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Rechtsprechung zu Art. 251 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 151 IV 113 E. 1.9 — Covid-19-Kreditantragsformular: Keine Falschbeurkundung bei Zusicherungen und wirtschaftlicher Beeinträchtigung

  • Sachverhalt: A., Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der C. AG, beantragte am 26. März 2020 bei der Hausbank einen Covid-19-Kredit über Fr. 500'000.–. Im standardisierten Antragsformular gemäss Anhang 2 der aCovid-19-SBüV bestätigte er durch Ankreuzen wahrheitswidrig, die Gesellschaft sei aufgrund der Covid-19-Pandemie hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» und werde die Kreditmittel ausschliesslich zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Unmittelbar nach Kreditauszahlung überwies er Fr. 350'000.– auf sein Privatkonto, spekulierte damit an der Börse in Aktien der Zürich Versicherung und erwarb einen Firmenmantel. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn wegen Betrugs und Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  • Kernaussage: Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Wohl stellt das Covid-19-Kreditantragsformular insofern eine Urkunde nach Art. 110 Abs. 4 StGB dar, als es beweist, dass der Gesuchsteller die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben hat. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit kommt den Zusicherungen, das Unternehmen sei «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» und werde den Kredit nur für Liquidität verwenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Es handelt sich um weiche Selbsteinschätzungen und vertragliche Versprechen künftigen Verhaltens, die keine qualifizierte schriftliche Lüge begründen. Der Schuldspruch wegen Falschbeurkundung wurde aufgehoben (E. 1.9.5–1.9.7).
  • Einschlägig für: Relativität des Urkundenbegriffs, Abgrenzung einfache schriftliche Lüge vs. Falschbeurkundung, Covid-19-Kredite.

BGE 151 IV 201 E. 2.4, 3 — Covid-19-Kreditantragsformular: Falschbeurkundung bei der Angabe des Umsatzerlöses

  • Sachverhalt: Ein Unternehmer beantragte gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung für seine Gesellschaft einen Notkredit und gab auf dem standardisierten Antragsformular wahrheitswidrig einen stark übersetzten Umsatzerlös für das Geschäftsjahr 2019 an, um die gesetzliche Kreditobergrenze von 10 % des Jahresumsatzes künstlich nach oben zu treiben und eine höhere Kreditauszahlung zu erwirken. Er machte geltend, es handle sich analog zu BGE 151 IV 113 um eine blosse einseitige Selbstdeklaration bzw. einfache schriftliche Lüge.
  • Kernaussage: Im Gegensatz zu den vagen Selbsteinschätzungen der Notlage und den Absichtserklärungen zur Mittelverwendung (BGE 151 IV 113) erfüllt die unrichtige Angabe des Umsatzerlöses auf dem Covid-19-Kreditantragsformular den Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB. Da der Verordnungsgeber die Kreditobergrenze zwingend an den Umsatz knüpfte und dieser auf der kaufmännischen Buchführung (Art. 957 ff. OR) basieren muss, strahlt die gesetzliche Glaubwürdigkeit der Buchhaltung unmittelbar auf die Formularangabe aus. Wer einen fingierten Umsatz deklariert, begeht eine qualifizierte schriftliche Lüge (E. 2.4). Zwischen der Falschbeurkundung und dem Betrug (Art. 146 StGB) besteht echte Realkonkurrenz (E. 3).
  • Einschlägig für: Covid-19-Kredite, Falschbeurkundung durch Umsatzdeklaration, Ausstrahlung von Art. 957 ff. OR, echte Realkonkurrenz zu Art. 146 StGB.

