Art. 287 StGB — Amtsanmassung
Wortlaut
Art. 287 StGB — Amtsanmassung
Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Schutzgut
1. Schutzgut und Zweck
1 Art. 287 StGB schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die staatliche Autorität und die Integrität der öffentlichen Amtsführung. Der Tatbestand stellt sicher, dass hoheitliche Befugnisse ausschliesslich durch legitimierte Organe ausgeübt werden.
2. Abgrenzung zum Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)
2 Während Art. 312 StGB ein echtes Sonderdelikt des echten Beamten ist, der seine tatsächliche Amtsgewalt missbraucht, erfasst Art. 287 StGB den Nicht-Amtsträger, der sich ein Amt oder Amtsbefugnisse vorspiegelt (BGer 1C_439/2021 E. 3.2).
3 Hat der Betroffene eine echte Amtsstellung inne, kommt Art. 287 StGB nicht zur Anwendung; in diesem Fall ist ausschliesslich Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) zu prüfen.
II. Tatbestandsmerkmale
1. Begriff des Amtes und der militärischen Befehlsgewalt
4 Ein Amt im Sinne von Art. 287 StGB entspricht der Tätigkeit eines Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB. Erforderlich ist die Vornahme einer Handlung, die hoheitlichen Charakter aufweist und nach aussen als Vollzug einer öffentlichen Aufgabe auftritt (BGer 1C_23/2021 E. 1.4).
2. Tathandlung des Anmassens
5 Das Anmassen besteht darin, hoheitliche Befugnisse für sich in Anspruch zu nehmen, ohne dazu förmlich bestellt oder zuständig zu sein. Art. 287 StGB greift nicht nur bei der Vorspiegelung eines Amtes als Ganzes, sondern auch bei der Inanspruchnahme konkreter Amtsbefugnisse (BGE 128 IV 164 E. 3c/aa).
3. Subjektiver Tatbestand: Die rechtswidrige Absicht
6 Neben dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) verlangt das Gesetz ausdrücklich das Handeln in rechtswidriger Absicht. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn der Handelnde weder ein an sich rechtswidriges Handlungsziel verfolgt noch in unzulässiger Weise in fremde Individualrechte eingreift (BGE 128 IV 164 E. 3c/bb).
7 Sachverhalt BGE 128 IV 164 — Beanstandungsrapport mit gefundenem Bussenblock: R.X. fand in einem Zürcher Tram einen Bussenblock, den eine Verkehrsbeamtin der Stadtpolizei Zürich dort liegen gelassen hatte. Da sich R.X. und seine Ehefrau seit längerer Zeit darüber ärgerten, dass der in der Nachbarschaft ansässige Garagist A.B. für seine Kunden regelmässig Parkplätze in der blauen Zone beanspruchte, füllte E.X. mit Einverständnis ihres Mannes einen Beanstandungsrapport aus dem gefundenen Bussenblock aus. Sie unterzeichnete den Rapport mit einer erfundenen Unterschrift «C.D.»; R.X. befestigte den «polizeilichen» Rapport an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs von A.B. mit der Absicht, diesem Angst vor einer polizeilich auszufälligen Busse zu machen. Das BGer hob den Schuldspruch auf: Der Beschwerdeführer hatte mit dem amtlichen Formular ausschliesslich auf eine allgemein bekannte Norm und implizit auf die Sanktion hingewiesen. Ein die Strafwürdigkeit begründender Eingriff in Rechte anderer war dabei nicht auszumachen. Die angestrebte persönliche Genugtuung begründet die rechtswidrige Absicht nicht, da sie praktisch in analogen Fällen regelmässig vorliegen dürfte und das Merkmal damit seine selbstständige Bedeutung verlöre (E. 3c/bb).
8 Fehlt es am Nachweis eines spezifisch rechtswidrigen Ziels, entfällt der Vorwurf der Amtsanmassung (BGer 6S.337/2001).
9 Die blosse unzuständige Wahrnehmung einer Aufgabe ohne Verfolgung eines rechtswidrigen Ziels erfüllt den subjektiven Tatbestand nicht.
III. Konkurrenzen und Prozessuales
1. Konkurrenzen
10 Die Anmassung eines Amtes durch Vorweisen falscher Legitimationspapiere oder Dienstausweise steht in echter Konkurrenz zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB; BGer 6B_560/2008).
11 Werden unter dem Deckmantel einer falschen Polizeikontrolle Personen angehalten oder durchsucht, tritt echte Konkurrenz zu Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) hinzu (BGer 6B_358/2020).
2. Ermächtigungsverfahren
12 Richtet sich eine Strafanzeige wegen Amtsanmassung gegen Behördenmitglieder im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung, bedarf die Strafverfolgung gegebenenfalls einer kantonalen Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (BGer 1C_599/2012).
IV. Literatur
- DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV: Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 34.
- HEINE, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 287.
- STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 46.
- TRECHSEL/VEST (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 287.