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Rechtsprechung zu Art. 261bis StGB

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Die Rechtsprechung zu Art. 261bis StGB präzisiert die Reichweite der Strafnorm an der Schnittstelle zwischen dem Schutz der angeborenen Menschenwürde und der verfassungs- sowie konventionsrechtlichen Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK). Besondere praktische Bedeutung haben die Schwellenwerte zur Abgrenzung von straflosen Provokationen, politischen Zuspitzungen und Ehrverletzungen (Art. 177 StGB) sowie die tatbestandsmässigen Anforderungen an die Öffentlichkeit und das Kriterium der Leistungsverweigerung (Abs. 5).


I. Leitentscheide (BGE)

BGE 150 IV 292 (6B_1323/2023 vom 11. März 2024) — E. 2.1–2.3, E. 4

  • Thema: Diskriminierung und Aufruf zu Hass wegen sexueller Orientierung (Abs. 1); Abgrenzung zur Geschlechtsidentität; Berücksichtigung von Reaktionen Dritter.
  • Sachverhalt: Der französisch-schweizerische Publizist und Aktivist Alain Soral reagierte auf einen kritischen Zeitungsartikel über Ausbildungsangebote seines Vereins in der Westschweiz mit einem im Internet publizierten Interviewvideo. Darin bezeichnete er die Journalistin als «militante queere Aktivistin» und «dicke Lesbe» («grosse lesbienne militante») und stellte ihr die «Schweizer Seele und den Schweizer Geist in der Tradition Jean-Jacques Rousseaus» gegenüber. Zudem erklärte er, das Wort «queer» bedeute auf Englisch «désaxé» (geistesgestört/verrückt). Unter dem Video häuften sich hasserfüllte Leserkommentare, die Homosexuelle als «degeneriert» und «widernatürlich» schmähten.
  • Kernaussage: Sexuelle Orientierung definiert die Hetero-, Homo- oder Bisexualität (E. 2.1.1). Demgegenüber bezieht sich die Geschlechtsidentität auf Transidentität und Intergeschlechtlichkeit; dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber bei der Revision 2020 bewusst nicht in Art. 261bis StGB aufgenommen (E. 2.1.1). Der Begriff «queer» umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl die sexuelle Orientierung als auch die Geschlechtsidentität; im konkreten Kontext richtete sich der Angriff klar gegen die sexuelle Orientierung (E. 2.1.2). Die gezielte Verknüpfung von Homosexualität mit geistiger Abnormität («désaxé») stellt eine herabsetzende und entmenschlichende Diskriminierung dar, die Hass schürt (E. 2.2.2). Die hasserfüllten Reaktionen von Internetnutzern auf ein Online-Video dürfen herangezogen werden, um den objektiven Sinngehalt und die aufhetzende Wirkung der beanstandeten Botschaft zu bestimmen (E. 2.3). Die Verurteilung verletzt die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16 BV) nicht (E. 4).
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie übler Nachrede bestätigt.
  • Einschlägig für: Abs. 1; sexuelle Orientierung; Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK).

