Art. 260ter StGB — Kriminelle Organisation
Gesetzeswortlaut
Art. 260ter StGB — Kriminelle Organisation¹
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
- Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
- Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder b. eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
² Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 erbracht werden.
³ Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
⁴ Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
⁵ Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026.
Überblick und Bedeutung
Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an einer kriminellen Organisation und die Unterstützung einer solchen unter Strafe. Die Norm wurde im Rahmen des zweiten Massnahmenpakets zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens durch Bundesgesetz vom 18. März 1994 in das StGB eingefügt (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277) und sollte dort eingreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kausalkette nicht mehr rekonstruieren lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbeteiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1). Durch das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhinderung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität wurde der Tatbestand mit Wirkung ab 1. Juli 2021 neu gefasst: Die bisherige einheitliche Zweckvariante (Gewaltverbrechen oder Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln) wurde in zwei Zweckvarianten aufgespalten (lit. a Ziff. 1 und 2), die Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre angehoben, die Qualifikation des bestimmenden Einflusses (Abs. 3), die Strafmilderung bei Kooperation (Abs. 4) und die Auslandsanwendbarkeit (Abs. 5) eingefügt.
Die Norm erfasst sowohl die organisierte Kriminalität im engeren Sinne (Mafia, Drogenkartelle) als auch terroristische Gruppierungen. Der Organisationsbegriff ist eng: Nicht jede kriminelle Bande erfüllt ihn, sondern nur Zusammenschlüsse, die eine ganz spezielle Bedrohung darstellen (BGE 132 IV 132 E. 5.1). Das Bundesgericht verlangt eine qualifizierte und systematische Verheimlichung von Aufbau und Struktur, eine dauerhafte Beständigkeit unabhängig von einzelnen Mitgliedern und eine in allen Stadien vorherrschende Professionalität.
Prüfschema
| Nr. | Merkmal | Was zu prüfen ist | Beweislast | Abschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Organisation | Strukturierte Gruppe von mindestens drei Personen; dauerhafter Bestand unabhängig von Mitgliedern; Unterwerfung unter Anweisungen; systematische Arbeitsteilung; Intransparenz; Professionalität | StA | B |
| 2 | Geheimhaltung | Qualifizierte, systematische Verheimlichung von Aufbau, Struktur und Mitgliederkreis — nicht nur übliche Verschwiegenheit | StA | B.1 |
| 3 | Verbrecherischer Zweck | Lit. a Ziff. 1: Gewaltverbrechen oder Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln; lit. a Ziff. 2 (seit 2021): Terrorismus — Einschüchterung der Bevölkerung oder Nötigung eines Staates | StA | B.2 |
| 4 | Beteiligung (lit. a) | Funktionelle Eingliederung in die Organisation; Aktivitäten im Hinblick auf deren Zweckverfolgung — keine massgebliche Funktion erforderlich; informell möglich | StA | C |
| 5 | Unterstützung (lit. b) | Bewusster Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten ohne Eingliederung; kein Kausalitätsnachweis für ein konkretes Delikt nötig | StA | D |
| 6 | Humanitäre Ausnahme (Abs. 2) | Dienste einer unparteiischen humanitären Organisation nach gemeinsamem Art. 3 der Genfer Abkommen | Täter | E |
| 7 | Bestimmender Einfluss (Abs. 3) | Täterschaftliche oder leitende Stellung in der Organisation; Strafschärfung: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren | StA | F |
| 8 | Strafmilderung (Abs. 4 i.V.m. Art. 48a) | Täter bemüht sich, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern | Täter | G |
| 9 | Subsidiarität | Keine Anwendung, wenn sich die Beteiligung in der Begehung/Mitwirkung an einem konkreten Delikt erschöpft; echte Konkurrenz, wenn die Beteiligung darüber hinausgeht | Gericht | H |
| 10 | Auslandsbezug (Abs. 5) | Strafbarkeit auch bei Auslandstat, wenn die Organisation in der Schweiz tätig ist oder dies beabsichtigt; Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB anwendbar | StA | I |
Kommentierung
B. Der Organisationsbegriff
Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ist enger gefasst als derjenige der Gruppe, der Vereinigung gemäss Art. 275ter StGB oder der Bande (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB, Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG). Er setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; BGer 6B_1104/2016 vom 7.3.2017 E. 1.1; BGer 6B_1132/2016 vom 7.3.2017 E. 1.1).
