Art. 239 — Störung des Betriebes öffentlicher Verkehrsanstalten und Versorgungsanlagen
Gesetzeswortlaut
Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn‑, Post‑, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 239 StGB schützt den ungestörten Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten (Eisenbahn, Post, Telekommunikation) und allgemeiner Versorgungsanlagen (Wasser, Energie, Wärme). Die Norm bezweckt den Schutz der Funktionstüchtigkeit lebenswichtiger Infrastruktur und damit die Sicherheit und Zuverlässigkeit der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie steht im rechtlichen Zusammenhang mit Art. 238 StGB (Gefährdung des Eisenbahnbetriebs), der als lex specialis für den Eisenbahnverkehr fungiert.
Tatbestandsmerkmale (Abs. 1)
Tathandlungen: Das Gesetz nennt drei Alternativen — Hinderung, Störung oder Gefährdung des Betriebes. Hinderung bedeutet vollständige Blockierung, Störung eine teilweise Beeinträchtigung, Gefährdung die Schaffung einer konkreten Gefahr für den reibungslosen Aetschluss.
Schutzgüter: Öffentliche Verkehrsanstalten (namentlich Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb) und Versorgungsanlagen (Wasser, Licht, Kraft, Wärme). Der Katalog ist nicht abschliessend (namentlich «namentlich»).
Vorsatz: Abs. 1 erfordert Vorsatz (dolus eventualis genügt). Der Täter muss den Betrieb als öffentlichen erkennen und die Störungswirkung in Kauf nehmen.
Fahrlässige Begehung (Abs. 2)
Abs. 2 stellt die fahrlässige Variante unter Strafe. Die Strafrahmenharmonisierung (BG vom 17.12.2021, in Kraft seit 1.7.2023) hat die bisherige Busse durch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ersetzt. Die fahrlässige Störung ist nach der Rechtsprechung auch dann strafbar, wenn eine vorsätzliche Störung nach Art. 238 Abs. 2 StGB (fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnbetriebs) ausscheidet, weil die Gefährdung unerheblich war.
Abgrenzungen
- Art. 238 StGB (Gefährdung des Eisenbahnbetriebs): Lex specialis gegenüber Art. 239 für den Eisenbahnbereich. Art. 238 setzt eine konkrete Gefährdung voraus; Art. 239 genügt auch eine blosse Störung.
- Art. 181 StGB (Nötigung): Bei politischen Protestaktionen auf öffentlichen Verkehrsanstalten konkurriert Art. 239 als speziellere Norm; die Generalklausel der Nötigung ist restriktiv auszulegen.
- Art. 261 bis StGB (Störung der Religionsausübung) und Art. 260ter StGB (Terrorismus): Spezialvorschriften für bestimmte Motivlagen.
Kasuistik
- BGE 116 IV 44: Wer eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise — auch fahrlässige Störung nach Art. 239 Ziff. 2 StGB strafbar, wenn die Voraussetzungen von Art. 238 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind (Änderung der Rechtsprechung).
Literatur
- STRATENWERTH, Günter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, §§ 24–26 zu Art. 238/239 StGB.