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Art. 285 StGB — Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Wortlaut

Art. 285 StGB — Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

  1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.

  2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Rechtsnatur

1. Begriff und Schutzzweck

1 Art. 285 StGB schützt die Funktionsfähigkeit der staatlichen Gewalt und die ungehinderte Vornahme hoheitlicher Amtshandlungen vor gewaltsamen Übergriffen und Einschüchterungen. Zugleich schützt die Norm mittelbar die körperliche Integrität der im staatlichen Auftrag handelnden Amts- und Sicherheitsorgane (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3).


II. Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands (Ziff. 1)

1. Beamtenbegriff und gleichgestellte Organe

2 Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB sind Träger öffentlicher Funktionen. Ziff. 1 Abs. 2 stellt Sicherheits- und Kontrollpersonal konzessionierter Transportunternehmen (z.B. Bahn- und Busbetriebe) den staatlichen Beamten strafrechtlich gleich. Auch Primarlehrer erfüllen den Beamtenbegriff, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (BGer 6B_891/2010 E. 3.1).

2. Tathandlungen: Hinderung, Nötigung und tätlicher Angriff

3 Erfasst werden drei Begehungsformen: die Hinderung an einer Amtshandlung durch physische Zwangseinwirkung, die Nötigung zu einer Amtshandlung sowie der tätliche Angriff während der Amtsausübung (BGE 120 IV 136 E. 2a). Blosse passive Widersetzlichkeit ohne Gewaltanwendung erfüllt nicht Art. 285, sondern gegebenenfalls Art. 286 StGB (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3; BGE 107 IV 113 E. 4d).

4 Sachverhalt BGE 133 IV 97 — Flucht vor Polizeikontrolle keine Hinderung: Der Beschuldigte flüchtete vor einer Polizeikontrolle, indem er das Weite suchte, ohne aktiv in den Gang der Amtshandlung einzugreifen. Das Bundesgericht hielt fest: Wer sich in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, einer Polizeikontrolle entzieht, ohne in den Gang einer hinreichend konkreten Amtshandlung einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar. Massgebend ist die aktive Beeinträchtigung, nicht das blosse Davonrennen (E. 6.2.3). Dasselbe gilt für Art. 285 StGB: passive Flucht reicht nicht.

5 Sachverhalt BGer 6B_891/2010 — Drohung gegen Lehrer als Behinderung des Schulbetriebs: Der Beschwerdeführer telefonierte mit einem Primarlehrer und drohte an, er oder jemand werde mit dem Gewehr in der Schule erscheinen und alle «umlegen» bzw. «ummähen». Er war Jäger und die Drohung wurde als ernsthaft verstanden. Das Bundesgericht qualifizierte den allgemeinen Schulbetrieb als Vielzahl konkreter Einzellektionen und damit als Amtshandlung: Die Drohung behinderte sämtliche Lektionen während einer gewissen Zeit und erfüllte den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB (E. 3.2). Der Eventualvorsatz hinsichtlich der Behinderung des Unterrichts wurde bejaht, da sich die Drohung gegen Leib und Leben aller in der Schule Anwesenden richtete (E. 3.3).

3. Drohung als Nötigungsmittel

6 Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (BGer 6B_780/2021 E. 4.1).

7 Sachverhalt BGer 6B_780/2021 — «Sauhaufen ausmisten» als tatbestandsmässige Drohung: Der Beschwerdeführer begab sich an den Schalter der Gemeindeverwaltung und forderte die Gemeindeschreiberin auf, ihm einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats zu geben. Nachdem sie dies mit der Begründung verweigerte, die Protokolle seien nicht öffentlich und er müsse ein schriftliches Gesuch einreichen, wurde er ausfällig, beschimpfte sie als Lügnerin und drohte zweimal verbal: «Ich werde diesen Sauhaufen ausmisten». Das Bundesgericht hielt fest: Die Äusserung «Saustall ausmisten» ist im Kontext eines aufgeheizten Gesprächs vor Ort an der Gemeindeskasse nicht sozialadäquat, sondern stellt eine offenkundige Gewaltandrohung dar — unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer sie nicht umsetzte. Die Androhung war nach einem objektiven Massstab geeignet, eine besonnene Person in der Lage der Gemeindeschreiberin gefügig zu machen (E. 4.3).