BGE 140 IV 67 (6B_715/2012 vom 6. Februar 2014) — E. 2.1–2.6

  • Thema: Abschliessender Katalog geschützter Merkmale; Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 Satz 1 StGB bei den Äusserungen «Sauausländer» und «Dreckasylant» verneint.
  • Sachverhalt: Ein Polizeibeamter nahm anlässlich der Uhren- und Schmuckmesse in Basel einen algerischen Asylbewerber wegen Verdachts auf Taschendiebstahl fest. Bei der Festnahme im Eingangsbereich vor einer grösseren Menschenmenge beschimpfte der Polizist den Festgenommenen lautstark unter anderem als «Sauausländer» und «Dreckasylant».
  • Kernaussage: Art. 261bis StGB schützt unmittelbar die Menschenwürde des Einzelnen als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion (sowie seit 2020 der sexuellen Orientierung); der Katalog der geschützten Gruppen ist abschliessend (E. 2.1.1, 2.2.1). Die rechtlichen Status als «Ausländer» oder «Asylant» fallen nicht unter den Schutzbereich der Norm (E. 2.2.3, 2.4). Eine Auslegung, wonach diese Begriffe im konkreten Fall als Sammelkategorie für aussereuropäische Rassen oder Ethnien dienten, verstösst gegen das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und die Unschuldsvermutung (E. 2.3.3). Zudem stellen Begriffe wie «Sau» oder «Dreck» primitive Ehrverletzungen dar (Art. 177 StGB), sprechen dem Betroffenen aber nicht die Qualität als menschliches Wesen schlechthin ab (E. 2.5).
  • Ausgang: Gutheissung der Beschwerde des Polizisten; Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung (Rückweisung bezüglich allfälliger Beschimpfung nach Art. 177 StGB).
  • Einschlägig für: Abs. 4 Satz 1; Schutzobjekte; Abgrenzung zur einfachen Beschimpfung; Legalitätsprinzip.

BGE 140 IV 102 (6B_697/2013 vom 28. April 2014) — E. 2.1–2.3

  • Thema: Begriff des «Verbreitens» von Ideologien (Abs. 2); Hitlergruss in der Öffentlichkeit unter Gesinnungsgenossen als blosses Bekenntnis nicht strafbar.
  • Sachverhalt: Anlässlich einer Versammlung von rund 150 Teilnehmern aus dem rechtsextremen Milieu auf der Rütliwiese anlässlich des Bundesfeiertags 2010 hob der Beschuldigte auf dem Fussweg und während der Feier für etwa 20 Sekunden den rechten Arm zum sogenannten Hitlergruss in Richtung seiner Gesinnungsgenossen. Unbeteiligte Dritte befanden sich in Sichtweite.
  • Kernaussage: Der Hitlergruss symbolisiert die nationalsozialistische Ideologie (E. 2.2.1). Den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB erfüllt aber nicht schon, wer sich öffentlich zu einer rassendiskriminierenden Ideologie bekennt. Erforderlich ist vielmehr ein «Verbreiten», was ein werbendes Propagieren voraussetzt, um unbeteiligte Dritte für die Ideologie zu gewinnen oder in ihrer Haltung zu bestärken (E. 2.2.2). Die Verwendung der Geste in der Öffentlichkeit unter Gesinnungsgenossen erfüllt dieses werbende Element nicht, solange sie sich nicht gezielt beeinflussend an unbeteiligte Dritte richtet (E. 2.2.5).
  • Ausgang: Gutheissung der Beschwerde; Freispruch von der Anklage gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Verbreiten); averbale Propaganda; Abgrenzung von Bekenntnis und Werbung.

BGE 148 IV 113 (6B_1237/2020 vom 10. März 2022) — E. 3, E. 4.3–4.5, E. 5.3

  • Thema: Begriff der Ethnie; «ausländische Zigeuner» als geschützte Gruppe; Schranken politischer Wahlpropaganda (Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1).
  • Sachverhalt: Im Vorfeld von Grossratswahlen veröffentlichte eine Regionalpartei auf Facebook einen Beitrag über Standplätze und Kosten für Fahrende mit der Überschrift «ausländische Zigeuner» und stellte diese pauschal als kriminell, unhygienisch und ausbeuterisch dar. Die Verantwortlichen machten geltend, «Zigeuner» bezeichne eine Lebensweise, keine Ethnie, und beriefen sich auf die Meinungsäusserungsfreiheit im Wahlkampf.
  • Kernaussage: Der Begriff «Zigeuner» wird als abwertend wahrgenommen; neutral wird von «Fahrenden» gesprochen. Die Gemeinschaft der Roma und Sinti bildet eine ethnische Minderheit. Der Ausdruck «ausländische Zigeuner» fungiert als Sammelbegriff für eine Mehrheit von Ethnien und fällt unter den Schutz von Art. 261bis StGB (E. 4.3–4.5). Zwar geniesst der politische Diskurs im Wahlkampf weitreichenden Schutz (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK); dieser endet jedoch dort, wo eine Volksgruppe pauschal herabgewürdigt und ihr die Menschenwürde abgesprochen wird (E. 5.3).
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Verurteilung der Parteiverantwortlichen bestätigt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 4 Satz 1; Ethnie; politische Meinungsäusserungsfreiheit.

