Art. 261bis StGB — Diskriminierung und Aufruf zu Hass
Gesetzeswortlaut
Art. 261bis StGB — Diskriminierung und Aufruf zu Hass
1 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
2 wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind,
3 wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
4 wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
5 wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 1. Oktober 2026. Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1995 (AS 1994 2887; BBl 1992 III 269). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 14. Dezember 2018 (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung), in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1609; BBl 2018 3773, 5231).
Die Tatbestände auf einen Blick
| Absatz | Kerntatbestand | Tathandlung | Besonderes Tatbestandsmerkmal |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 | Aufruf zu Hass oder Diskriminierung | Aufreizen, Schüren feindseliger Emotionen | Öffentlich; wegen Rasse, Ethnie, Religion oder sexueller Orientierung |
| Abs. 2 | Verbreiten von Ideologien | Werbendes Propagieren über Gesinnungsgenossen hinaus | Öffentlich; Ziel der systematischen Herabsetzung |
| Abs. 3 | Propagandaaktionen | Organisieren, Fördern oder Teilnehmen | Zielgerichtete kollektive Propagandaaktionen |
| Abs. 4 Satz 1 | Herabsetzung / Diskriminierung | Wort, Schrift, Bild, Gebärde, Tätlichkeit | Öffentlich; gegen die Menschenwürde verstossend (Mensch zweiter Klasse) |
| Abs. 4 Satz 2 | Genozidleugnung / Revisionismus | Leugnen, gröbliches Verharmlosen, Rechtfertigen | Öffentlich; Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; diskriminierender Beweggrund |
| Abs. 5 | Leistungsverweigerung | Verweigerung einer angebotenen Leistung | Leistung für die Allgemeinheit bestimmt; kein Merkmal der Öffentlichkeit |
Überblick und Bedeutung
Art. 261bis StGB steht im Zwölften Titel des Strafgesetzbuches («Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden»). Die Bestimmung wurde geschaffen, um dem Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD, SR 0.104) innerstaatlich Nachachtung zu verschaffen (BBl 1992 III 269). Mit der Revision vom 14. Dezember 2018 (in Kraft seit 1. Juli 2020) wurde der Schutzbereich auf das Merkmal der sexuellen Orientierung ausgedehnt (AS 2020 1609).
Das Bundesgericht definiert das Schutzgut der Strafbestimmung in ständiger Rechtsprechung:
«Die Strafbestimmung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne der Norm alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird. Der Tatbestand im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schützt unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe.»
(BGE 140 IV 67 E. 2.1.1; bestätigt in BGE 150 IV 292 E. 1.1.1 bezüglich der sexuellen Orientierung und BGE 133 IV 308 E. 8.2).
Die dogmatische und praktische Hauptaufgabe bei der Anwendung von Art. 261bis StGB liegt in der Grenzziehung zwischen dem strafrechtlich verbotenen Angriff auf die Menschenwürde und der verfassungs- sowie konventionsrechtlich geschützten Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II). In einer demokratischen Rechtsordnung müssen auch pointierte, übertriebene, geschmacklose oder für viele Menschen schockierende Ansichten geäussert werden dürfen (BGE 148 IV 113 E. 5.3; BGE 131 IV 23 E. 3.1). Strafbar ist erst das Verhalten, welches Gruppenangehörigen den elementaren menschlichen Wert abspricht oder zu Hass und Feindseligkeit aufstachelt.
Prüfschema
| Prüfschritt | Tatbestandsmerkmal / Rechtsfrage | Gesetzliche Grundlage | Behauptungs- und Beweislast |
|---|---|---|---|
| 1. Geltungsbereich | Angriffsobjekt: Rasse, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung (abschliessend) | Abs. 1–5 | Anklagebehörde; volles Beweismass |
| 2. Öffentlichkeit | Handeln ausserhalb des privaten Rahmens (Familien-/Freundeskreis) | Abs. 1–4 (nicht Abs. 5) | Anklagebehörde |
| 3. Tathandlung Abs. 1 | Aufruf zu Hass oder zu Diskriminierung (Aufreizen, Schüren von Emotionen) | Abs. 1 | Anklagebehörde |
| 4. Tathandlung Abs. 2 | Verbreiten diskriminierender Ideologien (Werben/Propagieren vs. blosses Bekenntnis) | Abs. 2 | Anklagebehörde |
| 5. Tathandlung Abs. 3 | Propagandaaktionen (Organisieren, Fördern oder Teilnehmen) | Abs. 3 | Anklagebehörde |
| 6. Tathandlung Abs. 4 S. 1 | Herabsetzung / Diskriminierung in menschenwürdewidriger Weise (Mensch zweiter Klasse) | Abs. 4 Satz 1 | Anklagebehörde; Massstab: unbefangener Dritter |
| 7. Tathandlung Abs. 4 S. 2 | Leugnung / Verharmlosung / Rechtfertigung von Völkermord; diskriminierender Beweggrund | Abs. 4 Satz 2 | Anklagebehörde; Motivnachweis |
| 8. Tathandlung Abs. 5 | Verweigerung einer öffentlich angebotenen Leistung aus verpöntem Motiv | Abs. 5 | Anklagebehörde |
| 9. Subjektiver Tatbestand | Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) | Art. 12 Abs. 2 StGB | Anklagebehörde |
| 10. Rechtfertigung / Schranken | Grundrechtsabwägung Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) | Art. 14 StGB / Art. 16 BV | Von Amtes wegen zu prüfen |
Kommentierung
A. Geltungsbereich und Schutzobjekte: Abschliessender Merkmalskatalog
Art. 261bis StGB knüpft die Strafbarkeit kumulativ an die Zugehörigkeit zu einer geschützten Gruppe an. Das Gesetz nennt vier Merkmale: Rasse, Ethnie, Religion und sexuelle Orientierung. Dieser Katalog ist nach ständiger Rechtsprechung abschliessend (BGE 140 IV 67 E. 2.2.1; BGE 150 IV 292 E. 2.1.1). Eine analoge Anwendung auf andere Differenzierungsmerkmale wie Nationalität, Staatsangehörigkeit, rechtlichen Aufenthaltsstatus, Sprache, soziale Stellung oder Geschlechtsidentität ist gestützt auf das strafrechtliche Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und das Analogieverbot unzulässig.
