Art. 240 — Geldfälschung
Gesetzeswortlaut
Art. 240 Geldfälschung
1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3 Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
Quelle: Fedlex (SR 311.0, Art. 240), Konsolidierung Stand 2026-06-12.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang
1 Art. 240 StGB schützt als echtes Schutzdelikt die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit des Geldumlaufs und damit die Funktionsfähigkeit der Volkswirtschaft. Die Norm gehört zum 5. Abschnitt des 2. Buches (Straftaten gegen das Vermögen), Untertitel Geldfälschung und verwandte Taten (Art. 240–244 StGB). Sie steht im engen Zusammenhang mit Art. 242 StGB (Inumlaufbringen falschen Geldes), Art. 243 StGB (Vorbereitungshandlungen), Art. 244 StGB (einziehen von Falschgeld, das als echt übernommen wurde) und Art. 249 StGB (Einziehung falscher Goldmünzen).
2 Die Geldfälschung gehört zum universellen Strafanspruch der Schweiz: Wegen der Schwere des Delikts und der Gefahr für das Vertrauen in die Währung kennt Art. 240 Abs. 3 StGB eine obligatorische Weltpflicht (Schutzprinzip kombiniert mit Weltrechtsprinzip bei Auslandstaten).
II. Tathandlung: Fälschen (Abs. 1)
3 Fälschen ist jede Herstellung oder Veränderung von Geld, die geeignet ist, bei unbefangener Betrachtung die Echtheit vorzutäuschen. Der Begriff umfasst die Herstellung unechten Geldes von Grund auf wie auch die Veränderung echten Geldes (z. B. Hinzufügen einer Null, Verändern des Nennwertes). Erfasst sind die in der Norm genannten drei Geldarten:
- Metallgeld (Münzen)
- Papiergeld (Banknoten aus Papier)
- Banknoten (im weiteren Sinne, die Aufzählung ist nicht abschliessend gemeint, sondern deckt die Erscheinungsformen ab)
4 Eine blosse Verwechslungsgefahr mit echtem Geld genügt; die Fälschung muss nicht perfekt sein. Sogenannte Probeprägungen in Messing unterliegen der Einziehung nach Art. 249 StGB, sofern die Verwechslungsgefahr mit echten Goldmünzen zu bejahen ist (BGE 123 IV 55, E. 2a–c).
III. Tatbestandsmässige Absicht (Abs. 1)
5 Art. 240 StGB verlangt die Absicht, das Falschgeld als echt in Umlauf zu bringen. Diese Absicht muss nicht dahin gehen, dass der Fälscher das Geld selbst (oder durch ein nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug) als echt in Umlauf setzt. Den Tatbestand erfüllt auch derjenige, welcher Geld in der Absicht fälscht, es als Falsifikat einem Dritten zu übergeben, und dabei weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass dieser Dritte oder dessen Abnehmer das Falschgeld als echtes Geld in Umlauf setzen wird (BGE 119 IV 154). Die Absicht ist gegeben, wenn der Fälscher will, dass das Falschgeld überhaupt — von wem auch immer — als echtes in den Umlauf gelangt.
6 Wer falsches Geld einem Eingeweihten übergibt (veräussert) und in Kauf nimmt, dass dieser oder eine andere Person es als echtes Geld in Umlauf setzen werde, kann nur nach den Regeln über die Mittäterschaft und Teilnahme an der Tat des andern wegen (versuchten) In-Umlauf-Setzens falschen Geldes als echt bestraft werden. Die Übergabe an einen Eingeweihten ist nicht schon als solche Versuch des In-Umlauf-Setzens falschen Geldes (BGE 123 IV 9). Vorbehalten bleibt eine Verurteilung wegen Vorbereitungshandlungen nach Art. 243 StGB.
IV. Subjektiver Tatbestand
7 Art. 240 StGB ist ein Vorsatzdelikt mit der in Abs. 1 genannten besonderen Absicht (dolus specialis). Der Täter muss wissen, dass er unechtes Geld herstellt, und die Absicht haben, es als echt in Umlauf zu bringen. Fahrlässige Geldfälschung ist nicht strafbar.
V. Besonders leichter Fall (Abs. 2)
8 In besonders leichten Fällen sinkt die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Bundesgericht hat einen besonders leichten Fall bei der Herstellung von acht Zweihunderternoten bejaht (BGE 133 IV 256, E. 3). Die Qualifikation hängt von der Menge, der Qualität der Fälschung, demgefährlichen Potenzial und der Täterintensität ab.
VI. Auslandstat und Weltpflicht (Abs. 3)
9 Abs. 3 begründet eine obligatorische Weltpflicht für Auslandstaten: Der Täter ist auch dann nach Schweizer Recht strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (doppelte Strafbarkeit, aut dedere aut judicare). Diese Regelung dient der Verfolgung grenzüberschreitender Falschgeldkriminalität, insbesondere professioneller Fälscherbanden, die im Ausland produzieren.
VII. Konkurrenzen
10 Zwischen der Geldfälschung (Art. 240 StGB) und dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) besteht echte Konkurrenz (BGE 133 IV 256, E. 4.2; Präzisierung der Rechtsprechung). Zwischen dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) und dem Betrug (Art. 146 StGB) besteht ebenfalls echte Konkurrenz (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.3). Wer Falschgeld in Umlauf bringt (Art. 242 StGB), begeht damit regelmässig keinen Betrug, sondern verwirklicht einen eigenständigen Tatbestand.
11 Mit Art. 243 StGB (Vorbereitungshandlungen zu Geldfälschung) besteht Sukzession bzw. Konsumtion der vorbereitenden durch die vollendete Haupttat. Art. 249 StGB (Einziehung falscher Goldmünzen) ist eine spezialgesetzliche Sicherungsmassnahme, die keine vorausgehende strafbare Handlung nach Art. 240 ff. StGB voraussetzt (BGE 123 IV 55, E. 1).
VIII. Sanktionen und Einziehung
12 Die Grundstrafe des Abs. 1 beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (obligatorische Mindeststrafe) — Ausdruck des hohen Unwertgehalts. Im besonders leichten Fall (Abs. 2) sinkt die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Einziehung des Falschgelds richtet sich nach Art. 69 und Art. 249 StGB; die eingezogene und unbrauchbar gemachte Münze ist dem Berechtigten zurückzugeben, sofern sie für diesen noch verwertbar ist (BGE 123 IV 55, E. 2f).
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