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Art. 260bis StGB — Strafbare Vorbereitungshandlungen

Gesetzeswortlaut

Art. 260bis StGB — Strafbare Vorbereitungshandlungen

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111); b. Mord (Art. 112); c. Schwere Körperverletzung (Art. 122); c^bis^. Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124); d. Raub (Art. 140); e. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183); f. Geiselnahme (Art. 185); f^bis^. Verschwindenlassen (Art. 185bis); g. Brandstiftung (Art. 221); h. Völkermord (Art. 264); i. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a); j. Kriegsverbrechen (Art. 264c–264h).

  2. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.

  3. Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Abs. 2 ist anwendbar.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241). Lit. c^bis^ eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677). Lit. f^bis^ eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453). Fassung des Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Überblick und Bedeutung

Art. 260bis StGB kriminalisiert die Vorbereitung ausgewählter schwerer Verbrechen und verlagert die Strafbarkeitsgrenze vor den Versuchsbeginn. Der Erlass der Norm im Rahmen der Gewaltverbrechensrevision von 1981 verfolgte den Zweck, «möglichst frühzeitig eingreifen zu können, damit nicht zugewartet werden muss, bis die strafbaren Handlungen geschehen sind» (Amtl.Bull. NR 1980 1664 Votum Blunschy). Die Bestimmung ist Ausdruck präventiven Rechtsgüterschutzes: Wo die Schwere der in lit. a–j genannten Zieltaten eine Vorverlagerung der Strafbarkeitsgrenze rechtfertigt, wird bereits das Stadium der Vorbereitung — nicht erst der Versuch — mit Strafe bedroht.

Zugleich umgibt der Gesetzgeber die Strafbarkeit mit einschränkenden Kautelen, um eine Bestrafung blosser deliktischer Gesinnung oder Absicht zu verhindern: Der Täter muss planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen treffen, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, die Zieltat auszuführen. Diese Formel — «sich anschickt» — drückt aus, dass nicht jede entfernte und in ihrer Zielrichtung noch vage Vorbereitung genügt, sondern dass der Täter mindestens psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein muss (BGE 111 IV 155 E. 2b). Der Rücktrittstatbestand in Abs. 2 ermöglicht Straflosigkeit für den, der aus eigenem Antrieb von seinem Plan Abstand nimmt.

Prüfschema

Nr.MerkmalWas zu prüfen istBeweislastAbschnitt
1Katalogtat (lit. a–j)Die vorbereitete Tat gehört zu den in lit. a–j abschliessend genannten DeliktenStAB
2PlanmässigkeitMehrere überlegt ausgeführte, zusammenhängende Handlungen, die systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführt werdenStAC.1
3KonkretheitDie Handlungen sind nicht mehr blosse Tatgeneigtheit, sondern haben im Rahmen des deliktischen Vorhabens eine bestimmte VorbereitungsfunktionStAC.2
4Technische oder organisatorische VorkehrungenBeschaffung von Tatmitteln/Tatwerkzeugen (technisch) oder Massnahmen zur Sicherung des Tatplanablaufs (organisatorisch)StAC.3
5Art und UmfangDie Vorkehrungen sind so weit gediehen, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf die Tatausführung weiterverfolgen — psychologische SchwelleStAC.4
6VorsatzDirekter Vorsatz bzgl. Vorbereitungshandlung und Zieltat; Eventualvorsatz genügt nichtStAD
7Rücktritt (Abs. 2)Aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt, vor Beginn der Ausführung der ZieltatTäterE
8Auslandsbezug (Abs. 3)Vorbereitung im Ausland, beabsichtigte Tatausführung in der SchweizStAF
9KonkurrenzenSubsidiarität gegenüber Versuch und Vollendung der Zieltat; Verhältnis zu Teilnahme und Art. 260terG

Kommentierung

A. Anwendungsbereich und Rechtsnatur

Art. 260bis StGB gehört zum Besonderen Teil des StGB und steht systematisch am Übergang von den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zu den Vermögensdelikten. Die Norm erfasst weder sämtliche Vorbereitungshandlungen noch ein allgemeines Vorbereitungsdelikt, sondern einen geschlossenen Katalog von Zieltaten (lit. a–j), bei denen der Gesetzgeber die Vorverlagerung der Strafbarkeitsgrenze als notwendig erachtete.