1. Rasse und Ethnie
Unter einer Ethnie versteht die Rechtsprechung ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und vom Rest der Bevölkerung so wahrgenommen wird. Sie zeichnet sich durch eine gemeinsame Geschichte sowie ein zusammenhängendes System von Verhaltensnormen, Traditionen, Brauchtum, Sitten oder Sprache aus (BGE 148 IV 113 E. 3; BGE 143 IV 193 E. 2.3). Der Begriff der Ethnie erfasst auch eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien:
- Kosovaren: Der Begriff «Kosovaren» bezeichnet die im Kosovo ansässige Bevölkerung und bildet eine geschützte Sammelkategorie verschiedener Ethnien (BGE 143 IV 193 E. 2.3).
- Fahrende / Roma und Sinti: Die Bezeichnung «ausländische Zigeuner» fungiert im Gesamtzusammenhang als Sammelkategorie für Roma und Sinti und fällt unter das Merkmal der Ethnie (BGE 148 IV 113 E. 4.5).
- Afrikanische Herkunft / Dunkle Hautfarbe: Die Bezeichnungen «afrikanische Flüchtlinge» und «Männer afrikanischer Herkunft» knüpfen nebst einer kontinentalen Sammelkategorie an der Hautfarbe an und bezeichnen damit eine Ethnie und Rasse im Sinne von Art. 261bis StGB (BGer 6B_1477/2022 vom 24. April 2024 E. 3.4).
2. Religion
Geschützt sind Personen und Gruppen wegen ihres Bekenntnisses zu einer religiösen Überzeugung (Judentum, Islam, Christentum und andere Religionsgemeinschaften). Der Schutz umfasst auch Konfessionen. Kritik an Glaubensinhalten oder religiösen Bräuchen fällt unter die Meinungsfreiheit; strafbar ist erst der herabsetzende Angriff auf die Gläubigen selbst (BGE 138 III 641 E. 4; BGE 131 IV 23 E. 3.1).
3. Sexuelle Orientierung vs. Geschlechtsidentität
Unter sexueller Orientierung versteht das Gesetz die emotionale, affektive und sexuelle Hingezogenheit zu Personen des anderen Geschlechts (Heterosexualität), des gleichen Geschlechts (Homosexualität: Lesben, Schwule) oder von mehr als einem Geschlecht (Bisexualität) (BGE 150 IV 292 E. 2.1.1; BGer 6B_1477/2022 E. 4.2.1).
Demgegenüber bezieht sich die Geschlechtsidentität auf das innere, persönliche Erleben des eigenen Geschlechts (Transidentität, Intergeschlechtlichkeit, Non-Binarität). Der Gesetzgeber hat dieses Kriterium im parlamentarischen Prozess bewusst verworfen (BBl 2018 3773, 5231). Diskriminierungen, die sich ausschliesslich gegen Trans- oder Intersex-Personen richten, sind de lege lata von Art. 261bis StGB nicht erfasst (BGE 150 IV 292 E. 2.1.1).
4. Nicht geschützte Merkmale: Ausländer, Asylstatus, Nationalität
Die rechtliche Eigenschaft als Ausländer oder Asylbewerber ist kein Merkmal der Rasse oder Ethnie:
- Der Fall des Messe-Polizisten: Ein Basler Polizeibeamter beschimpfte einen algerischen Asylbewerber bei der Festnahme lautstark als «Sauausländer» und «Dreckasylant». Das Bundesgericht sprach ihn von Art. 261bis StGB frei: «Ausländer» und «Asylant» sind rechtliche Statusbegriffe; die Begriffe können im schweizerischen Recht nicht als Synonyme für fremde Rassen oder Ethnien umgedeutet werden (BGE 140 IV 67 E. 2.4).
- Herkunfts- und Nationalitätsangaben: Auch die kantonale Rechtsprechung hält strikt fest, dass nationale oder staatsbürgerschaftliche Gruppen nicht unter die Norm fallen (ZH OG UE200360 vom 16. März 2021 E. 7.1).
| Merkmal | Erfasst durch Art. 261bis StGB? | Leitentscheid / Urteil |
|---|---|---|
| Kosovaren (Sammelbegriff für Ethnien) | Ja | BGE 143 IV 193 |
| «Ausländische Zigeuner» (Roma/Sinti) | Ja | BGE 148 IV 113 |
| «Männer afrikanischer Herkunft» | Ja (Anknüpfung an Hautfarbe / Rasse) | BGer 6B_1477/2022 |
| Homosexuelle, Lesben, Bisexuelle | Ja (seit 1. Juli 2020) | BGE 150 IV 292 |
| «Ausländer», «Asylanten» (Rechtsstatus) | Nein | BGE 140 IV 67 |
| Staatsangehörigkeit (Nationalität) | Nein | ZH OG UE200360 |
| Transidentität, Geschlechtsidentität | Nein (bewusste Gesetzeslücke) | BGE 150 IV 292 |
Leitsatz. Der Katalog der geschützten Merkmale in Art. 261bis StGB ist abschliessend. Weder der rechtliche Status als Ausländer oder Asylbewerber noch die Geschlechtsidentität fallen unter die Strafnorm.