BGE 148 IV 288 E. 4.4 — Gesetzlich vorgeschriebenes Mietzinsformular (Art. 269d OR)

  • Sachverhalt: Ein Liegenschaftsverwalter verwendete in den Kantonen Waadt und Genf, in welchen die Verwendung des amtlichen Formulars bei Mietantritt obligatorisch erklärt worden war (Art. 270 Abs. 2 OR, Art. 19 VMWG), das Formular nach Art. 269d OR für Neuvermietungen. Bei zehn Mietverträgen trug er wahrheitswidrig einen stark überhöhten bisherigen Mietzins des Vormieters ein, um Mietzinserhöhungen von über 40 % vor den neuen Mietern zu verschleiern und Anfechtungen zu verhindern.
  • Kernaussage: Das in Art. 269d OR und Art. 19 VMWG vorgesehene Formular stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. Da das Formular gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist und dem Schutz des Neumieters vor missbräuchlichen Mietzinsen dient, geniesst es erhöhte Glaubwürdigkeit. Falsche Angaben über den vom Vormieter bezahlten Mietzins erfüllen den Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB (E. 4.4).
  • Einschlägig für: Gesetzliche Formularpflicht, erhöhte Glaubwürdigkeit zum Schutz Dritter, Falschbeurkundung.

BGE 146 IV 258 E. 1.1–1.2 — Simulierter Kaufvertrag in einfacher Schriftform

  • Sachverhalt: Ein Ehemann stand im Scheidungsverfahren. Um den güterrechtlichen Anspruch seiner Ehefrau zu schmälern, schloss er mit Unterstützung seines Buchhalters einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Immobilie ab. Darin wurde ein fiktiver Kaufpreis von Fr. 1'500'000.– beurkundet, obschon intern Fr. 2'000'000.– vereinbart waren. Die Ehefrau erstattete Strafanzeige wegen Falschbeurkundung.
  • Kernaussage: Ein in einfacher Schriftform abgefasster Vertrag mit unrichtigem Inhalt erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung grundsätzlich nicht, da ihm keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Die Urkunde beweist nur die übereinstimmende Abgabe der Erklärungen, nicht aber das Fehlen einer Simulation oder Willensmängeln. Dass das Dokument von einem Buchhalter redigiert wurde oder zur Täuschung der Ehefrau bestimmt war, begründet keine garantenähnliche Stellung (E. 1.2.4–1.2.7).
  • Einschlägig für: Einfach-schriftliche Verträge, Simulation, Verneinung der Falschbeurkundung bei Verträgen.

BGE 144 IV 13 E. 2.2.2–2.2.4 — Eidesstattliche Erklärungen (Affidavits)

  • Sachverhalt: Im Rahmen eines internationalen Schieds- und Zivilprozesses reichte eine Partei eidesstattliche Erklärungen (Affidavits) ein, die vor einer Urkundsperson unterzeichnet und beglaubigt worden waren. Die Gegenpartei erstattete Anzeige wegen Falschbeurkundung und Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), weil die in den Affidavits geschilderten Tatsachen inhaltlich erlogen gewesen seien.
  • Kernaussage: Die Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Einseitigen Erklärungen, die der Aussteller im eigenen Interesse abgibt, kommt in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die notarielle Beglaubigung eines Affidavits bezieht sich ausschliesslich auf die Identität des Unterzeichnenden, nicht aber auf die materielle Wahrheit seiner Erklärungen; mangels Prüfungspflicht der Urkundsperson scheidet Art. 251 StGB aus (E. 2.2.2–2.2.4).
  • Einschlägig für: Affidavits, Beglaubigungen, einseitige Interessenerklärungen, Abgrenzung zu Art. 253 StGB.

BGE 137 IV 167 E. 2.3–2.4 — Digitale Unterschriften-Collage und Geistigkeitstheorie

  • Sachverhalt: Der Gründer einer GmbH verfasste auf dem Briefpapier einer Revisionsgesellschaft eine Bestätigung der Prüfung des Gründungsberichts (Art. 635a OR). Da er selbst keine Revisionszulassung besass, scannte er die Originalunterschrift eines zugelassenen Revisors von einem anderen Dokument ein, fügte sie als Bild-Collage in die Datei ein und liess das PDF dem Handelsregisteramt übermitteln. Vor Gericht machte er geltend, es habe sich nur um einen Entwurf bzw. eine leicht erkennbare Kopie gehandelt, und er habe keinen Vermögensvorteil angestrebt.
  • Kernaussage: Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde; wirklicher Aussteller ist gemäss der Geistigkeitstheorie derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Wer unter Verwendung von Computer und Scanner fremde Unterschriften unter einen Text montiert, stellt eine scheinbare Originalerklärung her und begeht eine Urkundenfälschung i.e.S. Der Tatbestand wird auch durch eine plumpe, für das Handelsregisteramt erkennbare Fälschung erfüllt. Die Vorteilsabsicht ist erfüllt, wenn der Täter Kosten spart und einen Zeitgewinn erzielt (E. 2.4).
  • Einschlägig für: Urkundenfälschung i.e.S., Geistigkeitstheorie, eingescannte Unterschriften, Vorteilsabsicht durch Zeitgewinn.

