlagung)
- Kernaussage: Bei Vermögensdelikten gilt als Verletzter und zum Strafantrag berechtigt, wer durch die Tat unmittelbar an seinem Vermögen geschädigt worden ist. Das Antragsrecht steht auch einer Bank zu, die bei einer Fehlüberweisung ein Mitverschulden anerkannt und sich gegenüber dem Kunden verpflichtet hat, den Schaden zur Hälfte zu tragen.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB
BGE 118 IV 209, E. 3b
- Thema: Strafantragsrecht bei Entwendung (Art. 141 StGB)
- Kernaussage: Das Recht, Strafantrag zu stellen, steht bei Sach- und Aneignungsdelikten neben dem Eigentümer auch jedem Berechtigten zu, dessen Interessen am Gebrauch der Sache durch die Wegnahme unmittelbar beeinträchtigt werden (wie Mietern oder Pächtern).
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB
BGE 117 IV 437, E. 1b, 1c
- Thema: Sachbeschädigung an Gesamthand- und Vereinseigentum
- Kernaussage: Bei Beschädigung einer im Gesamthand- oder Vereinseigentum stehenden Sache (Denkmal «Sentinelle des Rangiers») sind sowohl der Vereinspräsident als Organ als auch der einfache Gesellschafter als unmittelbar Verletzter zur Stellung des Strafantrags berechtigt.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB
BGE 118 IV 167, E. 1b, 1c
- Thema: Generalbevollmächtigte und Liegenschaftsverwaltungen bei Hausfriedensbruch
- Kernaussage: Bei Verletzung des Hausrechts einer Aktiengesellschaft steht das Antragsrecht grundsätzlich der Verwaltung zu. Ein Generalbevollmächtigter oder eine Liegenschaftsverwaltung darf den Strafantrag im Namen der Eigentümerin jedoch ohne gesonderten Verwaltungsratsbeschluss stellen, wenn dies dem Schutz des Vermögens dient und dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und Kantone)
BGer 7B_110/2025 vom 16. Juni 2026, E. 1.1, 2.3, 3.5
- Thema: Erbausschlagung, Hausrecht und Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG
- Kernaussage: Ein Sohn, der die Erbschaft seines Vaters ausschlägt, besitzt weder ein dingliches noch ein obligatorisches Recht an der Erblasserwohnung; die blosse Schlüsselüberlassung zur Abholung persönlicher Effekten begründet kein Hausrecht, weshalb sein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs ungültig ist. Demgegenüber kann die Schlüsselübergabe Besitz an noch in der Wohnung befindlichen Gegenständen begründen; hinsichtlich Sachentziehung und Sachbeschädigung ist er insoweit antragsberechtigt. Zur Überprüfung der Antragsberechtigung ist die Person nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht legitimiert.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB
BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020, E. 1.4–1.6
- Thema: Strafantragstellung durch Sicherheitsangestellte einer juristischen Person
- Kernaussage: Angestellte einer juristischen Person, die kraft ihrer internen Funktion mit der Gewährleistung der Sicherheit und der Wahrung des Hausrechts betraut sind (Sicherheitsbeauftragter einer Ladenkette), sind zur Stellung des Strafantrags im Namen der Gesellschaft ermächtigt. Es bedarf weder eines Eintrags im Handelsregister noch einer formellen kaufmännischen Vollmacht nach Art. 462 Abs. 2 OR, solange der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane entspricht.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB
BGer 6B_334/2012 vom 26. September 2012, E. 2.2, 3
- Thema: Antragsberechtigung des Beistands bei Vermögensdelikten von Angehörigen gegen Urteilsunfähige
- Kernaussage: Ist eine verletzte Person infolge Krankheit (Hirnschlag) dauerhaft urteilsunfähig, ist ihr mit der Vermögensverwaltung betrauter Beistand gesetzlicher Vertreter im Sinne von Art. 30 Abs. 2 StGB. Der Zweck des Antragserfordernisses bei Familiendelikten (Schutz des Familienfriedens) tritt hinter den Schutzbedürfnissen der wehrlosen urteilsunfähigen Person zurück; der Beistand ist berechtigt, gegen das delinquierende Kind Strafantrag wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB) zu stellen.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 2 StGB
BGer 6S.56/2005 vom 3. Juni 2005, E. 4