B. Tatbestandsübergreifendes Merkmal: Begriff der Öffentlichkeit (Abs. 1–4)
Für die Tatbestände der Absätze 1 bis 4 ist das Handeln in der Öffentlichkeit strafbegründendes Tatbestandsmerkmal. Demgegenüber verzichtet die Leistungsverweigerung gemäss Abs. 5 auf das Erfordernis der Öffentlichkeit (BGE 129 IV 95 E. 3.3.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3).
1. Begriff und Abgrenzung zum privaten Kreis
Nach der Grundsatzentscheidung BGE 130 IV 111 E. 5.2 gilt eine negative Definition: Öffentlich sind Handlungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind ausschliesslich Äusserungen:
- im Familienkreis,
- im engen Freundeskreis, oder
- in einem Umfeld, das durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägt ist.
Ob dieses persönliche Vertrauensverhältnis vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen; massgebend ist insbesondere die Zahl der anwesenden Personen.
2. Grenzkasuistik: Öffentlichkeit bejaht vs. verneint
- Waldhütte mit 40–50 geladenen Teilnehmern (Öffentlichkeit bejaht): An einem Vortrag in einer Waldhütte nahmen 40 bis 50 geladene Personen aus der Skinhead-Szene teil. Das Bundesgericht verwarf die Ansicht, eine geschlossene Versammlung mit Einlasskontrolle sei privat: Bei einer Gruppe von 40 bis 50 Personen, die verschiedenen Gruppierungen angehören, besteht kein persönliches Vertrauensverhältnis mehr; die Zusammenkunft war öffentlich (BGE 130 IV 111 E. 6).
- WhatsApp- und Messenger-Gruppen ab mehreren Dutzend Mitgliedern (Öffentlichkeit bejaht): Das Posten von Inhalten in einer WhatsApp-Gruppe mit mehreren Dutzend Mitgliedern oder in Grossgruppen mit rund 250 Teilnehmern (z.B. Schul- oder Gymnasialgruppen) gilt als öffentlich. Ein persönliches Vertrauensverhältnis im Sinne des engen privaten Rahmens besteht bei solchen Mitgliederzahlen nicht (BGer 6B_624/2025 vom 29. September 2026 E. 3).
- Soziale Netzwerke und Internet (Öffentlichkeit bejaht): Beiträge auf öffentlich einsehbaren Facebook-Profilen, Internetforen oder Videoplattformen (YouTube) sind ohne Weiteres öffentlich (BGE 150 IV 292 E. 1.3; BGE 148 IV 188 E. 1; BGer 6B_1477/2022 E. 1).
- Ladenlokal ohne Schaufensterauslage (Öffentlichkeit verneint): Ein Genfer Buchhändler bewahrte weniger als zehn Exemplare eines revisionistischen Buches an einem für Kunden nicht einsehbaren Ort auf und verkaufte diese nur auf gezielte Einzelnachfrage ohne Werbung. Das Bundesgericht verneinte die Öffentlichkeit: Der blosse Verkauf im gewerblichen Raum ohne Werbewirkung auf das allgemeine Publikum erfüllt das Erfordernis nicht (BGE 126 IV 230 E. 2b).
Leitsatz. Öffentlich sind alle Äusserungen und Handlungen, die nicht im engen Kreis von Familie, Freunden oder persönlich Vertrauten erfolgen. Bei Zusammenkünften oder digitalen Chatgruppen von mehr als rund 30 bis 40 Personen schliesst die Gruppengrösse den privaten Rahmen regelmässig aus.
C. Aufruf zu Hass oder zu Diskriminierung (Abs. 1)
Absatz 1 stellt das öffentliche Aufrufen zu Hass oder zu Diskriminierung gegen Personen oder Gruppen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung unter Strafe.
1. Begriff des Aufrufens
Das Tatbestandsmerkmal des «Aufrufens» verlangt keine formelle Aufforderung oder einen Befehl. Es umfasst nach der Rechtsprechung das Aufreizen («exciter»), d.h. das gezielte Wecken, Anfachen oder Schüren von feindseligen Emotionen, um Vorurteile zu verstärken und ein Klima der Ablehnung zu erzeugen (BGE 123 IV 202 E. 3b; BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 150 IV 292 E. 1.3).
2. Kasuistik: Hetze vs. zulässige Kontroverse
- Inserat «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!» (Abs. 1 bejaht): Die Veröffentlichung einer Schlagzeile mit blutigen Assoziationen, die eine Einzeltat pauschal einer gesamten Volksgruppe zuschreibt, schürt in der Bevölkerung Angst und Hass gegen die bezeichnete Gruppe (BGE 143 IV 193 E. 3.3).
- Video gegen Journalistin («grosse lesbienne») (Abs. 1 bejaht): Das Schmähvideo, in dem Homosexuelle als «désaxé» (geistig verwirrt) und Feinde der «Schweizer Seele» dargestellt wurden, schürte bei den Zuschauern nachweislich Hass gegen Homosexuelle (BGE 150 IV 292 E. 2.2).
- Facebook-Kommentar zur Ausrottung einer Religion (Abs. 1 bejaht): Der Kommentar «wann wird diese religion endlich ausgerottet?!?» erfüllt den Tatbestand des Aufrufs zu Hass und Gewalt (SG KG ST.2015.104 E. III.2.c).
- Scharfe Islamkritik ohne Aufruf zu Feindseligkeit (Abs. 1 verneint): Die pointierte Auseinandersetzung mit religiösen Dogmen oder gesellschaftlichen Auswirkungen des Islams erfüllt den Tatbestand nicht, solange die Gläubigen nicht pauschal entmenschlicht oder bedroht werden (BGE 138 III 641 E. 4).