8 Sachverhalt ZH Obergericht UE220282 — Bierflasche als Drohung reicht nicht: Anlässlich eines Fussballspiels hielten Polizeibeamte eine Personenkontrolle durch. Eine Gruppe von 20–30 Personen umkreiste die Beamten. Der Beschuldigte hielt eine leere Bierflasche am Flaschenhals und trat den Beamten entgegen. Die Beamten brachen die Kontrolle ab, da sie sich stark bedroht fühlten. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht anhand. Das Obergericht bestätigte: Auf den Videoaufnahmen sei nicht erkennbar, dass die Flasche offensichtlich als Waffe gedient habe oder der Beschuldigte aggressiv aufgetreten sei. Die blosse subjektive Bedrohung der Polizeibeamten genüge nicht; es fehle an der objektiven Intensität, die geeignet wäre, einen besonnenen Beamten gefügig zu machen. Die Hürde des Art. 285 StGB sei nicht erreicht (E. 5.4). Auch Art. 285 Ziff. 2 StGB sei nicht erfüllt, da es bereits an der nötigen Intensität der Drohung fehle.

4. Rechtmässigkeit der Amtshandlung

9 Die Amtshandlung muss innerhalb der formellen und materiellen Zuständigkeit der Behörde liegen. Gegenüber evident rechtswidrigen Amtshandlungen besteht kein Duldungsanspruch: Widersetzlichkeit bleibt straflos, wenn die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist, die Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand zur Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient (BGE 98 IV 41 E. 4b; BGE 124 IV 127 E. 3b). Selbst materiell rechtswidrige Amtshandlungen sind jedoch grundsätzlich durch Art. 285 StGB geschützt; die Ausnahme ist eng.

10 Sachverhalt BGE 98 IV 41 — Rechtswidrige Amtshandlung und Zusammenrottung: Nachdem der Stadtrat von Zürich die Forderung einer Gruppe von Arbeitern abgelehnt hatte, kam es zu einer Demonstration, bei der Schüler die Stadthaus-Sitzung störten, indem sie sich weigerten, den Sitzungssaal zu verlassen. Das Bundesgericht hielt fest: Widersetzlichkeit gegen Amtshandlungen bleibt straflos, wenn die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist, die Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient (E. 4b). Zum Zusammengerotteten Haufen: Weite Auslegung der Gewalttat (E. 5); Umschreibung des Teilnehmers an der Zusammenrottung (E. 6).

5. Subjektiver Tatbestand

11 Der Täter muss Vorsatz hinsichtlich der Beamteneigenschaft des Gegenübers und der Amtshandlung haben. Eventualvorsatz genügt: Der Täter muss die amtliche Funktion des Gegenübers zumindest für möglich halten und die Hinderungs- oder Nötigungshandlung wollen (BGer 6B_891/2010 E. 3.3). Die Nötigung zu einer unrechtmässigen Amtshandlung ist tatbestandsmässig, auch wenn die Amtshandlung ihrerseits nicht rechtmässig ist (BGer 6B_780/2021 E. 4.2).


III. Qualifikation bei Zusammenrottung (Ziff. 2)

1. Kollektive Gewaltanwendung

12 Wird die Tat aus einer Menschenansammlung heraus begangen, haften die Beteiligten bereits für die Teilnahme an der Zusammenrottung, während für Gewalttaten an Personen oder Sachen qualifizierte Mindeststrafen greifen (BGE 98 IV 41 E. 5, 6). Der zusammengerottete Haufen erfordert eine feindselige Menschengruppe, die sich zur gemeinsamen Gewaltanwendung zusammengefunden hat.


IV. Abgrenzung zu Art. 286 und Art. 181 StGB

1. Abgrenzung zur Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286)

13 Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung ohne Gewalt) ist das Auffangdelikt für passive und nicht-gewaltsame Widersetzlichkeit. Art. 285 StGB erfordert demgegenüber aktive Gewaltanwendung oder Drohung. Das blosse Davonrennen vor einer Kontrolle oder die Weigerung, Ausweise vorzuzeigen, erfüllt Art. 285 nicht, sondern höchstens Art. 286 (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3; BGE 124 IV 127 E. 3a).

2. Spezialität gegenüber der Nötigung (Art. 181)

14 Richten sich Nötigungshandlungen gegen Amtsträger in Ausübung ihrer Funktion, gehen die Tatbestände der Art. 285 und 286 StGB als Sonderdelikte gegenüber Art. 181 StGB vor (BGE 107 IV 113 E. 4d).


V. Literatur

  • ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 285.
  • TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 285.
  • STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 52 N 1 ff.
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