Art. 285 — Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Gesetzeswortlaut
Art. 285 StGB — Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Ziff. 1 Abs. 1 (geltende Fassung): Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ziff. 1 Abs. 2 (Zusammenrottung): Werden diese Handlungen von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Anführer und diejenigen, welche Gewalt ausgeübt oder Drohungen ausgestossen haben, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren bestraft.
Ziff. 2 (Körperschaden): Hat die Handlung nach Ziffer 1 Absatz 1 einen Körperschaden zur Folge, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren.
Quellenverweis: SR 311.0, Fedlex. Der Ziff. 1 Abs. 1-Text entstammt BGer 6B_401/2025, E. 4.3.1 (zitierter Gesetzeswortlaut im Urteil). Für Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2: Fedlex, Stand 2024-01-01.
Vorbemerkungen
Systematik und Normzweck
1 Einordnung Art. 285 StGB steht im Sechzehnten Titel des StGB («Vergehen gegen die öffentliche Gewalt») und schützt die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen. Die Bestimmung ergänzt Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung), der die passive Widersetzlichkeit ohne Gewalt oder Drohung erfasst. Während Art. 286 StGB eine Übertretung darstellt, ist Art. 285 StGB ein Vergehen (Ziff. 1 Abs. 1) bzw. ein Verbrechen (Ziff. 2, bei Körperschaden).
2 Rechtsgut Geschützt ist das staatliche Interesse an der ungehinderten Ausübung hoheitlicher Befugnisse — mittelbar auch die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Amtsträger. Das Rechtsgut ist überindividueller Natur; es steht dem Staat, nicht dem einzelnen Amtsträger zu.
3 Verhältnis zum alten Recht Die Norm geht auf Art. 285 aStGB zurück und wurde im Rahmen der Sanktionenreform 2007 (AS 2006 3459) an das neue Sanktionensystem angepasst. Inhaltlich blieb die Tatbestandsstruktur unverändert.
Ziff. 1 Abs. 1 — Grundtatbestand
Täterkreis und Opfereigenschaft
4 Amtsträger als Schutzobjekt Taugliche Schutzobjekte sind Behörden als kollektive Organe, einzelne Behördenmitglieder und Beamte. Der Begriff des Beamten richtet sich nach Art. 110 Abs. 3 StGB und umfasst alle Personen, die Träger hoheitlicher Befugnisse sind, unabhängig von ihrer formellen Stellung. Dazu gehören insbesondere Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher, Vollzugsbeamte und weitere in staatlichem Auftrag handelnde Personen.
5 Private als Hilfspersonen Hilft eine Privatperson auf Anordnung einer Behörde bei einer Amtshandlung mit, so kann auch sie in den Schutzbereich der Norm fallen, soweit sie unmittelbar in die Amtshandlung eingebunden ist.
Amtshandlung
6 Begriff Eine Amtshandlung ist jede Tätigkeit, die einem Amtsträger innerhalb seiner Amtsbefugnisse obliegt und hoheitlichen Charakter trägt. Darunter fallen Festnahmen, Durchsuchungen, Überprüfungen, amtliche Zustellungen und vergleichbare hoheitliche Akte. Nicht ausreichend sind privatrechtliche oder rein faktische Handlungen ohne hoheitlichen Bezug (BGer 6B_401/2025 vom 28. Mai 2026, E. 4.3.1: «Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt»).
7 Rechtmässigkeit der Amtshandlung Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung setzt Art. 285 StGB grundsätzlich eine rechtmässige Amtshandlung voraus. Gegenüber einer offensichtlich rechtswidrigen oder unverhältnismässigen Amtshandlung besteht kein strafrechtlich geschützter Anspruch auf Duldung. Die Unrechtmässigkeit einer Amtshandlung schliesst den Tatbestand aus, wenn sie evident und dem Täter erkennbar ist. Strittig ist, ob bereits eine vertretbare Fehlerhaftigkeit ausreicht oder ob die Rechtswidrigkeit offensichtlich sein muss; Praxis und Lehre verlangen überwiegend evidente Rechtswidrigkeit. Im konkreten Fall BGer 6B_401/2025 wurde das polizeiliche Vorgehen (Fixierung eines aggressiven Klienten in einem Sozialzentrum) als verhältnismässig und damit rechtmässig eingestuft (E. 4.5).