BGE 143 IV 193 (6B_610/2016 vom 13. April 2017) — E. 1–4

  • Thema: Inseratekampagne «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!»; Aufruf zu Hass (Abs. 1) und Herabsetzung (Abs. 4 Satz 1).
  • Sachverhalt: Funktionäre einer politischen Partei schalteten im Rahmen einer Abstimmungskampagne ganzseitige Zeitungsinserate und Online-Banner mit der Schlagzeile «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!» unter Bezugnahme auf eine konkrete Gewalttat in Interlaken. Die Autoren argumentierten, die Schlagzeile beruhe auf einer wahren Begebenheit und stelle eine legitime Zuspitzung in einer politischen Sachdebatte dar.
  • Kernaussage: Der Begriff «Kosovaren» bezeichnet die Gesamtheit der im Kosovo ansässigen Bevölkerung und fungiert als Sammelkategorie für verschiedene Ethnien (E. 2.3). Durch die Verallgemeinerung einer Einzeltat auf eine gesamte Volksgruppe wird dieser pauschal eine Neigung zu schwersten Gewalttaten unterstellt. Damit wird die Gruppe in ihrer Menschenwürde herabgesetzt (Abs. 4 Satz 1) und bei den Lesern Hass und Feindseligkeit geschürt (Abs. 1) (E. 3.3). Die Meinungsäusserungsfreiheit schützt derartige rassistische Pauschalverurteilungen auch im politischen Abstimmungskampf nicht (E. 3.3.3).
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Verurteilung der Parteisekretäre wegen Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB bestätigt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1; Sammelbegriff für Ethnien; Grenzen politischer Werbung.

BGE 130 IV 111 (6S.318/2003 vom 27. Mai 2004) — E. 4.3, E. 5.2, E. 6

  • Thema: Begriff der Öffentlichkeit; Vortrag in einer Waldhütte vor 40 bis 50 geladenen Skinheads (Praxisänderung).
  • Sachverhalt: In einer abgelegenen Waldhütte hielten Referenten an einer geschlossenen Veranstaltung vor 40 bis 50 geladenen Mitgliedern verschiedener rechtsextremer Gruppierungen Vorträge mit rassistischen und antisemitischen Inhalten. Der Zutritt wurde kontrolliert. Die Vorinstanz verneinte die Öffentlichkeit mangels Zugangsmöglichkeit für beliebige Dritte.
  • Kernaussage: Praxisänderung gegenüber früheren, rein formalen Kriterien: Öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB sind alle Handlungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen (E. 5.2). Als privat gelten ausschliesslich Äusserungen im Familien- und engen Freundeskreis oder in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (E. 5.2). Bei einer Versammlung von 40 bis 50 Personen, die unterschiedlichen Gruppierungen angehören, fehlt es an einem solchen persönlichen Vertrauensverhältnis; die Zusammenkunft war daher öffentlich im Sinne des Gesetzes (E. 6).
  • Ausgang: Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators; Aufhebung des Freispruchs.
  • Einschlägig für: Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit (Abs. 1–4).

