Art. 285 StGB — Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Gesetzeswortlaut
Art. 285 StGB — Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.
Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Schutzzweck
1 Art. 285 StGB schützt die Funktionsfähigkeit der staatlichen Gewalt und die ungehinderte Vornahme hoheitlicher Amtshandlungen vor gewaltsamen Übergriffen und Einschüchterungen. Zugleich schützt die Norm mittelbar die körperliche Integrität der im staatlichen Auftrag handelnden Amts- und Sicherheitsorgane (BGE 133 IV 97 E. 6).
II. Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands (Ziff. 1)
1. Beamtenbegriff und gleichgestellte Organe
2 Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB sind Träger öffentlicher Funktionen. Ziff. 1 Abs. 2 stellt Sicherheits- und Kontrollpersonal konzessionierter Transportunternehmen (z.B. Bahn- und Busbetriebe) den staatlichen Beamten strafrechtlich gleich.
2. Tathandlungen: Hinderung, Nötigung und tätlicher Angriff
3 Erfasst werden drei Begehungsformen: die Hinderung an einer Amtshandlung durch physische Zwangseinwirkung, die Nötigung zu einer Amtshandlung sowie der tätliche Angriff während der Amtsausübung (BGE 120 IV 136 E. 2a). Blosse passive Widersetzlichkeit ohne Gewaltanwendung erfüllt nicht Art. 285, sondern Art. 286 StGB (BGE 107 IV 113 E. 4).
3. Rechtmässigkeit der Amtshandlung
4 Die Amtshandlung muss innerhalb der formellen und materiellen Zuständigkeit der Behörde liegen. Gegenüber evident rechtswidrigen Amtshandlungen besteht kein Duldungsanspruch (BGE 124 IV 127).
III. Qualifikation bei Zusammenrottung (Ziff. 2)
1. Kollektive Gewaltanwendung
5 Wird die Tat aus einer Menschenansammlung heraus begangen, haften die Beteiligten bereits für die Teilnahme an der Zusammenrottung, während für Gewalttaten an Personen oder Sachen qualifizierte Mindeststrafen greifen (BGE 140 IV 150 E. 3.5).
IV. Kantonale Praxisfragen
1. Abgrenzung von Tätlichkeiten und Gewaltanwendung
6 In der kantonalen Gerichtspraxis begründet jedes absichtliche Wegstossen, Treten oder Schlagen gegen Polizeikräfte während einer Anhaltung den Tatbestand von Art. 285 StGB (Obergericht ZH SB180414 vom 24. Mai 2019; Obergericht ZH SB190089 vom 9. März 2020).
V. Literatur
- ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 285.
- TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 285.
- STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 36 N 1 ff.