Der Katalog umfasst: vorsätzliche Tötung (lit. a), Mord (lit. b), schwere Körperverletzung (lit. c), Verstümmelung weiblicher Genitalien (lit. c^bis^), Raub (lit. d), Freiheitsberaubung und Entführung (lit. e), Geiselnahme (lit. f), Verschwindenlassen (lit. f^bis^), Brandstiftung (lit. g), Völkermord (lit. h), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. i) und Kriegsverbrechen (lit. j). Er ist abschliessend: Vorbereitungshandlungen zu anderen Straftaten — etwa Erpressung (Art. 156 StGB), Entführung von Flugzeugen (Art. 187 StGB) oder Sprengstoffverbrechen (Art. 224 StGB) — fallen nicht unter Art. 260bis StGB, selbst wenn sie ähnlich gefährlich sind. Die Einfügung von Art. 144 StGB (Sachbeschädigung) in den Katalog wurde 2006 ausdrücklich abgelehnt, da die Liste der Zieltaten schwere Verbrechen umfassen soll, die eine gewisse Vorbereitung voraussetzen, und Sachbeschädigung diesem Charakter widerspricht (JAAC 70.99 vom 30.8.2006).

B. Katalogtat (lit. a–j)

Die Zieltat muss einem der in lit. a–j genannten Tatbestände entsprechen. Die Bezeichnung der Zieltat bestimmt den anwendbaren Strafrahmen nicht selbstständig; massgeblich bleibt der Strafrahmen des Art. 260bis Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe), unabhängig davon, ob die vorbereitete Zieltat eine höhere oder niedrigere Strafdrohung aufweist. Ob die Zieltat tatsächlich als Mord (lit. b) oder «nur» als vorsätzliche Tötung (lit. a) zu qualifizieren wäre, ist für die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlung ohne Belang, da beide Varianten im Katalog stehen (BGer 6B_445/2023 vom 20.10.2023 E. 2.3.4).

Die Aufzählung erfasst sowohl den Grundtatbestand (z.B. vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB) als auch den Qualifikationstatbestand (Mord nach Art. 112 StGB); die Vorbereitung beider ist gleichermassen strafbar. Dasselbe gilt für Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung), der als eigenständiger Tatbestand im Katalog aufgeführt ist, nicht aber die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB).

C. Abs. 1: Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen

C.1 Planmässigkeit

Planmässigkeit verlangt mehrere überlegt ausgeführte, zusammenhängende Handlungen, die systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführt werden und in ihrer Gesamtheit nicht mehr «harmlos» sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen (BGer 6B_563/2022 / BGE 150 IV 409 E. 2.3; BGer 6B_188/2022 vom 17.8.2022 E. 5.1.2; BGer 6B_1159/2018 vom 18.9.2019 E. 3.3.2). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Plan selbst entworfen hat; es genügt, dass er den Plan kennt, ihn billigt und sodann mehrere konkrete Handlungen vornimmt, die im Rahmen des deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 144 E. 4b).

Der «Kriminaltourist» — BGE 111 IV 155: Ein mehrfach vorbestrafter jugoslawischer Staatsangehöriger beschaffte sich in Mailand eine doppelläufige Schrotflinte mit abgesägtem Lauf und einen Revolver mit Munition, reiste in die Schweiz ein, kaufte in Bern Funkgeräte, Gummihandschuhe, Schraubenzieher und einen Glasschneider, deponierte diese in einem Schliessfach des Bahnhofs Aarau und stand mit einem Komplizen in Verbindung, der auf Abruf aus Italien zur Tatausführung bereitstand. Das Bundesgericht bejahte die Planmässigkeit: Der Täter habe «zielstrebig und mit einem gewissen finanziellen Aufwand eine ganze Reihe von konkreten Vorbereitungen für einen in Aussicht genommenen Raub getroffen und solcherweise eine derartige Tatbereitschaft manifestiert, dass sich der Schluss rechtfertigt, er habe jedenfalls psychologisch die Schwelle der Tatausführung erreicht» (BGE 111 IV 155 E. 3).

Auskundschaften allein reicht nicht: Das Luzerner Kantonsgericht hielt fest, dass der Straftatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen ist. Ein wiederholtes Ausfragen über einen in Betracht gezogenen Tatort eines möglichen Raubs vermag den Tatbestand im Regelfall nicht zu erfüllen (LU Kantonsgericht 2N 16 119 vom 23.11.2016). Jedoch qualifiziert die herrschende Lehre das systematische Auskundschaften des Tatorts als Vorbereitungshandlung (BGer 6B_445/2023 vom 20.10.2023 E. 2.2.2).