BGE 148 IV 188 (6B_749/2020 vom 7. April 2022) — E. 1–3

  • Thema: Social Media; keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Kontoinhabers für rassistische Kommentare Dritter ohne positive Kenntnis; keine allgemeine Moderationspflicht.
  • Sachverhalt: Ein bekannter Politiker betrieb eine öffentlich zugängliche Facebook-Seite. Unter einem von ihm veröffentlichten Beitrag zu einem migrationspolitischen Thema hinterliessen Dritte mehrere rassistische und hetzerische Kommentare. Dem Politiker wurde vorgeworfen, die Kommentare nicht gelöscht und keine Moderationsvorkehrungen getroffen zu haben.
  • Kernaussage: Wer ein öffentlich zugängliches Profil in einem sozialen Netzwerk betreibt und heikle Themen aufgreift, schafft zwar das Risiko rechtswidriger Beiträge Dritter; dieses Risiko überschreitet das gesellschaftlich Erlaubte jedoch erst dann, wenn der Kontoinhaber tatsächliche Kenntnis von den strafbaren Inhalten erlangt (E. 1). Eine generelle gesetzliche Pflicht zur Überwachung oder Vorab-Moderation von Drittkommentaren existiert für Kontoinhaber nicht (E. 3). Ein Schuldspruch wegen unechten Unterlassungsdelikts scheitert am strafrechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) (E. 3).
  • Ausgang: Bestätigung des Freispruchs des Kontoinhabers mangels Nachweises positiver Kenntnis.
  • Einschlägig für: Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassung; Verantwortlichkeit auf Social Media.

BGE 149 IV 170 (6B_67/2022 vom 16. März 2023) — E. 1.1–1.3

  • Thema: Holocaustleugnung (Abs. 4 Satz 2); humoristische Bühnendarbietung; Verwirkung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 17 EMRK).
  • Sachverhalt: Der französisch-kamerunische Komiker Dieudonné M’Bala M’Bala trat in Genf und Nyon mit einem kabarettistischen Programm auf, in dem er die Existenz der Gaskammern im Nationalsozialismus lächerlich machte und leugnete. Er berief sich auf die Kunst- und Meinungsäusserungsfreiheit im Rahmen einer satirischen Darbietung.
  • Kernaussage: Die Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord (Abs. 4 Satz 2) wird nicht dadurch straflos, dass sie in eine Theater- oder Satireshow eingebettet wird (E. 1.3). Wer den Holocaust leugnet, verfolgt regelmässig rassistische und antisemitische Zwecke; ein solches Verhalten zielt auf die Zerstörung der durch die EMRK garantierten Rechte ab und verwirkt den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 17 EMRK (Rechtsmissbrauchsverbot) (E. 1.1, 1.3).
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Verurteilung wegen mehrfacher Rassendiskriminierung zu einer Geldstrafe bestätigt.
  • Einschlägig für: Abs. 4 Satz 2 (Genozidleugnung); Satire und Kunstfreiheit; Art. 17 EMRK.

BGE 145 IV 23 (6B_1184/2016 vom 6. Dezember 2018) — E. 2.3, E. 5

  • Thema: Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Satz 2); Erfordernis eines diskriminierenden Beweggrunds im Lichte des EGMR-Urteils Perinçek c. Suisse.
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter bezeichnete die Massaker an den Armeniern im Osmanischen Reich von 1915 öffentlich als «Kriegsereignisse» und bestritt deren Qualifikation als Völkermord. Die Vorinstanz verurteilte ihn gestützt auf die ältere Rechtsprechung zu Art. 261bis Abs. 4 Satz 2 StGB.
  • Kernaussage: Im Nachgang zum Urteil der Grossen Kammer des EGMR im Fall Perinçek c. Suisse (2015) setzt die Strafbarkeit der Leugnung oder Verharmlosung von Völkermorden ausserhalb des Holocausts in subjektiver Hinsicht zwingend den Nachweis eines rassistischen bzw. diskriminierenden Beweggrunds voraus (E. 2.3). Eine rein historische oder völkerrechtliche Kontroverse ohne rassistische Hetze gegen die betroffene Bevölkerungsgruppe fällt unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16 BV) (E. 5).
  • Ausgang: Gutheissung der Beschwerde; Rückweisung zur Prüfung des diskriminierenden Motivs.
  • Einschlägig für: Abs. 4 Satz 2; Völkermordbegriff; diskriminierender Beweggrund; Verhältnis zur EMRK.