Leitsatz. Ein Aufruf zu Hass liegt vor, wenn eine Äusserung darauf gerichtet ist, beim Publikum feindselige, verachtende Gefühle gegen eine geschützte Gruppe zu schüren; eine ausdrückliche Aufforderung zu Gewalt oder Diskriminierungshandlungen ist nicht erforderlich.
D. Verbreiten von Ideologien (Abs. 2): Werben vs. blosses Bekenntnis
Absatz 2 erfasst das öffentliche Verbreiten von Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung geschützter Gruppen gerichtet sind. Das nationalsozialistische Gedankengut stellt unbestritten eine solche Ideologie dar (BGE 140 IV 102 E. 2.2.1).
1. Der Schwellenwert des «Verbreitens»
Die Tathandlung des «Verbreitens» verlangt ein werbendes Propagieren («propager», «propagare»). Das Bundesgericht unterscheidet strikt zwischen:
- dem blossen Bekenntnis zur Ideologie (strafbar nur, wenn zugleich andere Tatbestände wie Abs. 4 erfüllt sind), und
- dem werbenden Einwirken auf Dritte, um diese für die Ideologie zu gewinnen oder zu bestärken (BGE 140 IV 102 E. 2.2.2).
2. Der Leitentscheid zum Hitlergruss auf der Rütliwiese
Auf der Rütliwiese hob ein Beschuldigter an einer Bundesfeier unter rund 150 Rechtsextremen den Arm zum Hitlergruss in Richtung seiner Gesinnungsgenossen. Das Bundesgericht verneinte die Strafbarkeit nach Abs. 2:
«Die Verwendung des fraglichen Grusses in der Öffentlichkeit unter Gesinnungsgenossen fällt nicht unter die Strafnorm, da das Erfordernis der werbenden Beeinflussung und damit das Merkmal des ‘Verbreitens’ nicht gegeben ist. Der sog. ‘Hitlergruss’ in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB nicht schon, wenn er (auch) an unbeteiligte Dritte gerichtet wird, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass dadurch Dritte für die damit gekennzeichnete rassendiskriminierende Ideologie werbend beeinflusst werden sollen.»
Strafbar ist der Hitlergruss nach Abs. 2 folglich nur, wenn er missionarisch gegen aussen eingesetzt wird, um unbeteiligte Passanten werbend zu beeinflussen (BGE 140 IV 102 E. 2.2.5; vgl. auch BGE 124 IV 121 E. 2b).
Leitsatz. Das Verbreiten einer Ideologie gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB setzt ein aktives Werben um Drittpersonen voraus. Das blosse Zeigen von Symbolen oder Grussformen (wie dem Hitlergruss) als persönliches Bekenntnis unter Gesinnungsgenossen ist kein Verbreiten.
E. Propagandaaktionen (Abs. 3): Organisieren, Fördern und Teilnehmen
Absatz 3 erfasst Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen für kollektive Propagandaaktionen. Strafbar ist das:
- Organisieren (Planung, Bereitstellung von Logistik, Einladung, Saalmiete),
- Fördern (finanzielle Unterstützung, Druck von Flyern, Zurverfügungstellung von Fahrzeugen oder Serverinfrastruktur), oder
- Teilnehmen an Aktionen, die auf die systematische Herabsetzung geschützter Personengruppen gerichtet sind.
Die Bestimmung setzt voraus, dass die Aktion als Ganzes auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung abzielt. Ein Mitläufer macht sich strafbar, wenn er den diskriminierenden Zweck der Aktion kennt und sie durch seine physische Präsenz aktiv unterstützt.
F. Herabsetzung und Diskriminierung in menschenwürdewidriger Weise (Abs. 4 Satz 1)
Absatz 4 Satz 1 ist der praktisch bedeutsamste Auffangtatbestand der Norm. Er stellt unter Strafe, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.
1. Begriff der Menschenwürdeverletzung
Eine Verletzung der Menschenwürde liegt vor, wenn dem Angegriffenen die Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen oder er als Mensch zweiter Klasse behandelt wird (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1; BGer 6B_1477/2022 E. 4.4). Massstab ist die Wahrnehmung des unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; BGE 150 IV 292 E. 1.5).
2. Grenzkasuistik: Menschenwürdeverletzung vs. blosse Beschimpfung
- «Unnatürliche Partnerschaften» bei Adoption (Abs. 4 bejaht): Die Behauptung auf Facebook im Abstimmungskampf zur «Ehe für alle», gleichgeschlechtliche Partnerschaften seien «unnatürlich» und Kindsadoptionen führten zu Missbrauch, spricht Homosexuellen die Gleichwertigkeit ab und taxiert sie als Menschen zweiter Klasse (BGer 6B_1477/2022 vom 24. April 2024 E. 4.4).
- Textbild «Hast Du Allah in der Birne…» (Abs. 4 bejaht): Das Posting eines Bildes mit dem Text «Hast Du Allah in der Birne, ist kein Platz mehr für’s Gehirne» spricht Muslimen pauschal die intellektuelle Menschlichkeit ab und verletzt deren Würde (SG KG ST.2015.104 E. III.3.b).
- «Sauausländer» und «Dreckasylant» (Abs. 4 verneint): Die wüste Beschimpfung eines Festgenommenen durch einen Polizisten stellt zwar eine schwere Dienstpflichtverletzung und eine Beschimpfung nach Art. 177 StGB dar, erfüllt Art. 261bis Abs. 4 StGB jedoch nicht, da Ausdrücke wie «Sau» oder «Dreck» als gewöhnliche Schimpfwörter empfunden werden und dem Betroffenen nicht die menschliche Existenzberechtigung absprechen (BGE 140 IV 67 E. 2.5.2).
