Rechtsprechung zu Art. 287 StGB
I. Rechtswidrige Absicht — Zentrale Abgrenzung
BGE 128 IV 164 E. 3c — Beanstandungsrapport mit gefundenem Bussenblock: rechtswidrige Absicht verneint
- Sachverhalt: R.X. fand in einem Zürcher Tram einen Bussenblock, den eine Verkehrsbeamtin der Stadtpolizei Zürich dort liegen gelassen hatte. Da sich R.X. und seine Ehefrau seit längerer Zeit darüber ärgerten, dass der in der Nachbarschaft ansässige Garagist A.B. für seine Kunden regelmässig Parkplätze in der blauen Zone beanspruchte, füllte E.X. mit Einverständnis ihres Mannes einen Beanstandungsrapport aus dem gefundenen Bussenblock aus. Sie unterzeichnete den Rapport mit einer erfundenen Unterschrift «C.D.»; R.X. befestigte den «polizeilichen» Rapport an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs von A.B. mit der Absicht, diesem Angst vor einer polizeilich auszufälligen Busse zu machen.
- Kernaussage: Das Merkmal der rechtswidrigen Absicht ist nicht erfüllt, wenn der Täter weder ein an sich rechtswidriges Handlungsziel verfolgt noch in unzulässiger Weise in fremde Individualrechte eingreift. Der Beschwerdeführer hatte mit dem amtlichen Formular ausschliesslich auf eine allgemein bekannte Norm und implizit auf die Sanktion hingewiesen. Die angestrebte persönliche Genugtuung begründet die rechtswidrige Absicht nicht, da sie praktisch in analogen Fällen regelmässig vorliegen dürfte und das Merkmal damit seine selbstständige Bedeutung verlöre (E. 3c/bb). Das BGer hob den Schuldspruch auf.
- Einschlägig für: Art. 287 StGB — Rechtswidrige Absicht, Freispruch, negative Abgrenzung.
BGer 6S.337/2001 vom 3. Juni 2002 — Subjektive Voraussetzungen
- Kernaussage: Fehlt es am Nachweis eines spezifisch rechtswidrigen Ziels, entfällt der Vorwurf der Amtsanmassung. Die blosse unzuständige Wahrnehmung einer Aufgabe ohne Verfolgung eines rechtswidrigen Ziels erfüllt den subjektiven Tatbestand nicht.
- Einschlägig für: Art. 287 StGB — Subjektiver Tatbestand, rechtswidrige Absicht.
II. Amtsbegriff und Abgrenzung zum Amtsmissbrauch
BGer 1C_439/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.2 — Amtsbegriff und Abgrenzung zu Art. 312 StGB
- Kernaussage: Art. 287 StGB erfasst den Nicht-Amtsträger, der sich ein Amt oder Amtsbefugnisse vorspiegelt, während Art. 312 StGB das Sonderdelikt des echten Beamten ist, der seine tatsächliche Amtsgewalt missbraucht. Hat der Betroffene eine echte Amtsstellung inne, kommt Art. 287 StGB nicht zur Anwendung (E. 3.2).
- Einschlägig für: Art. 287 StGB, Art. 312 StGB — Amtsbegriff, Abgrenzung Amtsmissbrauch.
BGer 1C_23/2021 vom 31. Mai 2021 E. 1.4 — Dualer Schutzcharakter
- Kernaussage: Art. 287 StGB schützt sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit in die staatliche Autorität als auch die Individualrechte des Einzelnen vor unrechtmässiger Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Erforderlich ist die Vornahme einer Handlung, die hoheitlichen Charakter aufweist und nach aussen als Vollzug einer öffentlichen Aufgabe auftritt (E. 1.4).
- Einschlägig für: Art. 287 StGB — Schutzgut, hoheitlicher Charakter, dualer Schutz.
III. Konkurrenzen
BGer 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 3.2, 4 — Ladendetektiv: Amtsanmassung und Freiheitsberaubung in Konkurrenz
- Sachverhalt: Ein Ladendetektiv (Sicherheitsmitarbeiter) überwältigte zusammen mit einem Kollegen einen mutmasslichen Ladendieb auf dem Bahnhofplatz, legte ihm Handschellen an und führte ihn durch das Bahnhofsuntergeschoss zurück ins Kaufhaus, ohne ihn der Polizei zu übergeben. Der Detektiv deutete kurz auf einen um den Hals hängenden weissen Ausweis. Der Geschädigte, ein tibetischer Staatsangehöriger mit Sprachbarrieren, verstand weder den Grund der Festnahme noch erkannte er den Ausweis. Das BGer bestätigte den Schuldspruch wegen Amtsanmassung und Freiheitsberaubung.