8 Bereits laufende und bevorstehende Amtshandlungen Der Tatbestand greift sowohl bei Amtshandlungen, die bereits begonnen haben, als auch — bei der Variante der Hinderung — bei solchen, die unmittelbar bevorstehen. Abgeschlossene Amtshandlungen scheiden als Angriffsobjekt aus.
Tatmittel: Gewalt
9 Begriff der Gewalt Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist physische Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss (BGer 6B_401/2025 vom 28. Mai 2026, E. 4.3.1). Bloss passive Widersetzlichkeit ohne physische Einwirkung auf den Amtsträger fällt nicht unter Art. 285, sondern allenfalls unter Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung; Übertretung). Die Erheblichkeitsschwelle ist niedrig anzusetzen, aber nicht auf null: Minimale Berührungen ohne reale Einwirkung reichen nicht aus.
10 Praxisbeispiel: körperliche Auseinandersetzung bei Festnahme Das Bundesgericht bejahte das Gewaltmerkmal, als der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Fixierung die Beamten mit seiner Körpermasse gegen die Raumwand drängte und mit dem Bein nach ihnen trat. Dies erfüllte das Tatbestandsmerkmal der physischen Einwirkung mit gewisser Schwere (BGer 6B_401/2025 vom 28. Mai 2026, E. 4.4 und 4.5).
11 Gewalt gegen Sachen Reine Sachbeschädigungen im Kontext einer Amtshandlung (z.B. Zerstörung von Polizeiausrüstung) können als Gewalt gewertet werden, wenn sie unmittelbar auf die physische Abwehr der Amtshandlung zielen und den Amtsträger in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigen. Sachbeschädigungen ohne Bezug zur Amtshandlung selbst fallen unter die einschlägigen Sachbeschädigungsnormen (Art. 144 StGB).
Tatmittel: Drohung
12 Begriff der Drohung Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, das der Täter dem Amtsträger in Aussicht stellt, wenn dieser die Amtshandlung nicht unterlässt oder vornimmt. Es genügt, dass die Drohung geeignet ist, den Amtsträger in seiner Handlungsfreiheit zu beeinflussen. Nicht erforderlich ist, dass der Amtsträger tatsächlich eingeschüchtert wird.
Tatvarianten
13 Hinderung Der Täter hindert eine Amtshandlung, wenn er diese dadurch verhindert, dass sie unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (BGer 6B_401/2025 vom 28. Mai 2026, E. 4.3.1). Keine vollständige Vereitelung erforderlich; erhebliche Behinderung genügt.
14 Nötigung zu einer Amtshandlung Die Nötigungsvariante erfasst den umgekehrten Fall: Der Täter zwingt den Amtsträger mittels Gewalt oder Drohung zu einer bestimmten (positiven) Amtshandlung, zu der dieser nicht verpflichtet ist oder die er (noch) nicht vornehmen wollte.
15 Tätlicher Angriff während einer Amtshandlung Diese Variante ist gegenüber den beiden anderen subsidiär: Sie greift, wenn der Täter den Amtsträger körperlich angreift, ohne dies mit einer konkreten Hinderungs- oder Nötigungsabsicht zu verbinden. Der Angriff muss zeitlich mit der Amtshandlung zusammenfallen. Der Begriff «tätlich» setzt eine physische Einwirkung voraus; blosse verbale Entgleisungen fallen nicht darunter.
Subjektiver Tatbestand
16 Vorsatz Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt Vorsatz voraus; Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss die amtliche Eigenschaft seines Gegenübers zumindest in Kauf nehmen. Weiss er nicht, dass er es mit einem Amtsträger zu tun hat (z.B. Polizist in Zivil), scheidet Art. 285 aus.
