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Art. 251 StGB — Urkundenfälschung

Gesetzeswortlaut

Art. 251 StGB — Urkundenfälschung

  1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

  2. …

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026. Ziff. 1 in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). Ziff. 2 (besonders leichter Fall mit Strafdrohung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Die Begehungsformen auf einen Blick

BegehungsformTathandlungDeliktstypPraktischer Konfliktpunkt / Schwellenwert
Urkundenfälschung i.e.S. (Fälschen / Verfälschen)Herstellen einer unechten Urkunde oder unbefugtes Abändern des InhaltsEchtheitsdeliktIdentitätstäuschung nach Geistigkeitstheorie; Namensunterschrift trotz Einverständnisses bei eigenhändigen Urkunden
BlankettfälschungBenützen der echten fremden Unterschrift zur Errichtung einer unechten UrkundeEchtheitsdeliktEigenmächtiges Ausfüllen entgegen Abrede oder Weisung des Unterzeichners; Abgrenzung zum Vertretungsmissbrauch
Falschbeurkundung (selbst oder mittelbar)Errichten einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde (qualifizierte schriftliche Lüge)InhaltsdeliktErhöhte Glaubwürdigkeit kraft objektiver Garantien oder Garantenstellung; Abgrenzung zur straflosen einfachen Lüge
Gebrauch zur TäuschungEinbringen einer unechten oder inhaltlich unwahren Urkunde in den RechtsverkehrTäuschungsdeliktTatsächliches Zugänglichmachen; unechte Konkurrenz bei Täteridentität (Konsumtion) vs. echte Konkurrenz bei Dritten

Überblick und Bedeutung

Art. 251 StGB gehört zu den Kernbestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts. Die Vorschrift regelt das klassische Urkundenstrafrecht und schützt nicht das Vermögen, sondern als Rechtsgut die Zuverlässigkeit und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit und inhaltliche Wahrheit von Urkunden als Beweismittel (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; BGE 129 IV 130 E. 2.2). Urkunden sind im Sinne der Legaldefinition von Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen; die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.

Art. 251 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 129 IV 53 E. 3.2). Für die Vollendung des Tatbestands bedarf es weder eines Schadenseintritts noch einer tatsächlichen Täuschung eines Dritten; ausreichend ist das Herstellen einer fälschungs- oder täuschungsgeeigneten Urkunde in der gesetzlich verpönten Schädigungs- oder Vorteilsabsicht.

Den Ausgangspunkt jeder rechtlichen Prüfung bildet die strikte Unterscheidung zwischen der Echtheit und der inhaltlichen Wahrheit eines Dokuments:

  • Das Echtheitsdelikt (Urkundenfälschung im engeren Sinne und Blankettfälschung) sanktioniert die Täuschung über die Identität des Ausstellers: Die Urkunde erweckt den Anschein, von einer Person herzurühren, die sie in Wirklichkeit nicht autorisiert hat.
  • Das Inhaltsdelikt (Falschbeurkundung) betrifft die Errichtung einer echten Urkunde, deren Inhalt unwahr ist. Da das Gesetz nicht jede schriftliche Unwahrheit mit Kriminalstrafe bedroht, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierfür restriktiv eine qualifizierte schriftliche Lüge: Das Schriftstück muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen, weil allgemeingültige objektive Garantien oder eine garantenähnliche Pflichtenstellung des Ausstellers die inhaltliche Richtigkeit gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2; BGE 146 IV 258 E. 1.1).

Ein zentraler Grundsatz der Rechtsprechung ist die Relativität des Urkundencharakters: Ein Dokument besitzt nicht abstrakt für seinen gesamten Inhalt Urkundenqualität. Es kann bezüglich bestimmter Aspekte (etwa hinsichtlich der Abgabe einer Willenserklärung oder der Identität des Unterzeichners) Urkundeneigenschaft aufweisen, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte (etwa der inhaltlichen Richtigkeit der darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen oder des künftigen Erfüllungswillens) dagegen nicht (BGE 151 IV 113 E. 1.9.1; BGE 142 IV 119 E. 2.2; BGE 119 IV 54 E. 2c/aa).


Prüfschema: Der Merkmalskatalog in Prüfungsreihenfolge

Die folgende Tabelle bildet das verbindliche Prüfschema für Art. 251 StGB ab. Jede Zeile findet sich in derselben Reihenfolge als Abschnitt der nachfolgenden Kommentierung wieder.

Nr.MerkmalWas zu prüfen istBehauptungs- und Beweislast / BeweismassAbschnitt
0Vorfrage: Urkundencharakter (Art. 110 Abs. 4 StGB)Liegt eine Schrifturkunde, ein Beweiszeichen oder ein Bild-/Datenträger mit Beweisbestimmung und Beweiseignung vor? Ist der Aussteller erkennbar? Relativität des Urkundenbegriffs beachtenAnklagebehörde; voller Beweis des Urkundencharakters bezüglich der beanstandeten TatsacheA
1Urkundenfälschung i.e.S. (Echtheitsdelikt)Stimmt der wirkliche Aussteller (Geistigkeitstheorie) mit dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller überein? Unterzeichnung im fremden Namen; Vertretungstäuschung bei Eigenhändigkeitserfordernis; unbefugte nachträgliche Veränderung (Verfälschen)Anklagebehörde; voller Beweis der fehlenden Identität oder fehlenden VertretungsberechtigungB
2BlankettfälschungBenützung der echten Unterschrift oder des Handzeichens eines Dritten zur Errichtung einer Urkunde gegen dessen Willen oder AbredeAnklagebehörde; Nachweis des Überschreitens der BlanketterteilungC
3Falschbeurkundung (Inhaltsdelikt)Ist die Urkunde echt, aber inhaltlich unwahr? Liegt eine qualifizierte schriftliche Lüge vor? Besteht erhöhte Glaubwürdigkeit kraft objektiver Garantien, Prüfungspflichten oder Garantenstellung?Anklagebehörde; voller Nachweis der erhöhten Glaubwürdigkeit bezüglich der unwahren TatsacheD
4Fallgruppen der FalschbeurkundungKaufmännische Buchführung (Art. 957 ff. OR), Bilanzen, Belege; gesetzliche Formulare; Verträge (Grundsatz der einfachen Lüge); Rechnungen; Arztzeugnisse; Selbstdeklarationen/Covid-KrediteAnklagebehörde muss Einordnung in anerkannte Fallgruppe dartunE
5Mittelbare FalschbeurkundungBewirkt der Täter die Falschbeurkundung durch eine gutgläubige Urkundsperson oder Amtsstelle (Falschbeurkundenlassen)? Abgrenzung zu Art. 253 StGBAnklagebehörde; Nachweis der Veranlassung und Täuschung der AmtspersonF
6Gebrauch zur TäuschungWurde eine unechte oder unwahre Urkunde dem Rechtsverkehr zugänglich gemacht? Täuschungseignung; Konkurrenzverhältnis bei Täteridentität (Konsumtion)Anklagebehörde; Nachweis des tatsächlichen Zugänglichmachens zur TäuschungG
7Subjektiver TatbestandVorsatz (mindestens Eventualvorsatz; «wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht»); Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr; Schädigungs- oder Vorteilsabsicht (auch nicht-monetär)Anklagebehörde; Nachweis anhand objektiver Indizien (Beweismaff der vollen richterlichen Überzeugung)H
8Konkurrenzen und StrafrahmenVerhältnis zum Betrug (Art. 146 StGB: echte Konkurrenz); Steuerstrafrecht; Aufhebung von Ziff. 2 (besonders leichter Fall) per 1. Juli 2023 und intertemporales Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB)Anklagebehörde / Gericht von Amtes wegenI

Kommentierung

A. Vorfrage: Der Urkundencharakter (Art. 110 Abs. 4 StGB)

1. Begriffselemente der Urkunde

Urkunden sind nach Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der strafrechtliche Urkundenbegriff verlangt kumulativ:

  1. eine menschliche Gedankenerklärung,
  2. die Verkörperung (Schriftform, Bild- oder Datenträger),
  3. die Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion),
  4. die Beweiseignung und
  5. die Beweisbestimmung (Perpetuierungs- und Beweisfunktion).