Die Rechtsprechung hat die folgenden Einzelelemente herausgearbeitet:
B.1 Geheimhaltung von Aufbau und Struktur
Zum Begriff der kriminellen Organisation gehört die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1).
Angewandt: Geheimhaltung bejaht. Das IS-Netzwerk kommuniziert über verschlüsselte Kanäle, verwendet Tarnnamen und Pseudonyme und operiert über eine hierarchische Befehlskette, die gegenüber Aussenstehenden systematisch abgeschirmt wird. Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass der IS die Geheimhaltungsvoraussetzung erfüllt (BGer 6B_1104/2016 vom 7.3.2017 E. 1.3.1; BGer 6B_1132/2016 vom 7.3.2017 E. 1.3.1).
Verworfen: Übliche Verschwiegenheit im Drogenmilieu. In BGE 132 IV 132 verneinte das Bundesgericht das Merkmal der Geheimhaltung für eine familiär eng verbundene Drogenhändlerbande. Zwar verwendete die Gruppe verschlüsselte Sprechweise und nicht registrierte Mobiltelefonnummern, doch stellte das Gericht fest, dass sich diese Verhaltensweise im Bereich des Betäubungsmittelhandels auf jeder Stufe findet und nicht über das hinausgeht, was in der Drogenkriminalität üblich ist (BGE 132 IV 132 E. 5.2).
| Merkmal | Bejaht (IS / Al-Qaida / PKK) | Verworfen (Drogenbande) |
|---|---|---|
| Geheimhaltung | Systematische Abschottung der internen Struktur, Tarnnamen, verschlüsselte Kommunikation | Bloss übliche kriminelle Verschwiegenheit; verschlüsselte Sprechweise im Drogenmilieu |
| Quelle | BGer 6B_1104/2016 E. 1.3.1 | BGE 132 IV 132 E. 5.2 |
B.2 Verbrecherischer Zweck
Die Organisation muss einen der beiden Zweckvarianten des Abs. 1 lit. a verfolgen:
Lit. a Ziff. 1: Gewaltverbrechen oder Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1).
Lit. a Ziff. 2 (seit 1. Juli 2021): Terrorismus. Die durch das Gesetz vom 25. September 2020 eingefügte zweite Zweckvariante erfasst Organisationen, die Gewaltverbrechen begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll. Diese Variante stellt den terroristischen Zweckzusammenhang eigenständig dar und geht über die bisherige Praxis, die terroristische Gruppierungen bereits unter die erste Zweckvariante subsumierte, nicht substantiell hinaus, kodifiziert aber den bestehenden Praxisstand.
Unter den Begriff der kriminellen Organisation fallen nach der Rechtsprechung: neben mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen, darunter das internationale Netzwerk Al-Qaida (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; BGer 1A.194/2002 vom 15.11.2002 E. 3.7), die extremistisch-islamistische Gruppierung «Märtyrer für Marokko» (BGer 1A.50/2005 vom 5.4.2005), die kosovo-albanische Untergrundorganisation ANA als Nachfolgeorganisation der UCK (BGE 131 II 235), die italienischen Brigate Rosse (BGE 128 II 355 E. 2.2) und der Islamische Staat (BGer 6B_1104/2016 vom 7.3.2017 E. 1.3.1; BGer 6B_1132/2016 vom 7.3.2017 E. 1.3.1).
Nicht erfasst: extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen oder Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (BGE 131 II 235 E. 2.12; BGE 130 II 337 E. 3.4; BGE 128 II 355 E. 4.3).
