Rechtsprechung zu Art. 239 StGB
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 116 IV 44, E. 3
- Thema: Fahrlässige Störung des Eisenbahnbetriebs; Verhältnis zu Art. 238 StGB
- Kernaussage: Wenn die fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnverkehrs unerheblich und daher nach Art. 238 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist, kann sie als fahrlässige Störung des Eisenbahnbetriebs nach Art. 239 Abs. 2 StGB dennoch bestraft werden (Änderung der Rechtsprechung). Wer eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise.
- Einschlägig für: Abs. 2 (fahrlässige Störung/Gefährdung bei unerheblicher Gefährdung nach Art. 238)
BGE 119 IV 301, E. 4
- Thema: Nötigung vs. Störung von Verkehrsanstalten bei politischen Aktionen
- Kernaussage: Die Generalklausel der Nötigung (Art. 181 StGB) ist restriktiv auszulegen. Bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund sind die verfassungsmässigen Rechte (Meinungsäusserungsfreiheit, Versammlungsfreiheit) zu beachten. Art. 239 StGB schützt als speziellere Norm den ungestörten Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten und geht der Nötigung als lex specialis vor.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung zur Nötigung; Verhältnis zu Grundrechten)
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_748/2019 vom 12.11.2019
- Thema: Vorsätzliche Störung einer Versorgungsanlage
- Kernaussage: Der vorsätzliche Eingriff in den Betrieb einer Versorgungsanlage erfüllt den Tatbestand des Art. 239 Abs. 1 StGB auch ohne dass eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr entsteht. Die blosse Störung des Betriebsablaufs genügt.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Störung genügt, keine Gefährdung erforderlich)
BGE 107 IV 78
- Thema: Störung des Telefonbetriebs
- Kernaussage: Auch der Telefonbetrieb geniesst den Schutz von Art. 239 StGB als öffentliche Verkehrsanstalt. Massgeblich ist die Beeinträchtigung des Betriebsablaufs, nicht die Art der technischen Einrichtung.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Schutz des Telefonbetriebs als Verkehrsanstalt)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06