- Schwere Körperverletzung durch Skinheads (Abs. 4 verneint): Ein brutaler tätlicher Angriff auf Asylbewerber erfüllt Art. 261bis Abs. 4 StGB nicht schon wegen der rassistischen Gesinnung der Täter; erforderlich ist, dass die Gewalttat für Dritte erkennbar als symbolischer Akt der Entmenschlichung auftritt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1, 9).
| Äusserung / Verhalten | Würdigung durch das Gericht | Fundstelle |
|---|---|---|
| Facebook-Post: Gleichgeschlechtliche Partnerschaften seien «unnatürlich» | Strafbar nach Abs. 4: Abwertung zu Menschen zweiter Klasse | BGer 6B_1477/2022 E. 4.4 |
| Post: «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!» | Strafbar nach Abs. 4: Pauschale Kriminalisierung einer Ethnie | BGE 143 IV 193 E. 3 |
| Textbild: «Hast Du Allah in der Birne…» | Strafbar nach Abs. 4: Entmenschlichende Verächtlichmachung | SG KG ST.2015.104 E. III.3.b |
| Polizist beschimpft Festgenommenen als «Sauausländer» und «Dreckasylant» | Nicht strafbar nach Abs. 4: Blosse Beschimpfung (Art. 177 StGB), kein Angriff auf Menschenwürde | BGE 140 IV 67 E. 2.5 |
| Rassistisch motivierte Körperverletzung ohne nach aussen erkennbare Parolen | Nicht strafbar nach Abs. 4: Gesinnung allein genügt nicht; nur Art. 122 StGB | BGE 133 IV 308 E. 9 |
Leitsatz. Eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Satz 1 StGB liegt vor, wenn einer geschützten Gruppe die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen abgesprochen und sie als Menschen zweiter Klasse behandelt wird; gewöhnliche Beschimpfungen und Fäkalausdrücke erfüllen die Schwelle nicht.
G. Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord (Abs. 4 Satz 2)
Absatz 4 Satz 2 stellt die Leugnung, gröbliche Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe.
1. Holocaustleugnung und Missbrauchsverbot (Art. 17 EMRK)
Die Leugnung der nationalsozialistischen Verbrechen an den europäischen Juden (Shoah) ist nach gefestigter Rechtsprechung stets rassistisch und antisemitisch motiviert. Der Nachweis eines besonderen Beweggrunds erübrigt sich bei der Holocaustleugnung regelmässig, da die Leugnung notorischer historischer Tatsachen auf die Diffamierung der Opfer abzielt (BGE 149 IV 170 E. 1.3). Die Berufung auf die Meinungsäusserungs- oder Kunstfreiheit (Satire) ist nach Art. 17 EMRK als Rechtsmissbrauch verwirkt (BGE 149 IV 170 E. 1.1).
2. Der Praxiswandel nach EGMR Perinçek c. Suisse: Völkermord an den Armeniern
Während das Bundesgericht in älteren Entscheiden die Bestreitung des Völkermords an den Armeniern von 1915 ohne Weiteres unter Art. 261bis Abs. 4 StGB subsumierte (BGE 126 IV 20 E. 1), erzwang das Urteil der Grossen Kammer des EGMR im Fall Perinçek gegen die Schweiz (2015, Beschwerde Nr. 27510/08) eine Präzisierung der bundesgerichtlichen Praxis:
«Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB setzt in subjektiver Hinsicht einen diskriminierenden Beweggrund voraus.»
Bei historischen Ereignissen ausserhalb des Holocausts muss die Anklage nachweisen, dass die Bestreitung oder Verharmlosung von einem rassistischen bzw. diskriminierenden Motiv getragen war. Eine rein wissenschaftliche, historische oder völkerrechtliche Diskussion ohne Hetze gegen die geschützte Gruppe ist durch Art. 10 EMRK und Art. 16 BV geschützt (BGE 145 IV 23 E. 5).
3. Rechtfertigung von Völkermord («they deserved it») und Schutzbehauptung «blosse Provokation»
In BGer 6B_624/2025 vom 29. September 2026 E. 2 (Fünferbesetzung) präzisierte das Bundesgericht die Tatvariante des Rechtfertigens (Abs. 4 Satz 2). Ein Gymnasiast hatte in einer WhatsApp-Gruppe ein Hakenkreuzbild sowie ein Meme mit den Schriftzügen «it never happened» (Leugnung) und «they deserved it» (Rechtfertigung des Völkermords an den Juden) geteilt. Die Vorinstanz hatte ihn freigesprochen, weil er nicht aus rassistischer Gesinnung gehandelt, sondern lediglich habe provozieren und sich amüsieren wollen («esprit de provocation», «pour s’amuser»).
Das Bundesgericht hob den Freispruch als willkürlich auf:
- Intrinsischer diskriminierender Gehalt: Die Behauptung, die Opfer hätten die Vernichtung verdient («they deserved it»), verbunden mit der Leugnung («it never happened») und einem Hakenkreuz, rechtfertigt die Shoah in unmissverständlicher Weise. Bei einer derartigen Kombination ist das diskriminierende Motiv der Tat immanent.
- Kein Straflosigkeitsgrund «Scherz» oder «Provokation»: Wer Völkermord leugnet oder rechtfertigt, kann sich nicht darauf berufen, bloss aus Spass, Zynismus oder Provokationslust gehandelt zu haben. Das Bundesgericht übertrug seine Rechtsprechung aus BGE 149 IV 170 E. 1.3 (Dieudonné) ausdrücklich auf soziale Netzwerke und Messenger-Dienste: Ein humoristisches, satirisches oder provokatives Motiv beseitigt weder den objektiven Tatbestand noch den subjektiven Diskriminierungswillen.