Urkundenqualität besitzen Schriftstücke (Schrifturkunden), Beweiszeichen (Grenzsteine, amtliche Stempel, Prüfzeichen) sowie Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern (Computerdaten, Festplatteninhalte, digitale PDFs), sofern sie demselben Zweck wie eine Schrifturkunde dienen (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1).

2. Die Relativität des Urkundenbegriffs

Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Er bemisst sich nicht abstrakt am Dokumententyp, sondern danach, für welche konkrete Tatsache das Schriftstück nach Gesetz, Verkehrsübung oder Sinn und Zweck der Erklärung Beweis erbringen soll (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.2).

Kasuisitk: Der eigene Wechsel (BGE 142 IV 119)
Ein Darlehensnehmer stellte zur Sicherung von Krediten eigene Wechsel über mehrere Hunderttausend Franken aus, obschon er im Zeitpunkt der Ausstellung weder über liquide Mittel noch über die Absicht verfügte, die Wechselsumme bei Fälligkeit zu begleichen. Das Bundesgericht verneinte eine Fälschung bzw. Falschbeurkundung hinsichtlich des Zahlungswillens: Wohl verkörpert ein Wechsel eine abstrakte Zahlungsverpflichtung und stellt bezüglich der Verpflichtungserklärung eine Urkunde dar. Hinsichtlich der inneren Tatsache des künftigen Zahlungswillens des Ausstellers kommt dem eigenen Wechsel jedoch kein Urkundencharakter zu. Aus der blossen Ausstellung eines Wechsels darf im Rechtsverkehr nicht auf die Zahlungsfähigkeit oder den subjektiven Erfüllungswillen geschlossen werden (E. 2.2–2.4).

Leitsatz. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ: Er erstreckt sich ausschliesslich auf diejenigen Tatsachen, für welche das Dokument nach dem Gesetz oder der Verkehrsanschauung spezifische Beweiskraft entfaltet, nicht aber auf darüber hinausgehende Parteimotive oder künftige Verhaltensabsichten.


B. Urkundenfälschung i.e.S. (Echtheitsdelikt)

1. Begriff der unechten Urkunde und Geistigkeitstheorie

Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Fälschen (Herstellen einer unechten Urkunde) und das Verfälschen (nachträgliche, eigenmächtige Abänderung einer bestehenden echten Urkunde). Eine Urkunde ist unecht, wenn ihr wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt, die Urkunde mithin über die Identität des Ausstellers täuscht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; BGE 128 IV 265 E. 1.1.1).

Massgebend für die Bestimmung des wirklichen Ausstellers ist die Geistigkeitstheorie: Wirklicher Aussteller ist diejenige Person, welcher die Erklärung im Rechtsverkehr zugerechnet wird, auf deren Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt mithin geistig zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; BGE 132 IV 57 E. 5.1.1).

2. Vertretungstäuschung bei eigenhändigen Urkunden

Bei Vertretungsverhältnissen ist zwischen offener und verdeckter Stellvertretung sowie eigenhändigen Urkunden zu differenzieren:

  • Offene Stellvertretung: Unterzeichnet der Vertreter mit eigenem Namen und Vertretungszusatz («i.V.»), ist die Urkunde echt; Aussteller ist der Vertretene.
  • Verdeckte Stellvertretung: Unterzeichnet der Vertreter im Einverständnis des Vertretenen mit dessen Namen, ist die Urkunde im Grundsatz echt, weil die Erklärung geistig auf den Willen des Vertretenen zurückgeht (BGE 128 IV 265 E. 1.1.2).
  • Ausnahme: Eigenhändige Urkunden: Verlangt das Gesetz, eine Behörde oder das Herkommen im Rechtsverkehr zwingend die eigenhändige Unterzeichnung durch den Namensträger persönlich, gilt als Aussteller ausschliesslich diejenige Person, von deren Hand die Unterschrift herrührt. Wer in diesem Fall mit fremdem Namen unterschreibt, stellt eine unechte Urkunde her — selbst wenn der Namensträger damit vollumfänglich einverstanden war (BGE 128 IV 265 E. 1.1.3).

Kasuisitk: Künstlerinnenagentur (BGE 128 IV 265)
Die Mitinhaberin einer Agentur vermittelte ausländische Nachtclubtänzerinnen. Für die Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen forderte die kantonale Fremdenpolizei schriftliche Verträge mit Originalunterschriften der Tänzerinnen. Da die Tänzerinnen oft im Ausland unterwegs und schwer erreichbar waren, unterzeichnete die Agenturinhaberin die Verträge aus Bequemlichkeit und Zeitnot kurzerhand selbst mit den Namen bzw. Künstlernamen der Tänzerinnen — mit deren ausdrücklichem Einverständnis.
Das Bundesgericht schützte den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung: Da die Behörde zwingend die eigenhändige Unterschrift der Tänzerinnen verlangte, war Ausstellerin diejenige Person, die tatsächlich unterschrieb. Das Einverständnis der Tänzerinnen schloss die Tatbestandsmässigkeit nicht aus, da Art. 251 StGB das Vertrauen des Rechtsverkehrs schützt und in die Herstellung einer unechten Urkunde nicht wirksam eingewilligt werden kann (E. 1.2).

3. Digitale Signaturen und Bildcollagen

Wird eine fremde Unterschrift eingescannt und mittels digitaler Bildbearbeitung in ein neu verfasstes Dokument eingefügt, entsteht eine scheinbare Originalerklärung und damit eine unechte Urkunde (BGE 137 IV 167 E. 2.4).

Kasuisitk: Eingescannte Revisionsbestätigung (BGE 137 IV 167)
Der Gründer einer GmbH verfasste auf dem Briefpapier einer Revisionsgesellschaft eine Prüfungsbestätigung des Gründungsberichts nach Art. 635a OR. Da er selbst nicht als Revisor zugelassen war, scannte er die Originalunterschrift eines zugelassenen Revisors von einem Altdokument ein, montierte sie elektronisch unter die Bestätigung und reichte das PDF über einen Treuhänder beim Handelsregisteramt ein.
Das Bundesgericht bejahte die Urkundenfälschung i.e.S.: Das elektronische Zusammenfügen von fremdem Briefkopf, eigenem Text und eingescannter fremder Unterschrift täuscht eine Originalerklärung des Revisors vor. Dass die Sachbearbeiterin des Handelsregisteramtes die Fälschung bei der formellen Prüfung erkannte, entlastete den Täter nicht: Auch eine plumpe, leicht durchschaubare Fälschung erfüllt den Tatbestand (E. 2.4).