Leitsatz. Unter den Begriff der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB fallen auch terroristische Gruppierungen. Bei der Abgrenzung zwischen Terrorismus und legitimem Widerstandskampf ist den konkreten Aktivitäten der fraglichen Organisation im Zeitpunkt der verfolgten Straftaten Rechnung zu tragen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, welchen Stellenwert die Anwendung von Gewalt im Vorgehen der betreffenden Gruppierung besitzt und ob bzw. in welchem Mass davon auch Zivilpersonen oder zivile Einrichtungen betroffen sind (BGE 146 IV 338 E. 4).
Sachverhalt BGE 146 IV 338 — PKK als kriminelle Organisation. Deutschland ersuchte die Schweiz um Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen, dem vorgeworfen wurde, Kadermitglied von getarnten Auslandorganisationen der linksextremen Gruppierung TKP/ML zu sein, welche die in der Türkei aktive regierungsfeindliche Kampforganisation TIKKO leitete und organisierte. Das Bundesgericht bejahte prima facie den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation: Die TKP/ML leite und organisiere die TIKKO, die schwere Gewaltverbrechen begehe und dabei gezielt auch Zivilpersonen erfasse. Die Einrede des politischen Delikts wurde abgewiesen (BGE 146 IV 338 E. 4 ff.).
B.3 Abgrenzung zur Bande und zur kriminellen Gruppe minderer Stufe
Sachverhalt BGE 132 IV 132 — Familiäre Drogenhändlerbande ist keine kriminelle Organisation. Die Beschwerdegegner hatten im Raum Zürich zusammen mit weiteren Beteiligten im grossen Stil den Import, die Lagerung und den Verkauf von rund 30,66 kg Kokain und 26,4 kg Heroin organisiert. Der innere Kreis der Täter war familiär eng miteinander verbunden (Kopf der Gruppe war H.B., nach dessen Untertauchen sein Bruder D.B. mit seiner Scheinehefrau F.V.-B. sowie seine Schwester Z.A.-B. mit ihrem Ehemann E.A. sowie der Cousin S. im Zentrum standen). Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, welche das Vorliegen einer kriminellen Organisation verneint hatte:
«Der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ist auf kriminelle Zusammenschlüsse ausgerichtet, von denen eine ganz spezielle Bedrohung ausgeht. […] Ein solcher Vorfeldschutz ist daher nur gerechtfertigt, wenn von der kriminellen Organisation eine ganz spezielle Bedrohung ausgeht und diese als wesentlich gefährlicherer Zusammenschluss erscheint als bei kriminellen Gruppierungen minderer Stufe, namentlich etwa bei Zusammenschlüssen mehrerer Täter, bei denen das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit eingreift.» (BGE 132 IV 132 E. 5.1)
Das Bundesgericht stellte darauf ab, dass bei der familiär verbundenen Gruppe die engen familiären und persönlichen Bindungen im Vordergrund standen, was darauf schliessen lasse, dass die einzelnen Mitglieder nicht hätten ersetzt werden können, ohne dass der Bestand der Gruppe in Frage gestellt worden wäre. Eine solche Gruppierung ist als Bande im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG zu würdigen, nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB.
