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Art. 239 StGB — Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen

Wortlaut

Art. 239 StGB — Störung des Betriebes öffentlicher Verkehrsanstalten und Versorgungsanlagen

  1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn‑, Post‑, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

  2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Schutzgut

1. Schutzgut und Zweck

1 Art. 239 StGB schützt die Funktionsfähigkeit lebenswichtiger Infrastrukturen, die der Allgemeinheit zur Beförderung oder Grundversorgung dienen. Geschützt ist das öffentliche Interesse am reibungslosen Ablauf des Verkehrs- und Versorgungsbetriebs vor Hinderungen, Störungen oder Gefährdungen.

2. Normstruktur

2 Das Gesetz unterscheidet zwischen:

  • dem Vorsatztatbestand nach Ziff. 1 (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe);
  • dem Fahrlässigkeitstatbestand nach Ziff. 2 (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

II. Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands (Ziff. 1)

1. Schutzobjekte

3 Das Gesetz nennt zwei Kategorien von Schutzobjekten:

  • Öffentliche Verkehrsanstalten: Namentlich Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- und Telefonbetriebe sowie sonstige öffentlich zugängliche Transportmittel (z.B. Trams, Busse, Seilbahnen). Massgeblich ist die Benutzbarkeit für die Allgemeinheit.
  • Versorgungsanlagen: Anstalten oder Anlagen, die der allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft (Elektrizität) oder Wärme (Gas, Fernwärme) dienen (BGer 6B_217/2012 E. 3.2).

2. Tathandlungen

4 Die Tathandlungen stehen in einem Stufenverhältnis:

  • Hindern: Vollständiges Verunmöglichen oder Lahmlegen des Betriebsablaufs;
  • Stören: Spürbare Beeinträchtigung oder Verzögerung des ordnungsgemässen Betriebs;
  • Gefährden: Herbeiführung einer konkreten Gefahr für den Betrieb, ohne dass Leib und Leben unmittelbar gefährdet sein müssen (BGer 6B_935/2019 E. 2.2).

5 Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Intensität sein; kurzzeitige Verzögerungen ohne Ausfall von Fahrten oder Sicherheitsrisiken erfüllen den Tatbestand nicht (BGer 6B_830/2023; BGer 6B_935/2019 E. 2.2).

6 Sachverhalt BGE 119 IV 301 — Blockade einer Bahnschranke: Am 21. Januar 1991 verriegelten Aktivisten eine gesenkte Bahnschranke mit Ketten und klebten den Rotor mit Schnelleim fest. Dadurch wurde der Strassenverkehr rund 10 Minuten blockiert. Das BGer bejahte den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB), verneinte aber eine Rechtfertigung durch den politisch-moralischen Appell (E. 2–3).

7 Wird durch die Beschädigung eines im Bau befindlichen oder nicht angeschlossenen Kabels der laufende Betrieb weder gestört noch gefährdet, entfällt die Strafbarkeit nach Art. 239 StGB (Gericht SO ZZ.1976.13).

3. Subjektiver Tatbestand

8 Erforderlich ist Vorsatz bezüglich aller Merkmale (Art. 12 Abs. 2 StGB), wobei Eventualvorsatz genügt.


III. Fahrlässigkeit und Konkurrenzen (Ziff. 2)

1. Fahrlässige Tatbegehung (Ziff. 2)

9 Die fahrlässige Störung nach Ziff. 2 greift namentlich bei Bauunfällen oder unvorsichtigen Eingriffen in Versorgungsnetze ein (Gericht SO STAPP.2005.1). Schutzobjekt ist die Benutzbarkeit für das Publikum, unabhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisationsform des Betreibers.

2. Verhältnis zur Eisenbahngefährdung (Art. 238 StGB)

10 Art. 238 StGB verlangt eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben beim Eisenbahnverkehr. Ist diese Gefährdung unerheblich und scheidet Art. 238 Abs. 2 StGB aus, bleibt die fahrlässige Betriebsstörung nach Art. 239 Ziff. 2 StGB strafbar.

11 Sachverhalt BGE 116 IV 44 — Eisenbahnblockade: Ein Automobilist kollidierte mit einer fahrenden Eisenbahn und blockierte den Bahnbetrieb während über einer Stunde. Das BGer hielt fest: Wenn die fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnverkehrs unerheblich und nach Art. 238 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist, kann sie als fahrlässige Störung des Eisenbahnbetriebs nach Art. 239 Ziff. 2 StGB dennoch bestraft werden (Änderung der Rechtsprechung). Wer eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise (E. 1, 2).

3. Verhältnis zur Nötigung (Art. 181 StGB) bei Blockadeaktionen

12 Bei unbewilligten Strassen- oder Tramblockaden durch Demonstranten konkurriert Art. 239 StGB mit der Nötigung (Art. 181 StGB). Die Delikte stehen regelmässig in echter Konkurrenz (Art. 68 StGB), sofern die Schranken der verfassungsmässigen Versammlungsfreiheit überschritten sind (BGE 119 IV 301 E. 2; BGer 6B_1173/2023; BGer 6B_1496/2022).

13 Unbewilligte Blockaden kritischer Verkehrsknotenpunkte, die den Fahrplanbetrieb empfindlich beeinträchtigen, sind weder durch Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) noch durch Art. 22 BV (Versammlungsfreiheit) gerechtfertigt (BGer 6B_1496/2022).


IV. Kantonale Praxisfragen

1. Störungen von Post- und Kommunikationsbetrieben

14 Bei massenhaften oder gefahrenträchtigen Postversendungen (z.B. verdächtige Pulverbriefe) bejaht die kantonale Gerichtspraxis eine strafbare Störung des Postbetriebs, wenn Sicherheitsräumungen und Betriebsausfälle resultieren.


V. Literatur

  • CORBOZ, Les infractions de droit suisse, Vol. II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 239.
  • DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV: Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 11.
  • FINGERHUTH, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 239.
  • TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 239.
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