Leitsatz. Die Leugnung des Holocausts ist stets als Angriff auf die Menschenwürde strafbar; die Rechtfertigung der Shoah («they deserved it») trägt das diskriminierende Motiv in sich. Die Schutzbehauptung, bloss aus «Provokationslust» oder zum «Amüsement» gehandelt zu haben, schliesst die Strafbarkeit nach Art. 261bis Abs. 4 Satz 2 StGB nicht aus.
H. Leistungsverweigerung für die Allgemeinheit (Abs. 5)
Absatz 5 verbietet es, eine angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder Gruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu verweigern.
1. Besonderheiten des Tatbestands
- Keine Öffentlichkeit erforderlich: Im Unterschied zu Abs. 1–4 muss die Verweigerungshandlung selbst nicht öffentlich erfolgen (BGE 129 IV 95 E. 3.3.1; BGE 133 IV 308 E. 8.3).
- Für die Allgemeinheit bestimmt: Erfasst sind alle Dienstleistungen, die sich an ein unbestimmtes Publikum richten (Gastronomie, Hotellerie, öffentlicher Verkehr, Kinos, Clubs, Coiffeurbetriebe, Bankdienstleistungen, Mietwohnungsangebote im Internet). Rein private Rechtsgeschäfte unter Bekannten fallen nicht darunter.
2. Kasuistik: Hinauswurf eines küssenden Frauenpaares aus einer Bar
In einer Bar in Baden bestellten zwei Frauen zwei Biere. Als sie sich im Lokal küssten und umarmten, forderte die Angestellte sie auf, die Bar zu verlassen, erstattete das Geld zurück und erklärte, es werde nicht toleriert, dass zwei Frauen sich küssen. Das Aargauer Obergericht verurteilte die Angestellte nach Art. 261bis Abs. 5 StGB:
«Beim Lokal handelt es sich unbestrittenermassen um ein Lokal, dessen Zweck in der Führung eines Restaurantbetriebes mit Bar und Bistro besteht. […] Indem sich die Privatklägerinnen an einen Tisch gesetzt haben und Getränke bestellt haben, welche ihnen auch serviert wurden, ist ein Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Damit verbunden stand den beiden, nebst der Bedienung, der Zubereitung und Abgabe von Getränken oder Speisen auch die Überlassung eines Platzes zu. […] Indem die Privatklägerinnen jedoch kurz nach Erhalt der Biere durch die Beschuldigte aufgefordert wurden, das Lokal zu verlassen, wurde ihnen sowohl die vollständige Konsumation der Getränke wie auch das Verweilen während des Konsums ihrer Getränke verwehrt. Dass eine Rückerstattung des Kaufpreises erfolgte, vermag daran nichts zu ändern.»
(Strafgericht AG SST.2025.194 vom 3. Februar 2026 E. 5.2.2).
Leitsatz. Bei für die Allgemeinheit angebotenen Dienstleistungen (wie der Gastronomie) umfasst die geschuldete Leistung auch den ungestörten Aufenthalt; die vorzeitige Wegweisung wegen der sexuellen Orientierung erfüllt Art. 261bis Abs. 5 StGB selbst dann, wenn das bezahlte Entgelt zurückerstattet wird.
I. Verantwortlichkeit auf Social Media und im Internet
Die Verbreitung diskriminierender Äusserungen im digitalen Raum wirft spezifische Haftungsfragen auf:
1. Keine strafrechtliche Vorab-Moderationspflicht für Pinnwandinhaber
In BGE 148 IV 188 E. 1–3 stellte das Bundesgericht klar, dass der Inhaber eines Social-Media-Profils (hier: Facebook-Pinnwand eines Politikers) strafrechtlich nicht für rassistische Kommentare haftet, die fremde Dritte hinterlassen, solange er von deren Existenz keine positive Kenntnis hat. Das Gesetz begründet keine Garantenstellung und keine allgemeine Kontrollpflicht. Ein Schuldspruch wegen Unterlassung verstösst gegen das Legalitätsprinzip.
2. Das Betätigen des «Gefällt mir»-Buttons (Like)
Das Kantonsgericht St. Gallen entschied, dass das blosse Anklicken des Facebook-«Like»-Buttons zu einem fremden rassendiskriminierenden Beitrag nicht als tatbestandsmässiger Aufruf zu Hass nach Abs. 1 qualifiziert werden kann, da darin mangels eigener Ausformulierung keine hinreichend aktive Werbehandlung liegt (SG KG ST.2015.104 E. III.4.d).
3. Reaktionen der Online-Community als Auslegungshilfe
Veröffentlicht ein Täter ein Video oder einen Post im Internet, dürfen die Kommentare und Reaktionen der Internetnutzer als Indiz herangezogen werden, um nachzuweisen, dass der Inhalt von einem unbefangenen Publikum objektiv im hassschürenden Sinn verstanden wurde (BGE 150 IV 292 E. 2.3).
4. WhatsApp- und Messenger-Gruppen: Meme-Kultur und die Illusion des geschützten Raums
In BGer 6B_624/2025 vom 29. September 2026 E. 2–3 erteilte das Bundesgericht der in Chats und auf Social Media verbreiteten Praxis eine Absage, rassistische oder revisionistische Bildmontagen unter dem Deckmantel von «schwarzem Humor» oder Provokationslust zu verbreiten. Das Posten von Hakenkreuzen und Parolen wie «they deserved it» in Chatgruppen mit Dutzenden oder Hunderten Teilnehmern erfüllt Art. 261bis Abs. 4 StGB: Weder begründet die Gruppengrösse einen privaten Raum noch schliesst das angebliche Motiv, sich lediglich amüsieren oder provozieren zu wollen («pour s’amuser»), den subjektiven Diskriminierungswillen aus.