| Kriterium | Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB) | Bande (z.B. Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG) |
|---|---|---|
| Struktur | Dauerhaft, unabhängig von einzelnen Mitgliedern, austauschbare Mitglieder | Personengebundener Kreis; Bestand hängt von bestimmten Personen ab |
| Geheimhaltung | Qualifizierte, systematische Verheimlichung von Aufbau und Struktur | Übliche kriminelle Verschwiegenheit |
| Arbeitsteilung | Systematische, hierarchische Arbeitsteilung auf allen Stufen | Arbeitsteilung innerhalb eines überschaubaren Kreises |
| Professionalität | In allen Stadien der verbrecherischen Tätigkeit vorherrschend | Auf bestimmte Deliktsbereiche beschränkt |
| Zweck | Gewaltverbrechen oder Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln (organisatorischer Zweck) | Begehung mehrerer selbständiger Straftaten |
| Quelle | BGE 132 IV 132 E. 4.1.1, 5.1 | BGE 132 IV 132 E. 5.2 |
Sachverhalt LU Obergericht 21 00 99 — Hohe Anforderungen an den Organisationsbegriff. Das Luzerner Obergericht (LU Obergericht 21 00 99 vom 21.9.2000) hielt fest, dass an die Annahme einer kriminellen Organisation besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Von einer kriminellen Organisation müsse eine ausserordentliche Sozialgefährlichkeit ausgehen. Das Erfüllen des Tatbestandsmerkmals der Beteiligung erfordere eine starke Bindung an die Organisation. Das Gericht verneinte in dem konkreten Fall das Vorliegen einer kriminellen Organisation, da die strukturellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
C. Beteiligung (Abs. 1 lit. a)
Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. a StGB gelten alle Personen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht illegal zu sein oder konkrete Straftatbestände zu erfüllen. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen, wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen (BGE 131 II 235 E. 2.12.1; BGE 128 II 355 E. 2.3; BGer 6B_1104/2016 vom 7.3.2017 E. 1.3.2; BGer 6B_1132/2016 vom 7.3.2017 E. 1.3.2).
Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12.1). Auch wer zu dem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen, ist ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation beteiligt im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. a StGB (BGer 6B_1104/2016 vom 7.3.2017 E. 2.3; BGer 6B_1132/2016 vom 7.3.2017 E. 2.3).
Sachverhalt BGer 6B_1104/2016 — Beteiligung am IS durch Zellenaufbau und Facebook-Konto. Der Beschwerdeführer war in die Schweiz eingereist, um eine Zelle des IS aufzubauen, und hatte für einen Dritten ein Facebook-Konto errichtet. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation: Die Einreise in die Schweiz mit dem Plan, eine IS-Zelle aufzubauen, stelle eine Aktivität im Hinblick auf die kriminelle Zweckverfolgung der Organisation dar. Auch die Errichtung eines Facebook-Kontos lasse sich als logistische Vorkehrung einordnen, die dem Organisationszweck unmittelbar diene (BGer 6B_1104/2016 vom 7.3.2017 E. 2.4.2 f.).
Leitsatz. Der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ist mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem harten Kern angehört. Auch wer zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen, ist ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation an dieser im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. a StGB beteiligt (BGer 6B_1104/2016 vom 7.3.2017 E. 2.3; BGer 6B_1132/2016 vom 7.3.2017 E. 2.3).
D. Unterstützung (Abs. 1 lit. b)
Die Tatbestandsvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Sie verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 131 II 235 E. 2.12.2; BGE 128 II 355 E. 2.4). So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Tatbestand fallen (BGE 131 II 235 E. 2.12.2; BGE 128 II 355 E. 2.4).
Im Unterschied zur Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbeitrags nicht erforderlich (BGE 131 II 235 E. 2.12.2; BGE 128 II 355 E. 2.4). Dies ist gerade der Zweck der Norm: Sie soll dort eingreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kausalkette nicht mehr rekonstruieren lässt.
Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber schon objektiv nicht unter den Organisationstatbestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2; BGE 128 II 355 E. 2.4).
Sachverhalt BGE 142 IV 175 — Unterstützung der TKP/ML durch Spendensammlung und Geldtransfer. Ein türkischer Staatsangehöriger wurde in Deutschland beschuldigt, Kadermitglied von getarnten Auslandorganisationen der linksextremen Gruppierung TKP/ML zu sein. Ihm wurde insbesondere vorgeworfen, Spendensammlungen (mit jährlichen Einnahmen von über Fr. 100'000.—) organisiert und an Geldtransfers in die Türkei mitgewirkt zu haben, wobei die Spaten unter anderem für die Ausrüstung, Ausbildung und Rekrutierung von bewaffneten Kämpfern der TIKKO verwendet worden seien. Das Bundesgericht bejahte prima facie den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation (BGE 142 IV 175 E. 5).
