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Rechtsprechung zu Art. 239 StGB

Leitentscheide (BGE)

BGE 116 IV 44

  • Thema: Fahrlässige Störung des Eisenbahnbetriebs
  • Kernaussage: Wenn die fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnverkehrs unerheblich und daher nach Art. 238 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist, kann sie als fahrlässige Störung des Eisenbahnbetriebs nach Art. 239 Abs. 2 StGB dennoch bestraft werden (Änderung der Rechtsprechung). Wer eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (fahrlässige Störung/Gefährdung bei unerheblicher Gefährdung nach Art. 238)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGE 119 IV 301

  • Thema: Nötigung vs. Störung von Verkehrsanstalten
  • Kernaussage: Die Generalklausel der Nötigung (Art. 181 StGB) ist restriktiv auszulegen. Bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund sind die verfassungsmässigen Rechte zu beachten. Art. 239 StGB schützt als speziellere Norm den ungestörten Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung zur Nötigung)

Letzte Aktualisierung: 2026-05-30