Leitsatz. Die Planmässigkeit setzt mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen voraus, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr harmlos sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen. Das blosse Ausfragen über einen möglichen Tatort genügt für sich allein nicht.

C.2 Konkretheit

Die Vorkehrungen müssen konkret sein — das heisst, sie müssen im Rahmen des deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion haben. Abstrakte Tatgeneigtheit, vage Absichtserklärungen oder die blosse Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation ohne konkrete Vorbereitungshandlungen genügen nicht (Stratenwerth/Bommer, BT II, § 40 N. 4 ff.). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben; wo, wann und wie die Straftat auszuführen sein wird, sind weitgehend Fragen der Organisation (BGE 111 IV 155 E. 2b).

Mitwirkung an fremdem Plan: Der Täter braucht den Plan nicht selbst entworfen zu haben. Wer sich einem bereits bestehenden Plan anschliesst und darin konkrete Aufgaben übernimmt — etwa als Fahrer, Waffenbeschaffer oder Auskundschafter —, erfüllt das Merkmal der Planmässigkeit, sofern er den Plan kennt, ihn billigt und mehrere konkrete Handlungen vornimmt, die im Rahmen des Vorhabens eine Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 144 E. 4b). Im Springer-Entführungsfall hatte der Beschwerdeführer sich einem von zwei Komplizen vorgefertigten Plan angeschlossen, den Tatplan eingehend besprochen, die Drohung gemeinsam formuliert, sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt und Tatwerkzeuge umgeladen — das Bundesgericht qualifizierte diese Handlungen als konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen (BGE 111 IV 144 E. 4b).

C.3 Technische oder organisatorische Vorkehrungen

Art. 260bis Abs. 1 StGB lässt wahlweise technische oder organisatorische Vorkehrungen genügen (BGE 111 IV 155 E. 2b; BGer 6B_1159/2018 vom 18.9.2019 E. 3.3.2).

Technische Vorkehrungen sind Handlungen, die der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln oder Tatwerkzeugen dienen. Dazu gehören namentlich:

Organisatorische Vorkehrungen sind Massnahmen, die ergriffen werden, um einen reibungslosen Ablauf des Tatplans sicherzustellen:

Beschaffung deliktsrelevanter Informationen — namentlich das Auskundschaften des Tatorts — qualifiziert die herrschende Lehre als Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB (BGer 6B_445/2023 vom 20.10.2023 E. 2.2.2 mit umfangreichen Nachweisen zur Lehre). Im Fall BGer 6B_445/2023 verfasste der Täter Briefe an die Ex-Ehefrau eines Mitgefangenen, um in Erfahrung zu bringen, ob die Behörden der Lösegeldforderung bereits nachgekommen waren; das Bundesgericht qualifizierte diese Handlungen als Beschaffung deliktsrelevanter Informationen und damit als Vorbereitungshandlungen (E. 2.3.1).

Leitsatz. Art. 260bis Abs. 1 StGB lässt wahlweise technische oder organisatorische Vorkehrungen genügen. Technisch sind Handlungen, die der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln dienen; organisatorisch sind Massnahmen zur Sicherung des Tatplanablaufs, namentlich Rollenverteilung, Besprechung und Auskundschaften.

C.4 Art und Umfang — die psychologische Schwelle

Die Vorkehrungen müssen nach ihrer Art und ihrem Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen; er muss — mit anderen Worten — zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein (BGE 111 IV 155 E. 2b; BGer 6B_563/2022 / BGE 150 IV 409 E. 2.3; BGer 6B_188/2022 vom 17.8.2022 E. 5.1.2).

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter auch materiell im Begriff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen (BGE 111 IV 155 E. 2b). Das Gesetz verlangt auch nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben — wo, wann und wie die Straftat auszuführen sein wird, sind weitgehend Fragen der Organisation (BGE 111 IV 155 E. 2b).