- Thema: Erfordernis einer ausdrücklichen Willenserklärung beim Verzicht auf den Strafantrag
- Kernaussage: Der Verzicht auf den Strafantrag gemäss Art. 30 Abs. 5 StGB verlangt eine ausdrückliche Willenserklärung. Im blossen Ausbleiben einer Reaktion des Verletzten, nachdem sich der Täter für eine ehrverletzende Äusserung schriftlich entschuldigt und von ihr distanziert hatte, liegt kein gültiger Verzicht.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 5 StGB
SG KG ST.2018.133 vom 10. Januar 2020, E. III.2
- Kanton: St. Gallen (Kantonsgericht, Strafkammer)
- Thema: Vertretungsausschluss der Eltern bei Delikten gegen das Kind im Sorgerechtskonflikt
- Kernaussage: Bei Vorwurf eines Antragsdelikts eines Elternteils zum Nachteil des gemeinsamen Kindes (heimliche Tonaufnahme nach Art. 179ter StGB) entfällt die Vertretungsmacht des anderen Elternteils nach Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB, wenn dieser eigene Interessen an der Verfolgung hat (Sorgerechts- und Besuchsrechtsstreit). Der Strafantrag muss zwingend von der Kindesschutzbehörde (KESB) oder einem Beistand gestellt werden; der von der Mutter allein eingereichte Antrag ist ungültig und führt zur Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 3 StGB
SG KG AK.2023.252-AK vom 24. August 2023, E. 5b
- Kanton: St. Gallen (Kantonsgericht, Anklagekammer)
- Thema: Nichtigkeit des Strafantragsverzichts bei Urteilsunfähigkeit nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma
- Kernaussage: Der Verzicht auf den Strafantrag nach Art. 30 Abs. 5 StGB und Art. 120 Abs. 1 StPO setzt Urteils- und Prozessfähigkeit im Zeitpunkt der Erklärung voraus. Ein im Spital protokollierter Verzicht eines Bauarbeiters mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und kognitiver Störung ist mangels Urteilsfähigkeit absolut nichtig. Die geschädigte Person verliert ihre Parteistellung nicht, und die Einstellungsverfügung ist formell zu eröffnen.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 5 StGB
AG OG SBK.2025.339 vom 11. Mai 2026, E. 3.4–3.5
- Kanton: Aargau (Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen)
- Thema: Strafantragstellung durch den Vizepräsidenten eines Vereins bei Auslandabwesenheit
- Kernaussage: Statuten von Vereinen sind praxisnah und nicht überspitzt formalistisch auszulegen. Eine physische Auslandabwesenheit der Vereinspräsidentin gilt als Verhinderungsgrund, welcher die Vertretungsmacht des Vizepräsidenten begründet. Zudem reicht für die Stellung des Strafantrags wegen übler Nachrede eine mündliche Bevollmächtigung aus. Die Nichtanhandnahme wegen ungültigen Strafantrags ist aufzuheben.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB
ZH OG UE220295 vom 11. Dezember 2023, E. II.7.2–7.4
- Kanton: Zürich (Obergericht, III. Strafkammer)
- Thema: Vertretung im Willen bei Parkverbot und Zurechnung der Kenntnis der Vertretung für die Antragsfrist
- Kernaussage: Wird einer privaten Parkplatzüberwachungsfirma eine Generalvollmacht zur selbständigen Verzeigung von Falschparkern erteilt (richterliches Parkverbot nach Art. 258 ZPO), liegt eine zulässige Vertretung im Willen bei materiellen Rechtsgütern vor. Dies hat jedoch zur Folge, dass die dreimonatige Antragsfrist nach Art. 31 StGB bereits in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die Vertretung Kenntnis von Tat und Täter erlangt. Reicht die Überwachungsfirma den Antrag erst nach Ablauf von drei Monaten seit der Halteridentifikation ein, ist der Strafantrag verspätet.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB
TPF 2025 113 (Urteil BB.2024.97 vom 15. Januar 2025), E. 1.3
- Gericht: Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer)
- Thema: Strafantrag, Privatklägerschaft und Beschwerdelegitimation
- Kernaussage: Der Strafantrag nach Art. 30 StGB ist der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft kann die Art ihrer Beteiligung frei wählen. Hat eine antragsberechtigte Person auf ihr Antragsrecht verzichtet, ist dieser Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB).
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 5 StGB
Letzte Aktualisierung: 9. September 2026