BGE 143 IV 77 (6B_1052/2015 vom 3. Januar 2017) — E. 2.4, E. 4

  • Thema: Kollektive Diskriminierung; keine Geschädigtenstellung (Art. 115 StPO) einzelner Angehöriger einer Gruppe.
  • Sachverhalt: Ein Mitglied der jüdischen Gemeinschaft erstattete Strafanzeige und konstituierte sich als Privatkläger gegen einen Autor, der in einer Veröffentlichung die Juden pauschal verunglimpft und antisemitische Stereotypen verbreitet hatte. Die Staatsanwaltschaft verweigerte ihm die Parteistellung.
  • Kernaussage: Richtet sich ein diskriminierender Angriff gegen eine gesamte Bevölkerungsgruppe (hier: die Juden), fehlt es dem einzelnen Angehörigen an der erforderlichen unmittelbaren Rechtsgutsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 4). Die Bestimmung schützt in solchen Konstellationen primär den öffentlichen Frieden; Parteirechte als Privatkläger stehen Einzelpersonen nur zu, wenn sie durch die inkriminierte Handlung persönlich und individuell ins Visier genommen werden (E. 4).
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Nichteintreten auf die Privatklägerschaft bestätigt.
  • Einschlägig für: Art. 115 StPO; Privatklägerschaft; Gruppen- vs. Individualschutz.

BGE 133 IV 308 (6S.532/2006 vom 5. Juli 2007) — E. 8.2–8.5, E. 9

  • Thema: Tätlichkeiten und schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB); Idealkonkurrenz zu Art. 261bis Abs. 4 Satz 1 StGB nur bei nach aussen klar erkennbarem diskriminierendem Gehalt.
  • Sachverhalt: Eine Gruppe rechtsextremer Jugendlicher schlug auf offener Strasse in Luzern gezielt auf eine Gruppe dunkelhäutiger Asylbewerber ein, wobei ein Opfer schwerste Kopfverletzungen erlitt. Rassistische Parolen fielen während des Angriffs nicht. Das Kriminalgericht verurteilte die Täter wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Rassendiskriminierung in Idealkonkurrenz.
  • Kernaussage: Art. 261bis Abs. 4 StGB kann auch durch Tätlichkeiten erfüllt werden (E. 8.2). Eine Gewalttat im öffentlichen Raum erfüllt den Tatbestand der Rassendiskriminierung in Idealkonkurrenz zu den Delikten gegen Leib und Leben jedoch nur dann, wenn sie für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der Begleitumstände klar erkennbar als symbolischer, rassendiskriminierender Akt in Erscheinung tritt (E. 8.5.1). Die blosse innere Gesinnung oder das rassistische Motiv der Täter reicht mangels objektiver Symbolkraft für Dritte nicht aus (E. 9).
  • Ausgang: Gutheissung der Beschwerde der Beschuldigten bezüglich Art. 261bis StGB; Freispruch von der Rassendiskriminierung bei Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung.
  • Einschlägig für: Abs. 4 Satz 1 (Tätlichkeiten); Idealkonkurrenz zu Delikten gegen Leib und Leben.

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und Kantone)