| Abgrenzung | Beteiligung (lit. a) | Unterstützung (lit. b) | Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) |
|---|---|---|---|
| Eingliederung | Funktionell in die Organisation eingegliedert | Nicht in die Organisationsstruktur integriert | An einem konkreten Delikt beteiligt |
| Kausalität | Nicht für konkretes Delikt erforderlich | Nicht für konkretes Delikt erforderlich | Kausaler Tatbeitrag für konkretes Delikt erforderlich |
| Aktivitäten | Auch logistische Vorkehren, informell | Bewusster Beitrag zur Förderung | Hilfeleistung bei konkreter Tat |
| Abgrenzung zu blossem Sympathisanten | Mindestens funktionelle Eingliederung erforderlich | Wissen oder Inkaufnahme des Beitrags zur verbrecherischen Zweckverfolgung | — |
E. Humanitäre Ausnahme (Abs. 2)
Absatz 2 schliesst die Strafbarkeit für humanitäre Dienste aus, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 erbracht werden. Diese Ausnahmebestimmung wurde durch das Gesetz vom 25. September 2020 eingefügt und stellt sicher, dass die strafrechtliche Bekämpfung von kriminellen Organisationen nicht die legitime humanitäre Hilfeleistung in bewaffneten Konflikten erfasst.
Die Voraussetzungen sind kumulativ: Die Unterstützung muss (1) einer unparteiischen humanitären Organisation, (2) in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen und (3) als humanitärer Dienst erbracht werden. In der Praxis wird diese Ausnahme kaum streitig sein; sie dient vor allem der rechtlichen Klarstellung gegenüber internationalen humanitären Organisationen.
F. Bestimmender Einfluss (Abs. 3)
Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Diese Qualifikation wurde durch das Gesetz vom 25. September 2020 eingefügt und richtet sich an Führungspersonen, die die Organisation steuern oder massgeblich prägen. Ein bestimmender Einfluss setzt voraus, dass der Täter die Fähigkeit hat, das Handeln der Organisation nachhaltig zu beeinflussen — etwa als Gründer, als Mitglied der Führungsebene oder als Person, die strategische Entscheidungen trifft oder Befehle erteilt.
Die Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe steht im Verhältnis zur Strafdrohung des Grundtatbestands von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe und drückt die besondere Gefährlichkeit und Verantwortung der Führungsebene aus.
G. Strafmilderung bei Kooperation (Abs. 4 i.V.m. Art. 48a StGB)
Absatz 4 ermöglicht dem Gericht eine Strafmilderung nach Art. 48a StGB, wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz vom 25. September 2020 eingefügt und soll einen Anreiz für die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden schaffen. Das Bemühen muss auf die Verhinderung der weiteren Tätigkeit der Organisation gerichtet sein; ein blosses Aufhören der eigenen Beteiligung genügt nicht.
Die Strafmilderung nach Art. 48a StGB erfordert ein tatsächliches Bemühen, nicht zwingend den Erfolg der Verhinderung. Art. 48a StGB lässt dem Gericht einen Ermessensspielraum; die Milderung ist nicht zwingend, aber bei einem ernsthaften und nachvollziehbaren Bemühen wird sie regelmässig angezeigt sein.
H. Subsidiarität und Konkurrenz
Art. 260ter StGB hat subsidiären Charakter: Er kommt nicht zur Anwendung, wenn sich die Beteiligung des Täters an der Organisation in der Begehung oder Mitwirkung an einer konkreten Straftat erschöpft (BGE 132 IV 132 E. 4.2). Echte Konkurrenz kommt in Betracht, wenn die Beteiligung an der kriminellen Organisation oder ihre Unterstützung über die nachweisbare Beteiligung am konkreten Delikt, für welches der Täter bestraft wird, hinausgeht (BGE 132 IV 132 E. 4.2).
