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Rechtsprechung zu Art. 286 StGB

I. Leitentscheide

  • Erfolgsdelikt: Erschwerung genügt, Mittäterschaft erfordert tatsächliche Mitwirkung BGE 120 IV 136, E. 2a f. Die Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt und setzt voraus, dass der Täter ohne Gewaltanwendung oder Drohung einer Behörde oder einem Beamten die Vornahme einer Amtshandlung erschwert; eine vollständige Verhinderung ist nicht erforderlich. Wer die Tat eines anderen bloss billigt, ohne bei Entschliessung, Planung oder Ausführung tatsächlich mitzuwirken, ist nicht Mittäter.

  • Präzisierung der Abgrenzung zur straflosen Selbstbegünstigung BGE 133 IV 97, E. 6 Wer in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, eine Polizeikontrolle vereitelt, ohne in den Gang einer hinreichend konkreten Amtshandlung einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung).

  • Flucht vor bereits eröffneter Ausweiskontrolle ist strafbar BGE 124 IV 127 Wer sich durch Flucht einer bereits eröffneten Ausweiskontrolle durch einen Polizeibeamten entzieht, um einer Strafverfolgung zu entgehen, macht sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 103 IV 186).

  • Anstiftung und Vereinbarkeit mit der Meinungsäusserungsfreiheit BGE 127 IV 115, E. 2 f. Wer Demonstrierende dazu auffordert, sich um ein Fahrzeug zu gruppieren, um ein polizeiliches Eingreifen zu vereiteln, macht sich der Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung schuldig, wenn der Polizeieinsatz tatsächlich behindert wird. Eine solche Auslegung von Art. 286 StGB ist mit Art. 16 BV und Art. 10 EMRK vereinbar.

  • Warnung vor Geschwindigkeitskontrolle nicht tatbestandsmässig BGE 103 IV 186, E. 4 f. Das blosse Warnen von Fahrzeugführenden vor einer bevorstehenden Geschwindigkeitskontrolle erfüllt den Tatbestand von Art. 286 StGB nicht.

  • Kein automatischer Ausschluss von Genugtuungsansprüchen bei behaupteten Polizeiübergriffen nach der Amtshandlung BGer 6B_786/2025 vom 22. Juni 2026 Bestätigung des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung bei renitentem Verhalten während Fahrzeugkontrolle und Durchsuchung (E. 3). Das Bundesgericht heisst die Beschwerde jedoch teilweise gut und weist die Sache zur Prüfung der Kosten- und Genugtuungsfolgen zurück: Die kantonalen Instanzen durften die Genugtuungsforderung nicht allein unter Verweis auf den Schuldspruch abweisen, ohne den in vertretbarer Weise erhobenen Vorwurf einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung (Leibesvisitation) inhaltlich zu prüfen (E. 5.1).


II. Weitere Entscheide

  • Grundrechtskonforme Auslegung bei Formen zivilen Protests BGer 6B_175/2024 vom 6. Juli 2026 Prüft im Zusammenhang mit einem Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und kantonaler Diensterschwerung, ob die Verurteilung die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit verletzt.

  • Renitenz bei Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz BGer 6B_460/2025 vom 10. März 2026 Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Zusammenhang mit verdeckter Fahndung und Betäubungsmitteldelikten.

  • Zusammentreffen mit Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz BGer 6B_711/2025 vom 22. Mai 2026 Hinderung einer Amtshandlung im Kontext einer Verkehrskontrolle mit weiteren SVG-Widerhandlungen.

  • Willkürrüge betreffend Sachverhaltsfeststellung und rechtliches Gehör BGer 6B_957/2025 vom 6. Juli 2026 Bestätigt die etablierten Grundsätze zur antizipierten Beweiswürdigung im Kontext von Art. 286 StGB.

  • Polizeikontrolle beim RedBull-Alpenbrevet: Erfolgsdelikt bestätigt BGer 6B_365/2017 vom 29. August 2017 Bestätigt, dass Art. 286 StGB ein Erfolgsdelikt ist und die tatsächliche Erschwerung der Amtshandlung voraussetzt; die Hinderung einer Polizeikontrolle im Rahmen eines Grossanlasses erfüllt den Tatbestand, wenn die Kontrolle tatsächlich behindert wird.

  • Beharrliche Weigerung, polizeilicher Anordnung Folge zu leisten BGer 6B_293/2018 vom 22. Mai 2018 Die beharrliche Weigerung, einer polizeilichen Anordnung nachzukommen, kann den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllen, auch ohne dass Gewalt oder Drohung im Sinne von Art. 285 StGB vorliegt.

  • Flucht vor polizeilicher Ausweiskontrolle (Kanton Bern) BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 Bestätigt, dass sich die kontrollierte Person durch Flucht einer polizeilichen Ausweiskontrolle entziehen kann und dadurch eine bereits eröffnete Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB hindert.

  • Zusammentreffen mit mehrfachem Diebstahl und Entwendung BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 Art. 286 StGB wurde neben mehrfachen Diebstählen und Entwendungen bejaht; die Hinderung einer Amtshandlung steht häufig in Tateinheit mit anderen Straftaten.

  • Zusammentreffen mit sexuellen Handlungen mit einem Kind BGer 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 Art. 286 StGB wurde neben dem Vorwurf sexueller Handlungen mit einem Kind bejaht; zeigt die praktische Relevanz des Tatbestands bei polizeilichen Einzugsmassnahmen in einschlägigen Ermittlungen.

  • Politische Kundgebung, Einkesselung und Polizeibehinderung BGer 6B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 Im Kontext einer politischen Kundgebung mit Einkesselungsmassnahme wurde die Hinderung einer Amtshandlung bejaht; das Bundesgericht prüft die Vereinbarkeit mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.


Letzte Aktualisierung: 2026-08-07