4. Grenzkasuistik: Urkundenfälschung i.e.S.

SachverhaltBeurteilungEntscheid
Montage einer eingescannten Unterschrift eines Revisors unter eine Prüfungsbestätigung zur Vorlage beim HandelsregisteramtUrkundenfälschung bejaht: Vorspiegelung einer Originalerklärung eines DrittenBGE 137 IV 167 E. 2.4
Unterzeichnung von Behördenverträgen mit Künstlernamen schwer erreichbarer Tänzerinnen mit deren Wissen und WollenUrkundenfälschung bejaht: Behörde verlangte Eigenhändigkeit; Einwilligung des Namensträgers unbeachtlichBGE 128 IV 265 E. 1.2
Verwendung eines Pseudonyms oder Phantasienamens im rechtsgeschäftlichen Verkehr ohne Bezug zu einer real existierenden DrittpersonUrkundenfälschung verneint: Aussteller will erkennbar selbst haften; keine Identitätstäuschung über den UrheberBGE 132 IV 57 E. 5.1.2
Unterzeichnung einer kaufmännischen Offerte mit eigenem Namen «im Auftrag» für den vertretenen GeschäftsinhaberUrkundenfälschung verneint: Offene Stellvertretung; Urheber und Vertretungsverhältnis sind für Empfänger offengelegtBGE 120 IV 25 E. 3b

Leitsatz. Wer eine Urkunde im Namen einer anderen Person unterzeichnet, stellt auch bei deren Einverständnis eine unechte Urkunde her, wenn die Rechtsordnung oder der Behördenverkehr nach den konkreten Umständen eine eigenhändige Unterschrift des Berechtigten voraussetzt.


C. Blankettfälschung

1. Begriff und Voraussetzungen

Die Blankettfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 Var. 2 StGB) liegt vor, wenn der Täter die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt. Tatobjekt ist ein Dokument, das vom Berechtigten unterschrieben, im Übrigen aber ganz oder teilweise noch unausgefüllt übergeben wurde (Blankett).

Die Fälschungshandlung besteht darin, dass der Täter das Schriftstück entgegen der Abrede oder der Weisung des Unterzeichners ausfüllt und dadurch eine Erklärung herstellt, die vom Unterzeichner so nicht gewollt war. Die Urkunde ist unecht, weil der Inhalt nicht auf den Willen des scheinbaren Ausstellers zurückgeht.

2. Abgrenzung zur Falschbeurkundung und zum Vertretungsmissbrauch

  • Handelt der Ausfüllende im Rahmen einer ihm erteilten Vertretungsmacht, füllt er das Dokument jedoch mit inhaltlich unzutreffenden Tatsachen aus, liegt keine Blankettfälschung (Echtheitsdelikt), sondern allenfalls eine Falschbeurkundung (Inhaltsdelikt) vor.
  • Überschreitet der Bevollmächtigte bewusst die vereinbarte Befugnis (z.B. Einsetzen eines Darlehensbetrags von Fr. 100'000.– statt der bewilligten Fr. 10'000.–), verwirklicht er das Herstellen einer unechten Urkunde mittels Blankettfälschung (BGE 125 IV 273).

Leitsatz. Das Ausfüllen eines Blankettformulars entgegen den ausdrücklichen Weisungen oder Vereinbarungen des Unterzeichners begründet eine Blankettfälschung im Sinne des Echtheitsdelikts, da die fertige Urkunde nicht vom Erklärungswillen des Unterzeichners gedeckt ist.


D. Falschbeurkundung: Die qualifizierte schriftliche Lüge

1. Dogmatische Grundlinie: Erfordernis der erhöhten Glaubwürdigkeit

Die Falschbeurkundung erfasst die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde: Der wirkliche Aussteller stimmt zwar mit dem aus dem Dokument ersichtlichen Urheber überein, der beurkundete Sachverhalt weicht jedoch von der Wirklichkeit ab (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 144 IV 13 E. 2.2.2).

Weil das Strafrecht nicht jede geschriebene Unwahrheit erfassen kann — dies würde das Zivilrecht aushöhlen —, gilt das Restriktionsprinzip: Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Rechtsverkehr ihm ein besonderes Vertrauen entgegenbringt.

2. Quellen der erhöhten Glaubwürdigkeit

Erhöhte Glaubwürdigkeit wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bejaht, wenn:

  1. allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten,
  2. gesetzliche Vorschriften den Inhalt bestimmter Schriftstücke zwingend und im Detail festlegen (z.B. Art. 957 ff. OR zur Rechnungslegung; Art. 269d OR für Mietzinsänderungen),
  3. eine besondere amtliche oder gesetzliche Prüfungspflicht der Urkundsperson besteht, oder
  4. der Aussteller dem Empfänger gegenüber eine garantenähnliche Stellung einnimmt (z.B. bauleitender Architekt gegenüber dem Bauherrn nach BGE 119 IV 54 E. 2d; Arzt gegenüber der Krankenkasse nach BGE 117 IV 169).

3. Negative Abgrenzung: Wann keine erhöhte Glaubwürdigkeit vorliegt

Die blosse Tatsache, dass ein Schriftstück in der Praxis erfahrungsgemäss geschätzt wird oder der Geschäftsverkehr üblicherweise darauf vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.1).

Keine erhöhte Glaubwürdigkeit besitzen:


E. Fallgruppen der Falschbeurkundung in der Gerichtspraxis

1. Kaufmännische Buchführung, Bilanzen und Erfolgsrechnungen (Art. 957 ff. OR)

Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Inventare, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Kontoblätter, Buchungsbelege) geniessen kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) erhöhte Glaubwürdigkeit (BGE 141 IV 369 E. 7.1; BGE 129 IV 130 E. 2.2). Wer Geschäftsvorfälle fingiert, Schulden weglässt oder Belege rückdatiert, erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung.

Kasuisitk: Rückdatierung von Buchungsbelegen (BGE 129 IV 130)
Die Darlehensgeber einer überschuldeten Aktiengesellschaft vereinbarten im November eine Verrechnung wechselseitiger Forderungen. Um vor der Revisionsstelle und den Gläubigern den Anschein zu erwecken, die Überschuldung sei bereits per Ende des vorangehenden Geschäftsjahres (31. Dezember) behoben gewesen, erstellten sie Buchungsbelege mit rückdatiertem Ausstellungsdatum.
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen Falschbeurkundung: Die kaufmännische Buchführung muss die wirtschaftliche Lage wahrheitsgetreu und periodengerecht wiedergeben. Wer Belege rückdatiert, die als Grundlage für die Verbuchung im Geschäftsverkehr dienen, verfälscht das von der Buchhaltung zu vermittelnde Gesamtbild und begeht eine Falschbeurkundung (E. 2.3, 3.2).