Grenzziehung: Bejaht — BGE 111 IV 155 (Raubüberfall):

Ein «Kriminaltourist» beschaffte sich in Mailand Schusswaffen und Munition, kaufte in der Schweiz Funkgeräte, Gummihandschuhe, Schraubenzieher und Glasschneider, deponierte diese in einem Bahnhof-Schliessfach und hielt einen Komplizen auf Abruf bereit. Das Bundesgericht hielt fest, der Täter habe «zielstrebig und mit einem gewissen finanziellen Aufwand eine ganze Reihe von konkreten Vorbereitungen für einen in Aussicht genommenen Raub getroffen und solcherweise eine derartige Tatbereitschaft manifestiert, dass sich der Schluss rechtfertigt, er habe jedenfalls psychologisch die Schwelle der Tatausführung erreicht» (BGE 111 IV 155 E. 3).

Grenzziehung: Bejaht — BGer 6B_445/2023 (Vorbereitung zu Mord):

Der Täter hatte ein «Erpresserschreiben» verfasst, in dem er die Regierung von Zürich zur Freilassung eines Mitgefangenen aufrief und mit täglichen Tötungen drohte; er erstellte Fotos von sich mit Kabelbindern und blutendem Kopf und sandte diese per Post an den Kantonsrat. Nachdem er ein erstes Tötungsdelikt begangen hatte, suchte er über Monate im Darknet nach einer Schusswaffe mit Schalldämpfer und besonderer Munition, richtete ein Bitcoin-Konto ein, führte Verkaufsgespräche und traf sich zweimal mit einem vermeintlichen Verkäufer (in Wirklichkeit einem verdeckten Scheinverkäufer). Zudem beauftragte er einen Bekannten, nach England zu fliegen und Briefe an die Ex-Ehefrau des Mitgefangenen zu übergeben, um herauszufinden, ob die Behörden der Forderung nachgekommen waren. Das Bundesgericht hielt die psychologische Schwelle für überschritten: Der Täter habe «über einen längeren Zeitraum mehrere konkrete Handlungen vorgenommen, die nach seinem Plan auf die Tötung einer weiteren Person gerichtet und keineswegs ‹harmlos› waren», zumal er seine Drohung bereits einmal gegen ein Zufallsopfer umgesetzt hatte (BGer 6B_445/2023 vom 20.10.2023 E. 2.3.1).

Grenzziehung: Verneint — LU KG 2N 16 119 (blosses Ausfragen):

Das Luzerner Kantonsgericht betonte die restriktive Auslegung des Tatbestands und verneinte die Strafbarkeit bei einem wiederholten Ausfragen über einen in Betracht gezogenen Tatort eines möglichen Raubs. Die blosse Erkundigung ohne weitere konkrete Vorkehrungen genüge nicht.

KonstellationVorkehrungenSchwelleErgebnis
Waffen- und Utensilienbeschaffung, Schliessfach, Komplize auf AbrufTechnisch + organisatorischÜberschrittenBGE 111 IV 155: bejaht
Tatplanbesprechung, Rollenverteilung, Waffen- und Fahrzeugbereitstellung, Umladen von TatwerkzeugenTechnisch + organisatorischÜberschrittenBGE 111 IV 144: bejaht
Darknet-Waffensuche über Monate, Bitcoin-Konto, Verkaufsgespräche, zwei Treffen, Briefe zur InformationsbeschaffungTechnisch + organisatorischÜberschrittenBGer 6B_445/2023: bejaht
Wiederholtes Ausfragen über möglichen Tatort ohne weitere VorkehrungenKeine konkreten VorkehrungenNicht überschrittenLU KG 2N 16 119: verneint

Leitsatz. Die Vorkehrungen müssen nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde die Tat weiterverfolgen. Massgeblich ist die psychologische Schwelle, nicht die materielle Nähe zur Tatausführung. Das Gesetz verlangt keine Konkretisierung nach Ort, Zeit und Begehungsweise.

D. Subjektiver Tatbestand — Vorsatz

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt. Dieser muss sich sowohl auf die Vorbereitungshandlungen als auch auf die geplante Zieltat beziehen. Der Täter muss wissentlich und willentlich Vorbereitungshandlungen zur Begehung einer der in Art. 260bis StGB aufgeführten Straftaten vorgenommen haben. Eventualvorsatz genügt bei den Vorbereitungshandlungen nicht (BGer 6B_563/2022 / BGE 150 IV 409 E. 2.3; BGer 6B_892/2021 vom 30.3.2022 E. 1.3; BGer 6B_405/2021 vom 24.11.2021 E. 4.2).

