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Rechtsprechung zu Art. 259 StGB

I. Rechtsgut und Schutzbereich

BGE 152 IV 14 — Rechtsgut des öffentlichen Friedens; Aufforderung zu Auslandstaten

BGE 152 IV 14 (Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung vom 26. August 2025, vereinigte Verfahren 6B_924/2023, 6B_207/2024, 6B_217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024 und 6B_222/2024)

Das Bundesgericht bestätigt, dass der Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 StGB und dessen Vorgängerfassung primär das kollektive Rechtsgut des öffentlichen Friedens schützt (E. 4.4.3 unter Bestätigung von BGE 145 IV 433, E. 3.6). Als zentral erweist sich das Vertrauen des Einzelnen in den Bestand einer von der Gesellschaft akzeptierten und respektierten Strafrechts- bzw. Friedensordnung. Das Rechtsgut ist auch dann tangiert, wenn die Straftat, zu deren Begehung aufgefordert wird, im Ausland verübt werden soll, sofern das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist (E. 4.4.3).

Sachverhalt: Am 25. März 2017 wurde auf dem Bundesplatz in Bern ein Transparent mit dem Konterfei des türkischen Präsidenten Erdogan, einer gegen dessen Schläfe gerichteten Faustfeuerwaffe und dem Schriftzug «KILL ERDOGAN with his own weapons!» gezeigt. Rund 1'000 bis 1'200 Personen konnten das Transparent zur Kenntnis nehmen. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung der Beschuldigten wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen (E. 4.4.4). Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 (A.) gegen die Ablehnung seines Ausdehnungsgesuchs wurde als gegenstandslos abgeschrieben, da der Strafbefehl bereits rechtskräftig war. Die Schuldsprüche gegen die übrigen Beschuldigten wurden bestätigt. Hingegen wurde die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Entschädigungsregelung gutgeheissen und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 8.5).

Leitsatz: Die öffentliche Aufforderung zur Tötung des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdogan, tangiert das einschlägige Rechtsgut und stellt eine tatbestandsmässige Aufforderung zu einem Verbrechen dar, auch wenn die Tötung im Ausland verübt werden müsste.


BGE 145 IV 433 — Geschützte Rechtsgüter; keine Privatklägerschaft

BGE 145 IV 433 (Urteil vom 19. August 2019)

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staates (Art. 296 StGB) keine individuellen Rechtsgüter schützen. Der fremde Staat, der sich auf diese Tatbestände beruft, ist nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht legitimiert, als Privatklägerschaft ein Rechtsmittel zu ergreifen (E. 3.5). In Bezug auf Art. 259 StGB nennt das Bundesgericht als kollektives Rechtsgut den öffentlichen Frieden bzw. «la paix publique» (E. 3.5.2 und E. 3.6 unter Hinweis auf Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 38 Rz. 9, und Dupuis und andere, CP, Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 259 StGB).

Leitsatz: Die Tatbestände der Art. 258, 259, 260 und 296 StGB schützen keine individuellen Rechtsgüter. Der fremde Staat ist nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht als Privatklägerschaft legitimiert.


II. Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit

BGE 111 IV 151 — Aufforderung durch Plakate auf öffentlichem Grund

BGE 111 IV 151 (Urteil vom 5. Juli 1985)

Das Bundesgericht bejahte den Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen bzw. Vergehen mit Gewalttätigkeit durch das Aufkleben entsprechender Plakate auf öffentlichem Grund (E. 1-3). Der Einwand, die Auslegung von Art. 259 StGB verletze das verfassungsmässige Recht der Meinungsäusserungsfreiheit und Art. 10 EMRK, wurde als unbegründet zurückgewiesen (E. 6). Die Meinungsäusserungsfreiheit ist grundsätzlich nur im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung gewährleistet, und Art. 10 Ziff. 2 EMRK enthält einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit gesetzlich vorgesehenen Strafdrohungen.

Leitsatz: Das Aufkleben von Plakaten, die zu Verbrechen oder Vergehen mit Gewalttätigkeit auffordern, auf öffentlichem Grund erfüllt den Tatbestand der öffentlichen Aufforderung. Die Auslegung verstösst nicht gegen Art. 10 EMRK.


BGE 130 IV 111 — Begriff der Öffentlichkeit

BGE 130 IV 111 (Urteil vom 27. Mai 2004)

Ob Öffentlichkeit im Sinne eines bestimmten Straftatbestands gegeben ist, hängt wesentlich von dem durch die Strafbestimmung geschützten Rechtsgut sowie davon ab, weshalb darin Öffentlichkeit als strafbegründendes Merkmal vorausgesetzt wird (E. 4.3). Öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB sind Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab, wobei auch die Zahl der anwesenden Personen eine Rolle spielen kann (Änderung der Rechtsprechung, E. 5.2). Öffentlichkeit wurde bejaht bei Äusserungen an einem Vortrag im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung in einer Waldhütte, an welcher 40 bis 50 geladene Skinheads teilnahmen, die verschiedenen Gruppierungen angehörten (E. 6).

