Rechtsprechung zu Art. 259 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 152 IV 14 E. 4.4.3, 4.4.4 — Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen (Erdogan-Fall)
- Sachverhalt: Öffentliche Aufforderung zur Tötung einer ausländischen Staatsperson im Rahmen einer politischen Kundgebung.
- Kernaussage: Leitentscheid zu Art. 259 StGB. Das geschützte Rechtsgut ist primär der öffentliche Friede und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung. Die öffentliche Aufforderung zu einer im Ausland zu begehenden Straftat tangiert das Rechtsgut, sofern das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist. Die blosse Meinungsäusserung genügt nicht; erforderlich ist ein eindeutiger Appell zur Begehung der Straftat.
- Einschlägig für: Art. 259 Abs. 1 StGB (Öffentlichkeit, Aufforderung zu Auslandstaten, Rechtsgut).
BGE 145 IV 433 E. 3.5, 3.5.2 — Keine Parteistellung bei Art. 259 StGB
- Sachverhalt: Frage der Parteistellung eines ausländischen Staates im Verfahren wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten.
- Kernaussage: Art. 259 StGB schützt ausschliesslich kollektive Rechtsgüter (öffentlicher Friede). Ein ausländischer Staat ist nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht legitimiert, als Privatklägerschaft ein Rechtsmittel zu ergreifen.
- Einschlägig für: Art. 259 StGB, Art. 115 StPO (Geschädigtenstellung).
BGE 130 IV 111 E. 4.3 — Begriff der Öffentlichkeit
- Sachverhalt: Rassendiskriminierende Äusserung im öffentlich zugänglichen Raum.
- Kernaussage: Eine Äusserung erfolgt öffentlich, wenn sie nicht an einen durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen abgegrenzten Personenkreis gerichtet ist. Der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 259 StGB entspricht demjenigen bei Art. 261bis StGB.
- Einschlägig für: Art. 259, Art. 261bis StGB (Öffentlichkeitsbegriff).
BGE 126 IV 176 E. 2 — Nicht-öffentliche Äusserungen
- Sachverhalt: Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis.
- Kernaussage: Äusserungen im Familien- oder Freundeskreis sind nicht öffentlich, selbst wenn die Gefahr besteht, dass sie weiterverbreitet werden. Der Begriff der Öffentlichkeit erfordert einen unbestimmten, nicht durch persönliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis.
- Einschlägig für: Art. 259, Art. 261bis StGB (Öffentlichkeitsbegriff).
BGE 111 IV 151 E. 1, 1a — Aufforderung zu Verbrechen; Plakate
- Sachverhalt: Anschlag von Plakaten, die zur Begehung von Straftaten auffordern.
- Kernaussage: Das Anbringen von Plakaten mit Aufruf zu strafbaren Handlungen erfüllt den Tatbestand der öffentlichen Aufforderung, wenn die aufgerufene Tat der Gattung nach bestimmt ist und aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar wird. Die Straftat muss nicht im Einzelnen umschrieben sein.
- Einschlägig für: Art. 259 Abs. 1 StGB (Tathandlung, Bestimmtheit der aufgerufenen Tat).
II. Weitere BGer-Entscheide
BGer 6B_288/2019 — Meinungsäusserung vs. Aufforderung
- Kernaussage: Bestätigt die strenge Abgrenzung zwischen politischer Meinungsäusserung und konkretem Appell zu Gewalttätigkeiten. Die blosse Befürwortung von Gewalt als politische Positionierung erfüllt den Tatbestand von Art. 259 StGB nicht; vielmehr muss die Äusserung eindeutig auf die Begebung der in Art. 259 genannten Straftaten gerichtet sein.
- Einschlägig für: Art. 259 Abs. 1 StGB (Meinungsäusserungsfreiheit).
BGer 6B_856/2018 — Aufforderung im Ausland
- Kernaussage: Die öffentliche Aufforderung zu im Ausland zu begehenden Straftaten kann den Tatbestand von Art. 259 StGB erfüllen, sofern das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist und der öffentliche Friede in der Schweiz tangiert wird.
- Einschlägig für: Art. 259 Abs. 1 StGB (Auslandstaten).
BGer 6B_924/2023 — Aufforderung zu Gewalttätigkeiten
- Kernaussage: Präzisiert den Begriff der Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen im Sinne von Art. 259 Abs. 1 StGB und die Abgrenzung zwischen Gewaltanwendung und gewaltloser Aufforderung.
- Einschlägig für: Art. 259 Abs. 1 StGB (Gewalttätigkeitsbegriff).