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Rechtsprechung zu Art. 285 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 98 IV 41 E. 4b, 5, 6 — Zusammenrottung, rechtswidrige Amtshandlung und Widerstandsrecht

  • Sachverhalt: Nachdem der Stadtrat von Zürich die Forderung einer Gruppe von Arbeitern abgelehnt hatte, kam es zu einer Demonstration. Schüler weigerten sich, den Sitzungssaal zu verlassen, und behinderten so die Sitzung des Stadtrats.
  • Kernaussage: Widersetzlichkeit gegen Amtshandlungen bleibt straflos, wenn die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist, die Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand zur Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient (E. 4b). Die Ausnahme ist eng: selbst materiell rechtswidrige Amtshandlungen sind grundsätzlich durch Art. 285 StGB geschützt. Weite Auslegung der Gewalttat des zusammengerotteten Haufens (E. 5); Umschreibung des Teilnehmers an der Zusammenrottung (E. 6).
  • Einschlägig für: Art. 285 Ziff. 1, Ziff. 2 StGB, Art. 64, 34, 20, 19 StGB (rechtswidrige Amtshandlung, Zusammenrottung, Notstand, Rechtsirrtum).

BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1, 4.3 — Drohungsschwelle: «Sauhaufen ausmisten» als tatbestandsmässige Drohung

  • Sachverhalt: Der Beschwerdeführer begab sich an den Schalter der Gemeindeverwaltung und verlangte von der Gemeindeschreiberin einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats. Nachdem sie die Herausgabe mit der Begründung verweigerte, die Protokolle seien nicht öffentlich und er müsse ein schriftliches Gesuch einreichen, wurde er ausfällig, beschimpfte die Gemeindeschreiberin als Lügnerin und drohte zweimal verbal: «Ich werde diesen Sauhaufen ausmisten». Die Gemeindeschreiberin und eine Kollegin fühlten sich bedroht und wussten nicht, wie der Beschwerdeführer reagieren würde.
  • Kernaussage: Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss Art. 181 StGB. Sie muss nach einem objektiven Massstab geeignet sein, eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (E. 4.1). Die Äusserung «Saustall ausmisten» ist im Kontext eines aufgeheizten Gesprächs am Gemeindeschalter nicht sozialadäquat, sondern stellt eine offenkundige Gewaltandrohung dar. Dass der Beschwerdeführer sie nicht umsetzte, ist unerheblich (E. 4.3). Auch die Nötigung zu einer unrechtmässigen Amtshandlung ist tatbestandsmässig.
  • Einschlägig für: Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB (Drohungsschwelle, Ernsthaftigkeit, Amtshandlung).

BGer 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.1–3.3 — Drohung gegen Lehrer: Schulbetrieb als Amtshandlung

  • Sachverhalt: Der Beschwerdeführer rief den Primarlehrer A.________ an und drohte an, er oder jemand werde mit dem Gewehr in der Schule erscheinen und alle «umlegen» bzw. «ummähen». Der Anlass war, dass der Lehrer seinen Sohn gepackt und gegen eine Wand gedrückt hatte, weil dieser einen Lichtschalter beschädigt haben soll. Die Lehrer fühlten sich bedroht: A.________ schloss die Schultüre ab und schaute wiederholt zum Fenster hinaus; eine Lehrerin blieb für einen Tag zu Hause und liess den Unterricht ausfallen.
  • Kernaussage: Primarlehrer sind Beamte im Sinne von Art. 285 StGB, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (E. 3.1). Der allgemeine Schulbetrieb stellt eine Vielzahl konkreter Einzellektionen dar. Die Drohung behinderte sämtliche Lektionen während einer gewissen Zeit und damit den gesamten Unterricht als solchen — der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist erfüllt (E. 3.2). Der Eventualvorsatz hinsichtlich der Behinderung des Unterrichts wurde bejaht: Da sich die Drohung gegen Leib und Leben aller in der Schule Anwesenden richtete, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass der Unterricht beeinträchtigt würde (E. 3.3).
  • Einschlägig für: Art. 285 Ziff. 1 StGB (Beamtenbegriff, Amtshandlung, Eventualvorsatz bei Drohung).

BGE 133 IV 97 E. 6 — Flucht vor Polizeikontrolle: keine Hinderung einer Amtshandlung

  • Sachverhalt: Der Beschuldigte setzte sich der Strafverfolgung entgegen, indem er sich einer Polizeikontrolle entzog, ohne aktiv in den Gang der Amtshandlung einzugreifen.
  • Kernaussage: Wer in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, eine Polizeikontrolle vereitelt, ohne in den Gang einer hinreichend konkreten Amtshandlung einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar (Präzisierung der Rechtsprechung). Passive Flucht reicht für Art. 285 ebenso wenig wie für Art. 286 — es bedarf einer aktiven Beeinträchtigung (E. 6.2.3).
  • Einschlägig für: Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 286 StGB (Abgrenzung passive Widersetzlichkeit / aktive Hinderung).