2. Rechnungen: Grundsatz der einfachen Lüge vs. Buchhaltungsbeleg

Rechnungen stellen im Rechtsverkehr im Grundsatz blosse einseitige Parteibehauptungen dar. Wer eine inhaltlich überhöhte oder sachlich unrichtige Rechnung ausstellt, begeht keine Falschbeurkundung (BGE 117 IV 35).

Die Ausnahme: Eine Falschbeurkundung liegt vor, wenn die Rechnung objektiv und subjektiv in erster Linie als Buchhaltungsbeleg für das Rechnungsempfängerunternehmen bestimmt ist und mit dessen Organen zusammengewirkt wird, um dessen Buchführung zu verfälschen (BGE 138 IV 130 E. 2.4.3).

Kasuisitk: Fiktive Handwerkerrechnungen (BGE 138 IV 130)
Ein Malermeister führte an den privaten Liegenschaften der Organe einer Immobiliengesellschaft Sanierungsarbeiten aus. Auf Bitten der Organe stellte er die Rechnungen jedoch nicht diesen privat, sondern der Immobiliengesellschaft aus und deklarierte darauf Renovationsarbeiten an gewerblichen Liegenschaften der Gesellschaft. Dadurch wurden die privaten Renovationskosten als geschäftlicher Aufwand verbucht und steuerlich abgezogen.
Das Bundesgericht bejahte die Falschbeurkundung: Wirkt der Aussteller mit dem buchführungspflichtigen Empfänger zusammen und dient die Rechnung primär als Beleg zur Verfälschung der kaufmännischen Buchhaltung, haftet der Rechnungssteller als Mittäter einer Falschbeurkundung (E. 2.4.3, 3.1).

3. Gesetzlich geregelte Formulare (Mietzinsformular nach Art. 269d OR)

Formularen, deren Verwendung durch Bundes- oder kantonales Recht zwingend vorgeschrieben ist und die spezifische Auskunftspflichten zum Schutz Dritter auferlegen, kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 148 IV 288 E. 4.4).

Kasuisitk: Unwahrer Anfangsmietzins (BGE 148 IV 288)
In den Kantonen Waadt und Genf ist die Mitteilung des Anfangsmietzinses auf amtlichem Formular nach Art. 269d OR i.V.m. Art. 270 Abs. 2 OR und Art. 19 VMWG obligatorisch. Ein Vermieter gab auf dem Formular gegenüber den Neumietern bei mehreren Wohnungen in Morges und Lausanne wahrheitswidrig einen stark überhöhten bisherigen Mietzins des Vormieters an, um eine Mietzinserhöhung von über 40 % zu verschleiern.
Das Bundesgericht bejahte die Falschbeurkundung: Das gesetzlich vorgeschriebene Formular dient dem Schutz des Neumieters vor missbräuchlichen Mietzinsen und geniesst kraft dieser gesetzlichen Schutzfunktion erhöhte Glaubwürdigkeit (E. 4.4).

4. Verträge und simulierte Rechtsgeschäfte

Ein in einfacher Schriftform verfasster Vertrag mit unrichtigem Inhalt begründet im Verhältnis unter den Parteien grundsätzlich keine Falschbeurkundung (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 120 IV 25 E. 3f). Die Urkunde beweist nur, dass die Parteien übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben, nicht aber, dass die Erklärungen ihrem wirklichen inneren Willen entsprechen oder dass keine Simulation vorliegt.

Kasuisitk: Simulierter Liegenschaftskaufvertrag (BGE 146 IV 258)
Ein Ehemann schloss im Scheidungsverfahren mit einem Dritten einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Liegenschaft ab, in dem ein Kaufpreis von Fr. 1'500'000.– festgehalten wurde, obschon die Parteien intern vereinbart hatten, dass tatsächlich Fr. 2'000'000.– zu zahlen seien. Das Dokument wurde vom Buchhalter des Ehemanns redigiert und sollte dazu dienen, den güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau zu schmälern.
Das Bundesgericht verneinte die Falschbeurkundung: Einem einfachen Kaufvertrag kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Fehlens einer Simulation zu. Daran ändert nichts, dass der Vertrag durch einen Treuhänder aufgesetzt wurde oder dass er zur Täuschung der Ehefrau bestimmt war (E. 1.2.4–1.2.7).

5. Exkurs: COVID-19-Nothilfekredite im Urkundenstrafrecht (Die gespaltene Urkundenqualität)

Anhand der COVID-19-Solidarbürgschaftskredite (Covid-19-SBüV / Covid-19-SBüG) hat das Bundesgericht in wegweisenden Grundsatzurteilen die dogmatische Grenzziehung zwischen strafloser schriftlicher Lüge und Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) auf ein und demselben standardisierten Formular herausgearbeitet.

a. Relativität des Urkundenbegriffs auf standardisierten Notfallformularen

Das bundesrätliche Notrechtsregime basierte auf einer standardisierten Selbstdeklaration: Kreditnehmer mussten auf einem vorgegebenen Formular (Anhang 2 aCovid-19-SBüV) verschiedene Angaben machen und Erklärungen unterschriftlich bestätigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dabei der Grundsatz der Relativität des Urkundenbegriffs:

  1. Urkunde im engeren Sinn (Echtheit): Das unterzeichnete Formular beweist, dass der Gesuchsteller die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben hat; wer eine fremde Unterschrift montiert oder unbefugt im Namen einer Gesellschaft unterschreibt, begeht eine Urkundenfälschung i.e.S. (BGE 151 IV 113 E. 1.9.1).
  2. Falschbeurkundung (inhaltliche Wahrheit): Für die Frage, ob unrichtige Angaben eine Falschbeurkundung darstellen, kommt es nicht auf das Dokument als Ganzes an, sondern isoliert auf die erhöhte Glaubwürdigkeit der konkreten Einzelerklärung. Hierbei teilt sich das Antragsformular in zwei grundverschiedene Sphären:
b. Verneinung der Falschbeurkundung: Zweckverwendung und Notlage (BGE 151 IV 113)

Den folgenden formularmässigen Erklärungen hat das Bundesgericht die erhöhte Glaubwürdigkeit kategorisch abgesprochen (BGE 151 IV 113 E. 1.9.5–1.9.7):

  • Verwendungszweck (Zukunftsversprechen): Die Bestätigung unter Ziff. 3 Block 3 des Antragsformulars, die Kreditmittel würden «ausschliesslich zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse verwendet» (Art. 6 Abs. 1 und 2 aCovid-19-SBüV), stellt ein reines vertragliches Versprechen künftigen Verhaltens und die Erklärung des inneren Erfüllungswillens dar. Aus der schriftlichen Fixierung eines solchen Versprechens darf im Rechtsverkehr nicht auf dessen Wahrheit geschlossen werden; es fehlt die objektive Richtigkeitsgarantie (E. 1.9.5).
  • Wirtschaftliche Beeinträchtigung (weiche Selbsteinschätzung): Das Ankreuzen der Erklärung, das antragstellende Unternehmen sei «aufgrund der Covid-19-Pandemie (…) wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» (Ziff. 3 Block 2), ist eine subjektive Wertung und vage Selbsteinschätzung ohne gesetzlich fest umrissene Kriterien. Auch bei krasser Unwahrheit fehlt die urkundenstrafrechtliche Richtigkeitsgarantie (E. 1.9.6 f.).
  • Rechtsfolge: Falschangaben zu diesen Punkten stellen im Urkundenstrafrecht blosse, straflose einfache schriftliche Lügen dar. Im Rahmen von Art. 146 StGB begründen sie demgegenüber eine betrugsrelevante Täuschung, wenn die Ursachenzuschreibung offensichtlich falsch ist oder von Anfang an der Wille zur Zweckentfremdung bestand.
c. Bejahung der Falschbeurkundung: Angabe des Umsatzerlöses (BGE 151 IV 201)