BGer 6B_624/2025 vom 29. September 2026 (Fünferbesetzung) — E. 1–3

  • Thema: Rechtfertigung und Leugnung des Holocausts auf WhatsApp (Abs. 4 Satz 2); Schutzbehauptung «blosse Provokation» oder «Amüsement» schliesst diskriminierenden Beweggrund nicht aus; Öffentlichkeit grosser Messenger-Gruppen; Stufenfolge der richterlichen Begründung (Art. 112 Abs. 3 BGG).
  • Sachverhalt: In der Nacht vom 22./23. März 2023 tauschten Gymnasiasten im Kanton Waadt in verschiedenen WhatsApp-Gruppen rassistische Botschaften aus. Der Beschuldigte B. (Intimé 2) postete in einer Chatgruppe mit mehreren Dutzend Mitgliedern ein Foto eines Hakenkreuzes sowie eine Montage des Musikers Kanye West mit den Aufschriften «it never happened» (Holocaustleugnung) und «they deserved it» (Rechtfertigung der Shoah). Erstinstanzlich zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, sprach ihn die Cour d’appel pénale VD frei, da er lediglich habe «provozieren» und sich «amüsieren» wollen. Der Mitbeschuldigte A. (Intimé 1) postete in einer Schulgruppe mit rund 250 Mitgliedern rassistische Aussagen («Tg la tamoul», «Métisse remtre chez toi», «Ça c un bon noir»). Die Vorinstanz verneinte bei A. den Vorsatz, ohne den objektiven Gehalt der Äusserungen zu klären. Die Staatsanwaltschaft führte Beschwerde ans Bundesgericht.
  • Kernaussage:
    • Intrinsischer diskriminierender Gehalt: Bei der Leugnung und Rechtfertigung des Holocausts («they deserved it»), verknüpft mit Hakenkreuz-Symbolik, ist der diskriminierende Beweggrund praktisch unausweichlich (E. 2.1).
    • Kein Straflosigkeitsgrund «Provokation» oder «Amüsement»: Wer Völkermord leugnet oder verherrlicht, kann sich nicht darauf berufen, bloss aus Spass, Zynismus oder Provokationslust gehandelt zu haben. Das Bundesgericht überträgt seine Grundsätze zu satirischen und humoristischen Darbietungen (BGE 149 IV 170) vollumfänglich auf digitale Netzwerke und Messenger: Das Motiv, sich zu amüsieren, schliesst den Vorsatz nach Art. 261bis Abs. 4 StGB nicht aus. Der Freispruch von B. war willkürlich; er ist schuldig zu sprechen (E. 2.2, 2.3).
    • Öffentlichkeit von Chatgruppen: WhatsApp-Gruppen mit mehreren Dutzend Teilnehmern oder gar rund 250 Mitgliedern erfüllen nach den Kriterien von BGE 130 IV 111 das Erfordernis der Öffentlichkeit (E. 3).
    • Prüfungsreihenfolge und Art. 112 Abs. 3 BGG: Bezüglich A. verletzte die Vorinstanz die verfassungsrechtliche Begründungspflicht: Ein Gericht darf die subjektive Seite nicht isoliert verneinen, ohne zuvor nach dem Empfängerhorizont objektiv geklärt zu haben, ob die Äusserungen den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllen (E. 1.2).
  • Ausgang: Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft; Schuldspruch von B. wegen Art. 261bis Abs. 4 StGB und Rückweisung zur Strafzumessung; Aufhebung des Freispruchs von A. zur Neubeurteilung.
  • Einschlägig für: Abs. 4 Satz 2 (Rechtfertigung und Leugnung); WhatsApp-Gruppen (Öffentlichkeit); Motiv «Provokation/Amüsement»; Art. 112 Abs. 3 BGG.