Leitsatz: Der Begriff der Öffentlichkeit ist rechtsgutsbezogen zu bestimmen. Äusserungen ausserhalb des privaten Rahmens sind öffentlich, auch wenn sie gegenüber einem begrenzten Personenkreis erfolgen, sofern dieser nicht durch persönliche Beziehungen geprägt ist.


BGE 126 IV 176 — Nichtöffentlichkeit bei begrenztem Personenkreis

BGE 126 IV 176 (Urteil aus dem Jahr 2000)

Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind auch dann nicht öffentlich, wenn das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserungen an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten (E. 2). Wer ein rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt, macht sich nicht des öffentlichen Verbreitens von rassendiskriminierenden Ideologien schuldig.

Leitsatz: Der Versand rassendiskriminierender Inhalte an einen kleinen, begrenzten Personenkreis erfüllt das Öffentlichkeitsmerkmal nicht, selbst wenn eine Weiterverbreitung durch die Adressaten nicht ausgeschlossen werden kann.


III. Territoriale Geltung und Aufforderung zu Auslandstaten

BGE 152 IV 14 — Aufforderung zu einer im Ausland zu verübenden Straftat

BGE 152 IV 14 (E. 4.4.3 und E. 4.4.4)

Das Bundesgericht stellt fest, dass öffentliche Aufforderungen zu einer Straftat im Sinne von Art. 259 StGB auch dann tatbestandsmässig sind, wenn sie sich auf ein im Ausland zu verübendes Delikt beziehen, sofern das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist (E. 4.4.3). Die systematische Nähe zur versuchten Anstiftung stützt dieses Ergebnis: Eine versuchte Anstiftung in der Schweiz zu einer im Ausland auszuführenden Haupttat ist trotz des Auslandsbezugs von den Schweizer Strafbehörden zu beurteilen. Auf den konkreten Fall angewandt: Die öffentliche Aufforderung zur Tötung des türkischen Präsidenten Erdogan tangiert das Rechtsgut des öffentlichen Friedens und stellt eine tatbestandsmässige Aufforderung zu einem Verbrechen dar, auch wenn die Tötung im Ausland verübt werden müsste (E. 4.4.4).

Leitsatz: Das Rechtsgut des öffentlichen Friedens ist auch bei Aufforderung zu einer Auslandstat tangiert, sofern das propagierte Verhalten dort ebenfalls verboten ist. Verbieten beide Rechtsordnungen das propagierte Verhalten, unterminiert der Aufruf beide Rechtsordnungen.


IV. Bezüge zum Völkerstrafrecht

BStGer SK.2013.39 — Öffentliche Aufforderung im Kontext krimineller Organisationen

BStGer SK.2013.39 vom 2. Mai 2014

Das Bundesstrafgericht verurteilte den Beschuldigten unter anderem wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB) neben Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht, Gewaltdarstellungen und Rassendiskriminierung. Der Entscheid illustriert die praktische Bedeutung von Art. 259 StGB im Kontext des Bundesgesetzes über Massnahmen gegen kriminelle Organisationen.


BStGer SK.2016.9 — Gewaltdarstellung und extremistische Propaganda

BStGer SK.2016.9 vom 15. Juli 2016

Das Bundesstrafgericht befasste sich mit dem Verstoss gegen das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Gruppierungen, eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation und mehrfacher Gewaltdarstellung. Der Entscheid zeigt die Schnittstellen zwischen Art. 259 StGB (öffentliche Aufforderung) und den Tatbeständen des extremistischen Vereins- und Propagandawesens auf.


V. Verfahrensrechtliche Bezüge

BGE 152 IV 14 — Entschädigungsregelung durch die Rechtsmittelinstanz

BGE 152 IV 14 (E. 8.4 und E. 8.5)

Neben der materiellrechtlichen Frage der öffentlichen Aufforderung klärt das Bundesgericht eine verfahrensrechtliche Frage von praktischer Bedeutung: Die Rechtsmittelinstanz hat über die erstinstanzliche Entschädigungsregelung — gleich wie gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO über die erstinstanzliche Kostenregelung — von Amtes wegen neu zu befinden, sofern sie einen neuen Entscheid fällt (E. 8.4). Dies gilt auch für die Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens (Art. 436 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz die beschuldigten Personen nach erstinstanzlichem Freispruch zweitinstanzlich verurteilt hatte, musste sie die Entschädigungsfolge von Amtes wegen neu bestimmen (E. 8.5).

Leitsatz: Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so hat sie nicht nur über die erstinstanzlichen Kostenfolgen, sondern auch über die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen von Amtes wegen zu befinden.