Art. 286 — Hinderung einer Amtshandlung
Wortlaut
Art. 286 StGB — Hinderung einer Amtshandlung
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Schutzzweck
1 Art. 286 StGB schützt die Funktionsfähigkeit der behördlichen Amtsausübung vor passiven Störungen und Behinderungen, die nicht das Mass von Gewalt oder Drohungen nach Art. 285 StGB erreichen. Während Art. 285 StGB Gewalt oder Drohung gegen Beamte erfasst, stellt Art. 286 StGB die Hinderung durch anderes, nicht gewaltsames Verhalten unter Strafe. Als Erfolgsdelikt setzt die Norm voraus, dass eine konkrete Amtshandlung tatsächlich erschwert oder verzögert wird (BGE 120 IV 136 E. 2a).
II. Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands
1. Tatobjekt: Behörde, Behördenmitglied oder Beamter
2 Schutzobjekt sind Behörden, Behördenmitglieder und Beamte einschliesslich des konzessionierten Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr (Abs. 2). Der erweiterte Beamtenbegriff nach Abs. 2 stellt die Gleichbehandlung von staatlichen und privaten Transportunternehmen im Bereich der Sicherheitssicherung sicher.
2. Amtshandlung innerhalb der Amtsbefugnisse
3 Vorausgesetzt wird eine konkrete, formell und materiell rechtmässige Amtshandlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten liegt (BGE 124 IV 127). Eine blosse abstrakte Verfügungsberechtigung genügt nicht; die Amtshandlung muss bereits hinreichend konkret sein, dh der Beamte muss bereits tätig geworden sein oder zumindest unmittelbar vor der Tätigwerdung stehen.
3. Tathandlung: Hindern ohne Gewalt
4 Das Hindern erfasst jede Handlung oder Unterlassung, welche die Ausführung der Amtshandlung erschwert oder verunmöglicht, ohne dass es einer Gewaltanwendung oder Drohung bedarf (BGE 120 IV 136 E. 2a). Nicht tatbestandsmässig ist das blosse Warnen Dritter vor Verkehrskontrollen, solange keine laufende Kontrolle behindert wird (BGE 103 IV 186 E. 4). Eine bloss passive Widersetzlichkeit ohne tätliche Einwirkung auf die Amtshandlung genügt hingegen nicht; erforderlich ist ein positives Tun, das die Amtshandlung tatsächlich behindert (BGE 107 IV 113 E. 4).
4. Anstiftung bei Kundgebungen
5 Wer Teilnehmer einer Demonstration dazu aufruft, Polizeikräfte durch Blockaden an Amtshandlungen zu hindern, macht sich der Anstiftung nach Art. 286 StGB schuldig. Dies ist mit der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK) vereinbar, sofern der Polizeieinsatz tatsächlich behindert wird (BGE 127 IV 115 E. 2). Die Meinungsäusserungsfreiheit deckt nicht den Aufruf zu strafbaren Handlungen.
III. Abgrenzung zur straflosen Selbstbegünstigung
1. Flucht vor einer noch nicht konkreten Kontrolle
6 Das blosse Davonrennen vor einer Kontrolle begründet keine Hinderung, wenn noch keine hinreichend konkrete Amtshandlung eröffnet war. Wer sich durch Flucht einer Personenkontrolle entzieht, um einer Strafverfolgung zu entgehen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar, solange die Amtshandlung noch nicht hinreichend konkret begonnen hatte (BGE 133 IV 97 E. 6 — Präzisierung der Rechtsprechung).
2. Flucht aus einer bereits begonnenen Kontrolle
7 Wird hingegen eine bereits begonnene Personenkontrolle durch Flucht vereitelt, greift Art. 286 StGB. Wer sich einer laufenden Ausweiskontrolle durch Flucht entzieht, hindert den Beamten an der Vornahme der Amtshandlung und macht sich strafbar (BGE 124 IV 127; BGE 107 IV 113 E. 4). Die Abgrenzung zwischen strafloser Selbstbegünstigung und tatbestandsmässiger Hinderung hängt massgeblich davon ab, ob die Amtshandlung bereits hinreichend konkret war.
3. Mittäterschaft und Unterlassung
8 Wer die Tat eines anderen bloss billigt, ist nicht Mittäter; zusätzlich muss er bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts tatsächlich mitwirken (BGE 120 IV 136 E. 2b). Durch Unterlassen kann ein Erfolgsdelikt nur begangen werden, wenn der Täter schuldhaft eine Handlung unterlässt, zu der er rechtlich verpflichtet ist; es gibt keine allgemeine Pflicht, jemanden am Delinquieren zu hindern (BGE 120 IV 136 E. 2b).
IV. Strafrahmen und Verhältnis zu Art. 285 StGB
9 Art. 286 StGB ahndet mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Die Hinderung einer Amtshandlung ist gegenüber der Gewaltanwendung gegen Beamte (Art. 285 StGB) das mildere Delikt. Tätlichkeiten oder Drohungen gegen Beamte fallen nicht unter Art. 286 StGB, sondern unter Art. 285 StGB. Die beiden Tatbestände stehen in einem Stufenverhältnis: die qualifizierte Begehung (Art. 285) schliesst die einfache Hinderung (Art. 286) als mitbestrafte Tat ein.
V. Literatur
- ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 286.
- TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 286.
- STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 36 N 15 ff.