Art. 259 — Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
Wortlaut
Art. 259 StGB — Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.
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Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Schutzzweck
1 Art. 259 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt primär das kollektive Rechtsgut des öffentlichen Friedens und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung (BGE 152 IV 14 E. 4.4). Als zentral erweist sich das Vertrauen des Einzelnen in den Bestand einer von der Gesellschaft akzeptierten und respektierten Strafrechts- bzw. Friedensordnung. Da die Norm keine individuellen Rechtsgüter schützt, begründet sie keine Parteistellung geschädigter Staaten oder Einzelpersonen als Privatkläger (BGE 145 IV 433 E. 3.5.2).
2. Verhältnis zur Meinungsäusserungsfreiheit
2 Art. 259 StGB erfordert eine strenge Abgrenzung zwischen pointierter, provokativer politischer Meinungsäusserung und einem konkreten Appell zu gewalttätigen Aktionen. Die blosse Befürwortung von Gewalt als politische Positionierung genügt nicht; vielmehr muss die Äusserung eindeutig auf die Begehung der in Art. 259 StGB genannten Straftaten gerichtet sein (BGer 6B_288/2019; BGer 6B_856/2018).
II. Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands (Abs. 1)
1. Begriff der Öffentlichkeit
3 Eine Äusserung erfolgt öffentlich, wenn sie nicht an einen durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen abgegrenzten Personenkreis gerichtet ist. Das Zeigen von Transparenten an Demonstrationen oder das Plakatieren im öffentlichen Raum begründet die Öffentlichkeit (BGE 111 IV 151 E. 1; BGE 130 IV 111 E. 4.3). Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen geprägten Umfeld; rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind nicht öffentlich, selbst wenn die Gefahr besteht, dass sie weiterverbreitet werden (BGE 126 IV 176 E. 2).
2. Tathandlung: Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeiten
4 Die Aufforderung verlangt eine Willensbeeinflussung Dritter, die auf die Begehung von Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) oder gewaltsamen Vergehen gegen Menschen oder Sachen abzielt. Die Straftat muss dabei nur der Gattung nach bestimmt sein; es genügt, wenn die aufgerufene Tat aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar wird (BGE 111 IV 151 E. 1a).
3. Aufforderung zu im Ausland zu begehenden Straftaten
5 Das Rechtsgut des öffentlichen Friedens ist auch dann tangiert, wenn die Straftat, zu deren Begehung aufgefordert wird, im Ausland verübt werden soll, sofern das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist (BGE 152 IV 14 E. 4.4.3). Die öffentliche Aufforderung zur Tötung einer ausländischen Staatsperson tangiert das einschlägige Rechtsgut und stellt eine tatbestandsmässige Aufforderung zu einem Verbrechen dar, auch wenn die Tötung im Ausland verübt werden müsste (BGE 152 IV 14 E. 4.4.4).
III. Aufforderung zum Völkermord im Ausland (Abs. 1bis)
6 Abs. 1bis sanktioniert im Rahmen der Umsetzung des Römer Statuts auch im Ausland getätigte öffentliche Aufforderungen zum Völkermord (Art. 264 StGB), wenn die Tat ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll.
IV. Geschädigtenstellung
7 Da Art. 259 StGB ausschliesslich kollektive Rechtsgüter schützt, gibt es bei diesem Delikt keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Ein ausländischer Staat, der sich auf Art. 259 StGB beruft, ist nicht geschädigt und nicht legitimiert, als Privatklägerschaft ein Rechtsmittel der StPO zu ergreifen (BGE 145 IV 433 E. 3.5).
V. Literatur
- FIOLKA, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 259.
- TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 259.
- STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 34 N 1 ff.
- WEDER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 259.