Sachverhalt BGE 132 IV 132 — Subsidiarität bei Drogenbande. Die Beschwerdegegner wurden wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) verurteilt, nicht aber wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Das Bundesgericht hielt fest, dass das strafbare Verhalten, das die Merkmale von Art. 19 Ziff. 2 BetmG erfüllt, in dieser Bestimmung aufgeht, sodass Art. 260ter Ziff. 1 StGB keine Anwendung findet (BGE 132 IV 132 E. 4.2).
Verhältnis zum Al-Qaida/IS-Gesetz (SR 122). Art. 260ter StGB und das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122) stehen in einem Spezialitätsverhältnis: Art. 260ter StGB hat Vorrang vor Art. 2 des Al-Qaida/IS-Gesetzes, da er die strengere Strafdrohung enthält (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bzw. seit 2021 bis zu 10 Jahren gegenüber Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren nach der Verordnung). Ein Verhalten, das den Tatbestand von Art. 260ter StGB erfüllt, ist nicht auch nach Art. 2 des Al-Qaida/IS-Gesetzes strafbar. Nur Handlungen, die weder als Beteiligung noch als Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB zu qualifizieren sind, können unter das Al-Qaida/IS-Gesetz fallen (BGer 6B_1104/2016 vom 7.3.2017 E. 1.2.1; BGer 6B_1132/2016 vom 7.3.2017 E. 1.2.3).
I. Auslandsbezug (Abs. 5)
Absatz 5 stellt die Auslandstat unter Bedingung der Inlandsbeziehung unter Strafe: Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Die Bestimmung ist eine Ausprägung des Schutzprinzips und erweitert die räumliche Anwendbarkeit des Schweizer Strafrechts nach Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB.
Die Inlandsbeziehung wird dadurch hergestellt, dass die Organisation in der Schweiz tätig ist oder dies beabsichtigt. Dies erfasst insbesondere die in der Schweiz operierenden Zellen internationaler terroristischer oder krimineller Netzwerke.
J. Bundesgerichtsbarkeit (Art. 340bis StGB)
Die Zuständigkeitsvorschrift über die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 340bis Abs. 1 StGB) und dem Tatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) liegt der identische Begriff der Verbrecherorganisation zugrunde (BGE 133 IV 235 E. 4.1–4.3). Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind zuständig, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass das Verbrechen von einer solchen Organisation ausgeht (BGE 133 IV 235 E. 4.4). Ob das Verbrechen von einer solchen Organisation ausgeht, braucht nicht bereits in der Anklageschrift dargelegt zu werden (BGE 133 IV 235 E. 6).
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Wird Anklage gegen mehrere Personen als Mittäter oder Teilnehmer oder wegen zusammenhängender Delikte geführt, drängt sich eine gemeinsame Beurteilung der Anklage auf (BGE 133 IV 235 E. 7.2–8).
K. Kantonale Praxisfragen
Das Luzerner Obergericht (LU Obergericht 21 00 99 vom 21.9.2000) hat betont, dass an die Annahme einer kriminellen Organisation besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Zürcher Obergericht (ZH Obergericht SB040187 vom 30.11.2004) hat ausgeführt, dass kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB strukturierte Personenmehrheiten darstellen, die sich durch Geheimhaltung, Hierarchie, Arbeitsteilung und Beständigkeit auszeichnen, und dass eine ausreichende Beständigkeit der Organisation unabhängig von konkreten Angehörigen Bestand haben muss.
Das Bundesstrafgericht hat in mehreren Entscheiden die Beteiligung an terroristischen Organisationen (IS, Al-Qaida) bejaht und dabei den Organisationsbegriff auch auf lockere Netzwerke mit faktischen Befehlsempfängern erstreckt, die nicht formell in die Hierarchie eingebunden sind (BStGer SK.2019.74 vom 7.10.2020; BStGer CA.2020.15 vom 8.3.2021). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGer 6B_1104/2016 vom 7.3.2017; BGer 6B_1132/2016 vom 7.3.2017).