Völlig anders verhält es sich bei der Angabe des Umsatzerlöses (Ziff. 3 Block 1 des Antragsformulars):

  • Normative Anbindung an Art. 957 ff. OR: Die Höchstgrenze des Kredits war gesetzlich zwingend auf 10 % des Jahresumsatzes 2019 limitiert (Art. 7 aCovid-19-SBüV). Der Verordnungsgeber stellte dabei zwingend auf die kaufmännische Buchführung nach Art. 957 ff. OR ab.
  • Ausstrahlung der Buchführungsgarantie: Weil die kaufmännische Buchführung kraft Gesetzes erhöhte Glaubwürdigkeit geniesst, überträgt sich diese Richtigkeitsgewähr unmittelbar auf die in das Antragsformular übertragene Umsatzzahl. Die Deklaration des Umsatzes ist kein unverbindlicher Wunsch, sondern eine gesetzlich gebundene Tatsachenfeststellung mit Buchhaltungsbezug (BGE 151 IV 201 E. 2.4; BGer 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 5.1.2; BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.2).
  • Rechtsfolge: Wer wahrheitswidrig einen übersetzten Umsatz deklariert, um einen höheren Notkredit zu erschleichen, begeht eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.
d. Beweiswürdigung: Ausscheidung von Schutzbilanzen und MWST-Abgleich (BGer 6B_148/2026)

In der gerichtlichen Praxis versuchen Beschuldigte häufig, fingierte Umsatzangaben durch nachträglich erstellte interne Rechnungslegungsentwürfe oder revidierte Abschlüsse zu rechtfertigen. Das Bundesgericht hat im Urteil BGer 6B_148/2026 vom 02.09.2026 strenge Grundsätze aufgestellt:

  • Ausscheidung von Gefälligkeitsabschlüssen: Nachträglich erstellte oder voneinander abweichende «provisorische Erfolgsrechnungen», die erst im Strafverfahren vorgelegt werden, dürfen von den kantonalen Gerichten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung als reine Schutzbehauptungen qualifiziert und verworfen werden (E. 1.3, 1.4).
  • Massgeblichkeit der MWST-Deklarationen: Als objektiver Massstab für den realen Geschäftsumsatz gelten die vor Ausbruch der Pandemie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) rechtsverbindlich eingereichten MWST-Abrechnungen (Art. 35, Art. 39 MWSTG) sowie die tatsächlichen Bankgutschriften. Weicht der im Covid-19-Antrag angegebene Umsatz markant von den MWST-Zahlen ab, steht die Falschbeurkundung fest (E. 1.4, 4.1).
e. Formular-Übersicht: Urkundenqualität der Angaben im Covid-19-Kreditantrag
Antragsfeld / ErklärungFormularrubrik (Anhang 2 Covid-19-SBüV)Dogmatische EinstufungUrkundenqualität (Art. 251 StGB)Relevanz für Betrug (Art. 146 StGB)Leitentscheid
Eigenhändige UnterschriftAbschluss des AntragsIdentitätsnachweis des ErklärendenUrkunde i.e.S. bejaht (bei Fremdunterschrift unechte Urkunde)Arglistiges TäuschungsmittelBGE 151 IV 113 E. 1.9.1
Umsatzerlös 2019 / VorjahrZiff. 3 Block 1Gesetzliche Kreditobergrenze (10 %); Anbindung an Art. 957 ff. ORFalschbeurkundung bejaht (qualifizierte Lüge kraft Buchführungsrecht)Arglistige Täuschung / VermögensschadenBGE 151 IV 201 E. 2.4; BGer 6B_148/2026 E. 4
Wirtschaftliche Beeinträchtigung durch COVID-19Ziff. 3 Block 2Vage Selbsteinschätzung; KausalurteilFalschbeurkundung verneint (straflose schriftliche Lüge)Betrugstäuschung bejaht bei vorbestehender InsolvenzBGE 151 IV 113 E. 1.9.6; BGer 6B_148/2026 E. 1.4
Zusicherung der Zweckverwendung (nur Liquidität)Ziff. 3 Block 3Zukunftsversprechen / AbsichtserklärungFalschbeurkundung verneint (straflose schriftliche Lüge)Betrugstäuschung bejaht bei fehlendem ErfüllungswillenBGE 151 IV 113 E. 1.9.5; BGer 6B_826/2024 E. 2.3
Keine Konkursreife / kein NachlassverfahrenZiff. 3 Block 2 lit. c/dNegative TatsachenerklärungFalschbeurkundung verneint (einfache Erklärung; Registerpublizität)Betrugstäuschung bejahtBGE 151 IV 113 E. 1.9.7
f. Konkurrenzen und Deliktsmehrheiten
  • Echte Realkonkurrenz zu Art. 146 StGB (Betrug): Wurde der Kreditantrag mit einer gefälschten Umsatzziffer eingereicht und der Kredit ausbezahlt, besteht echte Realkonkurrenz zwischen Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 146 Abs. 1 StGB (BGE 151 IV 201 E. 3; BGer 6B_148/2026 E. 4.1; BGE 129 IV 53 E. 3). Die Falschbeurkundung dient als arglistiges Täuschungsmittel, geht aber im Betrug nicht auf, da Art. 251 StGB das Vertrauen des Rechtsverkehrs in Urkunden als solches schützt.
  • Echte Realkonkurrenz zu Art. 163 Ziff. 1 StGB (Betrügerischer Konkurs): Werden die unrechtmässig erlangten Notkreditmittel anschliessend durch Barbezüge, Privatdarlehen oder unentgeltliche Zuwendungen beiseitegeschafft und fällt die Gesellschaft in Konkurs, liegt echte Realkonkurrenz zu Art. 163 Ziff. 1 StGB vor (BGer 6B_148/2026 E. 2, 4.2).
  • Echte Realkonkurrenz zu Art. 305bis StGB (Geldwäscherei): Die Weiterschleusung oder Verschleierung der deliktisch erlangten Kreditgelder begründet echte Konkurrenz zu Art. 305bis StGB (auch Selbstgeldwäscherei; BGer 6B_148/2026 E. 3, 4.2).