Bedingter Handlungswille: Im Fall BGer 6B_445/2023 machte der Täter die Tötung davon abhängig, ob sein Mitgefangener noch inhaftiert war. Das Bundesgericht hielt fest, dass dieser bloss «bedingte Handlungswille» der im Rahmen von Art. 260bis Abs. 1 StGB erforderlichen Absicht nicht entgegensteht, wenn die Bedingung (Fortdauer der Inhaftierung) tatsächlich erfüllt war (E. 2.3.3). Der Täter wollte die Tötung mit einer Schusswaffe begehen; dass er sie von einer Bedingung abhängig machte, die tatsächlich eintrat, schloss den Vorsatz nicht aus.

E. Abs. 2: Rücktritt

E.1 Rechtsentwicklung

Die Rechtsprechung zum Rücktritt hat sich in drei Phasen entwickelt:

  1. BGE 115 IV 121 (1989): Der Rücktritt aus eigenem Antrieb gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB bezieht sich auf die strafbare Vorbereitungshandlung und nicht auf die Ausführung der geplanten Haupttat. Der (unvollendete) Versuch strafbarer Vorbereitungshandlungen ist nicht strafbar; einen vollendeten Versuch kann es insoweit nicht geben, als strafbare Vorbereitungshandlungen schlichte Tätigkeitsdelikte sind (E. 2d).

  2. BGE 118 IV 366 (1992): Differenzierung nach dem Stadium: Hat der Täter alle geplanten Vorbereitungshandlungen ausgeführt, muss er aus eigenem Antrieb und in besonderer Weise bekunden, dass er nicht mehr bereit ist, das Hauptdelikt zu begehen (z.B. durch Rückgängigmachen getroffener Vorbereitungen). Hat er noch nicht alle Vorbereitungshandlungen zu Ende geführt, genügt es, dass er aus eigenem Antrieb auf die Ausführung eines wesentlichen Teils der Vorbereitungshandlungen verzichtet (E. 3a).

  3. BGE 132 IV 127 (2006) — Praxisänderung: Das Bundesgericht gab die Differenzierung nach dem Stadium auf und entschied im Einklang mit der Lehre, dass Art. 260bis Abs. 2 StGB auf denjenigen Täter anwendbar ist, welcher spontan auf die Ausführung seines verbrecherischen Vorhabens verzichtet, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Vorbereitung befindet. Der Verzicht muss jedoch vor Beginn der Ausführung der geplanten Straftat erfolgen. Gibt der Täter sein Vorhaben erst danach auf, kommt Art. 23 Abs. 1 StGB (fakultative Strafbefreiung bzw. -milderung) zur Anwendung (E. 2.3).

E.2 Aus eigenem Antrieb

«Aus eigenem Antrieb» tritt zurück, wer aus inneren Motiven, unabhängig von äusseren Gegebenheiten seinen Plan nicht mehr weiter verfolgt. Dabei kommt es auf die sittliche Qualität der Beweggründe nicht an; auch die Furcht vor Strafe kann genügen (BGE 118 IV 366 E. 3a; BGE 132 IV 127 E. 2.4).

Rücktritt bejaht — BGE 118 IV 366: Der Täter erschien nicht zum vereinbarten Treffen vor der Tat, weil es ihm «leichtsinnig» erschien, eine Bank überfallen zu wollen, und er nicht an den möglichen Erfolg des Unternehmens glaubte. Das Bundesgericht hielt fest, er habe «von sich aus zu einer besseren Einsicht» gelangt; dass diese nicht sittlich begründet war, ändere nichts daran, dass er aus eigenem Antrieb zurückgetreten sei (E. 3b).

Rücktritt bejaht — BGE 132 IV 127: Der Täter und zwei Komplizen verzichteten auf den geplanten Überfall, nachdem ein Bekannter ihnen von der Überwachung der bestimmten Tankstelle mit Kameras abgeraten hatte und dieser Bekannte jegliche Beteiligung an Überfällen abgelehnt hatte. Das Bundesgericht hielt fest, der Täter habe gestützt auf die genannten Umstände aus eigenem Antrieb auf den geplanten Überfall verzichtet; es sei unerheblich, dass er die Ratschläge einer Drittperson befolgt habe und moralische Beweggründe keine Rolle gespielt hätten (E. 2.4).