BGE 128 IV 265 E. 1–2 — Vertretungstäuschung bei eigenhändigen Urkunden

  • Sachverhalt: Eine Mitinhaberin einer Künstlerinnenagentur vermittelte ausländische Nachtclubtänzerinnen. Für die behördliche Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen forderte die kantonale Fremdenpolizei Verträge mit eigenhändiger Unterschrift der Künstlerinnen. Da diese schwer erreichbar waren, unterzeichnete die Agenturinhaberin die Verträge mit dem Einverständnis der Tänzerinnen mit deren Namen bzw. Künstlernamen, um Verzögerungen im Bewilligungsverfahren und Provisionsverluste zu vermeiden.
  • Kernaussage: Bei der verdeckten Stellvertretung ist die Urkunde grundsätzlich echt, wenn der Vertreter mit Einverständnis des Vertretenen unterschreibt. Dies gilt jedoch nicht bei eigenhändigen Urkunden: Verlangt eine Behörde oder das Herkommen zwingend die eigenhändige Unterschrift, gilt als Aussteller nur, von wessen Hand die Schrift herrührt. Wer in eigenem Namen mit fremdem Namen unterschreibt, stellt eine unechte Urkunde her. In die Herstellung einer unechten Urkunde kann nicht rechtswirksam eingewilligt werden; der angestrebte Zeitgewinn stellt einen unrechtmässigen Vorteil dar (E. 1.1.3, 1.2, 2.2).
  • Einschlägig für: Vertretungstäuschung, Eigenhändigkeitserfordernis, Unwirksamkeit der Einwilligung, Vorteilsabsicht.

BGE 129 IV 130 E. 2.2–2.3, 3 — Kaufmännische Buchführung und Rückdatierung

  • Sachverhalt: Die Darlehensgeber einer überschuldeten Gesellschaft vereinbarten im November eine Verrechnung wechselseitiger Forderungen. Um vor der Revisionsstelle und Gläubigern zu verbergen, dass die Gesellschaft per 31. Dezember des Vorjahres rechnerisch überschuldet war, erstellten sie Verrechnungsbelege mit rückdatiertem Datum.
  • Kernaussage: Der kaufmännischen Buchführung und ihren Belegen kommt kraft der gesetzlichen Buchführungspflicht (Art. 957 ff. OR) erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Wer Geschäftsvorgänge rückdatiert, deren Belege für die Buchhaltung bestimmt sind, begeht bereits mit der Rückdatierung eine Falschbeurkundung, wenn die Buchung das wahrheitsgetreue, periodengerechte Bild der Vermögenslage verfälscht (E. 2.2, 2.3, 3.2).
  • Einschlägig für: Kaufmännische Buchführung, Rückdatierung, Buchungsbelege.

BGE 129 IV 53 E. 3 — Echte Konkurrenz zwischen Betrug und Urkundenfälschung

  • Sachverhalt: Der Täter reichte bei Banken und Geschäftspartnern gefälschte Urkunden ein, um Darlehen und Kreditauszahlungen zu erwirken, die in der Folge nicht zurückbezahlt wurden. Er machte geltend, Art. 251 StGB werde durch den Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB konsumiert.
  • Kernaussage: Zwischen den Straftatbeständen der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) besteht grundsätzlich echte Gesetzeskonkurrenz. Beide Normen schützen unterschiedliche Rechtsgüter (Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs vs. Individualvermögen). Die Verwendung einer gefälschten Urkunde begründet im Betrugstatbestand regelmässig die Arglist (E. 3.1–3.3).
  • Einschlägig für: Echte Konkurrenz, Betrug (Art. 146 StGB), Arglistindiz.