BGE 124 IV 127 E. 3a, 3b — Flucht vor Ausweiskontrolle als Hinderung; Selbstbegünstigung

  • Sachverhalt: Ein Fahrzeuglenker weigerte sich, der Aufforderung eines Polizisten zur Vorlegung seines Ausweises nachzukommen, und fuhr mit hoher Geschwindigkeit davon, um eine Strafverfolgung zu vereiteln.
  • Kernaussage: Wer sich durch Flucht einer Ausweiskontrolle entzieht, um einer Strafverfolgung zu entgehen, macht sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Die klare Verweigerung der Ausweisvorlage zusammen mit dem Wegfahren stellt eine ausreichend aktive Widersetzlichkeit dar (E. 3b). Gegenüber evident rechtswidrigen Amtshandlungen bleibt Widerstand straflos (E. 3b/dd).
  • Einschlägig für: Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 305 StGB (Hinderung, Selbstbegünstigung, rechtswidrige Amtshandlung).

BGE 107 IV 113 E. 4d — Spezialität der Amtsdelikte gegenüber Art. 181 StGB

  • Sachverhalt: Eine Studentendelegation weigerte sich, den Sitzungssaal einer Fakultätssitzung zu verlassen, und behinderte so die Sitzung, ohne Gewalt anzuwenden oder Drohungen auszusprechen.
  • Kernaussage: Richten sich Nötigungshandlungen gegen Amtsträger in Ausübung ihrer Funktion, gehen die Tatbestände der Art. 285 und 286 StGB als Sonderdelikte gegenüber Art. 181 StGB vor (E. 4d). Das blosse Verweilen von etwa 20 Studenten im Sitzungssaal über rund 5–10 Minuten, ohne dass eine Forderung gestellt oder Drohungen geäussert wurden, erfüllt den Tatbestand der Nötigung (Art. 181) nicht — es fehlt an der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» (E. 3b, 3c).
  • Einschlägig für: Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 181 StGB (Spezialität, Abgrenzung Nötigung).

BGE 120 IV 136 E. 2a — Physische Zwangseinwirkung als Voraussetzung

  • Kernaussage: Art. 285 StGB setzt aktiven physischen Zwang oder Drohungen voraus, während passive Blockaden unter Art. 286 StGB fallen. Nichtbeachtung einer Weisung, leiser zu sprechen, oder der Anordnung, ein Fahrzeug nicht zu benutzen, erfüllt Art. 286 nicht (E. 2a mit Hinweisen). Die Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt: es genügt, dass die Amtshandlung erschwert, verzögert oder behindert wird.
  • Einschlägig für: Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 286 StGB (Erfolgsdelikt, aktive Widersetzlichkeit, passive Blockade).

II. Weitere Entscheide

ZH Obergericht UE220282 vom 31. Juli 2023 — Freispruch mangels Drohungsintensität: Bierflasche reicht nicht

  • Sachverhalt: Anlässlich eines Fussballspiels führten Polizeibeamte eine Personenkontrolle durch. Der Beschuldigte trat mit einer leeren Bierflasche in der Hand auf die Beamten zu und hielt die Flasche am Flaschenhals. Die Beamten brachen die Kontrolle ab und zogen sich zurück, da sie sich stark bedroht fühlten. Der Beschuldigte hatte die Flasche demonstrativ ausgeleert, bevor er sie am Flaschenhals hielt.
  • Kernaussage: Das Obergericht bestätigte die Nichtanhandnahme der Untersuchung. Auf den Videoaufnahmen sei nicht erkennbar, dass die Bierflasche offensichtlich als Waffe gedient habe oder der Beschuldigte aggressiv aufgetreten sei. Die blosse subjektive Bedrohung der Polizeibeamten genüge nicht für den Tatbestand des Art. 285 StGB — es fehle an der objektiven Intensität, die geeignet wäre, einen besonnenen Beamten gefügig zu machen. Eine aufgeladene Gruppensituation allein genüge nicht für eine objektive Bedrohungslage mit erheblicher Intensität (E. 5.4).
  • Einschlägig für: Art. 285 Ziff. 1, Ziff. 2 StGB (Drohungsschwelle, objektive Intensität, Freispruch).

BGE 98 IV 41 E. 5, 6 — Zusammenrottung: Weite Auslegung der Gewalttat

  • Kernaussage: Wer sich an einer feindseligen Zusammenrottung beteiligt, haftet bereits für die Teilnahme an der Zusammenrottung (E. 6). Die Gewalttat des zusammengerotteten Haufens wird weit ausgelegt: bereits das gemeinsame Vorgehen einer Menschengruppe mit feindseliger Zielrichtung genügt (E. 5). Für Gewalttaten an Personen gelten qualifizierte Mindeststrafen.
  • Einschlägig für: Art. 285 Ziff. 2 StGB (Zusammenrottung, Teilnehmerbegriff, Qualifikation).