Rücktritt verneint — BGer 6B_90/2015: Der Täter hatte den Raub nur deshalb nicht ausgeführt, weil sein Komplize — ein Berufsverbrecher, der den Überfall hätte «orchestrieren» sollen — nach einer Verhaftungswelle im Umfeld des Täters abreiste und den Täter allein liess. Alleine war der Täter nicht in der Lage, den Raub durchzuführen. Das Bundesgericht verneinte den Rücktritt aus eigenem Antrieb: Die Aufgabe des Plans sei «(zumindest überwiegend) von äusseren Gegebenheiten bestimmt» worden, nämlich vom Ausscheiden des Komplizen. Der Täter habe sich nicht von sich aus zu einer besseren Einsicht durchgerungen, sondern die Tat sei mangels Mitwirkung des wichtigsten Akteurs nicht mehr durchführbar gewesen (E. 1.5).

Rücktritt verneint — BGE 115 IV 121: Die Angeschuldigten hatten ihre Vorbereitungshandlungen nicht abgebrochen, oder der Abbruch erfolgte nicht aus eigenem Antrieb, sondern wegen äusserer Umstände.

SituationMotiv des AbbruchsRücktritt?Entscheid
Täter erscheint nicht zum Treffen, weil Tat ihm «leichtsinnig» erscheintInnere Einsicht (Fehleinschätzung des Erfolgs)BejahtBGE 118 IV 366
Täter verzichtet nach Warnung vor ÜberwachungskamerasInnere Risikoeinschätzung, beeinflusst durch DrittauskunftBejahtBGE 132 IV 127
Täter kann allein nicht mehr handeln, weil Komplize ausscheidetÄusserer Umstand (Ausscheiden des Hauptakteurs)VerneintBGer 6B_90/2015
Täter bricht ab, weil Polizei eingeschaltet wurdeÄusserer UmstandVerneintBGE 115 IV 121

Leitsatz. Rücktritt aus eigenem Antrieb setzt voraus, dass der Täter seinen Plan aus inneren Motiven aufgibt. Die sittliche Qualität der Beweggründe ist unerheblich; auch Furcht vor Strafe genügt. Nicht ausreichend ist, dass der Abbruch von äusseren Umständen bestimmt wird, die den Täter zur TatUnfähigkeit zwingen.

F. Abs. 3: Auslandsbezug

Art. 260bis Abs. 3 StGB begründet aktive Personalität für Vorbereitungshandlungen, die im Ausland begangen werden, sofern die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Art. 3 Abs. 2 StGB ist anwendbar, was bedeutet, dass die Strafverfolgung von einem Strafantrag abhängt, wenn das ausländische Recht dies verlangt (vgl. Botschaft BBl 1980 I 1243).

Die Bestimmung stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, dass das StGB nur für im Inland begangene Taten gilt (Art. 3 Abs. 1 StGB). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Vorbereitungshandlungen — etwa die Beschaffung von Waffen im Ausland — typischerweise grenzüberschreitend angelegt sind und der Schutzbedürfnis des inländischen Rechtsguts die Anknüpfung an den beabsichtigten Tatort rechtfertigt.

G. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Delikten

G.1 Subsidiarität gegenüber Versuch und Vollendung

Art. 260bis StGB tritt gegenüber dem Versuch und der Vollendung der Zieltat subsidiär zurück. Wo Ausführung und Vollendung der Zieltat derart eng an die Vorbereitung anschliessen, dass die verschiedenen Einzelakte objektiv und subjektiv als eine Einheit in Erscheinung treten, muss eine konkurrierende Anwendung des Art. 260bis neben dem vollendeten Delikt ausser Betracht fallen (BGE 111 IV 144 E. 3c; BGer 6P-173/2004 vom 18.2.2005).

Im Springer-Entführungsfall verneinte das Bundesgericht die Tateinheit zwischen Vorbereitungshandlungen und späterer Geiselnahme, weil zwischen den am 10. Dezember 1984 begangenen Vorbereitungshandlungen und der Geiselnahme vom 21. Januar 1985 mehr als ein Monat lag; es fehlte die «enge zeitliche Folge von Vorbereitung, Ausführung und Vollendung der Tat» (BGE 111 IV 144 E. 3c).