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte

BGer 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 3–5 — Falschangabe des Umsatzerlöses beim Covid-19-Kredit

  • Sachverhalt: A. beantragte für die C. AG einen Covid-19-Kredit über Fr. 190'000.– und gab auf dem Antragsformular unterschriftlich einen Umsatzerlös von Fr. 1'986'854.– an, obschon dieser tatsächlich nur Fr. 1'206'846.– betrug (maximal zulässiger Kredit: Fr. 120'684.60). Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte ihn wegen Betrugs und Urkundenfälschung.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht schützte den Schuldspruch: Im Unterschied zu den weichen Absichts- und Schadenserklärungen gemäss BGE 151 IV 113 geniesst die Angabe des Umsatzerlöses erhöhte Glaubwürdigkeit, da der Kredit auf 10 % des Umsatzes limitiert war und die Angabe auf der kaufmännischen Buchführung (Art. 957 ff. OR) basieren musste. Die Täuschung mittels dieser Falschbeurkundung war arglistig; der Schaden entstand bei der verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft bereits mit Abschluss der Kreditvereinbarung (E. 3.5, 4.6, 5.1.2).
  • Einschlägig für: Falschbeurkundung durch Umsatzfälschung, Covid-19-Kredite, Dreiecksbetrug, Arglist.

BGer 6B_148/2026 vom 02.09.2026 E. 1.3, 1.4, 4 — Falschbeurkundung bei Covid-19-Kredit, Ausscheidung von Schutzbilanzen und Deliktsmehrheit mit Art. 163 und Art. 305bis StGB

  • Sachverhalt: A. beantragte im April 2020 für die D. AG einen Covid-19-Kredit über Fr. 250'000.–. Im Antragsformular deklarierte er wahrheitswidrig einen Umsatz für 2019 von Fr. 2,5 Mio., obschon der tatsächliche Umsatz gemäss den rechtsverbindlich eingereichten MWST-Abrechnungen und den Bankkontoeingängen lediglich rund Fr. 660'000.– betragen hatte. Im Strafverfahren legte er nachträglich erstellte, abweichende Bilanz- und Erfolgsrechnungsentwürfe vor, um den behaupteten Umsatz zu stützen. Nach Krediterhalt hob er Fr. 130'000.– bar ab und transferierte Gelder auf Privatkonten, woraufhin die Gesellschaft konkurs ging.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB): Die Angabe des Umsatzerlöses im Kreditantrag besitzt kraft der Anbindung an die Buchführungspflicht erhöhte Glaubwürdigkeit. Die kantonalen Gerichte durften die nachträglich eingereichten, willküranfälligen Rechnungslegungsentwürfe ohne Verletzung der Unschuldsvermutung als reine Schutzbehauptungen verwerfen und verbindlich auf die MWST-Abrechnungen (Art. 35, 39 MWSTG) und Bankeingänge abstellen (E. 1.3, 1.4, 4.1). Art. 251 Ziff. 1 StGB steht in echter Konkurrenz zu Art. 146 StGB (Betrug), zu Art. 163 Ziff. 1 StGB (betrügerischer Konkurs durch das Beiseiteschaffen der Kreditmittel) und zu Art. 305bis StGB (Geldwäscherei; E. 2, 3, 4.2).
  • Einschlägig für: Covid-19-Kredite, Falschbeurkundung durch Umsatzüberhöhung, Beweiswert von MWST-Abrechnungen, Verwerfung von Gefälligkeitsabschlüssen, echte Konkurrenz zu Art. 146, Art. 163 und Art. 305bis StGB.

BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4, 3.4 — Erhöhte Glaubwürdigkeit des Buchhaltungsabschlusses

  • Sachverhalt: Ein Unternehmer deklarierte im Rahmen des notrechtlichen Schnellverfahrens für Solidarbürgschaften bewusst überhöhte Umsätze auf Basis einer frei erfundenen Erfolgsrechnung.
  • Kernaussage: Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Dies gilt auch für provisorische Jahresabschlüsse, die noch nicht von der Revisionsstelle geprüft oder von der Generalversammlung genehmigt wurden, sofern der Geschäftsverkehr darauf abstellt. Falschangaben zum Umsatz im Kreditformular erfüllen daher Art. 251 Ziff. 1 StGB (E. 2.4.2).
  • Einschlägig für: Art. 957 ff. OR, ungeprüfte provisorische Abschlüsse, erhöhte Glaubwürdigkeit.

BGE 142 IV 119 E. 2 — Eigener Wechsel und Urkundencharakter des Zahlungswillens

  • Sachverhalt: Zur Sicherung von Darlehen stellte der Schuldner eigene Wechsel (Art. 1096 ff. OR) aus, obschon er zahlungsunfähig war und nicht die Absicht besass, die Wechselsumme zu begleichen.
  • Kernaussage: Der eigene Wechsel ist eine Urkunde für die abstrakte Zahlungsverpflichtung, nicht aber für die innere Tatsache des Zahlungswillens des Ausstellers. Aus der blossen Ausstellung darf im Rechtsverkehr nicht auf den Zahlungswillen geschlossen werden; insoweit fehlt die Urkundeneigenschaft (E. 2.2–2.4).
  • Einschlägig für: Eigener Wechsel, Relativität des Urkundenbegriffs, innerer Erfüllungswille.

BGE 141 IV 369 E. 6–7 — Jahresrechnungen bei Kreditverhandlungen und Vorteilsabsicht

  • Sachverhalt: Zwei Brüder reichten bei Bankverhandlungen über die Verlängerung von Geschäftskrediten unrichtige Jahresrechnungen ein, die Vermögenswerte überbewerteten und Verbindlichkeiten verschwiegen. Im Strafverfahren reichten sie ein Parteigutachten ein, das die wirtschaftliche Solidität der Gruppe belegen sollte.
  • Kernaussage: Die Einreichung unwahrer Jahresrechnungen erfüllt den subjektiven Tatbestand der Falschbeurkundung, soweit damit bezweckt wird, die eigene Verhandlungsposition bei Kreditverhandlungen zu verbessern; auf eine effektive Überschuldung kommt es nicht an (E. 7). Parteigutachten besitzen keine erhöhte Glaubwürdigkeit, sondern gelten als blosse Parteibehauptungen (E. 6).
  • Einschlägig für: Vorteilsabsicht, Verbesserung der Verhandlungsposition, Parteigutachten.

BGE 138 IV 130 E. 2.4, 3 — Rechnungen als Buchhaltungsbelege

  • Sachverhalt: Ein Handwerker stellte auf Geheiss der Organe einer Immobiliengesellschaft Rechnungen für Projekte aus, die nicht den tatsächlich ausgeführten Arbeiten entsprachen, damit die Gesellschaft private Aufwendungen geschäftlich verbuchen konnte.
  • Kernaussage: Im Verhältnis zwischen Rechnungssteller und -empfänger sind Rechnungen grundsätzlich keine Urkunden für die Wahrheit. Die Falschbeurkundung ist jedoch erfüllt, wenn die Rechnung nach dem Willen der Beteiligten als Buchhaltungsbeleg für die Buchhaltung des Empfängers bestimmt ist und diese dadurch verfälscht wird (E. 2.4.3, 3.1).
  • Einschlägig für: Rechnungen als Buchungsbelege, kollusives Zusammenwirken, Mittäterschaft.

BGE 135 IV 12 E. 2.3 — Unterzeichnung ungelesener Urkunden

  • Sachverhalt: Bei einem Leasing-Vermittlungssystem unterzeichneten Beteiligte Leasingverträge ungesehen. Sie machten geltend, sie hätten über den wahren Inhalt der Verträge geirrt.
  • Kernaussage: Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen: «Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht» (E. 2.3.1). Für den Eventualvorsatz bedarf es jedoch konkreter situativer Anhaltspunkte, die auf eine Inkaufnahme der Fälschung schliessen lassen (E. 2.3.2 f.).
  • Einschlägig für: Eventualvorsatz, Unterzeichnung ungelesener Dokumente, Wissenszurechnung.