L. Praxishinweise
Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:
Den Organisationsbegriff scharf prüfen: Nicht jede kriminelle Bande erfüllt die Voraussetzungen von Art. 260ter StGB. Die Anforderungen an Geheimhaltung, Beständigkeit und Professionalität sind hoch. Eine familiär eng verbundene Drogenhändlerbande kann eine Bande im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG sein, ohne eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB darzustellen (BGE 132 IV 132 E. 5.1).
Die Subsidiarität des Art. 260ter StGB geltend machen: Erschöpft sich die Beteiligung in der Begehung oder Mitwirkung an einer konkreten Straftat, ist Art. 260ter StGB nicht anwendbar. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass die Beteiligung über das konkrete Delikt hinausgeht (BGE 132 IV 132 E. 4.2).
Die Abgrenzung zwischen Beteiligung und blossem Sympathisanten nutzen: Blosse Sympathiebekundungen oder Sympathisanten fallen nicht unter den Tatbestand. Wer bereit ist, auf Befehl Handlungen für die kriminelle Organisation zu verüben, unterscheidet sich vom bloßen Sympathisanten (BGer 6B_1104/2016 E. 2.3).
Die Strafmilderung nach Abs. 4 erwägen: Wer sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern, kann eine Strafmilderung nach Art. 48a StGB beanspruchen (Art. 260ter Abs. 4 StGB).
Für die Strafverfolgungsbehörden:
Die hohe Schwelle des Organisationsbegriffs beachten: Eine kriminelle Organisation setzt mehr voraus als eine Bande. Die Geheimhaltung muss qualifiziert und systematisch sein, nicht bloss die übliche kriminelle Verschwiegenheit. Die Beständigkeit der Organisation muss unabhängig von einzelnen Mitgliedern sein (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1, 5.1).
Die Beweislast für die konkreten Strukturmerkmale führen: Die Staatsanwaltschaft muss die Geheimhaltung, die systematische Arbeitsteilung, die Intransparenz und die Professionalität der Organisation nachweisen. Indizien wie verschlüsselte Kommunikation allein genügen nicht, wenn sie im fraglichen Milieu üblich sind (BGE 132 IV 132 E. 5.2).
Den weiten Beteiligungsbegriff nutzen: Auch logistische Vorkehren (Auskundschaften, Planen, Beschaffen von Kommunikationsmitteln) erfüllen den Tatbestand, wenn sie dem Organisationszweck unmittelbar dienen. Eine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation ist nicht erforderlich (BGer 6B_1104/2016 E. 1.3.2).
Den «Missbrauch des Gastrechts» nicht straferhöhend berücksichtigen: Der Umstand, dass der Täter ein Ausländer oder Asylbewerber ist, kann eine Straferhöhung nicht begründen. Straferhöhend darf allenfalls berücksichtigt werden, dass ein Ausländer allein zum Zweck der Begehung von Straftaten in die Schweiz eingereist ist (BGer 6B_1104/2016 E. 3.3.2; BGer 6B_1132/2016 E. 8.3.2).
Für die Zivilparteien und Hinterbliebenen:
Art. 260ter StGB eröffnet den Zugang zur Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 340bis Abs. 1 StGB, wenn die Straftaten von einer kriminellen Organisation ausgehen. Dies kann für die Wahl des Gerichtsstands und die Durchsetzung von Ansprüchen relevant sein.
Die Qualifikation als kriminelle Organisation hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung und die Einziehung (Art. 70 ff. StGB).
Literatur
- DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 192 ff.
- ENGLER, Marc, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 260ter StGB.
- STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 40 N 1 ff.
- CORBOZ, Bernard, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3e éd. 2010, p. 336 s.
- BAUMGARTNER, Hans, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 260ter StGB N. 1 ff.
- TRECHSEL, Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 260ter StGB N. 1 ff.