Leitsatz. Der Betreiber eines Social-Media-Profils haftet für rassistische Drittkommentare erst ab dem Moment, in dem er positive Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten erlangt und diese dennoch nicht löscht. In Messenger-Gruppen ab mehreren Dutzend Mitgliedern gilt das Merkmal der Öffentlichkeit als erfüllt; Schutzbehauptungen jugendlicher Provokationslust schützen nicht vor Bestrafung.
J. Subjektiver Tatbestand und Meinungsäusserungsfreiheit
1. Vorsatz und Eventualvorsatz
Art. 261bis StGB erfordert vorsätzliches Handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung genügt Eventualvorsatz: Der Täter muss die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale für möglich halten und in Kauf nehmen (BGE 150 IV 292 E. 3; BGE 149 IV 170 E. 1.1.3; BGE 148 IV 113 E. 3; BGer 6B_1477/2022 E. 2.1).
2. Prüfungsanforderungen im politischen Meinungskampf
Im Rahmen von Wahlen und Abstimmungen geniesst die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) erhöhten Schutz. Politische Vereinfachungen, Schärfen und Übertreibungen sind hinzunehmen (BGE 148 IV 113 E. 5.3; BGE 143 IV 193 E. 1). Die Grenze zur Strafbarkeit wird jedoch überschritten, sobald die Kritik nicht mehr sachlich begründet ist, sondern auf die Diffamierung und Aberkennung der Menschenwürde einer geschützten Bevölkerungsgruppe abzielt (BGer 6B_1477/2022 E. 4.4).
K. Prozessuale Voraussetzungen, Beweislast und Geschädigtenstellung
1. Beweislast und Beweismass
Die Beweislast für sämtliche Tatbestandsmerkmale liegt bei der Strafverfolgungsbehörde. Für den Nachweis der Diskriminierungsabsicht gilt das Regelbeweismass der vollen richterlichen Überzeugung. Ausserhalb von Holocaustleugnungen darf ein diskriminierendes Motiv nicht vermutet werden.
2. Fehlende Geschädigtenstellung bei kollektiven Diskriminierungen (Art. 115 StPO)
In der Praxis scheitern Rechtsmittel von Betroffenen regelmässig an der Parteistellung:
- Kollektivangriffe: Richtet sich ein diskriminierender Angriff gegen eine gesamte Bevölkerungsgruppe (z.B. «die Juden», «die Muslime», «die Fahrenden»), sind einzelne Gruppenangehörige mangels unmittelbarer persönlicher Betroffenheit keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 143 IV 77 E. 4). Sie können sich nicht als Privatkläger konstituieren und Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen nicht anfechten.
- Ausschluss von Verbänden: Antirassismus-Organisationen und NGOs haben im schweizerischen Strafprozess keine Verbandsklagebefugnis und können keine Parteirechte beanspruchen (BGE 125 IV 206 E. 2; ZG OG BS 2022 10 E. 1.3).
- Ausnahme bei Individualangriffen: Richtet sich die Schmähung gegen eine namentlich bezeichnete oder individualisierbare Person (wie bei BGE 150 IV 292) oder liegt eine persönliche Leistungsverweigerung nach Abs. 5 vor (Strafgericht AG SST.2025.194 E. 1.2), ist die Geschädigtenstellung gegeben.
3. Stufenfolge der Urteilsbegründung: Vorrang der objektiven Tatbestandsprüfung (Art. 112 Abs. 3 BGG)
Nach BGer 6B_624/2025 vom 29. September 2026 E. 1.2 ist es verfassungs- und bundesrechtswidrig, wenn ein Gericht die subjektive Tatseite verneint, ohne zuvor den objektiven Sinngehalt der beanstandeten Äusserungen festgestellt zu haben. Die richterliche Prüfung verlangt zwingend, dass zuerst nach dem objektiven Empfängerhorizont geklärt wird, ob die Worte oder Bilder überhaupt den Tatbestand einer Diskriminierung erfüllen. Erst anschliessend darf beurteilt werden, ob der Täter mit Vorsatz und diskriminierendem Beweggrund handelte. Ein Urteil, das die objektive Prüfung überspringt und sofort mangelnden Vorsatz behauptet, verletzt Art. 112 Abs. 3 BGG und unterliegt der Aufhebung.
Kantonale Praxisfragen
1. Grenzziehung zwischen strafloser Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Art. 261bis StGB bei Alltagsstreitigkeiten
In der kantonalen Gerichtspraxis (z.B. Obergerichte ZH, BE, BS) führen Beschimpfungen im Streit («Rassismus-Vorwurf») häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Werden Personen mit Migrationshintergrund im Rahmen von verbalen Auseinandersetzungen mit fremdenfeindlichen Kraftausdrücken tituliert, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf BGE 140 IV 67 regelmässig nichtanhand (Art. 310 StPO), sofern der Täter Begriffe wie «Ausländer» oder allgemeine Schimpfwörter verwendete (ZH OG UE200360 E. 7.1). Nur wenn spezifische Begriffe verwendet werden, die eine Rasse oder Ethnie unmittelbar mit Ungeziefer oder Minderwertigkeit gleichsetzen (z.B. «Dreckjugo», «Saujude»), bejahen die kantonalen Gerichte einen Anfangsverdacht für Art. 261bis Abs. 4 StGB.
