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Rechtsprechung zu Art. 239 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 116 IV 44 E. 1, 2 — Fahrlässige Störung des Eisenbahnbetriebs

  • Sachverhalt: Ein Automobilist kollidierte mit einer fahrenden Eisenbahn, wodurch der Bahnbetrieb während über einer Stunde behindert wurde.
  • Kernaussage: Wenn die fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnverkehrs unerheblich und daher nach Art. 238 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist, kann sie als fahrlässige Störung des Eisenbahnbetriebs nach Art. 239 Ziff. 2 StGB dennoch bestraft werden (Änderung der Rechtsprechung). Wer eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise (E. 1, 2).
  • Einschlägig für: Art. 239 Ziff. 2 StGB, Art. 238 StGB — Subsidiarität der Betriebsstörung, Intensität der Beeinträchtigung.

BGE 119 IV 301 E. 2, 3 — Nötigung und Betriebsstörung bei Protestblockade

  • Sachverhalt: Am 21. Januar 1991 verriegelten Aktivisten eine gesenkte Bahnschranke mit Ketten und klebten den Rotor mit Schnelleim fest. Dadurch wurde der Strassenverkehr rund 10 Minuten blockiert. Die Aktion richtete sich gegen den Golfkrieg mit der Aufschrift «Stopp dem Golfkrieg».
  • Kernaussage: Die Generalklausel der Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit (Art. 181 StGB) ist restriktiv auszulegen (E. 2a). Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit sind bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund die verfassungsmässigen Rechte zu beachten (E. 2b). Wer eine gesenkte Bahnschranke mit Ketten verriegelt und den Rotor mit Schnelleim lahmlegt und dadurch den Strassenverkehr rund 10 Minuten blockiert, begeht eine Nötigung (E. 3a). Diese ist nicht gerechtfertigt durch den damit bezweckten politisch-moralischen Appell (E. 3b).
  • Einschlägig für: Art. 239 Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB — Protestblockaden, Nötigung, Widerrechtlichkeit, Versammlungsfreiheit.

II. Weitere BGer-Entscheide

BGer 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 3.2 — Störung von Versorgungsanlagen

  • Kernaussage: Die vorsätzliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Anlagen zur allgemeinen Wasser- oder Kraftversorgung erfüllt Art. 239 Ziff. 1 StGB in echter Konkurrenz zur Sachbeschädigung. Der Begriff der «Anstalt oder Anlage, die der allgemeinen Versorgung dient» umfasst alle Einrichtungen, die für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme unentbehrlich sind (E. 3.2).
  • Einschlägig für: Art. 239 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB — Versorgungsanlagen, Konkurrenz zur Sachbeschädigung.

BGer 6B_935/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.2 — Tathandlungen: Hinderung, Störung, Gefährdung

  • Kernaussage: Für die Erfüllung des Tatbestands genügt die Schaffung einer konkreten Gefahr für den Betriebsablauf der Anstalt oder Anlage. Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Intensität sein — kurzzeitige Verzögerungen ohne Ausfall von Fahrten oder Sicherheitsrisiken erfüllen den Tatbestand nicht (E. 2.2).
  • Einschlägig für: Art. 239 Ziff. 1 StGB — Stufenverhältnis der Tathandlungen, Intensitätsschwelle.

BGer 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 — Tramblockade bei Klimaprotest

  • Kernaussage: Die gezielte Lahmlegung des öffentlichen Trambetriebs durch Sitzblockaden stellt eine strafbare Störung einer Verkehrsanstalt nach Art. 239 Ziff. 1 StGB dar. Die Blockade konkurriert mit der Nötigung nach Art. 181 StGB in echter Konkurrenz.
  • Einschlägig für: Art. 239 Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB — Klimaproteste, Tramblockade, echte Konkurrenz.

BGer 6B_1496/2022 vom 12. Februar 2026 — Blockadeaktionen und Grundrechtsabwägung

  • Kernaussage: Unbewilligte Blockaden kritischer Verkehrsknotenpunkte, die den Fahrplanbetrieb empfindlich beeinträchtigen, sind weder durch Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) noch durch Art. 22 BV (Versammlungsfreiheit) gerechtfertigt. Die Versammlungsfreiheit schützt nicht die rechtswidrige Blockierung von Verkehrsinfrastruktur.
  • Einschlägig für: Art. 239 Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 16 BV, Art. 22 BV — Grundrechtsabwägung, Versammlungsfreiheit.

BGer 6B_830/2023 vom 26. Februar 2026 — Kriterien der Betriebsbehinderung

  • Kernaussage: Die Qualifikation als tatbestandsmässige Störung setzt eine spürbare Behinderung des Betriebsablaufs der Transportunternehmung voraus. Massgeblich ist die objektive Auswirkung auf den Fahrgastverkehr, nicht die blosse Absicht der Aktivisten.
  • Einschlägig für: Art. 239 Ziff. 1 StGB — Intensität der Betriebsbeeinträchtigung, Spürbarkeitsschwelle.

III. Kantonale Entscheide

Gericht SO STAPP.2005.1 vom 12. April 2006 — Fahrlässige Betriebsstörung und Schutzzweck

  • Kanton: Solothurn (SO)
  • Kernaussage: Schutzobjekt von Art. 239 StGB ist die Benutzbarkeit für das Publikum, unabhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisationsform des Betreibers. Eine fahrlässige Betriebsstörung liegt vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei Eingriffen in Versorgungsnetze verletzt.
  • Einschlägig für: Art. 239 Ziff. 2 StGB — Fahrlässige Betriebsstörung, Schutzzweck, Organisationsform.

Gericht SO ZZ.1976.13 vom 19. Februar 1976 — Beschädigung nicht in Betrieb stehender Leitungen

  • Kanton: Solothurn (SO)
  • Kernaussage: Die Beschädigung eines im Bau befindlichen, noch nicht in das Netz integrierten Telefonkabels erfüllt Art. 239 StGB nicht, wenn der laufende Fernmeldeverkehr unbeeinträchtigt bleibt. Der Tatbestand setzt eine Beeinträchtigung des laufenden Betriebs voraus.
  • Einschlägig für: Art. 239 Ziff. 1 StGB — Tatbestandsausschluss bei fehlender Betriebsbeeinträchtigung.