6. Grenzkasuistik: Falschbeurkundung — Bejaht vs. Verneint

LebenssachverhaltQualifikationLeitentscheid
Wahrheitswidrige Angabe des Umsatzerlöses auf dem Covid-19-Kreditformular zur Erlangung eines höheren KreditsFalschbeurkundung bejaht: Bezugnahme auf die gesetzliche Buchführungspflicht begründet erhöhte GlaubwürdigkeitBGE 151 IV 201 E. 2.4; BGer 6B_148/2026 E. 4.1
Zusicherung auf demselben Covid-19-Kreditformular, den Kredit nur für laufende Liquidität zu verwenden und wirtschaftlich beeinträchtigt zu seinFalschbeurkundung verneint: Blosse vertragliche Absichtserklärung und weiche Selbsteinschätzung; einfache schriftliche LügeBGE 151 IV 113 E. 1.9.5
Rückdatierung von Darlehensverrechnungsbelegen zur Verschleierung einer Überschuldung gegenüber der RevisionsstelleFalschbeurkundung bejaht: Kaufmännische Buchführung geniesst kraft Art. 957 ff. OR erhöhte GlaubwürdigkeitBGE 129 IV 130 E. 2.3
Ausstellung unwahrer Rechnungen durch einen Handwerker in Kollusion mit dem Empfänger als BuchhaltungsbelegFalschbeurkundung bejaht: Objektive und subjektive Zweckbestimmung zur Verfälschung der Buchhaltung der EmpfängerinBGE 138 IV 130 E. 2.4.3
Ausstellung einer Rechnung für Arbeiten, die überhaupt nicht ausgeführt worden sind, im Verhältnis zum KundenFalschbeurkundung verneint: Blosse einseitige Parteibehauptung des Gläubigers; unterliegt der Prüfung des EmpfängersBGE 117 IV 35
Schriftliche Genehmigung (Visierung) überhöhter Unternehmerrechnungen durch den bauleitenden ArchitektenFalschbeurkundung bejaht: Garantenstellung des Architekten für das Vermögen des BauherrnBGE 119 IV 54 E. 2d
Erstellen von inhaltlich unrichtigen Regierapporten (Tagesrapporten) auf der BaustelleFalschbeurkundung verneint: Regierapporte sind blosse Kontrollbelege ohne gesetzliche RichtigkeitsgarantieBGE 117 IV 165
Angabe eines falschen, zu niedrigen bisherigen Mietzinses auf dem Formular nach Art. 269d OR bei NeumieteFalschbeurkundung bejaht: Gesetzlich geregeltes Formular mit Auskunftspflicht zum Schutz des MietersBGE 148 IV 288 E. 4.4
Simulierter Liegenschaftskaufvertrag in einfacher Schriftform zur Täuschung der Ehefrau im GüterrechtFalschbeurkundung verneint: Einfacher Vertrag beweist nicht das Fehlen einer SimulationBGE 146 IV 258 E. 1.2
Notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung (Affidavit) im internationalen VerfahrenFalschbeurkundung verneint: Urkundsperson prüft nur Identität, nicht die materielle Wahrheit der ErklärungBGE 144 IV 13 E. 2.2.4

Leitsatz. Eine Falschbeurkundung setzt voraus, dass die inhaltlich unwahre Urkunde kraft Gesetzes, amtlicher Prüfungspflicht oder einer garantenähnlichen Pflichtenstellung des Ausstellers erhöhte Glaubwürdigkeit geniesst; einseitige Behauptungen, Absichtserklärungen oder einfache Verträge erfüllen das Merkmal der qualifizierten schriftlichen Lüge nicht.


F. Mittelbare Falschbeurkundung (Falschbeurkundenlassen)

1. Begriff und Abgrenzung

Die Tatbestandsvariante des Falschbeurkundenlassens (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 Var. 3 Teilsatz 2 StGB) erfasst die mittelbare Täterschaft: Der Täter veranlasst eine andere Person — regelmässig eine gutgläubige Urkundsperson oder Amtsstelle —, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu beurkunden (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3).

2. Verhältnis zu Art. 253 StGB (Erschleichung einer falschen Beurkundung)

Handelt es sich bei der getäuschten Urkundsperson um einen Beamten oder eine Person öffentlichen Glaubens und betrifft die Beurkundung eine öffentliche Urkunde (Art. 110 Abs. 5 StGB), ist die Spezialnorm von Art. 253 StGB (Erschleichung einer falschen Beurkundung) vorrangig.

Art. 251 StGB (Falschbeurkundenlassen) gelangt zur Anwendung, wenn:

  • eine Privatperson veranlasst wird, eine private Urkunde mit erhöhter Glaubwürdigkeit falsch auszustellen (z.B. wenn Organe einen Treuhänder täuschen, damit dieser eine inhaltlich falsche Bilanz erstellt), oder
  • der Täter den Beamten vorsätzlich anstiftet oder mit ihm zusammenwirkt (echte Mittäterschaft mit der Urkundsperson nach Art. 317 StGB).

Leitsatz. Veranlasst der Täter eine Urkundsperson durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Ausstellung einer inhaltlich unrichtigen öffentlichen Urkunde, geht der Spezialtatbestand von Art. 253 StGB der allgemeinen Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB vor.


G. Gebrauch einer gefälschten Urkunde zur Täuschung

1. Begriff des Gebrauchens

Den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer eine gefälschte, verfälschte oder falsch beurkundete Urkunde zur Täuschung gebraucht.

Gebrauchen bedeutet, das Schriftstück dem Rechtsverkehr zugänglich zu machen, sodass der zu Täuschende die Möglichkeit erhält, die Urkunde zur Kenntnis zu nehmen und sich über ihren Aussteller oder ihren Inhalt täuschen zu lassen. Es genügt die Einreichung bei einer Behörde, die Vorlage bei einer Bank oder die Übergabe an den Vertragspartner.

2. Eignung zur Täuschung

Die Urkunde muss objektiv zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet sein. Auf die intellektuellen Fähigkeiten oder die Aufmerksamkeit des konkreten Täuschungsopfers kommt es nicht an: Selbst wenn das Opfer oder die Behörde den Mangel sofort erkennt, ist die Gebrauchsvariante mit dem Zugänglichmachen vollendet (BGE 137 IV 167 E. 2.4).

3. Konkurrenz zum Herstellen

  • Täteridentität: Hat der Täter die Urkunde selbst hergestellt oder verfälscht und gebraucht er sie anschliessend eigenhändig zur Täuschung, bildet der Gebrauch eine mitbestrafte Nachtat (echte Konkurrenz entfällt; der Gebrauch wird durch den Schuldspruch wegen Fälschens konsumiert).
  • Dritter: Verwendet eine Drittperson, die an der Fälschung nicht beteiligt war, die gefälschte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr, wird sie nach der Gebrauchsvariante als Alleintäterin bestraft.

Leitsatz. Die Gebrauchsvariante nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist vollendet, sobald die unechte oder unwahre Urkunde dem Adressaten im Rechtsverkehr derart zugänglich gemacht wird, dass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann; ein tatsächlicher Täuschungserfolg ist nicht erforderlich.


H. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz und Eventualvorsatz

Art. 251 StGB verlangt zunächst Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1; BGE 135 IV 12 E. 2.3.1).

Kasuisitk: Unterzeichnung ungelesener Leasingverträge (BGE 135 IV 12)
Im Rahmen eines grossangelegten Betrugssystems über Autoleasingverträge unterzeichneten Vermittler und Kunden Formularverträge, deren Text und Zahlen sie nicht durchgelesen hatten.
Das Bundesgericht stellte die dogmatische Formel auf: «Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben — wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht» (E. 2.3.1). Allerdings darf aus der blossen Nichtkenntnis nicht unbesehen auf die Inkaufnahme einer Fälschung geschlossen werden: Für die Bejahung des Eventualvorsatzes bedarf es situativer Indizien wie dem Ausmass der erkennbaren Risiken und den Motiven des Handelnden (E. 2.3.2 f.).

2. Täuschungsabsicht

Der Täter muss in der Absicht handeln, die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder wahr zu verwenden oder durch einen Dritten verwenden zu lassen, um eine andere Person irrezuführen (BGE 141 IV 369 E. 7.4).

3. Schädigungs- oder Vorteilsabsicht

Erforderlich ist kumulativ die Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen ODER sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen:

  • Schädigungsabsicht: Muss sich nicht auf einen Vermögensschaden beschränken; auch die Beeinträchtigung anderer Rechte (z.B. Abwehrrechte, prozessuale Befugnisse, Statusrechte) genügt.
  • Vorteilsabsicht: Der erstrebte Vorteil muss nicht monetär sein. Erfasst wird jede Besserstellung der persönlichen oder wirtschaftlichen Lage (BGE 141 IV 369 E. 7; BGE 137 IV 167 E. 2.4; BGE 128 IV 265 E. 2.2).
  • Unrechtmässigkeit des Vorteils: Der Vorteil ist bereits dann unrechtmässig, wenn der Täter zu seiner Erlangung das unerlaubte Mittel einer Fälschung einsetzt. Strafbar ist daher auch, wer mit einer gefälschten Urkunde einen materiell begründeten Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will (BGE 128 IV 265 E. 2.2; BGE 121 IV 90 E. 2b).
  • Als unrechtmässiger Vorteil gelten:
    • die Verbesserung der eigenen Verhandlungsposition bei Kreditgesprächen mit Banken (BGE 141 IV 369 E. 7),
    • die Ersparnis von Revisionskosten und ein administrativer Zeitgewinn (BGE 137 IV 167 E. 2.4),
    • das Beschleunigen behördlicher Bewilligungsverfahren zur Vermeidung von Provisionsverlusten (BGE 128 IV 265 E. 2.2).

Leitsatz. Die Vorteilsabsicht nach Art. 251 StGB setzt keinen Vermögensvorteil voraus; jede erstrebte Verbesserung der tatsächlichen oder rechtlichen Stellung — einschliesslich Zeitgewinn oder Prozessvorteilen — genügt, und der Vorteil wird bereits dadurch unrechtmässig, dass er mittels einer Fälschung erlangt werden soll.


I. Konkurrenzen, Abgrenzungen und Strafrahmen

1. Verhältnis zum Betrug (Art. 146 StGB)

Zwischen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Betrug (Art. 146 StGB) besteht nach ständiger Rechtsprechung echte Gesetzeskonkurrenz (BGE 129 IV 53 E. 3). Beide Bestimmungen schützen grundverschiedene Rechtsgüter: Art. 146 StGB das individuelle Vermögen, Art. 251 StGB die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.

Prozessuale Wechselwirkung: Die Vorlage gefälschter Urkunden indiziert beim Betrug regelmässig die Arglist, da der Rechtsverkehr auf die Echtheit von Urkunden vertrauen darf; der Einwand der Opfermitverantwortung greift diesfalls praktisch nie (BGE 129 IV 53 E. 3.2; BGer 6B_963/2024 E. 4.5).

2. Verhältnis zum Steuerstrafrecht (Steuerbetrug)

Dient eine Urkundenfälschung ausschliesslich der Hinterziehung von Steuern und zieht der Täter eine Verwendung ausserhalb des Steuerverfahrens nicht in Betracht, greift das steuerrechtliche Sonderstrafrecht (Art. 186 DBG; BGE 108 IV 27). Wird die gefälschte Urkunde (z.B. ein falscher Lohnausweis oder eine gefälschte Bilanz) jedoch auch gegenüber Banken oder sonst im allgemeinen Rechtsverkehr verwendet, ist Art. 251 StGB uneingeschränkt anwendbar.

3. Aufhebung von Ziff. 2 (Besonders leichter Fall) per 1. Juli 2023

Bis zum 30. Juni 2023 sah Art. 251 Ziff. 2 aStGB eine Privilegierung vor: «In besonders leichten Fällen kann auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.» Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 ersatzlos aufgehoben (AS 2023 259).

Intertemporales Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB): Für Taten, die vor dem 1. Juli 2023 begangen wurden, bleibt Art. 251 Ziff. 2 aStGB als lex mitior anwendbar, sofern die Tat Bagatellcharakter aufwies (BGE 128 IV 265 E. 3). Für Taten ab dem 1. Juli 2023 gilt ausschliesslich der ordentliche Strafrahmen von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren); geringfügige Umstände können nur noch im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung (Art. 47 StGB) oder Strafbefreiung (Art. 52 StGB) berücksichtigt werden.


Judikaturdivergenzen und echte Widersprüche

In der Judikatur zu Art. 251 StGB bestehen zwei methodische Spannungsfelder, in denen Gerichte divergierende Massstäbe anlegen:

1. Rechnungen als Buchhaltungsbelege: Widerspruch zwischen Zivilrecht und Strafrecht

  • Zivilrechtliche Rechtsprechung (I. zivilrechtliche Abteilung): Eine Rechnung ist einseitiges Parteivorbringen des Gläubigers; sie beweist weder den Bestand noch den Umfang der Forderung und unterliegt der uneingeschränkten Prüfung des Empfängers (BGE 117 IV 35).
  • Strafrechtliche Rechtsprechung (I. strafrechtliche Abteilung): In BGE 138 IV 130 bejahte das Gericht die Falschbeurkundung des Rechnungsausstellers, sofern die Rechnung «nach der Abrede der Parteien» als Beleg für die Buchhaltung des Empfängers bestimmt war.
  • Der Bruch: Im Zivilrecht darf sich niemand auf eine einfache Rechnung verlassen. Im Strafrecht wird derselben Rechnung Urkundenqualität mit erhöhter Glaubwürdigkeit zugesprochen, sobald sie zur Verbuchung beim Empfänger bestimmt ist. Dies führt dazu, dass die Falschbeurkundung vom internen Verwendungszweck des Empfängers abhängt, was die Vorhersehbarkeit strafrechtlicher Verantwortlichkeit für Handwerker und Lieferanten empfindlich schwächt.

2. Bankbestätigungen bei AG-Gründung: Bruch zwischen Alt- und Neupraxis

  • Frühere Linie (BGE 107 IV 128): Die Bestätigung der Bank über die Einzahlung des Aktienkapitals besitzt umfassende Beweiskraft dafür, dass das Kapital den Gründern zur freien Verfügung steht; Scheineinzahlungen erfüllen Art. 251 StGB.
  • Neuere kantonale und bundesgerichtliche Praxis (LU KG 4M 16 56 vom 3. Mai 2017; BGer 6P.128/2001 E. 7d): Die Bankbestätigung erbringt nach Art. 633 OR nur Beweis dafür, dass der Geldbetrag bei der Bank hinterlegt ist und erst nach Handelsregistereintrag freigegeben wird. Über den Rechtsgrund der Einzahlung oder die spätere Verwendung durch die Organe sagt sie nichts aus; eine Falschbeurkundung scheidet mangels Prüfungspflicht der Bank aus.

