Rechtsprechung zu Art. 285 StGB
Rechtsprechungssammlung zu Art. 285 StGB
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 6B_401/2025 vom 28. Mai 2026 (5er-Besetzung)
- Abteilung: I. strafrechtliche Abteilung, 5er-Besetzung
- Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich
- Verfahrensergebnis: Abweisung
- Thema: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); Brandstiftung; Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB); Willkür
- Sachverhalt:
- 13. April 2022 — Sozialzentrum: Nach Ablehnung eines finanziellen Gesuchs zerstörte der Beschwerdeführer einen Blumentopf. Bei der anschliessenden polizeilichen Fixierung wehrte er sich massiv: Er drängte zwei Polizeibeamte mit seiner Körpermasse gegen die Raumwand und trat nach ihnen.
- 28. August 2022 — Vollzugszentrum: Vorsätzliche Feuerlegung in der Gefängniszelle (separate Verurteilung wegen Brandstiftung nach Art. 221 StGB).
- Kernaussagen (Art. 285 StGB):
- Tatmittel Gewalt (E. 4.3.1): Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist physische Einwirkung auf den Amtsträger, die «eine gewisse Schwere aufweisen muss».
- Hinderung (E. 4.3.1): Eine Amtshandlung ist behindert, wenn sie unterbleibt oder ihre Durchführung «in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird».
- Anwendung (E. 4.4/4.5): Drängen mit Körpermasse gegen Wand und Treten erfüllen das Gewaltmerkmal; die Beamten wurden bei der Festnahme «massiv behindert».
- Verhältnismässigkeit (E. 4.5): Polizeiliche Fixierung war verhältnismässig (dynamische, emotional aufgeladene Situation).
- Vorsatz und Schuldfähigkeit: Verminderte Schuldfähigkeit berührt den Vorsatz nicht; beide Fragen sind unabhängig zu beurteilen.
- Stationäre Massnahme (E. 6.7): Bestätigung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB als verhältnismässig; ambulante Varianten unzureichend.
- Einschlägig für: Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Gewalt, Hinderung, Verhältnismässigkeit der Amtshandlung); Art. 59 StGB
Letzte Aktualisierung: 2026-07-03