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Art. 259 StGB — Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit

Wortlaut

Art. 259 Abs. 1 StGB (Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023):

Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 259 Abs. 1bis StGB (eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Januar 2011):

Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.

Art. 259 Abs. 2 StGB: Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Systematik

Art. 259 StGB steht im Dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (Straftaten gegen die Allgemeinheit), der die Störung des öffentlichen Friedens unter Strafe stellt. Er wird flankiert von der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) und dem Landfriedensbruch (Art. 260 StGB). Gemeinsam schützen diese Tatbestände kollektive Rechtsgüter, namentlich den öffentlichen Frieden.

Die Vorschrift ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet: Es genügt die öffentliche Aufforderung; dass die aufgeforderte Tat tatsächlich begangen wird, ist nicht erforderlich.

Entstehungsgeschichte

Die Ursprungsfassung von Art. 259 StGB unterschied zwei Absätze: Abs. 1 stellte die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Vergehen mit Gewalttätigkeit unter Strafe, während Abs. 2 die öffentliche Aufforderung zu Vergehen ohne Gewalttätigkeit mit einer milderen Strafandrohung versah. Durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (BBl 2018 2827) wurde Abs. 2 aufgehoben; seither wird nur noch die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen unter Strafe gestellt.

Abs. 1bis wurde durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs eingefügt (AS 2010 4963; BBl 2008 3863) und stellt sicher, dass die öffentliche Aufforderung zum Völkermord auch dann strafbar ist, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt, sofern der Völkermord ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll.

Rechtsgut

Das geschützte Rechtsgut von Art. 259 StGB ist primär der öffentliche Friede. Das Bundesgericht hat dies in BGE 152 IV 14, E. 4.4.3 ausdrücklich bestätigt und dabei auf die frühere Rechtsprechung in BGE 145 IV 433, E. 3.6 verwiesen. Zentral ist das Vertrauen des Einzelnen in den Bestand einer von der Gesellschaft akzeptierten und respektierten Strafrechts- bzw. Friedensordnung. Mit einer öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat, die stets den Versuch einer Legitimation des propagierten strafbaren Verhaltens beinhaltet, wird diese Rechts- und Friedensordnung unterminiert und das Vertrauen in deren Bestand bedroht (BGE 152 IV 14, E. 4.4.3).

Nach BGE 145 IV 433, E. 3.5.2 schützt Art. 259 StGB keine individuellen Rechtsgüter, sondern zielt ebenso wie die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staats (Art. 296 StGB) auf kollektive Rechtsgüter ab. Der fremde Staat, der sich auf diese Tatbestände beruft, ist daher nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht legitimiert, als Privatklägerschaft ein Rechtsmittel zu ergreifen.

In der Lehre wird die Rechtsgutsbestimmung teilweise abweichend vertreten: Fiolka (Basler Kommentar, StGB Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 259 StGB) sieht in Art. 259 StGB einen vorgezogenen Individualrechtsgüterschutz und lehnt den öffentlichen Frieden als selbständiges Rechtsgut generell ab. Das Bundesgericht hat sich in BGE 152 IV 14, E. 4.4.3 jedoch der Gegenansicht angeschlossen und den öffentlichen Frieden als besonderes Rechtsgut von Art. 259 StGB definiert.

Tatbestandsmerkmale

Öffentlich

Das Merkmal der Öffentlichkeit verlangt, dass die Aufforderung nicht im privaten Rahmen erfolgt. Ob Öffentlichkeit gegeben ist, hängt wesentlich von dem durch die Strafbestimmung geschützten Rechtsgut sowie davon ab, weshalb Öffentlichkeit als strafbegründendes Merkmal vorausgesetzt wird (BGE 130 IV 111, E. 4.3). Im Sinne von Art. 259 StGB sind Äusserungen öffentlich, die nicht im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind auch dann nicht öffentlich, wenn das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserungen an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten (BGE 126 IV 176, E. 2).

Das Aufkleben entsprechender Plakate auf öffentlichem Grund erfüllt das Öffentlichkeitsmerkmal (BGE 111 IV 151, E. 1-3). Gleiches gilt für ein Transparent, das während rund drei Stunden auf dem Bundesplatz in Bern vor rund 1'000 bis 1'200 Personen gezeigt wird (BGE 152 IV 14, Sachverhalt).

Aufforderung

Die Aufforderung muss darauf gerichtet sein, andere zur Begehung einer Straftat zu bestimmen. Anders als bei der Anstiftung (Art. 24 StGB) muss die Aufforderung nicht an eine bestimmte Person gerichtet sein; die Adressaten können unbestimmt bleiben, und es ist nicht erforderlich, dass ein Tatentschluss bei den Adressaten hervorgerufen wird (BGE 152 IV 14, E. 4.4.3 unter Verweis auf Fiolka, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 259 StGB). Die propagierte Tat braucht nur der Gattung nach bezeichnet zu werden.