G.2 Verhältnis zum Versuch

Der (unvollendete) Versuch strafbarer Vorbereitungshandlungen ist nicht strafbar (BGE 115 IV 121 E. 2d). Würde man den Versuch der Vorbereitung unter Strafe stellen, würde man Handlungen kriminalisieren, die der Gesetzgeber mit Art. 260bis StGB gerade nicht erfassen wollte, da das Stadium zur strafbaren Vorbereitungshandlung nicht überschritten wurde. Einen vollendeten Versuch kann es insoweit nicht geben, als strafbare Vorbereitungshandlungen schlichte Tätigkeitsdelikte sind (BGE 115 IV 121 E. 2d; BGer 6B_445/2023 vom 20.10.2023 E. 2.2.5).

G.3 Verhältnis zu Art. 260ter StGB (kriminelle Organisation)

Art. 260bis StGB und Art. 260ter StGB (kriminelle Organisation) erfassen unterschiedliche Unrecht: Art. 260bis ahndet die Vorbereitung einer konkreten Einzeltat; Art. 260ter ahndet die Beteiligung an einer Organisation, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Verbrechen ist. Die beiden Tatbestände können in Konkurrenz stehen, wenn ein Mitglied einer kriminellen Organisation planmässig konkrete Vorkehrungen für eine der in Art. 260bis lit. a–j genannten Zieltaten trifft.

G.4 Verhältnis zum Betäubungsmittelstrafrecht (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG)

Der Tatbestand des Anstaltentreffens (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) erfasst sowohl den Versuch als auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen zu den in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 BetmG genannten Taten und wertet sie zu selbständigen Delikten mit derselben Strafdrohung auf. Art. 260bis StGB ist auf den Bereich der Betäubungsmitteldelikte nicht anwendbar, da Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG eine eigene, abschliessende Regelung enthält (BGE 121 IV 198).

H. Strafzumessung

Der Strafrahmen des Art. 260bis Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) ist gegenüber den Strafrahmen der Zieltaten deutlich niedriger. Das Bundesgericht hat in BGer 6B_722/2011 darauf hingewiesen, dass es «nicht ohne weiteres plausibel» sei, dass Art. 260bis Abs. 1 StGB für Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung denselben Strafrahmen vorsieht wie für Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung oder Mord, obwohl die Zieltaten sehr unterschiedliche Strafrahmen aufweisen. Diese Differenzierung hat der Gesetzgeber jedoch bewusst vorgenommen; der Strafrahmen des Art. 260bis Abs. 1 StGB gilt einheitlich für alle Zieltaten.

Für die Strafzumessung ist die Schwere der Vorbereitungshandlung und die Nähe zur Tatausführung massgebend. Die Frage, ob bei Vorbereitungshandlungen unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Strafgesetzbuchs eine Strafmilderung in Betracht kommt, verneint das Bundesgericht für den Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts (BGE 121 IV 198), anerkennt aber, dass bei Art. 260bis StGB das Gericht dem geringeren Unrechtsgehalt von Vorbereitungshandlungen gegenüber der vollendeten Tat im Einzelfall bei der Strafzumessung Rechnung tragen kann.

I. Kantonale Praxis

Luzerner Kantonsgericht — restriktive Auslegung: Das Kantonsgericht Luzern betont die restriktive Auslegung des Tatbestands und verneint die Strafbarkeit bei einem wiederholten Ausfragen über einen möglichen Tatort, da diese Handlung nicht die erforderliche Intensität und Konkretheit aufweise, um den Schluss auf eine psychologische Schwelle zur Tatausführung zu rechtfertigen (LU Kantonsgericht 2N 16 119 vom 23.11.2016).

Zürcher Obergericht — Rücktritt: Das Obergericht Zürich wendet die Praxisänderung von BGE 132 IV 127 konsequent an und bejaht den Rücktritt aus eigenem Antrieb, wenn der Täter spontan auf sein Vorhaben verzichtet, unabhängig vom Stadium der Vorbereitung (ZH Obergericht SB140175 vom 22.9.2014; ZH Obergericht SB240079 vom 20.10.2025).

Graubündner Kantonsgericht — Planmässigkeit bei Mitwirkung: Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen zu Raub, bei denen die Täter vereinbart hatten, sich am Tatort zu treffen, und konkrete Absprachen über Rollenverteilung und Ausrüstung getroffen hatten (GR Kantonsgericht SF 2004 30 vom 14.9.2004).

