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Rechtsprechung zu Art. 286 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 120 IV 136 E. 2a, 2b — Hinderung als Erfolgsdelikt; Mittäterschaft und Unterlassung

  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter hatte den Beamten bei einer Amtshandlung behindert; strafrechtlich zu beurteilen war, ob auch eine passiv billigende Begleitperson als Mittäterin nach Art. 286 StGB haftbar gemacht werden konnte.
  • Kernaussage: Art. 286 StGB ist ein Erfolgsdelikt: massgebend ist, ob die Amtshandlung tatsächlich erschwert oder verunmöglicht wurde, nicht ob der Täter den Erfolg wollte (E. 2a). Mittäterschaft erfordert ein tatsächliches Mitwirken bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts; wer die Tat eines anderen bloss billigt, ist nicht Mittäter (E. 2b). Durch Unterlassen kann ein Erfolgsdelikt nur begangen werden, wenn der Täter schuldhaft eine Handlung unterlässt, zu der er rechtlich verpflichtet ist — es gibt keine allgemeine Pflicht, jemanden am Delinquieren zu hindern (E. 2b).
  • Einschlägig für: Art. 286 StGB (Erfolgsdelikt, Mittäterschaft, Unterlassung).

BGE 124 IV 127 — Flucht vor einer Ausweiskontrolle als Hinderung

  • Sachverhalt: Der Beschuldigte entzog sich einer polizeilichen Personenkontrolle durch Flucht, nachdem der Beamte ihn zur Identitätskontrolle angehalten hatte.
  • Kernaussage: Wer sich einer bereits begonnenen Ausweiskontrolle durch Flucht entzieht, hindert den Beamten an der Vornahme der Amtshandlung und macht sich nach Art. 286 StGB strafbar. Die Flucht aus einer laufenden Kontrolle ist nicht mehr von der straflosen Selbstbegünstigung gedeckt, da die Amtshandlung bereits hinreichend konkret begonnen hatte.
  • Einschlägig für: Art. 286, Art. 305 StGB (Flucht vor Kontrolle, hinreichend konkrete Amtshandlung, Selbstbegünstigung).

BGE 127 IV 115 E. 2 — Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung bei Demonstration

  • Sachverhalt: Ein Teilnehmer an einer Kundgebung hatte andere dazu aufgerufen, Polizeikräfte durch Blockaden an der Ausübung ihrer Amtspflichten zu hindern.
  • Kernaussage: Der Aufruf an Dritte, eine Amtshandlung zu behindern, erfüllt den Tatbestand der Anstiftung nach Art. 286 StGB, sofern der Polizeieinsatz tatsächlich behindert wird. Dies ist mit der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK) vereinbar. Die Meinungsäusserungsfreiheit deckt nicht den Aufruf zu strafbaren Handlungen (E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 24, Art. 286 StGB (Anstiftung, Meinungsäusserungsfreiheit, Versammlungsfreiheit).

II. Weitere BGer- und BGE-Entscheide

BGE 133 IV 97 E. 6 — Selbstbegünstigung und hinreichend konkrete Amtshandlung

  • Kernaussage: Das blosse Davonrennen vor einer polizeilichen Kontrolle begründet keine Hinderung im Sinne von Art. 286 StGB, solange die Amtshandlung noch nicht hinreichend konkret eröffnet war. Wer sich durch Flucht einer Personenkontrolle entzieht, um einer Strafverfolgung zu entgehen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar, wenn die Amtshandlung noch nicht begonnen hatte — die Selbstbegünstigung bleibt straflos (E. 6). Präzisierung der Abgrenzung zwischen strafloser Selbstbegünstigung und tatbestandsmässiger Hinderung.
  • Einschlägig für: Art. 286, Art. 305 StGB (Selbstbegünstigung, Konkretisierungsschwelle der Amtshandlung).

BGE 103 IV 186 E. 4 — Warnen vor Verkehrskontrollen nicht tatbestandsmässig

  • Kernaussage: Das blosse Warnen Dritter vor einer bevorstehenden Verkehrskontrolle ist nicht tatbestandsmässig nach Art. 286 StGB, solange keine laufende Kontrolle behindert wird. Der Tatbestand der Hinderung erfordert eine konkrete Beeinträchtigung einer bereits im Gange befindlichen oder unmittelbar bevorstehenden Amtshandlung (E. 4).
  • Einschlägig für: Art. 286 StGB (Warnen, Konkretisierungsschwelle, keine Hinderung bei blosser Vorwarnung).

BGE 107 IV 113 E. 4 — Passives Verweilen in einer Fakultätssitzung

  • Kernaussage: Eine bloss passive Widersetzlichkeit ohne tätliche Einwirkung auf die Amtshandlung genügt für den Tatbestand der Hinderung nicht. Erforderlich ist ein positives Tun, das die Amtshandlung tatsächlich behindert. Wer sich nur weigert, einen Raum zu verlassen, hindert den Beamten nicht an seiner Amtshandlung, solange die Amtshandlung auch ohne die Anwesenheit des Störers ausgeführt werden kann (E. 4).
  • Einschlägig für: Art. 181, Art. 286 StGB (passiver Widerstand, positives Tun als Voraussetzung, Abgrenzung zum Landfriedensbruch).