Art. 287 StGB — Amtsanmassung
Art. 287 StGB — Wortlaut
Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Überblick
Art. 287 StGB gehört zu den strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt (Art. 285–295 StGB) und pönalisiert die Amtsanmassung. Die Bestimmung schützt das Vertrauen in die staatliche Autorität und die rechtmässige Zusammensetzung der Behörden: niemand darf sich Befugnisse anmassen, die ihm nicht zustehen. Im Unterschied zum Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), der eine tatsächliche Amtsstellung voraussetzt, erfasst Art. 287 StGB denjenigen, der sich ein Amt anmasst, das er in Wirklichkeit nicht innehat.
Systematisches Umfeld
| Bestimmung | Inhalt | Verhältnis zu Art. 287 StGB |
|---|---|---|
| Art. 285 StGB | Hinderung einer Amtshandlung | Schutz der laufenden Amtsausübung; Art. 287: Schutz der Amtsstellung |
| Art. 286 StGB | Widerhandlung gegen eine amtliche Verfügung | Konkurrenzdelikt |
| Art. 312 StGB | Amtsmissbrauch (wahrer Amtsträger) | Art. 287: Anmassung (kein Amtsträger) |
| Art. 110 Abs. 3 StGB | Beamtenbegriff | Definition «Amt» für Art. 287 |
| Art. 313 StGB | Falsche Beurkundung im Amt | Amtsdelikt des Beamten |
| Art. 314 StGB | Gefährdung des Amtsgeheimnisses | Pflichtverletzung des Amtsträgers |
I. Tatbestandsmerkmale
1. Tathandlung — Anmassung
Der Täter muss sich die Ausübung eines Amtes oder die militärische Befehlsgewalt anmassen. «Anmassen» bedeutet, das Amt einer Behörde oder eines Beamten für sich in Anspruch zu nehmen, ohne tatsächlich dazu bestellt zu sein. Vorausgesetzt ist, dass die Person vorgibt, ein Amt innezuhaben, welches sie in Wirklichkeit gar nicht innehat (BGer 1C_439/2021 E. 3.2). Die Amtsgewalt masst sich nicht nur derjenige an, welcher sich ein Amt als solches anmasst; Art. 287 StGB findet auch Anwendung, wenn sich eine Person die Befugnisse eines bestimmten Amtes anmasst, ohne formell dazu ernannt worden zu sein (BGE 128 IV 164 E. 3).
2. Begriff des Amts
Die Ausübung eines Amtes entspricht der Tätigkeit eines Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Es muss sich um eine Handlung in Erfüllung einer öffentlichen, hoheitlichen Aufgabe handeln (BGer 1C_439/2021 E. 3.2). Nicht jedes Verhalten, das bürgerlichrechtliche oder verwaltungsinterne Wirkung entfaltet, erfüllt den Amtsbegriff — erforderlich ist ein hoheitliches Handeln, das nach aussen als Amtshandlung auftritt.
3. Subjektives Merkmal — rechtswidrige Absicht
Art. 287 StGB verlangt die rechtswidrige Absicht des Täters. Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal ist nicht erfüllt, wenn der Täter weder ein an sich rechtswidriges Handlungsziel verfolgt noch in unzulässiger Weise in fremde Individualrechte eingreift (BGE 128 IV 164 E. 3). Die rechtswidrige Absicht verlangt, dass der Täter mit der Anmassung ein Ziel verfolgt, das entweder seiner Natur nach rechtswidrig ist oder das in unzulässiger Weise in fremde Rechte eingreift. Eine blosse gutgläubige Überschreitung einer behördlichen Kompetenz durch einen wahren Amtsträger erfüllt Art. 287 StGB nicht (Abgrenzung zu Art. 312 StGB).
II. Abgrenzung zum Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)
Art. 287 StGB erfasst den Scheinbeamten (Anmassung eines Amtes, das man nicht innehat); Art. 312 StGB erfasst den wahren Beamten, der seine tatsächliche Amtsgewalt missbraucht. Die Abgrenzung ist dogmatisch zentral: liegt eine echte Amtsstellung vor, so scheidet Art. 287 StGB aus, und es ist — sofern die Voraussetzungen erfüllt sind — Art. 312 StGB zu prüfen (BGer 1C_439/2021 E. 1.4, 4.2). Beide Tatbestände schützen zwar die öffentliche Gewalt und das Vertrauen in diese, jedoch aus entgegengesetzter Richtung: Art. 287 gegen die Anmassung, Art. 312 gegen den Missbrauch bestehender Gewalt.
III. Konkurrenzen
1. Zu Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)
Art. 287 und Art. 312 StGB stehen nicht in Tateinheit, sondern schliessen sich dogmatisch aus: entweder hat der Täter das Amt (Art. 312) oder er hat es nicht (Art. 287). In Grenzfällen, in denen zweifelhaft ist, ob eine förmliche Bestellung vorliegt, ist der Vorsatz-gemäss zu entscheiden (BGer 1C_439/2021 E. 3.2, 4.2).
2. Zu Urkundenfälschung und Betrug
Die Anmassung eines Amtes steht häufig mit Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) oder Betrug (Art. 146 StGB) in Tateinheit, wenn der Täter zur Vorspiegelung des Amtes gefälschte Ausweise verwendet oder aus der vorgegebenen Amtsstellung einen Vermögensvorteil erlangt.
IV. Strafdrohung
Art. 287 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Die Tat ist ein relatives Offizialdelikt; die Strafverfolgung setzt, sofern die Anmassung gegen die Mitglied einer Behörde oder Beamten gerichtet ist, gegebenenfalls eine Ermächtigung nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO voraus (BGer 1C_439/2021 E. 1.2). Die Ermächtigung setzt ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten voraus — nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung (BGer 1C_439/2021 E. 2.2).
Weiterführend
- Rechtsprechung zu Art. 287 StGB — Übersicht der Entscheide
- Art. 285 StGB — Hinderung einer Amtshandlung — Schutz der Amtsausübung
- Art. 110 Abs. 3 StGB — Beamtenbegriff — Definition des Amts
Hinweis: Der dogmatisch abzugrenzende Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) ist in Glossagens noch nicht kommentiert.