Bundesstrafgericht — Sprengstofffälle: Das Bundesstrafgericht hat in mehreren Verfahren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB) und zu Mord, schwerer Körperverletzung sowie Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c, c^bis^ StGB) bejaht, jeweils in Zusammenhang mit der Beschaffung von Sprengstoffen und Waffen über das Darknet (BStGer SK.2011.6 vom 22.7.2011; BStGer SK.2023.33 vom 27.11.2023; BStGer CA.2023.32 vom 4.4.2024; BStGer CA.2025.7 vom 7.7.2025).

J. Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Prüfen Sie als Erstes, ob die vorbereitete Zieltat dem abschliessenden Katalog des Art. 260bis Abs. 1 lit. a–j StGB angehört. Vorbereitungshandlungen zu Delikten ausserhalb dieses Katalogs (z.B. Erpressung, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung) sind nicht nach Art. 260bis StGB strafbar — auch nicht analog (JAAC 70.99).

  2. Setzen Sie sich mit dem Merkmal der psychologischen Schwelle auseinander: Das Bundesgericht verlangt nicht, dass der Täter bereits «in den Startlöchern» steht. Es genügt, dass die Vorkehrungen nach Art und Umfang den Schluss zulassen, der Täter werde die Tat ohne weiteres weiterverfolgen. Wo, wann und wie die Straftat auszuführen ist, braucht nicht festzustehen (BGE 111 IV 155 E. 2b).

  3. Erwägen Sie einen Rücktritt nach Abs. 2 — dieser ist unabhängig vom Stadium der Vorbereitung möglich, sofern der Täter spontan und aus eigenem Antrieb von seinem Plan Abstand nimmt (BGE 132 IV 127 E. 2.3). Der Rücktritt muss jedoch vor Beginn der Ausführung der geplanten Straftat erfolgen; danach greift nur noch Art. 23 Abs. 1 StGB.

  4. Prüfen Sie, ob der Abbruch der Vorbereitung tatsächlich aus inneren Motiven erfolgte oder ob äussere Umstände (Ausfall eines Komplizen, polizeiliche Intervention, fehlende Durchführbarkeit) den Täter zur Aufgabe zwangen. Nur im ersten Fall greift Abs. 2 (BGer 6B_90/2015 vom 23.7.2015 E. 1.5).

  5. Beachten Sie: Der Versuch strafbarer Vorbereitungshandlungen ist nicht strafbar (BGE 115 IV 121 E. 2d). Wer mit der Vorbereitung beginnt, aber die Schwelle des Art. 260bis Abs. 1 StGB (planmässige, konkrete, nach Art und Umfang erhebliche Vorkehrungen) nicht erreicht, handelt straflos.

Für die Strafverfolgungsbehörden:

  1. Dokumentieren Sie den gesamten Vorbereitungskontext: einzelne Handlungen (Waffenkauf, Auskundschaften, Absprachen) sind für sich genommen oft nicht strafbar; erst die Gesamtschau der Handlungen unter dem Aspekt der Planmässigkeit und Konkretheit ergibt den Tatbestand (BGE 111 IV 155 E. 3; BGer 6B_445/2023 vom 20.10.2023 E. 2.3.1).

  2. Die Beschaffung deliktsrelevanter Informationen (Auskundschaften des Tatorts, Erkundigen nach dem Aufenthaltsort einer Zielperson) ist als Vorbereitungshandlung qualifizierbar (BGer 6B_445/2023 vom 20.10.2023 E. 2.2.2; BGer 6B_1317/2022 vom 27.4.2023 E. 4.2).

  3. Bei der Anklageerhebung ist die Zieltat genau zu bezeichnen. Die strafbaren Vorbereitungshandlungen treten gegenüber Versuch und Vollendung der Zieltat subsidiär zurück (BGE 111 IV 144 E. 3c); ist die Zieltat vollendet oder versucht, kommt nur noch der Tatbestand der Zieltat zur Anwendung.

  4. Der bedingte Handlungswille steht der Strafbarkeit nicht entgegen, wenn die Bedingung, von der der Täter die Tatausführung abhängig gemacht hat, tatsächlich erfüllt ist (BGer 6B_445/2023 vom 20.10.2023 E. 2.3.3).

Für die Rechtsanwendung im Ausland:

  1. Bei Vorbereitungshandlungen im Ausland genügt Art. 260bis Abs. 3 StGB die Anknüpfung an den beabsichtigten Tatort in der Schweiz. Die Strafverfolgung setzt voraus, dass die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen.

Verweise

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