Rechtsprechung zu Art. 287 StGB
Rechtsprechung zu Art. 287 StGB
Leitentscheide
BGE 128 IV 164 — Amtsanmassung, rechtswidrige Absicht
BGE 128 IV 164 vom 3. Juni 2002
Leitentscheid zur Amtsanmassung nach Art. 287 StGB. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Absicht ist nicht erfüllt, wenn der Täter weder ein an sich rechtswidriges Handlungsziel verfolgt noch in unzulässiger Weise in fremde Individualrechte eingreift (E. 3). Die Amtsgewalt masst sich nicht nur derjenige an, welcher sich ein Amt als solches anmasst; Art. 287 StGB findet auch Anwendung, wenn sich eine Person die Befugnisse eines bestimmten Amtes anmasst, ohne dazu bestellt zu sein. Grundlegende Klärung des subjektiven Tatbestandsmerkmals.
BGer 1C_439/2021 — Begriff des Amts und Abgrenzung zu Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)
BGer 1C_439/2021 vom 17. Februar 2022
Ermächtigungsverfahren. Eine Amtsanmassung im Sinn von Art. 287 StGB begeht, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. Die Ausübung eines Amtes entspricht der Tätigkeit eines Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB — es muss sich um eine Handlung in Erfüllung einer öffentlichen, hoheitlichen Aufgabe handeln (E. 3.2). Grenzt Art. 287 (Anmassung) von Art. 312 (Missbrauch bestehender Amtsgewalt) ab: beide Delikte schützen die öffentliche Gewalt, jedoch aus entgegengesetzter Richtung (E. 1.4, 4.2). Klärt ferner die Voraussetzungen der Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (E. 1.2, 2.2).
Weitere Entscheide
BGer 6B_786/2025 — Hinderung einer Amtshandlung (Kontextabgrenzung)
BGer 6B_786/2025 vom 22. Juni 2026
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (E. 3 unten) und machte geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (E. 3.1). Verfahren, das die Rechtmässigkeit des behördlichen Handelns bei einer Polizeikontrolle und die Abgrenzung zwischen rechtmässiger Amtsausübung (vorausgesetzt für Art. 285 StGB) und möglicher Anmassung behandelt. Wird als Kontextentscheid zur Abgrenzung der Tatbestände gegen die öffentliche Gewalt (Art. 285/287 StGB) aufgeführt.
BGer 1C_23/2021 — Schutzgut des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB)
BGer 1C_23/2021 vom 31. Mai 2021
Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schützt sowohl den Staat als auch den betroffenen Bürger (E. 1.4). Wird als massgebliche Bezugstelle in BGer 1C_439/2021 E. 1.4 für die dogmatische Abgrenzung zu Art. 287 StGB zitiert: beide Bestimmungen schützen die Integrität der öffentlichen Gewalt, jedoch mit unterschiedlichem Täterkreis.
BGer 6S.337/2001 — Anmassung des Amts (Nichtigkeitsbeschwerde)
BGer 6S.337/2001 vom 3. Juni 2002
Dem Leiturteil BGE 128 IV 164 zugrunde liegendes Verfahren. Das Bundesgericht befasste sich mit der rechtswidrigen Absicht bei der Anmassung eines Amtes und der prozessualen Behandlung im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde. Dogmatischer Ausgangspunkt der heutigen Rechtsprechung zum subjektiven Tatbestandsmerkmal.
Übersichtstabelle
| Entscheidung | Datum | Kernthema |
|---|---|---|
| BGE 128 IV 164 | 03.06.2002 | Amtsanmassung; rechtswidrige Absicht (Leitentscheid) |
| BGer 1C_439/2021 | 17.02.2022 | Begriff des Amts; Abgrenzung zu Art. 312 StGB |
| BGer 6B_786/2025 | 22.06.2026 | Hinderung einer Amtshandlung (Kontextabgrenzung) |
| BGer 1C_23/2021 | 31.05.2021 | Schutzgut des Amtsmissbrauchs (Art. 312) |
| BGer 6S.337/2001 | 03.06.2002 | Dogmatischer Ausgangspunkt; Nichtigkeitsbeschwerde |