BGer 6B_1477/2022 vom 24. April 2024 — E. 3.4, E. 4.4, E. 4.5

  • Thema: «Männer afrikanischer Herkunft» als Ethnie/Rasse; Facebook-Post «unnatürliche Partnerschaften» im Abstimmungskampf zur «Ehe für alle» (Abs. 4 Satz 1).
  • Sachverhalt: Ein Bürger publizierte auf Facebook Beiträge zur Abstimmung «Ehe für alle». Er schrieb, wenn man zulasse, dass «afrikanische Flüchtlinge kleine Mädchen zwecks figgifiggi adoptieren dürfen, dann Gute Nacht», und ergänzte später, es sei Realität, dass Mädchen «von Männern afrikanischer Herkunft sexuell belästigt werden». Zudem postete er: «Das Gesetz ist ein Schritt für weitere Forderungen zu Kindsadoptierungen von unnatürlichen Partnerschaften.»
  • Kernaussage: Der Begriff «Männer afrikanischer Herkunft» bzw. «afrikanische Flüchtlinge» knüpft an die Hautfarbe an und fungiert als Sammelbegriff für die Ethnien des afrikanischen Kontinents; das Merkmal der Ethnie und Rasse ist erfüllt (E. 3.4). Die Qualifikation gleichgeschlechtlicher Partnerschaften als «unnatürlich» spricht Homosexuellen die Gleichwertigkeit als Menschen ab und taxiert sie als Menschen zweiter Klasse; die Äusserung ist nicht durch die Meinungsäusserungsfreiheit im Abstimmungskampf gedeckt (E. 4.4, 4.5).
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Verurteilung wegen mehrfacher Diskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe bestätigt.
  • Einschlägig für: Abs. 4 Satz 1; Ethnie/Rasse; sexuelle Orientierung; Abstimmungskampf.

Strafgericht AG SST.2025.194 vom 3. Februar 2026 — E. 5.2–5.4

  • Thema: Leistungsverweigerung wegen sexueller Orientierung (Abs. 5); Wegweisung eines gleichgeschlechtlichen Paares aus einem Gastronomiebetrieb.
  • Sachverhalt: Zwei Frauen bestellten in einer Bar in Baden zwei Bier und küssten sich während des Konsums. Die Serviceangestellte forderte die Frauen auf, das Lokal zu verlassen, erstattete das Geld für die Biere zurück und erklärte, es werde in der Bar nicht toleriert, dass sich zwei Frauen küssen. Vor Gericht berief sich die Angestellte darauf, die Frauen seien laut gewesen, und machte geltend, es liege keine Leistungsverweigerung vor, da die Biere serviert und der Preis erstattet worden sei.
  • Kernaussage: Mit dem Bestellen von Getränken in einem öffentlich zugänglichen Gastronomiebetrieb kommt ein Bewirtungsvertrag zustande, der auch das ungestörte Verweilen während des Konsums umfasst (E. 5.2.2). Die anschliessende Wegweisung wegen des Kusses stellt eine Verweigerung einer für die Allgemeinheit bestimmten Leistung dar; die Rückerstattung des Kaufpreises ändert daran nichts (E. 5.2.2). Das Kriterium der sexuellen Orientierung war handlungsleitend; Eventualvorsatz genügt (E. 5.3, 5.4).
  • Ausgang: Abweisung der Berufung der Angestellten; Verurteilung wegen Art. 261bis Abs. 5 StGB bestätigt.
  • Einschlägig für: Abs. 5 (Leistungsverweigerung); Bewirtungsvertrag; sexuelle Orientierung.

Kantonsgericht SG ST.2015.104 vom 13. April 2017 — E. III.2–III.4

  • Thema: Hetze auf Social Media (Abs. 1 und 4); Facebook-«Like» zu fremdem diskriminierendem Beitrag nicht strafbar nach Abs. 1.
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter postete auf Facebook unter einem Zeitungsbericht über eine IS-Enthauptung: «mir kommt gleich das kotzen….wann wird diese religion endlich ausgerottet?!?» und veröffentlichte ein Bild mit der Aufschrift «Hast Du Allah in der Birne, ist kein Platz mehr für’s Gehirne». Zudem betätigte er den «Gefällt mir»-Button bei fremden Beiträgen mit diskriminierendem Inhalt.
  • Kernaussage: Der Kommentar bezüglich der Ausrottung einer Religion erfüllt Art. 261bis Abs. 1 StGB als Aufruf zu Hass und Vernichtung (E. III.2.c). Das Bild erfüllt Art. 261bis Abs. 4 StGB, da es Gläubigen pauschal die Denkfähigkeit abspricht (E. III.3.b). Demgegenüber erfüllt das blosse Betätigen des «Gefällt mir»-Buttons (Like) den Tatbestand des Aufrufs zu Hass nach Abs. 1 nicht, da darin kein eigenständiger aktiver Aufruf an die Öffentlichkeit erblickt werden kann (E. III.4.d).
  • Ausgang: Verurteilung wegen der eigenen Posts; Freispruch im Punkt des Betätigens des Like-Buttons.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 4; Social Media; Like-Button.