2. Fehlende Rechtsmittellegitimation von Schutzorganisationen und Kollektivbetroffenen
Ein wesentliches Hindernis für die Strafverfolgung bildet die strenge kantonale Auslegung von Art. 115 StPO gestützt auf BGE 143 IV 77. Wenn Staatsanwaltschaften Verfahren wegen diskriminierender Online-Beiträge einstellen oder nicht an die Hand nehmen, treten die Beschwerdekammern der Obergerichte (z.B. ZG OG BS 2022 10 E. 1.3; BE OG BK 2025 279 E. 5) auf Beschwerden von NGOs oder nicht individuell betroffenen Gruppenmitgliedern mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. Die Strafverfolgung hängt in Kollektivfällen somit faktisch vollständig vom Ermessen der Staatsanwaltschaft ab.
Praxishinweise
Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:
- Bei Vorwürfen nach Abs. 1 bis 4 prüfen, ob die Äusserung tatsächlich in der Öffentlichkeit fiel. Fand das Gespräch im Kreis von Bekannten oder in einer geschlossenen Gruppe mit echtem Vertrauensverhältnis statt, liegt mangels Öffentlichkeit keine strafbare Handlung vor (BGE 130 IV 111 E. 5.2; BGE 126 IV 230 E. 2b).
- Das Schutzobjekt exakt hinterfragen: Begrifflichkeiten, die an den rechtlichen Status («Ausländer», «Asylbewerber») oder an die Geschlechtsidentität (Transidentität) anknüpfen, erfüllen den abschliessenden Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht (BGE 140 IV 67 E. 2.4; BGE 150 IV 292 E. 2.1.1).
- Bei Vorwürfen nach Abs. 2 (Verbreiten von Ideologien / Zeigen des Hitlergrusses) geltend machen, dass das blosse Bekenntnis unter Gleichgesinnten mangels werbender Beeinflussung Dritter straflos ist (BGE 140 IV 102 E. 2.2).
- Als Profilinhaber auf Social Media darlegen, dass keine positive Kenntnis von Kommentaren Dritter vorlag; eine präventive Überwachungspflicht existiert nicht (BGE 148 IV 188 E. 3).
- In der politischen Debatte auf den Schutzbereich von Art. 16 BV und Art. 10 EMRK pochen; pointierte Kritik an Überzeugungen oder Gebräuchen ist zulässig, solange den Menschen nicht das Existenzrecht abgesprochen wird (BGE 148 IV 113 E. 5.3).
- Keine Ausflucht auf «blosse Provokation» oder «jugendlichen Scherz»: Bei geteilten Holocaust-Memes, Hakenkreuzen oder Texten wie «they deserved it» ist die Verteidigungsbehauptung, man habe lediglich provozieren («esprit de provocation») oder sich amüsieren wollen («pour s’amuser»), nach BGer 6B_624/2025 E. 2 aussichtslos.
Für die Privatklägerschaft und Anzeigeerstattende:
- Beachten, dass bei pauschaler Hetze gegen eine gesamte Bevölkerungsgruppe keine Privatklägerschaft nach Art. 115 StPO möglich ist (BGE 143 IV 77 E. 4). Die Anzeige muss daher als formlose Strafanzeige ausgestaltet werden.
- Parteirechte und Genugtuungsansprüche nur geltend machen, wenn der Angriff individuell auf die eigene Person zielte (BGE 150 IV 292) oder eine persönliche Leistungsverweigerung nach Abs. 5 vorliegt (Strafgericht AG SST.2025.194 E. 1.2).
- Beweise im Internet (Screenshots mit Datum, URL, Profilangaben und Kommentarumfeld) unverzüglich sichern, bevor Beiträge gelöscht werden (BGE 150 IV 292 E. 2.3).
- Bei Leistungsverweigerungen im Gewerbe (Abs. 5) Zeugen (Servicepersonal, Mitkunden) beiziehen und den Verweigerungsgrund unverzüglich schriftlich festhalten (Strafgericht AG SST.2025.194 E. 5.2).
Für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte:
- Bei Alltagsbeleidigungen im Streitfall sorgfältig prüfen, ob tatsächlich die Menschenwürde nach Art. 261bis StGB verletzt ist oder lediglich eine Beschimpfung nach Art. 177 StGB vorliegt (BGE 140 IV 67 E. 2.5).
- Bei Social-Media-Ermittlungen den Nachweis führen, wann der Kontoinhaber von Drittkommentaren Kenntnis erlangt hat (z.B. durch Benachrichtigungen, Direktnachrichten oder Kommentarantworten) (BGE 148 IV 188 E. 1).
- Bei Genozidleugnungen ausserhalb des Holocausts zwingend den rassistischen bzw. diskriminierenden Beweggrund im Sinne von Art. 10 EMRK und BGE 145 IV 23 E. 2.3 ermitteln und begründen.
- Bei Verurteilungen nach Abs. 5 beachten, dass eine Kaufpreisrückerstattung den Tatbestand der Leistungsverweigerung nicht heilt (Strafgericht AG SST.2025.194 E. 5.2.2).
- Strikte Stufenfolge der richterlichen Begründung (Art. 112 Abs. 3 BGG): Das Gericht darf die subjektive Tatseite nicht isoliert verneinen, ohne zuvor den objektiven Gehalt der Äusserung nach dem durchschnittlichen Empfängerhorizont fixiert zu haben (BGer 6B_624/2025 E. 1.2).
Verwandte Bestimmungen und Rechtsprechung
- Rechtsprechung zu Art. 261bis StGB
- Art. 173 StGB (Üble Nachrede)
- Art. 177 StGB (Beschimpfung)
- Art. 259 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit)
- Art. 261 StGB (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit)
- Art. 16 BV und Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit)