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Rechtsprechung zu Art. 240 StGB

Zurück zum Kommentar: Art. 240 StGB — Geldfälschung

Fokusentscheid

BGE 119 IV 154 (08.07.1993, 5er-Besetzung)

  • Thema: Absichtsbegriff bei der Geldfälschung (Art. 240 StGB); Weitergabe des Falschgelds an Dritte
  • Kernaussage: Art. 240 StGB setzt nicht voraus, dass der Fälscher die Absicht habe, das Falschgeld selbst (oder durch ein nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug) als echt in Umlauf zu setzen. Den Tatbestand erfüllt auch derjenige, welcher Geld in der Absicht fälscht, es als Falsifikat einem Dritten zu übergeben, und dabei weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass dieser Dritte oder dessen Abnehmer das Falschgeld als echtes Geld in Umlauf setzen werde. Die erforderliche Absicht ist gegeben, wenn der Fälscher will, dass das Falschgeld überhaupt — von wem auch immer — als echtes in Umlauf gelangt.
  • Erwägung: E. 1 ff.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Absicht des Inumlaufbringens)
  • Quelle: BGE 119 IV 154

Konkurrenzen

BGE 133 IV 256 (2007, 5er-Besetzung)

  • Thema: Besonders leichter Fall der Geldfälschung; Konkurrenz zu Art. 242 (Inumlaufsetzen) und Art. 146 StGB (Betrug)
  • Kernaussage: Ein besonders leichter Fall der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB wird bei der Herstellung von acht Zweihunderternoten bejaht (E. 3). Zwischen der Geldfälschung (Art. 240 StGB) und dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) besteht echte Konkurrenz (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2). Zwischen dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) und dem Betrug (Art. 146 StGB) besteht ebenfalls echte Konkurrenz (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.3). Wer Falschgeld in Umlauf bringt, begeht damit regelmässig keinen Betrug.
  • Erwägung: E. 3, 4.2, 4.3
  • Einschlägig für: Abs. 2 (besonders leichter Fall); Konkurrenz Art. 240/242/146 StGB
  • Quelle: BGE 133 IV 256

Übergabe an Eingeweihte

BGE 123 IV 9 (30.01.1997, 5er-Besetzung)

  • Thema: Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten; Abgrenzung zum Versuch des Inumlaufsetzens
  • Kernaussage: Wer falsches Geld einem Eingeweihten übergibt (veräussert) und in Kauf nimmt, dass dieser oder eine andere Person es als echtes Geld in Umlauf setzen werde, kann nur nach den Regeln über die Mittäterschaft und Teilnahme an der Tat des andern wegen (versuchten) In-Umlauf-Setzens falschen Geldes als echt bestraft werden. Die Übergabe (Veräusserung) von Falschgeld an einen Eingeweihten ist nicht schon als solche Versuch des In-Umlauf-Setzens falschen Geldes als echtes Geld. Vorbehalten bleibt eine Verurteilung wegen Vorbereitungshandlungen (Art. 243 StGB).
  • Erwägung: E. 1 ff.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Absicht, Teilnahme); Art. 21, 22, 24, 25, 242, 243, 244 StGB
  • Quelle: BGE 123 IV 9

Einziehung falscher Goldmünzen

BGE 123 IV 55 (12.03.1997, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 249 StGB — Einziehung von falschen schweizerischen Goldmünzen; Verwechslungsgefahr
  • Kernaussage: Die gemäss der Spezialbestimmung von Art. 249 StGB obligatorische Einziehung setzt keine strafbare Handlung im Sinne der Art. 240 ff. StGB voraus (E. 1). Auch sogenannte Probeprägungen in Messing unterliegen der Einziehung, sofern die Verwechslungsgefahr mit echten Goldmünzen zu bejahen ist (E. 2a–c). Der Zweck der Einziehung ist erreicht, wenn die falsche Goldmünze durch Einschneiden unbrauchbar gemacht wird (E. 2f). Die eingezogene und unbrauchbar gemachte Münze ist dem Berechtigten zurückzugeben, sofern sie für diesen noch verwertbar ist.
  • Erwägung: E. 1, 2a–c, 2f
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Fälschungsbegriff); Art. 249 StGB (Einziehung)
  • Quelle: BGE 123 IV 55