- Kernaussage: Wer als Privatperson Festnahme- und Durchsuchungsmassnahmen vornimmt, die aufgrund ihres hoheitlichen Charakters nur von staatlichen Polizeikräften angeordnet bzw. durchgeführt werden dürfen, erfüllt den objektiven Tatbestand der Amtsanmassung. Ein kurzes Vorhalten eines Sicherheitsausweises genügt nicht, um den Geschädigten über den nicht-polizeilichen Charakter der Massnahme aufzuklären; nach der Konkludenz lag es nahe, auf eine Festnahme durch nicht uniformierte Polizeikräfte zu schliessen (E. 3.3). Das private Festnahmerecht nach Art. 218 StPO rechtfertigt das Vorgehen nicht, wenn dessen Voraussetzungen (Verbrechen oder Vergehen, Verhältnismässigkeit, sofortige Polizeiverständigung) offensichtlich nicht erfüllt sind (E. 4.1).
- Einschlägig für: Art. 287 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 218 StPO — Echte Konkurrenz, private Sicherheitsdienste, Festnahmerecht.
BGer 6B_560/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 3.1.2 — Notar nach Befugnisverlust: Amtsanmassung und Urkundenfälschung in Konkurrenz
- Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt und Notar im Kanton Zug, dem die Beurkundungsbefugnis mit sofortiger Wirkung entzogen worden war, nahm gleichentags noch öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen vor (Gründung einer GmbH, Übertragung eines Stammanteils, Unterschriftsbeglaubigung). Er reichte die Dokumente dem Handelsregisteramt ein. Trotz Kenntnis vom Erlöschen seiner Befugnis — er hatte ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt — beurkundete er weiter und wurde wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Amtsanmassung verurteilt.
- Kernaussage: Die öffentliche Beurkundung ist eine amtliche, hoheitliche Tätigkeit; die Urkundsperson ist ein staatliches Organ, auch wenn nach kantonalem Recht ein freierwerbender Notar oder Anwalt damit beauftragt ist (E. 3.1.2). Wer nach dem Erlöschen seiner Beurkundungsbefugnis weiterhin öffentliche Beurkundungen vornimmt, übt eine hoheitliche Funktion aus, zu der er nicht mehr berechtigt ist, und erfüllt sowohl Amtsanmassung als auch Urkundenfälschung in echter Konkurrenz.
- Einschlägig für: Art. 287 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB — Notar, Beurkundungsbefugnis, echte Konkurrenz mit Urkundenfälschung.
IV. Ermächtigungsverfahren
BGer 1C_599/2012 vom 15. März 2013 E. 2.1, 2.3 — Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Gemeindepräsidenten
- Sachverhalt: Eine Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige gegen den Gemeindepräsidenten von Lichtensteig und Geschäftsführer der Vereinigung der St. Galler Gemeindepräsidenten (VSGP) wegen Amtsanmassung. Sie warf ihm vor, er habe ohne rechtliche Befugnis verlangt, dass sie und ihre Familie in eine andere Gemeinde ziehen müssten, um dort Nothilfe zu beziehen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung.
- Kernaussage: Richtet sich eine Strafanzeige wegen Amtsanmassung gegen ein Behördenmitglied im Rahmen seiner Amtsführung, bedarf die Strafverfolgung gegebenenfalls einer kantonalen Ermächtigung nach Art. 17 Abs. 2 lit. b EGzStPO (SG) bzw. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (E. 2.1). Es bestand kein Anfangsverdacht, der eine Strafuntersuchung rechtfertigen könnte, da dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen wurde, er sei irreführend als Vertreter einer weisungsbefugten Behörde aufgetreten (E. 2.3).
- Einschlägig für: Art. 287 StGB, Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO — Ermächtigungsverfahren, Amtsanmassung durch Behördenmitglieder.
V. Kantonale Entscheide
Kantonsgericht Schwyz STK 2017 43 vom 14. August 2017 — Amtsanmassung und Amtsmissbrauch
- Kanton: Schwyz (SZ)
- Kernaussage: Das Kantonsgericht Schwyz befasste sich mit der Abgrenzung zwischen Amtsanmassung (Art. 287 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) im Rahmen eines Berufungsverfahrens.
- Einschlägig für: Art. 287 StGB, Art. 312 StGB — Abgrenzung Amtsanmassung / Amtsmissbrauch.
OW AbR 1988/89 Nr. 29 — Rechtswidrige Absicht als Tatbestandsmerkmal
- Kanton: Obwalden (OW)
- Kernaussage: Das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Absicht setzt nebst der vorsätzlichen Handlungsweise die Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels voraus. Eine blosse Überschreitung der eigenen Kompetenzen ohne rechtswidriges Ziel erfüllt den Tatbestand nicht (E. 1).
- Einschlägig für: Art. 287 StGB — Rechtswidrige Absicht, negatives Tatbestandsmerkmal.