BGE 120 IV 25 E. 3 — Fiktive Offerten und Bestellungen

  • Sachverhalt: Zur Täuschung von Geschäftspartnern wurden schriftliche Offerten und korrespondierende Bestellungen über Software erstellt, obschon die Beteiligten weder liefern noch zahlen wollten.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht stellte die Grundsätze der Falschbeurkundung klar: Einfache schriftliche Verträge und Korrespondenzen beweisen nur die Abgabe der Erklärungen, nicht deren materielle Wahrheit. Mangels garantenähnlicher Stellung der Parteien liegt keine Falschbeurkundung vor (E. 3c, 3f).
  • Einschlägig für: Grundlegendes Abgrenzungsurteil, Verneinung der Falschbeurkundung bei einfachen Verträgen.

BGE 119 IV 54 E. 2d — Visierung von Rechnungen durch den Bauleiter

  • Sachverhalt: Ein bauleitender Architekt prüfte überhöhte Unternehmerrechnungen und versah sie mit seinem Prüf- und Genehmigungsvermerk («visiert»), woraufhin der Bauherr die Rechnungen beglich.
  • Kernaussage: Der mit der Rechnungsprüfung betraute Architekt steht in einer garantenähnlichen Schutzstellung bezüglich des Vermögens des Bauherrn. Die Genehmigungserklärung, die Rechnung sei inhaltlich geprüft und richtig, geniesst erhöhte Glaubwürdigkeit und erfüllt bei Unwahrheit Art. 251 StGB (E. 2d).
  • Einschlägig für: Garantenstellung des Architekten, Visierung, Falschbeurkundung.

ZH OG UE240291 vom 25. Juni 2025 E. 4 — Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung (Art. 712n ZGB)

  • Sachverhalt: In einem Protokoll einer Stockwerkeigentümerversammlung wurde unter «Ausgangslage» festgehalten, eine Gesellschaft habe es versäumt, rechtzeitig einen Verwaltungsvertrag abzuschliessen. Die Gesellschaft erstattete Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, da dies unzutreffend sei und im Zivilprozess gegen sie verwendet werden solle. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme.
  • Kernaussage: Das Obergericht des Kantons Zürich schützte die Nichtanhandnahme: Zwar besitzt das Protokoll nach Art. 712n ZGB Urkundenqualität für gefasste Beschlüsse. Für narrative Sachverhaltsbehauptungen unter «Ausgangslage» kommt dem Protokoll jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Streitigkeiten über die Richtigkeit von Parteibehauptungen gehören vor den Zivilrichter und begründen keine Urkundenfälschung (E. 4.1–4.2).
  • Einschlägig für: Protokoll nach Art. 712n ZGB, zivilrechtliche Streitigkeiten, Nichtanhandnahme.

LU KG 4M 16 56 vom 3. Mai 2017 E. 5.2 — Kapitaleinzahlungsbestätigung bei Gesellschaftsgründung

  • Sachverhalt: Bei der Gründung zweier Aktiengesellschaften bestätigte die Depositenbank die Einzahlung des Aktienkapitals nach Art. 633 OR, obschon die Gründer das Geld mittels unwiderruflicher Zahlungsaufträge unmittelbar nach Handelsregistereintragung an Dritte weiterleiteten (Scheinliberierung). Das Kriminalgericht verurteilte wegen Falschbeurkundung.
  • Kernaussage: Das Kantonsgericht Luzern sprach frei: In Abweichung von der älteren Rechtsprechung (BGE 107 IV 128) erbringt die Bankbestätigung nur Beweis dafür, dass der Betrag hinterlegt wurde und bis zum Registereintrag gesperrt bleibt. Über den Rechtsgrund der Einzahlung und die künftige Verwendung durch die Organe sagt sie nichts aus; insoweit fehlt der Bank eine Prüfungspflicht und damit die Garantenstellung für Art. 251 StGB (E. 5.2).
  • Einschlägig für: Bankbestätigung nach Art. 633 OR, Scheinliberierung, Relativität der Beweiseignung.