17 Vorsatz und verminderte Schuldfähigkeit Die Fragen des Vorsatzes und der Schuldfähigkeit sind voneinander unabhängig zu beurteilen. Ein vermindert schuldfähiger Täter kann gleichwohl vorsätzlich handeln; die verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich auf das Strafmass, nicht aber auf den Vorsatz aus (BGer 6B_401/2025 vom 28. Mai 2026, Erw. betreffend Vorsatz und Schuldfähigkeit).
Ziff. 1 Abs. 2 — Zusammengerotteter Haufen
18 Voraussetzungen Die Qualifikation setzt voraus, dass sich mehrere Personen zur gemeinsamen Ausübung von Gewalt oder Drohung gegen Amtsträger zusammenrotten. Die Zusammenrottung muss auf die Verhinderung, Erzwingung oder Erschwerung einer Amtshandlung ausgerichtet sein.
19 Differenzierte Sanktionen Jeder Teilnehmer an der Zusammenrottung ist — unabhängig von aktiver Gewaltbeteiligung — mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Anführer sowie diejenigen, die selbst Gewalt ausgeübt oder Drohungen ausgestossen haben, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren bestraft (Mindeststrafe).
Ziff. 2 — Körperschaden als Erfolgsqualifikation
20 Qualifizierter Tatbestand Hat die Handlung nach Ziff. 1 Abs. 1 einen Körperschaden zur Folge, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren. Der Begriff des Körperschadens entspricht jenem in Art. 122/123 StGB. Fahrlässige Verletzung genügt; § Körperschaden muss kausal durch die Gewalt- oder Drohungshandlung eingetreten sein.
Abgrenzung und Konkurrenz
21 Verhältnis zu Art. 286 StGB Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) ist gegenüber Art. 285 subsidiär: Er greift, wenn der Täter ohne Gewalt oder Drohung — insbesondere durch passive Widersetzlichkeit — eine Amtshandlung verhindert. Die blosse Weigerung, einer polizeilichen Aufforderung zu folgen, ist Art. 286 zuzuordnen; körperliche Gegenwehr richtet sich nach Art. 285.
22 Konkurrenz mit Körperverletzungsdelikten Verletzt der Täter bei der Gewaltanwendung den Amtsträger, tritt Art. 285 StGB in echte Konkurrenz mit den einschlägigen Körperverletzungstatbeständen (Art. 122 ff. StGB). Ziff. 2 stellt einen besonderen Qualifikationsfall dar, der die Körperverletzung in der Sanktion mit erfasst, wenn das geschützte Rechtsgut (staatliche Autorität) und die Körperverletzung zusammentreffen.
23 Konkurrenz mit Nötigung (Art. 181 StGB) Art. 285 StGB ist gegenüber Art. 181 StGB (Nötigung) lex specialis, wenn Nötigungsmittel und Ziel (Amtshandlung) zusammen betrachtet werden. Werden andere Personen (z.B. Dritte) gleichzeitig genötigt, richtet sich dies nach Art. 181 StGB in echter Konkurrenz.
Rechtsprechung
24 BGer 6B_401/2025 vom 28. Mai 2026 (5er-Besetzung) Das Bundesgericht bestätigte eine Verurteilung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Zwei Tathandlungen: (1) Bei einer Festnahme im Sozialzentrum am 13. April 2022 wehrte sich der Beschwerdeführer massiv gegen die Fixierung durch zwei Polizeibeamte, indem er sie mit seiner Körpermasse gegen die Raumwand drängte und nach ihnen trat. (2) Am 28. August 2022 legte er im Vollzugszentrum vorsätzlich ein Feuer (separate Verurteilung wegen Brandstiftung). Das Bundesgericht betonte, dass die Polizisten bei ihrer Festnahmepflicht «massiv behindert» wurden und dass das polizeiliche Vorgehen verhältnismässig war. Die gleichzeitig angeordnete stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) wurde bestätigt (Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich; Abweisung der Beschwerde).
Literatur
- ACKERMANN JÜRG-BEAT, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 1 ff. zu Art. 285 StGB
- STRATENWERTH GÜNTER/JENNY GUIDO/BOMMER FELIX, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2010, § 47 N 1 ff.
- TRECHSEL STEFAN/VEST HANS, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 285 StGB N. 1 ff.