Kantonale Praxisfragen

1. Einreichung falscher Schriftsätze und Belege im Zivilprozess (ZH OG UE240291)

In der kantonalen Praxis (namentlich im Kanton Zürich) stellt sich regelmässig die Frage, ob eine Partei, die im Zivilprozess inhaltlich unrichtige Darstellungen einreicht oder gefälschte Protokolle vorlegt, nach Art. 251 StGB verfolgt werden kann.

  • Das Obergericht des Kantons Zürich stellte in ZH OG UE240291 vom 25. Juni 2025 klar, dass Parteieingaben und Protokollauszüge (etwa einer Stockwerkeigentümerversammlung nach Art. 712n ZGB) keine erhöhte Glaubwürdigkeit bezüglich der darin behaupteten Sachverhalte aufweisen.
  • Das Zivilprozessrecht unterstellt Parteivorbringen der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Unwahre Behauptungen im Zivilprozess erfüllen daher keine Falschbeurkundung; die Strafverfolgung ist auf den Tatbestand des versuchten Betrugs (Prozessbetrug nach Art. 146 StGB) oder auf Falschaussagedelikte (Art. 306/307 StGB) beschränkt.

2. Differenzierung bei Covid-19-Krediten in kantonalen Strafverfahren

Die kantonalen Strafgerichte (u.a. Basel-Stadt, Aargau, Zürich) sahen sich mit tausenden Strafverfahren wegen missbräuchlicher Covid-19-Kredite konfrontiert.

  • Während die Staatsanwaltschaften anfänglich pauschal jeden unberechtigten Kreditbezug als Betrug und Falschbeurkundung anklagten, zwingt die neuere Rechtsprechung (BGE 151 IV 113 und BGer 6B_963/2024) zu einer strikten Zweiteilung:
    • Bei reinen Falschangaben zur wirtschaftlichen Notlage («Umsatzeinbusse wegen Corona») oder zum Verwendungszweck (Aktienkäufe, Rückzahlung alter Schulden) ergeht ein Freispruch von Art. 251 StGB (Schuldspruch nur wegen Art. 146 StGB oder Übertretung nach Art. 23 Covid-19-SBüV).
    • Nur wenn die deklarierte Umsatzzahl von der buchhalterischen Realität abweicht, ist die Verurteilung wegen Falschbeurkundung geschützt.

Praxishinweise

Für die Verteidigung:

  1. Bei Anklagen wegen Falschbeurkundung als Erstes die Rechtsgrundlage der erhöhten Glaubwürdigkeit hinterfragen: Handelt es sich um eine einseitige Erklärung, einen einfachen Vertrag oder eine Rechnung, fehlt die erhöhte Glaubwürdigkeit regelmässig (BGE 146 IV 258; BGE 144 IV 13).
  2. Bei Vorwurf der unechten Urkunde prüfen, ob eine Stellvertretung vorlag: War der Aussteller zur Stellvertretung ermächtigt und verlangte das Rechtsgeschäft keine eigenhändige Unterzeichnung, ist die Urkunde nach der Geistigkeitstheorie echt (BGE 128 IV 265 E. 1.1.2).
  3. Bei Covid-19-Krediten den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung abwehren, wenn die Anklage sich auf die angebliche Pandemiebeeinträchtigung oder zweckwidrige Verwendung stützt; diesbezüglich fehlt dem Formular nach BGE 151 IV 113 die Urkundenqualität.
  4. Bei Unterzeichnung ungelesener Urkunden den Eventualvorsatz bestreiten: Die Wissensformel («wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht») begründet für sich allein noch keine strafrechtliche Inkaufnahme; verlangen Sie den Nachweis konkreter situativer Verdachtsmomente (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2).
  5. Bei Taten vor dem 1. Juli 2023 stets die Privilegierung des besonders leichten Falls nach Art. 251 Ziff. 2 aStGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) einfordern.

Für die Privatklägerschaft / Geschädigte:

  1. In der Strafanzeige die unmittelbare Schädigung im Sinne von Art. 115 StPO substanziieren: Da Art. 251 StGB primär die Allgemeinheit schützt, muss dargetan werden, dass die Fälschung gezielt auf die Benachteiligung des Anzeigeerstatters gerichtet war (ZH OG UE240291 E. 2.1).
  2. Bei Betrugsklagen die Urkundenfälschung gezielt zum Beweis der Arglist einsetzen: Wer gefälschte Urkunden verwendet, handelt grundsätzlich arglistig, womit sich der Beschuldigte nicht mehr auf mangelnde Aufmerksamkeit des Opfers berufen kann (BGE 129 IV 53 E. 3.2; BGer 6B_963/2024 E. 4.5).
  3. Bei fingierten Firmenbuchungen sicherstellen, dass die Zivilforderungen adhäsionsweise im Strafverfahren liquide beziffert werden, um eine Verweisung auf den Zivilweg zu vermeiden.

Für die Strafverfolgungsbehörden:

  1. Den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) strikt beachten: In der Anklageschrift muss genau bezeichnet werden, welches physische oder digitale Dokument als Urkunde gilt, worin dessen Unechtheit oder inhaltliche Unwahrheit liegt und woraus die erhöhte Glaubwürdigkeit konkret folgt (BGer 6B_963/2024 E. 5.2.2.2).
  2. Bei gefälschten Rechnungen ermitteln, ob die Rechnung zur Verbuchung beim Empfänger bestimmt war: Ohne Nachweis der Buchhaltungsbelegfunktion bleibt die unrichtige Rechnung eine straflose schriftliche Lüge (BGE 138 IV 130).
  3. Den Nachweis der Vorteilsabsicht nicht auf Vermögenswerte verengen: Zeitgewinn, das Vermeiden von Rückfragen oder eine verbesserte Verhandlungsposition reichen für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands vollauf aus (BGE 141 IV 369 E. 7; BGE 137 IV 167 E. 2.4).

Für die Gerichte und die Verfahrensleitung:

  1. Zivilrechtliche Erfüllungsstreitigkeiten konsequent aussondern: Unrichtige Angaben im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder Leistungsabrechnungen erfüllen den Tatbestand von Art. 251 StGB nicht, solange keine spezifische Wahrheitsgarantie greift (ZH OG UE240291; BGE 146 IV 258).
  2. Den Grundsatz der Relativität des Urkundenbegriffs einhalten: Prüfen Sie die Urkundenqualität stets bezogen auf die konkrete inkriminierte Behauptung, nicht abstrakt für das Dokument als Ganzes (BGE 151 IV 113 E. 1.9.1; BGE 142 IV 119 E. 2.2).

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht der Leitentscheide und weiteren Urteile: → Rechtsprechung zu Art. 251 StGB


Literatur

  • Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 251.
  • Andreas Donatsch / Marc Thommen / Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV: Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 34 (Urkundenfälschung).
  • Stefan Trechsel / Jean-Richard-dit-Bressel, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 251.
  • Günter Stratenwerth / Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 35 und § 36.
  • Daniel Kinzer, in: Macaluso/Moreillon/Quéloz (Hrsg.), Commentaire romand, Code pénal II, Basel 2017, Art. 251.
  • Markus Boog, Die Falschbeurkundung im schweizerischen Strafrecht, Diss. Basel 1998.
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