Der historische Gesetzgeber verstand die öffentliche Aufforderung zu einer Straftat als eine Art der Anstiftung (Botschaft vom 23. Juli 1918 zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch, BBl 1918 IV 56). Die Nähe zur Anstiftung zeigt sich darin, dass auch die Aufforderung auf die Beeinflussung des Willens der Adressaten gerichtet ist, mit der Besonderheit, dass die propagierte Tat nur der Gattung nach bezeichnet werden muss.

Zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit

Nach der geltenden Fassung (seit 1. Juli 2023) stellt Abs. 1 zwei Begehensformen unter Strafe:

  • Die Aufforderung zu einem Verbrechen (im technischen Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB: mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohte Tat), und
  • Die Aufforderung zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen.

Die frühere Abs. 2-Strafbarkeit der Aufforderung zu Vergehen ohne Gewalttätigkeit ist entfallen.

Gewalttätigkeit

Der Begriff der Gewalttätigkeit erfordert den Einsatz physischer Gewalt gegen Menschen oder Sachen. Er ist enger als der Begriff der Gewalt im Sinne von Art. 260 StGB (Landfriedensbruch), aber weiter als derjenige der Nötigung. Auch Sachbeschädigungen können als Gewalttätigkeit gegen Sachen genügen.

Aufforderung zu im Ausland zu begehenden Straftaten

Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob Art. 259 StGB auch Aufforderungen erfasst, die sich auf im Ausland zu begehende Straftaten beziehen. Das Bundesgericht hat dies in BGE 152 IV 14, E. 4.4.3 bejaht: Das Rechtsgut des öffentlichen Friedens ist auch dann tangiert, wenn die Straftat, zu deren Begehung aufgefordert wird, im Ausland verübt werden soll, sofern das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist. Verbieten sowohl die schweizerische als auch die ausländische Rechtsordnung das propagierte Verhalten, so unterminiert ein öffentlicher Aufruf zu einem entsprechend verbotenen Verhalten beide Rechtsordnungen.

Dieses Ergebnis wird durch die systematische Nähe der öffentlichen Aufforderung zur versuchten Anstiftung gestützt: Eine versuchte Anstiftung in der Schweiz zu einer im Ausland auszuführenden Haupttat ist trotz des Auslandsbezugs von den Schweizer Strafbehörden zu beurteilen (vgl. BGer 6B_1029/2021 vom 24. August 2022, E. 1).

In BGE 152 IV 14, E. 4.4.4 hat das Bundesgericht diese Grundsätze auf den konkreten Fall angewandt: Die öffentliche Aufforderung zur Tötung des türkischen Präsidenten Erdogan auf einem Transparent mit dem Schriftzug «KILL ERDOGAN with his own weapons!» tangiert das einschlägige Rechtsgut und stellt eine tatbestandsmässige Aufforderung zu einem Verbrechen dar, auch wenn die Tötung im Ausland verübt werden müsste.

Abs. 1bis regelt die Sonderfrage der Aufforderung zum Völkermord mit Auslandsbezug: Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.

Verhältnis zu Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit)

Die Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 EMRK steht der Anwendung von Art. 259 StGB nicht entgegen. In BGE 111 IV 151, E. 6 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Auslegung von Art. 259 StGB dem Sinn und Zweck der Norm entspricht und nicht verfassungswidrig ist. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist grundsätzlich nur im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung gewährleistet, und Art. 10 Ziff. 2 EMRK enthält einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit gesetzlich vorgesehenen Strafdrohungen.

Verhältnis zu anderen Tatbeständen

Das Verhältnis zur Anstiftung (Art. 24 StGB) ist durch das Subsidiaritätsverhältnis gekennzeichnet: Art. 259 StGB ist eine Sonderregelung zur Anstiftung, bei der die Adressaten unbestimmt bleiben können und kein Tatentschluss hervorgerufen werden muss. Tritt eine konkrete Anstiftung hinzu, geht diese dem abstrakteren Tatbestand von Art. 259 StGB vor.

Leitentscheide

EntscheidungDatumKernsatz
BGE 152 IV 142026Rechtsgut des öffentlichen Friedens; Aufforderung zu Auslandstaten tatbestandsmässig, wenn propagiertes Verhalten auch im Ausland verboten
BGE 145 IV 4332019Art. 259 StGB schützt keine individuellen Rechtsgüter; kollektives Rechtsgut des öffentlichen Friedens
BGE 111 IV 1511985Aufforderung durch Plakate auf öffentlichem Grund; verfassungskonforme und EMRK-konforme Auslegung
BGE 130 IV 1112004Begriff der Öffentlichkeit hängt vom geschützten Rechtsgut ab
BGE 126 IV 1762000Äusserungen gegenüber begrenztem Personenkreis nicht öffentlich
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