BGE 126 IV 230 (6S.100/2000 vom 23. August 2000) — E. 2b

  • Thema: Merkmal der Öffentlichkeit verneint bei verdeckter Aufbewahrung im Buchhandel ohne Werbung.
  • Sachverhalt: Ein Genfer Buchhändler bewahrte in seinem Ladenlokal an einem für Kunden nicht einsehbaren Ort wenige Exemplare eines den Holocaust leugnenden Buches auf. Er machte weder im Schaufenster noch in Katalogen Werbung und gab die Bücher ausschliesslich auf gezielte Nachfrage an einzelne interessierte Kunden ab.
  • Kernaussage: Handlungen in einem gewerblichen Raum sind nicht per se öffentlich. Wenn Schriften mit diskriminierendem Inhalt an einem für das Publikum unzugänglichen Ort aufbewahrt, nicht beworben und ausschliesslich auf ausdrückliches Verlangen einzelner Personen ausgehändigt werden, fehlt es an der für Art. 261bis Abs. 4 StGB erforderlichen Öffentlichkeit (E. 2b).
  • Ausgang: Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators; Freispruch bestätigt.
  • Einschlägig für: Begriff der Öffentlichkeit (Abs. 4).

Obergericht ZG BS 2022 10 vom 6. September 2022 — E. 1.3

  • Thema: Nichtanhandnahme; fehlende Geschädigtenstellung eines Vereins bei Leistungsverweigerung (Abs. 5).
  • Sachverhalt: Ein Verein zur Bekämpfung von Diskriminierungen erstattete zusammen mit Einzelpersonen Strafanzeige gegen eine Bank, weil diese angeblich Dienstleistungen verweigert habe. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme. Der Verein erhob Beschwerde und beanspruchte Parteistellung als Geschädigter.
  • Kernaussage: Ein Verein kann selbst dann nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO auftreten, wenn seine statutarischen Zwecke die Wahrung der Interessen diskriminierter Minderheiten umfassen. Bei Art. 261bis Abs. 5 StGB ist ausschliesslich diejenige Person unmittelbar geschädigt, welcher die Leistung konkret verweigert wurde (E. 1.3.4).
  • Ausgang: Nichteintreten auf die Beschwerde des Vereins mangels Beschwerdelegitimation.
  • Einschlägig für: Art. 115 StPO; Abs. 5 (Leistungsverweigerung); Verbandsbeschwerde.

Obergericht ZH UE200360 vom 16. März 2021 — E. 7.1

  • Thema: Nichtanhandnahme; Bestätigung des abschliessenden Katalogs geschützter Gruppen; Abgrenzung zu Staatsangehörigkeit und Herkunft.
  • Sachverhalt: Ein Anzeigesteller machte geltend, er sei von einer Institution diskriminiert und nicht behandelt worden, weil er einer bestimmten ausländischen Staatsangehörigkeit angehöre. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung nicht an die Hand.
  • Kernaussage: Der Katalog der in Art. 261bis StGB geschützten Merkmale (Rasse, Ethnie, Religion, sexuelle Orientierung) ist abschliessend. Nationale, geographische oder politische Gruppen werden de lege lata nicht erfasst. Eine Ungleichbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit oder Herkunft erfüllt den Tatbestand nicht (E. 7.1.4).
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung.
  • Einschlägig für: Schutzbereich; Legalitätsprinzip; Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO).

Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2026